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Unfallversicherung – Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung

Trotz schwerer Verletzungen nach einem Sturz scheitert eine Frau vor dem Oberlandesgericht München mit ihrer Klage auf höhere Invaliditätsleistungen. Der Grund: Ihr Anspruch aus der privaten Unfallversicherung ist verjährt, obwohl sie jahrelang mit der Versicherung über die Höhe der Invalidität stritt. Das Gericht entschied, dass die Verhandlungen über eine Neubemessung der Invalidität die Verjährung des ursprünglichen Anspruchs nicht gehemmt haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Rechtsstreit ging es um die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung nach einer Neubemessung der Invalidität.
  • Die Klägerin hat versucht, einen höheren Invaliditätsgrad und damit verbunden eine höhere Entschädigungszahlung durchzusetzen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kommunikation während des Neubemessungsverfahrens nicht als Verhandlung über die ursprüngliche Invaliditätsbemessung interpretiert werden kann.
  • Die Versicherungsnehmerin hatte beantragt, das ursprüngliche Urteil anzufechten, aber ihre Berufung wurde abgewiesen.
  • Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für den Anspruch der Erstbemessung.
  • Das Gericht entschied, dass kein Wille der Versicherung vorlag, die ursprüngliche Invaliditätsbemessung erneut zu verhandeln.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht, dass formalisierte Verhandlungen notwendig sind, um die Verjährung eines Anspruchs zu hemmen.
  • Der vorherige Versuch der Klägerin, die Entschädigung ohne formelle Verhandlungen zu erhöhen, führte nicht zum Erfolg.
  • Das Urteil zeigt, dass Versicherungsnehmer klarstellen müssen, wenn sie verlangen, dass frühere Entscheidungen neu verhandelt werden sollen, um Verjährungsfristen zu beeinflussen.

Aktuelles Gerichtsurteil: Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen

Die Unfallversicherung bietet wichtigen Schutz bei Unfällen und deren langfristigen Folgen. Sie deckt unter anderem Invaliditätsleistungen ab, die dem Versicherten zustehen, wenn er aufgrund eines Unfalls dauerhaft beeinträchtigt ist. Doch trotz dieser Sicherheitsnetze können Ansprüche auf Schadensersatz und Leistungen verjähren, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Dies wirft oft Fragen zu den Versicherungsbedingungen auf und erfordert eine präzise Schadensmeldung und Dokumentation des Gesundheitszustands.

Ein entscheidender Aspekt in diesem Zusammenhang ist die rechtzeitige Geltendmachung des Rechtsanspruchs. In letzter Zeit gab es bedeutende Gerichtsurteile, die sich mit der Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen befassen. Im Folgenden wird ein aktueller Fall vorgestellt, der wichtige Erkenntnisse zu diesem Thema liefert.

Der Fall vor Gericht


Verjährung bei Unfallversicherung: Kein Erfolg für verletzten Versicherungsnehmer

Verjährung von Ansprüchen in der Unfallversicherung
Die Ansprüche auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung können verjähren, wenn Fristen nicht eingehalten werden, was durch ein aktuelles Urteil des OLG München bestätigt wurde.(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Rechtsstreit um Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung beschäftigte das Oberlandesgericht München. Die Versicherungsnehmerin hatte sich bei einem Sturz im Juli 2014 schwere Verletzungen zugezogen, darunter eine Fersen-Trümmerfraktur, einen Meniskusriss und Bänderrisse. Nach der Unfallmeldung bestätigte der behandelnde Arzt einen unfallbedingten Dauerschaden.

Unterschiedliche Bewertungen der Invalidität

Die Versicherung setzte nach einem Gutachten im Oktober 2015 den Invaliditätsgrad auf 24,5% fest. Die Versicherte widersprach dieser Einschätzung und forderte auf Basis eines Privatgutachtens die Anerkennung eines Invaliditätsgrades von mindestens 75%. Sie machte geltend, dass unfallbedingt ein Morbus Sudeck und ein Schmerzsyndrom Typ 2 eingetreten seien. Ein Vergleichsangebot der Versicherung lehnte sie im November 2016 ab.

Neubemessung und gerichtliche Auseinandersetzung

Im Juni 2017 beantragte die Versicherte eine Neubemessung der Invalidität nach § 188 Abs. 1 VVG. Die Versicherung kam in einem neuen Gutachten erneut zu einem Invaliditätsgrad von 24,5% und zahlte entsprechend 22.050 Euro aus. Die Versicherte reichte daraufhin im Dezember 2019 Klage ein und forderte eine Zahlung von 202.950 Euro nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten.

