Skip to content

Unfallversicherung und Invaliditätsleistung: Wer muss die Unfallfolgen beweisen?

Sturz vom Rad – der Schmerz bleibt. Der Durchgangsarzt notierte nur eine Prellung, nichts zur Wirbelsäule. Jahre später beruft sich die Versicherung genau darauf: ein alter Bandscheibenschaden, keine Unfallfolge.
Radfahrer sitzt nach Sturz am Baum auf Waldboden und hält sich schmerzerfüllt den unteren Rücken.
Die Unfallbedingtheit von Wirbelsäulenschäden ist entscheidend für den Erhalt von Invaliditätsleistungen aus der privaten Unfallversicherung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 169/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Fahrradunfall führt nicht zu Invaliditätsleistungen, wenn dauerhafte Schmerzen auf vorbestehenden Wirbelsäulenschäden beruhen.
  • Der Kläger forderte über 200.000 Euro Invaliditätskapital und eine lebenslange monatliche Unfallrente.
  • Medizinische Gutachten führen die chronischen Schmerzen auf alte Bandscheibenvorfälle sowie Verschleiß zurück.
  • Der Unfall verursachte lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende körperliche Schäden.
  • Versicherte müssen beweisen, dass der Unfall die alleinige Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen ist.

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 169/23
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Berufungszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Privates Versicherungsrecht, Unfallversicherungsrecht
  • Streitwert: Über 202.500 Euro
  • Relevant für: Unfallversicherte, Versicherungsunternehmen, Fachanwälte für Versicherungsrecht

Warum der Radfahrer trotz Sturz keine Invaliditätsleistung erhielt

Ein Anspruch auf Leistungen nach § 178 VVG und § 180 VVG setzt voraus, dass eine versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Invalidität muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall eintreten und innerhalb von drei Jahren ärztlich festgestellt sowie geltend gemacht werden. Zudem muss die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen.

„Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist.“ (§ 180 Satz 1 VVG)

Stellen Sie sicher, dass Ihr Arzt die Invalidität spätestens im dritten Jahr schriftlich mit dem exakten Fachbegriff „Invalidität“ bestätigt und eine Prognose über eine Beeinträchtigung von mehr als drei Jahren abgibt. Allgemeine Diagnosen oder bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus, um diese Ausschlussfrist rechtssicher zu wahren. Eine Ausschlussfrist bedeutet konkret: Wird dieser Termin verpasst, erlischt der Anspruch unwiderruflich, ohne dass eine spätere Entschuldigung möglich ist.

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 169/23) forderte ein verunglückter Radfahrer nach einem Sturz gegen einen Baum eine Invaliditäts-Kapitalleistung von 202.500 Euro sowie eine lebenslange Unfallrente von 1.000 Euro monatlich. Der Mann behauptete, durch den Unfall im Juni 2012 eine 100-prozentige Invalidität erlitten zu haben, die sich in massiven Beschwerden an der Wirbelsäule, den Armen und den Beinen äußere. Die beklagte Versicherung bestritt jedoch die Unfallbedingtheit dieser dauerhaften Beeinträchtigung und verwies stattdessen auf vorbestehende Bandscheibenprobleme des Verunglückten. Das Gericht kündigte in seinem Beschluss vom 6. November 2024 an, die Berufung des Mannes gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wiesbaden zurückzuweisen, womit die Klageabweisung bestehen bleibt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. In der privaten Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung unfallbedingt entstanden ist; erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, stellt sich die Folgefrage einer leistungsmindernden Mitwirkung vorbestehender Erkrankungen nach § 182 VVG.
  2. Bestätigen medizinische Sachverständige übereinstimmend und nachvollziehbar, dass chronische Schmerzen überwiegend wahrscheinlich auf vorbestehende degenerative Wirbelsäulenveränderungen zurückzuführen sind, reicht eine gegenteilige Einschätzung in einem Privatgutachten nicht aus, um ein Obergutachten nach § 412 ZPO zu erzwingen; konkrete Mängel der gerichtlichen Gutachten müssen substantiiert dargelegt werden.
  3. Eine Berufung kann durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlerfrei und nachvollziehbar ist und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Fortbildung des Rechts erfordert.
Infografik: Prozessablauf zur Beweislast in der privaten Unfallversicherung, der zeigt, dass der Anspruch scheitert, wenn die Unfallbedingtheit durch Gutachten widerlegt wird und ein Privatgutachten nicht ausreicht.
Unfallversicherung: Beweislast richtig einordnen

