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Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenläsion

AG Nordhausen, Az.: 23 C 511/03,  Urteil vom 21.12.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Unfallversicherung: Unfallbedingtheit einer Rotatorenmanschettenläsion
Symbolfoto: yodiyim/Bigstock

Der Kläger begehrt Zahlung einer Invaliditätsentschädigung und Krankentagegeld aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Vertreter der Beklagten, Herrn … in Nordhausen, abgeschlossen. Versichert ist eine Invaliditätssumme in Höhe von 57.776,00 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 zugrunde.

Der Kläger stürzte am 03.01.2002 bei Glatteis auf die rechte Schulter. Zunächst ging der Kläger von einer Prellung aus, welche von selbst wieder abklingen würde. Nachdem die Schmerzen jedoch nicht nachließen, suchte der Kläger seinen Hausarzt auf und wurde von diesem an den Chirurgen und D-Arzt … in Nordhausen überwiesen. Nach dem Befund der kernspintomographischen Untersuchung der rechten Schulter wurde der Kläger am 16.04.2002 im Südharz-Krankenhaus Nordhausen stationär aufgenommen und operativ versorgt. Am 29.04.2002 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen. Der Kläger meldete den Unfall am 07.01.2002 mündlich an die Agentur … sowie am 18.03.2002 schriftlich. Der Kläger ließ von Dr. med. … ein Privatgutachten erstellen.

 

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. med. … vom 22.07.2002.

Die Beklagte beauftragte ihren medizinischen Berater, Dr. med. … mit einer gutachterlichen Stellungnahme.

Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die gutachterliche Stellungnahme vom 07.04.2003.

Der Kläger behauptet, er habe sich durch den Sturz die rechte Schulter verletzt. Als Folge des Unfalls würde eine Läsion der rechten Rotatorenmanschette vorliegen. Es würde sich um eine Beeinträchtigung des rechten Oberarms, beginnend ab der Schulter, handeln. Der rechte Arm des Klägers sei auch in seiner Funktion beeinträchtigt. Die vorliegende degenerative Erkrankung habe mit den Einschränkungen nichts zu tun. Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks sei mit 10 % zu bewerten.

Der Kläger verfolgt mit der Klage seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung unter Zugrundelegung der bestehenden Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Schultergelenks zu 10 %. Er berechnet die Klageforderung wie folgt:

Gemäß der Gliedertaxe für das Schultergelenk (§ 7 AUB 88) werden 10 % von 70 %, mithin 7 % der Versicherungssumme von 57.776,00 EUR = 4.044,32 EUR sowie 10 x Krankentagegeld a` 48,08 EUR zzgl. 3 Tage a` 24,04 EUR = 549,92 EUR, also insgesamt 4.594,24 EUR begehrt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.594,24 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.04.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass es gemäß § 7 Abs. 1, 2a AUB 88 nicht auf die rechte Schulter des Klägers, sondern allein darauf ankomme, ob sein Arm ab dem Schultergelenk in seiner Funktion beeinträchtigt sei. Eine Beeinträchtigung seiner rechten Schulter würde nicht tatbestandsmäßig sein. Die Beklagte behauptet, der rechte Arm des Klägers sei in seiner Funktion nicht beeinträchtigt. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung sei jedenfalls nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern ausschließlich degenerativ bedingt. Die behauptete traumatische Ruptur der rechten Rotatorenmanschette des Klägers fehle. Sie setze voraus, dass er einer massiven Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen sei, dass

er konkret aus größerer Höhe auf seinen nach hinten ausgestreckten rechten Arm gestürzt sei. Er sei aber nur aus seiner Körperhöhe und nur auf seine rechte Schulter gestürzt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.01.2004 durch Einholung eine schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. med. … vom 30.08.2004, Blatt 126 – 146 der Akte.

Der Kläger hat die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1.) gerichtet und dann mit Schriftsatz vom 11.07.2003 eine Parteiänderung in der Form beantragt, dass die Klage sich nunmehr gegen die Beklagte zu 2.) richtet. Die Parteiänderung wurde mit Beschluss vom 15.07.2003 als sachdienlich angesehen und zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Nordhausen ergibt sich aus § 48 VVG.