Urteil: Anspruch verjährt

Das OLG München wies die Berufung der Klägerin zurück. Entscheidend war die Frage der Verjährung des ursprünglichen Anspruchs. Das Gericht stellte klar, dass die Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin während des Neubemessungsverfahrens keine Hemmung der Verjährung des auf die Erstbemessung gestützten Anspruchs bewirkte. Dies gelte insbesondere, wenn kein Wille des Versicherers erkennbar sei, erneut in Verhandlungen über die bereits abgeschlossene Erstbemessung einzutreten. Auch das Telefonat vom 12. April 2018 und nachfolgende Schreiben änderten nichts an dieser Bewertung, da sie sich im Kontext des laufenden Neubemessungsverfahrens bewegten und keine neue Verhandlungsbereitschaft über die Erstbemessung erkennen ließen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Gespräche mit der Versicherung während eines laufenden Neubemessungsverfahrens die Verjährung des ursprünglichen Invaliditätsanspruchs nicht hemmen. Dies gilt auch dann, wenn über die ursprüngliche Invaliditätsfeststellung gesprochen wird, solange die Versicherung nicht klar ihre Bereitschaft zu neuen Verhandlungen über die Erstfestsetzung signalisiert. Das Urteil zeigt, dass Versicherte zwischen zwei getrennten Verfahren unterscheiden müssen: der ursprünglichen Invaliditätsfeststellung und einer späteren Neubemessung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall mit der Invaliditätseinstufung Ihrer Versicherung nicht einverstanden sind, müssen Sie schnell handeln. Warten Sie nicht zu lange mit rechtlichen Schritten gegen die erste Invaliditätsfestsetzung – diese Ansprüche können verjähren, auch wenn Sie später eine Neubemessung beantragen. Die bloße Kommunikation mit der Versicherung während der Neubemessung bewahrt Sie nicht vor der Verjährung Ihrer ursprünglichen Ansprüche. Lassen Sie sich daher frühzeitig rechtlich beraten, um keine Fristen zu versäumen und Ihre Ansprüche zu sichern.


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Bei Streitigkeiten um Ihre Invaliditätseinstufung ist schnelles und präzises Handeln entscheidend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen und begleiten Sie durch die komplexen Verfahren der Erst- und Neubemessung. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten auf, bevor wichtige Fristen ablaufen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann läuft die Verjährungsfrist bei Invaliditätsansprüchen aus der Unfallversicherung?

Die Verjährungsfrist für Invaliditätsansprüche aus der Unfallversicherung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Anspruch auf Invaliditätsleistung wird erst dann fällig und die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ein Unfall muss eingetreten sein
  2. Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung muss vorliegen
  3. Der Versicherungsnehmer muss von dieser Feststellung Kenntnis haben

Besonderheiten bei der Fälligkeit

Die Fälligkeit der Invaliditätsleistung wird aufgeschoben, bis die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Wenn der Versicherer die Leistung ablehnt, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem alle übrigen Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung des Anspruchs eingetreten sind.

Praktisches Beispiel

Wenn Sie einen Unfall am 15. März 2024 erleiden und die ärztliche Invaliditätsfeststellung am 1. September 2024 erfolgt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.

Bei einer Neubemessung der Invalidität beginnt die Verjährungsfrist für den daraus resultierenden zusätzlichen Anspruch erst mit der Feststellung der Verschlechterung. Dabei ist zu beachten, dass die Neubemessung selbst innerhalb der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Frist (meist vier Jahre ab Unfalltag) beantragt werden muss.


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Wie lange ist die gesetzliche Verjährungsfrist für Invaliditätsansprüche?

Die reguläre Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Unfallversicherung beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Besonderheiten des Fristbeginns

Der Anspruch auf Invaliditätsleistung entsteht erst, wenn die Invalidität tatsächlich eingetreten und ärztlich festgestellt worden ist. Dabei müssen Sie als Versicherungsnehmer von dieser ärztlichen Feststellung auch Kenntnis haben. Wenn Sie beispielsweise erst Ende August 2024 von der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.

Fristunterbrechende Ereignisse

Eine Ablehnung durch den Versicherer bewirkt die Fälligkeit des Anspruchs zu dem Zeitpunkt, in dem alle übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. Wenn der Versicherer Ihre Ansprüche bereits vor der ärztlichen Feststellung der Invalidität ablehnt, beginnt die Verjährung trotzdem erst mit Ihrer Kenntnis von der ärztlichen Feststellung.

Neubemessungsanspruch

Bei einer späteren Verschlechterung der Invalidität können Sie einen Neubemessungsanspruch geltend machen. Für diesen Anspruch gilt eine separate Verjährungsfrist, die ebenfalls drei Jahre beträgt. Die Frist beginnt auch hier mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Verschlechterung Kenntnis erlangt haben.


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Was kann die Verjährung eines Invaliditätsanspruchs hemmen oder unterbrechen?