Warum der Radfahrer die Unfallbedingtheit nicht beweisen konnte

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Unfallbedingtheit der behaupteten dauerhaften Beeinträchtigung. Für die Kausalität zwischen dem Erstkörperschaden und der dauernden Beeinträchtigung genügt das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO. Der Erstkörperschaden selbst muss hingegen im Wege des Vollbeweises belegt werden. Das bedeutet: Während für die Unfallfolgen eine gute Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss der Richter vom ersten Schaden (z. B. einem Knochenbruch direkt nach dem Sturz) absolut überzeugt sein, was die Hürden für den Kläger zu Beginn des Prozesses sehr hoch ansetzt.

„Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung würde hier damit eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen genügen, dass der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht.“ – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Um die Unfallursächlichkeit der Beschwerden zu prüfen, holte das Landgericht Wiesbaden in der ersten Instanz orthopädisch-traumatologische und neurologische Sachverständigengutachten ein.

Medizinische Befunde nach dem Sturz

Die medizinischen Auswertungen ergaben, dass unmittelbar nach dem Fahrradsturz lediglich ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie Prellungen feststellbar waren. Wirbelsäulenschäden ließen sich zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen. Auch eine MRT-Untersuchung Ende 2012 zeigte keine unfallbedingten Verletzungsfolgen, was der Darstellung des verunglückten Radfahrers massiv widersprach.

Praxis-Hürde: Erstbefund

Der Fall scheiterte maßgeblich daran, dass die ersten medizinischen Berichte unmittelbar nach dem Unfall keine schweren Verletzungen an der Wirbelsäule dokumentierten. Wenn Sie einen ähnlichen Anspruch geltend machen wollen, vergleichen Sie das erste Untersuchungsprotokoll mit Ihren jetzigen Beschwerden. Fehlt im Erstbefund ein klarer Hinweis auf die betroffene Körperregion, wird die Versicherung regelmäßig argumentieren, dass spätere Schäden eine andere Ursache haben müssen.

Warum Bandscheiben-Vorerkrankungen den Anspruch entfallen ließen

Gemäß § 182 VVG führen mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen zu einer Leistungsminderung, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Die Frage der Mitwirkung stellt sich allerdings erst, wenn der Nachweis einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung grundsätzlich geführt wurde. Dabei ist ein altersgerechter Verschleiß strikt von krankhaften degenerativen Veränderungen abzugrenzen. Degenerative Veränderungen sind Abnutzungserscheinungen des Körpers, die durch Alter oder Vorerkrankungen entstehen und nicht direkt auf das plötzliche Unfallereignis zurückzuführen sind.

Prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen die Klausel zum „Mitwirkungsanteil“. Viele Tarife kürzen die Leistung erst, wenn Vorerkrankungen zu mehr als 25 % oder 50 % beigetragen haben – fordern Sie bei einer Kürzung eine medizinisch begründete Berechnung dieser Quote ein, statt eine pauschale Ablehnung zu akzeptieren.

Die medizinischen Gutachter stellten bei dem Radfahrer eine übermäßige degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule fest, die weit über einen normalen altersgerechten Verschleiß hinausging.

Vorerkrankungen als Schmerzursache

Die dauerhaften Schmerzen ließen sich auf zwei vorbestehende Bandscheibenoperationen aus dem Jahr 2000 zurückführen. Das Gericht folgte der Einschätzung der Experten, wonach die Schmerzsymptomatik mit einem sogenannten Crescendocharakter – also einer zunehmenden Intensität – gegen ein Unfallereignis und stattdessen klar für eine degenerative Ursache spricht. Eine unfallbedingte Nervenwurzelreizung hätte laut den Sachverständigen lediglich vorübergehende Schmerzen verursacht, die im Laufe der Zeit abgeklungen wären. Im März 2013 musste sich der Mann unabhängig von dem Unfall einer weiteren Bandscheibenoperation unterziehen.

