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Unfallversicherung – Unfall bei Erleiden einer Dekompressionskrankheit

KG Berlin – Az.: 6 U 141/15 – Beschluss vom 21.04.2016

In dem Rechtsstreit wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Ergebnis der Vorberatung offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verfahrensweise nach dieser Vorschrift vorliegen.

1. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 225.000 Euro abgewiesen, weil der Kläger schon die Voraussetzungen eines Unfalls im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 2008 (“Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet”) nicht dargelegt habe. Es fehle an der zeitlichen Komponente des Unfallbegriffs (“plötzlich”). Denn der Kläger habe lediglich vorgetragen, er sei nach einem Tauchgang “zu schnell” aufgetaucht, wodurch sich eine Dekompressionskrankheit und eine mit 100 % zu bemessende Invalidität entwickelt habe. Mit diesem Vortrag werde nicht erkennbar, dass der Auftauchvorgang objektiv innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgt ist. Zwar könnten auch Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst sein, die sich objektiv nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereigneten, wenn sie für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind. Auch diese Voraussetzungen lege der Kläger jedoch nicht dar, da jedem Taucher beim Auftauchen gewärtig sei bzw. sein müsse, dass der Wasserdruck abnimmt. Die Veränderung der Luftdruck- und Sauerstoffverhältnisse seien nach objektiven Maßstäben nicht überraschend und unentrinnbar, die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse sei vielmehr allgemein bekannt. Das könne anders sein, wenn der Auftauchvorgang selbst durch ungewollte und ungeplante Umstände gestört worden sei. Der behauptete Krampf im linken Bein sei aber lediglich Anlass für das früher als geplante Auftauchen gewesen, das behauptete “zu schnelle” Auftauchen lasse eine Störung ebenfalls nicht erkennen. Im Übrigen habe er weder für den “Krampf” noch für das “zu schnelle” Auftauchen Beweis angetreten. Auf den Tatbestand, die dort enthaltenen Anträge und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.9.2015 wird verwiesen.

2. Der Kläger verfolgt mit seiner zulässigen Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und rügt, das Landgericht habe die Darlegungslast überspannt und die durch die Umstände des Unfalls bedingte Beweisnot nicht berücksichtigt. Es hätte über sein Vorbringen zu den Unfallfolgen das von ihm angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen.

Hinsichtlich der Darlegungslast hätte es nicht außer Acht lassen dürfen, dass ihm bereits eine konkrete Behauptung zur Dauer der Auftauchphase wegen der wadenkrampfbedingten Auftauchphase und der sich ausbildenden Caissonkrankheit sowie der daraus folgenden hirnorganischen Schädigungen nicht möglich war. Ein zu schnelles Auftauchen bedeute naturgemäß, dass er die vorgeschriebenen Zwischenaufenthalte nicht eingehalten habe. Das Auftauchen aus 25 m Tiefe nehme nach als allgemein bekannt vorauszusetzenden Grundsätzen nur wenige Sekunden, jedenfalls weit weniger als eine Minute in Anspruch. Die Zweifel am Vorliegen eines innerhalb eines kurzen Zeitraums plötzlich auf seinen Körper einwirkenden Geschehens seien deshalb nicht gerechtfertigt gewesen. Auch das im Begriff der Plötzlichkeit enthaltene subjektive Moment der Unentrinnbarkeit des weiteren Geschehensablaufes sei bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen und notwendigen Zwischenstopps gegeben; denn als Folge deren Nichteinhaltung sei die Dekompression nicht aufzuhalten gewesen und die Gasembolie habe sich zwangsläufig entwickelt. Das Landgericht habe ersichtlich den Inhalt seines Vortrages verkannt, indem es eine Störung des Auftauchvorgangs durch ungewollte und ungeplante Umstände darin nicht erkennen konnte, und jedenfalls die Hinweispflicht verletzt.