Die Verjährung eines Invaliditätsanspruchs aus der Unfallversicherung kann durch verschiedene Maßnahmen gehemmt oder unterbrochen werden.

Hemmung durch Verhandlungen

Wenn Sie mit dem Versicherer ernsthafte Verhandlungen über Ihren Invaliditätsanspruch führen, wird die Verjährung gehemmt. Ein Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlagen ist hierfür ausreichend. Die Hemmung endet erst, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ausdrücklich für beendet erklärt.

Gerichtliche Maßnahmen

Die Verjährung wird auch durch folgende Maßnahmen gehemmt:

  • Erhebung einer Klage vor Gericht
  • Beantragung eines Mahnbescheids
  • Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe, sofern die Bekanntgabe durch das Gericht zeitnah erfolgt

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die Verjährung wird gehemmt, wenn Sie Ihren Anspruch bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle geltend machen. Dies gilt auch für andere Streitbeilegungsstellen, wenn der Versicherer damit einverstanden ist.

Neubeginn der Verjährung

Ein Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Versicherer Ihren Anspruch ausdrücklich anerkennt. Auch eine Abschlagszahlung oder der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit erfolgter erster Ratenzahlung bewirkt einen Neubeginn der Verjährung.

Besonderheiten bei der Invaliditätsleistung

Bei Invaliditätsansprüchen ist zu beachten, dass die Verjährung grundsätzlich nicht beginnen kann, bevor die erforderliche fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung vorliegt und Sie als Versicherungsnehmer davon Kenntnis haben. Die Verjährungsfrist wird auch während der Prüfung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs durch den Versicherer gehemmt.


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Welche Auswirkungen hat ein Neubemessungsantrag auf die Verjährung des ursprünglichen Anspruchs?

Ein Neubemessungsantrag hat keine hemmende Wirkung auf die Verjährung des ursprünglichen Erstbemessungsanspruchs. Das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität gemäß § 11 IV AUB und § 188 VVG führt weder zu einer Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen nach § 203 BGB noch aus anderen Gründen.

Getrennte Verjährungsfristen

Der Erstbemessungsanspruch und der Neubemessungsanspruch unterliegen unterschiedlichen Verjährungsregelungen. Die Verjährung des Erstbemessungsanspruchs beginnt mit der Beendigung der Erhebungen des Versicherers und der darauf basierenden Leistungsentscheidung.

Rechtliche Begründung

Die separate Behandlung der Verjährungsfristen basiert darauf, dass das Neubemessungsverfahren ein eigenständiges, gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren darstellt. Es dient nicht dem Meinungsaustausch über den ursprünglichen Leistungsanspruch, sondern der Feststellung neuer Grundlagen zu einem späteren Zeitpunkt.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie einen Neubemessungsantrag stellen, können Sie damit nicht die bereits laufende oder eingetretene Verjährung des Erstbemessungsanspruchs aufhalten. Der Versicherer ist verpflichtet, auf ein fristgemäßes Verlangen des Versicherungsnehmers in das Neubemessungsverfahren einzutreten, unabhängig vom Status des ursprünglichen Anspruchs.


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Welche Maßnahmen sind notwendig, um die Verjährung des Invaliditätsanspruchs zu verhindern?

Um die Verjährung des Invaliditätsanspruchs zu verhindern, stehen Ihnen mehrere wirksame Maßnahmen zur Verfügung. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Der schnellste und effektivste Weg zur Hemmung der Verjährung ist die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Ein einfaches Mahnschreiben an die Versicherung reicht hingegen nicht aus. Der Mahnbescheid muss vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht werden.

Verhandlungen mit der Versicherung führen

Wenn Sie mit der Versicherung in Verhandlungen über Ihren Anspruch stehen, hemmt dies die Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt erst dann wieder zu laufen, wenn eine der Vertragsparteien die Verhandlungen für beendet erklärt.

Schriftliche Anspruchsanmeldung

Bei Anmeldung Ihres Anspruchs gegenüber dem Versicherer gilt die Verjährungsfrist als gehemmt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung des Versicherers in Textform vorliegt. Achten Sie darauf, dass die Anmeldung alle relevanten Informationen und Nachweise enthält.

Beachtung der Invaliditätsfrist

Für die Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs müssen Sie zunächst die Invaliditätsfrist von 15 Monaten nach dem Unfall einhalten. Innerhalb dieser Frist muss ein Arzt die Invalidität festgestellt haben. Diese Frist ist von der Verjährungsfrist zu unterscheiden und zwingend einzuhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Invaliditätsleistungen

Invaliditätsleistungen sind finanzielle Entschädigungen, die eine Unfallversicherung an eine versicherte Person zahlt, wenn diese durch einen Unfall dauerhaft körperlich beeinträchtigt oder arbeitsunfähig wird. Diese Leistungen hängen vom sogenannten Invaliditätsgrad ab, der definiert, wie stark die Beeinträchtigung ist. Dabei gilt: Je höher der Invaliditätsgrad, desto höher ist in der Regel auch die finanzielle Entschädigung. Die konkreten Bedingungen und Berechnungen der Leistungen sind oft in den Versicherungsbedingungen geregelt.