Praxis-Hinweis: Der Schmerzverlauf

Ein entscheidender Hebel für die Entscheidung war die zeitliche Entwicklung der Schmerzen. Ein Unfallereignis verursacht meist sofortige Beschwerden, die im Zeitverlauf abklingen. Nehmen die Schmerzen hingegen über Monate an Intensität zu (Crescendocharakter), werten Gerichte dies als typisches Zeichen für degenerative Prozesse oder Vorerkrankungen. Analysieren Sie Ihren Schmerzverlauf: Eine späte Verschlimmerung statt einer sofortigen Beeinträchtigung macht die Beweisführung für die Unfallbedingtheit fast unmöglich.

„Aufgrund einer posttraumatischen Nervenwurzelirritation sei nur eine vorübergehende Schmerzsymptomatik mit Decrescendocharakter anzunehmen. Eine Schmerzsymptomatik mit Crescendocharakter […] stehe nicht in plausiblem Zusammenhang mit den Einflüssen des Unfallgeschehens, sondern sei der primär degenerativen Erkrankung geschuldet.“ – so das Oberlandesgericht Frankfurt

Warum das OLG die Berufung ohne Verhandlung zurückwies

Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist der Fall, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Rechtsfortbildung erfordert. Im Rahmen des Verfahrens muss das Gericht zudem die Einhaltung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO prüfen. Das bedeutet konkret: Das Gericht kann eine aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung stoppen, muss den Kläger aber vorher auf rechtliche Lücken hinweisen, damit dieser die Chance zur Nachbesserung hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stützte sich auf diese prozessuale Regelung und kündigte an, die Berufung des Mannes zurückzuweisen, da die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlerfrei und nachvollziehbar war. Unter der Beweiswürdigung versteht man die Entscheidung des Richters, welchen Beweismitteln – etwa Gutachten oder Zeugen – er folgt und welche Tatsachen er damit als erwiesen ansieht.

Keine weiteren Gutachten erforderlich

Der Einwand des Radfahrers, er habe bestimmte Versicherungsbedingungen nie erhalten, erwies sich als unerheblich. Die maßgeblichen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz standen bereits in den Nachträgen zum Versicherungsschein, die er selbst vorgelegt hatte. Auch die Forderung nach einem Obergutachten nach § 412 ZPO oder einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung lehnte der Senat ab. Ein Obergutachten ist eine Zweitmeinung durch einen neuen Sachverständigen, die das Gericht nur bei groben Mängeln oder Widersprüchen im ersten Gutachten einholen muss. Der Betroffene konnte keine konkreten Mängel an den bereits vorliegenden, schlüssigen Gutachten aufzeigen, sodass er den Rechtsstreit endgültig verliert.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie sofort Ihre Unfallmeldung und die ersten Arztberichte auf Vollständigkeit hinsichtlich aller betroffenen Körperregionen. Wenn Sie die Dreijahresfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung ohne präzise Dokumentation verstreichen lassen, verlieren Sie Ihren Anspruch unwiderruflich.

OLG Frankfurt: Erstbefund entscheidet über die Invalidität

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt verschärft die Beweisanforderungen bei Unfällen mit degenerativen Vorerkrankungen erheblich. Da OLG-Beschlüsse eine starke Signalwirkung für Versicherer haben, müssen Sie bei einer schleichenden Schmerzverschlimmerung (Crescendo-Verlauf) bundesweit mit einer Ablehnung rechnen. Sichern Sie Ihren Anspruch, indem Sie bereits im Erstbefund auf die Dokumentation kleinster Beschwerden bestehen und bei Kürzungen die genaue medizinische Herleitung des Mitwirkungsanteils einfordern.


Invaliditätsleistung abgelehnt? Jetzt Ihre Ansprüche sichern

Die Durchsetzung von Ansprüchen in der Unfallversicherung scheitert oft an strengen Fristen oder der komplexen Beweislast zur Unfallbedingtheit. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre medizinischen Unterlagen sowie die Versicherungsbedingungen auf Erfolgsaussichten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Nachweise rechtssicher zu erbringen und unberechtigte Ablehnungen aufgrund von Vorerkrankungen abzuwehren.

Jetzt unverbindlich Fall prüfen lassen

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

In der Notaufnahme zählt primär die Akutversorgung, nicht die spätere Zivilklage. Wenn Unfallopfer eingeliefert werden, suchen die Ärzte nach Brüchen, während ein leichtes Ziehen im Rücken im Trubel oft unbemerkt bleibt. Genau diese verständliche Lücke im Entlassungsbericht nutzen Versicherer später als Steilvorlage, um den Unfallzusammenhang abzustreiten.