Wegen des jähen Endes der Tauchtour habe er keine Möglichkeit gehabt, die Identitäten der anderen Teilnehmer der Tauchtour und des T… -…, die den Unfallhergang bestätigen können, festzustellen und zu dokumentieren, um sie als Zeugen anbieten zu können. Aus demselben Grund sei auch kein Beweismittel für das Auftreten des Wadenkrampfes vorhanden. Er dürfe wegen dieser unfallbedingten Beweisnot nicht rechtlos gestellt werden. Der von ihm vorgetragene Geschehensablauf werde durch den in den Rechtsstreit eingeführten Aufnahmebericht des erstbehandelnden Thai International Hospital (B 3) bestätigt, wie sich auch aus der Sachverhaltsdarstellung im Gutachten des Prof. Dr. M… ergebe (Anlage B 8). Die typischen Folgen eines Tauchunfalls, nämlich die Ausbildung und die hirnorganischen Folgen der Caisson-Krankheit, die sich aus der Nichteinhaltung der Auftauchprozedur ergeben, würden durch die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Entlassungsberichte der in Deutschland weiterbehandelnden Krankenhäuser bestätigt.

3. Die Klage kann auch unter Berücksichtigung der Berufungsrügen des Klägers zu erhöhten Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast und seines ergänzenden Vorbringens in der Berufungsbegründung zur Dauer des Auftauchvorganges von weniger als einer Minute bei Nichteinhaltung der Zwischenstopps und einem Auftauchen aus 25 m Tiefe keinen Erfolg haben. Denn selbst unter Einräumung der von ihm wegen des Unfallgeschehens geltend gemachten Darlegungs- und Beweiserleichterung kann er seine zentrale Behauptung in der Berufungsbegründung, dass er die vorgeschriebenen Zwischenstopps wegen eines Wadenkrampfs unter Wasser nicht eingehalten habe, auf der seine einzelnen Rügen zur Verneinung der alternativen Voraussetzungen der Plötzlichkeit des Unfallbegriffs (entweder innerhalb eines objektiv kurzen Zeitraums oder subjektiv unerwartet, wie im angefochtenen Urteil unter Darstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt) aufbauen, nicht beweisen.

Der Kläger macht zwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass der Nachweis des Unfallgeschehens häufig nur durch Indizien, ggf. durch Parteivernehmung, geführt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine weiteren Personen anwesend waren, als der behauptete Unfall geschah. Deshalb kommt den Angaben, die der Versicherungsnehmer vorprozessual gegenüber dem Versicherer oder behandelnden Ärzten gemacht hat, eine entscheidende Indizwirkung zu. Hat der Versicherungsnehmer zeitnah Umstände, die einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen belegen, geschildert, bietet dies – gerade, wenn der Versicherungsnehmer keine versicherungsrechtlichen Vorkenntnisse hat – eine hohe Gewähr dafür, dass die genannten Umstände zutreffen.

Vorliegend waren jedoch weitere Personen anwesend. Insbesondere wird aber schon seine Behauptung zum Auftauchen ohne Zwischenstopps entgegen der Berufungsbegründung gerade nicht durch den Aufnahmebericht des Thai International Hospital (Anlage B 3) gestützt. Aus der Anlage B 3 ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wie die Beklagte bereits in erster Instanz mit der Klageerwiderung S. 7 vorgetragen hat, ohne dass der Kläger dem mit einer Replik entgegengetreten wäre. Dort heißt es in dem “Admitting medical report” vom 1.6.2012 (erste Seite, aufgedruckte Blattzahl 48) unter der Rubrik “History of present illness”, dass auch bei dem zweiten Tauchgang in eine maximale Tiefe von 25 m die Zwischenaufenthalte eingehalten wurden (“safety stop regularly performed”), und dass der Kläger erst 30 Minuten nach dem letzten Tauchgang eine Hyperästhesie in der linken Hand, abgeschwächtes Empfinden im linken Unterarm und der linken Hand und einen beeinträchtigten mentalen Zustand (Sprachstörungen) entwickelte (Übersetzung im Gutachten Anlage B 8 S. 4). Auf der Seite 2 werden die Tauchgänge 1 und 2 tabellarisch dargestellt, auch dort ist für beide Tauchgänge “safety stop” und “uneventful dive” angekreuzt. Es ist deshalb von einem regulären Aufstieg aus 25 m Tiefe auszugehen.