Die Parteiänderung auf der Beklagtenseite ist sachdienlich und zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrages keinen Anspruch auf die eingeklagte Invaliditätsleistung und Krankentagegeld (§ 1, 179 VVG, § 1, 7 AUB 88).

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass durch den Unfall eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Oberarms des Klägers beginnend ab der Schulter von 10 % vorliegt.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. … konnte in seinem Gutachten vom 30.08.2004 keine meßbare Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms des Klägers feststellen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Der Kläger wurde am 07.04.2004 untersucht und dabei wurde keine meßbare Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms des Klägers festgestellt.

Es wurde vielmehr ein passiv freibewegliches rechtes Schultergelenk sowie ein frei beweglicher rechter Arm festgestellt. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Mitrotieren des Schulterblattes bei der Abduktion über 90 Grad physiologisch sei und keinen Hinweis auf eine gestörte Biomechanik darstelle.

Die bei dem Kläger festgestellte enggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf den Unfall vom 03.01.2002 zurückzuführen. Im Südharz-Krankenhaus Nordhausen wurde am 19.04.2002 eine Arthroskopie und Spülung des rechten Schultergelenks (offene Arcomioplastik nach Neer und eine Inspektion der Rotatorenmanschette) durchgeführt. Nach dem Arztbericht der Ärzte Prof. Dr. … , Dr. … und D. … des Südharz-Krankenhauses, Blatt 123 – 125 d. Akte wurde folgender Befund festgestellt:

Läsion im Bereich der Subscapularissehne, Infra-und Supraspinatussehne bei erhaltener Kontinuität.

Der intraoperative Befund lautet:

Arthroskopisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit Aufpleißung des Labrum glenoidale (also des Schultergelenks) im Bereich von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und deutliche Synovitis im proximalen Schultergelenksbereich rechts. Gelenkseitige Läsion der vorderen oberen Rotatorenmanschette ansatznah am Tuberculum majus ohne Kontinuitätsdurchtrennung. Ausdünnung der gesamten Rotatorenmanschette ohne Kontinuitätsunterbrechung.

In der ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. … des Südharz-Krankenhauses vom 31.05.2002, Blatt 55 – 59 der Akte wurde die Frage, ob der jetzige Zustand des Verletzten ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist, im vollen Umfang verneint.

Es kann also festgehalten werden, dass die behandelnden Ärzte des Südharz-Krankenhauses die Ursache der Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks nicht auf den Unfall zurückführen, sondern auf fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Schultergelenks.

Auch der Sachverständige Prof. … kommt mit seinem Gutachten vom 30.08.2004 zu dem Ergebnis, dass hier eine unfallunabhängige Läsion der Rotatorenmanschette vorliegt.

Für das Gericht überzeugend ist die Argumentation, dass festgestellt wurde, dass mehrere Anteile der Rotatorenmanschette, nämlich drei Sehnen und zwar Supra- und Infraspinatussehne und Subscapularissehne geschädigt sind.

Auf Grund der besonderen Biomechanik der Rotatorenmanschette mit unterschiedlicher Verlaufsrichtung ihrer Sehnen wäre diese Verletzungsfolge als Folge des Unfalls nur dann erklärlich, wenn es zu einer Ausrenkung des Oberarmkopfes gekommen wäre. Da es aber hier dazu unstreitig nicht gekommen ist, ist die Verletzung aller drei Sehnen biomechanisch als Unfallfolge kaum vorstellbar.

Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die AC-Gelenkarthrose mit osteophytärer Ausziehung am kaudalen Pol und Affektion des M. supraspinatus nahezu beweisend für eine unfallunabhängige Läsion der Rotatorenmanschette sei.

Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass die bei dem Kläger vorliegende Rotatorenmanschettenläsion nicht auf den Sturz vom 03.01.2002 zurückzuführen ist, sondern auf eine vorbestehende degenerative Rotatorenmanschettenläsion.

Die für den Anspruch auf Invaliditätsleistung erforderliche adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung ist somit nicht gegeben. Damit scheidet der Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung aus.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf das geltend gemachte Krankenhaustagegeld. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass eine Kausalität zwischen den Unfallfolgen und daraus resultierender medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Kläger hat auch die Kosten der Beklagten zu 1.) zu tragen, da er durch die erklärte Parteiänderung, die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage, zurückgenommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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