Wer nach einem Sturz aus der Klinik entlassen wird, sollte den vorläufigen Arztbrief daher sofort auf Vollständigkeit prüfen. Fehlt auch nur die kleinste Schmerzangabe, rate ich dazu, umgehend den Hausarzt aufzusuchen und diese Beschwerden nachtragen zu lassen. Nur eine lückenlose Kette ärztlicher Notizen ab dem ersten Tag hält der Überprüfung durch Versicherungsgutachter stand.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn ich vor dem Unfall bereits Rückenbeschwerden hatte?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht trotz Vorerkrankungen grundsätzlich weiterhin, sofern das Unfallereignis eine zusätzliche dauerhafte Beeinträchtigung verursacht hat, die über den vorbestehenden Zustand hinausgeht. Die Leistung wird in solchen Fällen jedoch gemäß § 182 VVG um den sogenannten Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung gekürzt.

Zunächst muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Unfall die Ursache für die dauerhafte Invalidität ist. Erst wenn dieser Nachweis gelingt, prüft der Versicherer, ob vorbestehende Krankheiten oder Gebrechen bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben. Nach § 182 VVG führt eine solche Mitwirkung zu einer prozentualen Kürzung der Auszahlungssumme, sofern die Vorerkrankung einen wesentlichen Anteil am Gesamtschaden hat. Ein Totalverlust des Anspruchs droht nur dann, wenn die Beschwerden ausschließlich auf die degenerative Vorerkrankung, also eine verschleißbedingte Abnutzung, zurückzuführen sind. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung.

Viele Verträge enthalten eine Geringfügigkeitsgrenze, wonach eine Kürzung erst erfolgt, wenn der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankung eine Schwelle von meist 25 oder 50 Prozent überschreitet. Unterhalb dieser Grenze erhalten Versicherte trotz ihrer Vorbelastung die volle vertraglich vereinbarte Leistung ohne Abzüge.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Schmerzen erst Wochen nach dem Sturz schlimmer werden?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei eine zeitverzögerte Verschlimmerung der Beschwerden das Risiko einer Leistungsablehnung durch die Versicherung massiv erhöht. Zunehmende Schmerzen nach einem Unfall gefährden Ihren Anspruch, da Gerichte diesen sogenannten Crescendo-Verlauf oft als Indiz für degenerative Vorerkrankungen und gegen ein plötzliches Unfallereignis werten.

Die Rechtsprechung, unter anderem das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 169/23), geht davon aus, dass unfallbedingte Verletzungen typischerweise einen abklingenden Schmerzverlauf (Decrescendo-Charakter) aufweisen. Wenn die Schmerzen stattdessen erst Wochen später an Intensität gewinnen, spricht dies aus medizinischer Sicht eher für schleichende Verschleißerscheinungen oder vorbestehende Bandscheibenprobleme als für eine direkte Unfallfolge. Da Sie als Versicherungsnehmer die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz und der dauerhaften Beeinträchtigung tragen, müssen Sie diesen atypischen Verlauf medizinisch lückenlos begründen. Ohne den Nachweis, dass die Verzögerung beispielsweise durch eine spezifische Entzündungsreaktion unfalltypisch war, wird die Versicherung die Kausalität bestreiten und eine Invaliditätsleistung unter Hinweis auf den Gesundheitszustand vor dem Unfall ablehnen.

Ein Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn Sie durch ein detailliertes Schmerztagebuch und zeitnahe ärztliche Befunde belegen können, dass die Symptome trotz der späteren Verschlimmerung unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss mein Arzt zwingend den Begriff ‚Invalidität‘ verwenden oder reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus?

NEIN. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, da der Arzt zwingend den Begriff Invalidität verwenden und eine Prognose über eine dauerhafte Beeinträchtigung von mehr als drei Jahren abgeben muss. Die rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer dauerhaften Schädigung sind deutlich strenger als bei einer bloßen Krankschreibung.