Im Übrigen ist sein Vorbringen dazu, dass er wegen der erlittenen Dekompressionskrankheit weder nähere Angaben zur Dauer machen noch dafür Beweis antreten könne, unter Zugrundelegung der Angaben in der Anlage B 3 auch nicht plausibel. Denn danach hat der Kläger nicht bereits in der Auftauchphase die typischen Symptome der Dekompressionskrankheit entwickelt. Erste Symptome sind erst 30 Minuten danach aufgetreten, weitere Symptome ca. 30 Minuten vor der Ankunft im Krankenhaus (Blattzahl 51). Er war auch noch in der Lage, im Krankenhaus die dort unter “History of present illness” festgehaltenen Angaben zu machen. Am Folgetag berichtete er weitere Symptome (Blattzahl 50). Außerdem hatte er eine geführte Tauchtour gebucht, bei der ein Tauchcomputer benutzt wurde (Anlage B 3 S. 2), so dass nicht erkennbar ist, weshalb nicht im Nachhinein Details des zweiten Tauchganges sowie die Person des T… und der Teilnehmer der Tour hätten eruiert werden können.

Da der Kläger behauptet, infolge des Auftauchens ohne Einhaltung der Zwischenstops die Dekompressionskrankheit bzw. arterielle Gasembolie erlitten zu haben, von einer Nichteinhaltung aber gerade nicht auszugehen ist, hat das Landgericht zu Recht kein Sachverständigengutachten über die Unfallfolgen eingeholt.

4. Schließlich wäre zwar theoretisch auch eine mittelbare Beweisführung für das Unfallgeschehen in der Weise denkbar, dass durch ein medizinisches Sachverständigengutachten der Eintritt einer Dekompressionskrankheit und damit die diese Krankheit ausgelöst habende Dekompression geführt wird, selbst wenn der Kläger jegliche Erinnerung verloren hätte und Zeugen nicht zur Verfügung stünden. In diesem Fall wäre von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. Denn die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse von außen auf den Körper des Betroffenen und die hierdurch ausgelöste Gesundheitsschädigung ist als ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis anzusehen im Sinne der Unfalldefinition nach den vereinbarten Bedingungen. Auch das Merkmal der Plötzlichkeit wäre gegeben. Auf die objektive Dauer des Auftauchvorganges käme es hierfür nicht an. Denn die schädigende Wirkung wäre jedenfalls subjektiv unerwartet und unentrinnbar eingetreten, ohne dass es weiterer Störfaktoren von außen bedurft hätte. Dem steht – entgegen dem angefochtenen Urteil und den dortigen Zitaten – nicht entgegen, dass jedem Taucher die Veränderung des Drucks bzw. der Sauerstoffverhältnisse durch das Auftauchen gewärtig ist. Denn für den subjektiven Begriff der Plötzlichkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dem Betroffenen die Einwirkung äußerer Umstände auf seinen Körper bekannt ist, sondern darauf, dass er mit deren schädigender Wirkung nicht rechnet (vgl. den Röntgenstrahlenfall des Reichsgerichtes, RGZ 97, 189, 190). In dem der Entscheidung des Reichsgerichtes a.a.O. zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherte Verbrennungen durch eine 40-minütige Röntgenbestrahlung erlitten. Dort heißt es a.a.O. weiter:” Wie in dem Urteil des Senats vom 2. Juni 1911 VII 554/10 ausgeführt wird, erschöpft sich der Begriff der Plötzlichkeit keineswegs in dem Begriffe der Schnelligkeit, schließt vielmehr als wesentliches Merkmal das des Unerwarteten, Unvorhergesehenen und Unentrinnbaren in sich. Dass aber im vorliegenden Falle die schädigende Wirkung der Bestrahlung in diesem Sinne plötzlich eingetreten ist, die Bestrahlung plötzlich ihre schädigende Wirkung auf den Körper des Klägers ausgeübt hat, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt…..”. Auch in der Entscheidung des BGH vom 5.2.1981 – IVa ZR 58/80 (VersR 1981, 450) heißt es unter Rn. 19: “Als plötzlich werden jedoch nicht nur Ereignisse angesehen, die sich binnen eines kurzen Zeitraums vollzogen haben, sondern auch solche, die längere Zeit zurückliegen, bevor es zum Schadeneintritt kommt …., sofern die Wirkung des Ereignisses für den Geschädigten überraschend, unerwartet und unentrinnbar eingetreten ist (RGZ 89, 189, 190)”. Maßgeblich ist also, ob die schädigende Wirkung unerwartet war.