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Verjährung

Die Verjährung ist ein rechtliches Konzept, das bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. In Versicherungsverträgen können Ansprüche verjähren, wenn sie nicht innerhalb einer festgelegten Zeitspanne nach dem Schadensereignis geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und dem Versicherten bekannt war. Die genaue Dauer der Verjährungsfrist kann je nach Vertragsart unterschiedlich sein und wird häufig im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.


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Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung ist eine Versicherungspolice, die finanzielle Unterstützung bietet, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet, der zu Verletzungen oder Tod führt. Sie deckt typischerweise Invaliditätsleistungen ab und kann auch Kosten für Heilbehandlungen oder Tagegelder während der Genesung beinhalten. Der Zweck ist, finanzielle Stabilität in Zeiten sicherzustellen, in denen ein Unfall die Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit des Versicherten beeinträchtigt.


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Neubemessung

Die Neubemessung im Kontext einer Unfallversicherung bezieht sich auf die erneute Feststellung des Invaliditätsgrades nach einem Unfall. Wenn neue medizinische Einsichten oder Veränderungen im Gesundheitszustand auftreten, kann eine Neubemessung erforderlich sein, um die genaue Höhe der Invaliditätsleistungen zu bestimmen. In der Regel muss die Neubemessung innerhalb bestimmter vertraglich oder gesetzlich festgelegter Fristen beantragt werden.


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Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad bewertet den Grad der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung einer Person nach einem Unfall. Er wird in Prozent angegeben und hat direkten Einfluss auf die Höhe der Invaliditätsleistungen, die aus einer Unfallversicherung bezogen werden können. Ein höherer Invaliditätsgrad bedeutet eine stärkere Beeinträchtigung und führt zu höheren Zahlungen. Die Festlegung des Invaliditätsgrades erfolgt oft durch medizinische Gutachten und wird von der Versicherung überprüft.


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Verjährungshemmung

Die Verjährungshemmung ist ein juristisches Konzept, das bewirkt, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch vorübergehend stoppt. Eine Hemmung kann durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden, beispielsweise durch Verhandlungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter, was dem Anspruchsteller mehr Zeit verschafft, seinen Anspruch geltend zu machen. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht keine Verjährungshemmung in den Verhandlungen an.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 188 Abs. 1 VVG: Dieser Paragraph regelt das Recht auf Neubemessung der Invalidität in der privaten Unfallversicherung. Er ermöglicht Versicherungsnehmern, wenn sich ihr Gesundheitszustand durch einen Unfall verschlechtert hat, eine erneute Bewertung ihrer Invalidität zu beantragen. In diesem Fall wurde die Klägerin mit dem Verweis auf diesen Paragraphen aktiv, nachdem sie eine Neubemessung ihrer Invalidität beantragt hatte, die jedoch vom Versicherer abgelehnt wurde.
  • § 199 BGB: Dieser Paragraph beschreibt die Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung gegen die Klage der Klägerin, nachdem diese erst nach mehreren Jahren erneut Ansprüche geltend machte, was die Auseinandersetzung um die Verjährungsfristen in den Vordergrund stellte.
  • § 1 AUB 2008: Diese allgemeinen Versicherungsbedingungen legen die spezifischen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in der Unfallversicherung fest, einschließlich der Bedingungen für Schadensmeldungen und Leistungsansprüche. Im Fall der Klägerin beeinflusste die AUB 2008 maßgeblich, wie und wann sie ihre Invaliditätsansprüche geltend machen konnte und inwieweit diese Ansprüche durch vorangegangene Kommunikation mit der Beklagten eventuell verjährten.
  • § 8 AUB 2008: Dieser Paragraph behandelt das Thema der Invaliditätsleistungen und deren Berechnung. Hier wird festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Invaliditätsleistung von der Versicherung bewilligt wird und wie der Invaliditätsgrad ermittelt wird. Dies war zentral im Verfahren, da die Klägerin auch nach eigenem Gutachten eine höhere Invalidität als ursprünglich anerkannt forderte.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Zurückweisung von Berufungen durch das Gericht, wenn diese offensichtlich unbegründet sind. Im vorliegenden Fall führte das Gericht dazu, dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, da der Senat keinen Erfolg in ihrem Vorbringen sah und es keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits gab.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 25 U 418/21 – Beschluss vom 30.11.2022


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