Diese abweichende Beurteilung der Rechtsfrage durch den Senat, dass – aus rein rechtlicher Sicht, unabhängig davon, ob dies tatsächlich medizinisch überhaupt möglich ist – auch bei einem ungestörten Auftauchen das Erleiden einer Dekompressionskrankheit (ein solcher Sachverhalt lag dem im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshof Wien, VersR 2006, 819 zugrunde) ein Unfall im Sinne der Bedingungen gegeben sein könnte, führt vorliegend jedenfalls aus tatsächlichen Gründen zu keinem günstigeren Ergebnis für den Kläger, weil schon keine medizinisch hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine erfolgreiche Beweisführung vorliegen. Denn die ersten, auf der Seite 1 (Blatt 50) der Anlage B 3 beschriebenen Symptome einer Embolie traten erst in einem zeitlichen Abstand von 30 Minuten nach Beendigung des Tauchgangs auf, weitere Symptome 30 Minuten vor der Ankunft (Blatt 51), die Erkrankung entwickelte sich dann progredient über einen Zeitraum von mehreren Tagen hinweg (am zweiten Tag: “muscle weakness of left upper and left lower extremity and imbalance to walk”) bis zu der Notoperation in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 im Bangkok Samui Krankenhaus (Anlage B 3 Blatt 51 ff. und Anlagen B 4, B 5). Diese Umstände lassen sich mit einer Dekompressionskrankheit nicht vereinbaren, da bei dieser eine derartig langanhaltende Progression der Symptomatik nicht verständlich wäre, die Symptomentwicklung vielmehr akut an den Vorgang des Auftauchens und die Minuten unmittelbar danach geknüpft ist. Wie sich aus dem “Clinical Assessment” (Anlage B 3 Blatt 48) ergibt, konnte wegen des zeitlichen Zusammenhangs der Symptome mit den Tauchgängen eine “Decompression Illness” lediglich nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine “Recompression Treatment” verordnet wurde. In den folgenden Berichten lautet die Diagnose zwar “Decompression Illness”, die Differentialdiagnose nach dem Ergebnis der cerebralen Computertomographie vom 3.6.2012 jedoch auch “Thrombolytic embolism”. Auch die nach der Verlegung in das Bangkok Samui Krankenhaus erstellten cerebralen Computertomogramme sprechen gegen eine arterielle Gasembolie, da sich in diesen neben dem Hirninfarkt eine dichteangehobene innere Halsschlagader und mittlere Hirnarterie zeigten, jedoch keine Hirninfarkte an anderen Stellen. Schließlich wurde in dem im St. Josefskrankenhaus in Heidelberg erstellten Echokardiogramm ein sogen. offenes Foramen ovale mit spontanem “Rechts-Links-Shunt” festgestellt, das nach dem Gutachten des Prof. Dr. M… als Emboliequelle “anzuschuldigen” ist. Dabei sind die in dem Gutachten aus den Krankenhausberichten aus Thailand (Anlagen B 3 bis 5) und Deutschland (Anlagen K 2 und K 3) wiedergegebenen Tatsachen als unstreitig zu behandeln, da sie von der Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten wurden.

Die hierauf beruhende Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Gutachters, dass der Kläger keine Dekompressionskrankheit, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine kardiogene Hirnembolie in die rechte innere Halsschlagader und die mittlere Hirnarterie erlitten habe, die dann zu einer fortschreitenden Stenose bis hin zum Verschluss dieses Gefäßes geführt hat, ist zwar lediglich als substantiierter Parteivortrag zu werten. Sie ist jedoch in sich schlüssig und widerspruchsfrei, Gesichtspunkte gegen die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ob die von dem Kläger angegriffene weitergehende Vermutung des Gutachters, dass sich möglicherweise auf dem Flug unbemerkt eine tiefe Oberschenkelthrombose entwickelte, die sich dann in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tauchgang gelöst hat, zutrifft oder dies – wie der Kläger geltend macht – ausgeschlossen ist, weil der Tauchgang erst fünf Tage nach dem Flug stattgefunden habe, kann dahinstehen. Denn wann bzw. über welchen Zeitraum hinweg und an welcher konkreten Stelle des Körpers des Klägers sich der Thrombos gebildet hat, der in die Halsschlagader und von dort in die Hirnarterie gespült wurde, ob also ein während des Fluges gebildeter Thrombos in den Beinvenen kausal war, ist nicht entscheidungserheblich und kann im Nachhinein auch gar nicht mehr festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die in dem Gutachten aufgeführten unstreitigen Befundtatsachen mit den allgemein bekannten Symptomen und dem Verlauf der Dekompressionskrankheit nicht zu vereinbaren sind.

Dass in den Anlagen K 2 und K 3 die Dekompressionskrankheit als Diagnose wiedergegeben wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn andere medizinisch fundierte Anknüpfungstatsachen als diejenigen, die dem Prof. Dr. M… vorlagen und von ihm ausgewertet wurden, können diesen beiden Berichten nicht entnommen werden. Ausweislich des Inhalts dieser Berichte haben die dortigen Ärzte die Dekompressionskrankheit nicht selbst diagnostiziert, sondern als gegeben zugrunde gelegt. Dass ihnen die als Anlage B 3 vorgelegten Berichte aus Koh Samui bekannt waren und sie diese ausgewertet haben, ergibt sich aus diesen Berichten nicht. Der Inhalt der Anlagen K 2 und K 3 spricht vielmehr dagegen, wie die nachfolgenden Zitate zeigen. Außerdem hat der Kläger in den Krankenhäusern in Deutschland Angaben gemacht, aus denen auf ein Dekompressionstrauma unmittelbar bei bzw. nach dem Tauchgang geschlossen wurde, die aber mit den Angaben laut der Anlage B 3 nicht vereinbar sind (Anlage K 2: er “entwickelte nach einem Tauchgang von 25 m Tiefe mit Sauerstoffflasche beim Auftauchen einen Krampf im linken Bein und bemerkte auf dem Boot eine Ungeschicklichkeit der rechten Hand …”; Anlage K 3: S. 1 “war bei einem Tauchgang ein Mediateilinfarkt rechts aufgetreten, sowie ein Posteriorinfarkt mit schlaffer Hemiparese linksseitig DD Barotrauma. Der Patient wurde umgehend in die Klinik in Bangkok verlegt, wo er zunächst rechtseitig hemicraniektomiert wurde…” und S. 2: “Der Patient berichtete nochmals ausführlich über den Hergang der Geschehnisse. Er hatte am 01.06.2012 in Thailand einen Tauchgang absolviert, bei dem er zunächst eine Art Barotrauma erlitten hatte. Daraufhin wurde er in das Krankenhaus in Bangkok eingeliefert, wo mehrere Schädel-CTs durchgeführt wurden und ein kompletter Mediainsult rechtsseitig mit Posteriorinfarkt und kompletter schlaffer Hemiparese linksseitig dokumentiert wurde …. Aufgrund der Pathogenese mit Luftembolie ….”). Schließlich dienten die Krankenhausaufenthalte des Klägers in Deutschland der bereits im Bangkok Hospital begonnenen Rehabilitation (vgl. Anlagen B 4 und B 5), nicht vornehmlich der Ursachenforschung der bereits in Bangkok behandelten Erkrankung.

5. Nach allem kann die Berufung unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen- eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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