Während eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich die vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung des aktuellen Berufs bestätigt, verlangt die private Unfallversicherung gemäß § 180 VVG den Nachweis einer dauerhaften Beeinträchtigung. Diese sogenannte Invalidität muss innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist, die meist drei Jahre beträgt, von einem Arzt explizit unter Verwendung dieses Fachbegriffs schriftlich festgestellt werden. Ein bloßer gelber Schein dokumentiert keine Prognose über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und erfüllt somit nicht die strengen formalen Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung. Versäumen Versicherungsnehmer diese präzise ärztliche Feststellung innerhalb der Ausschlussfrist, führt dies unwiderruflich zum Verlust sämtlicher Ansprüche gegen den Versicherer, selbst wenn tatsächlich eine schwere Verletzung vorliegt. Daher sollten Betroffene ihren behandelnden Mediziner ausdrücklich um eine schriftliche Invaliditätsbescheinigung bitten, die eine klare Aussage zur voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Unfallfolgen enthält.

Zwar kann in seltenen Ausnahmefällen eine inhaltlich gleichwertige Diagnose genügen, sofern sie die dauerhafte Beeinträchtigung zweifelsfrei belegt, doch zur Vermeidung von Rechtsverlusten ist die Verwendung des exakten Begriffs Invalidität dringend geboten.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der erste Arztbericht meine Rückenbeschwerden gar nicht dokumentiert hat?

Fehlen Beschwerden im Erstbericht, müssen Sie umgehend eine ergänzende Untersuchung bei einem Facharzt veranlassen, um die Lücke in der Dokumentation zeitnah zu schließen. Lassen Sie jede dort fehlende, aber schmerzende Stelle sofort von einem Spezialisten dokumentieren, um die Kausalität, also den ursächlichen Zusammenhang zum Unfall, rechtssicher zu belegen.

In der privaten Unfallversicherung muss der sogenannte Erstkörperschaden im Wege des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO belegt werden, was eine lückenlose medizinische Dokumentation unmittelbar nach dem Ereignis erfordert. Versicherer nutzen fehlende Einträge zu Körperregionen im Erstbefund regelmäßig als Argument, um spätere Ansprüche mit dem Hinweis auf unfallfremde oder degenerative Ursachen (Verschleiß) abzulehnen. Da Schmerzen aufgrund des Adrenalinausstoßes oft erst zeitversetzt wahrgenommen werden, ist eine fachärztliche Zweituntersuchung innerhalb der ersten Tage nach dem Unfall zwingend erforderlich. Ein detailliertes Facharztgutachten kann die Brücke zwischen dem Unfallereignis und den verzögert aufgetretenen Symptomen schlagen, sofern die Untersuchung zeitnah erfolgt.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn Zeugen den unmittelbaren Schmerzausdruck oder Bewegungseinschränkungen direkt nach dem Unfall bestätigen können, was die lückenhafte Dokumentation ergänzend stützen kann. Dennoch bleibt die zeitnahe ärztliche Feststellung das wichtigste Beweismittel, um den Einwand vorbestehender Gebrechen rechtssicher zu entkräften.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie verhindere ich, dass die Versicherung meine Auszahlung wegen angeblicher Vorerkrankungen einfach kürzt?

Sie verhindern unberechtigte Kürzungen, indem Sie die Versicherung zur medizinischen Begründung der Mitwirkungsquote auffordern und zwischen altersgerechtem Verschleiß und echten Vorerkrankungen differenzieren. Fordern Sie gemäß § 182 VVG eine detaillierte Herleitung der Kürzungsrate an, statt pauschale Abzüge ohne Einsicht in das zugrunde liegende Gutachten zu akzeptieren. Dies sichert Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Versicherer nachhaltig ab.

Die Versicherung darf Leistungen nur kürzen, wenn eine Vorerkrankung oder ein Gebrechen (dauerhafter abnormer Zustand) bei der Entstehung des Schadens oder der Invalidität mitgewirkt hat. Ein entscheidender rechtlicher Hebel ist hierbei die Abgrenzung zwischen krankhaften Veränderungen und einem bloßen altersgerechten Verschleiß, der keine Leistungskürzung rechtfertigt. Verlangen Sie daher, dass der Versicherer medizinisch beweist, dass Ihre körperlichen Werte signifikant über dem Durchschnitt Ihrer Altersgruppe liegen. Zudem sehen viele Versicherungsverträge Schwellenwerte vor, nach denen eine Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil von beispielsweise 25 oder 50 Prozent zulässig ist. Ohne eine präzise Berechnung der Quote durch einen Sachverständigen bleibt die Kürzung rechtlich angreifbar und oft unbegründet.

Beachten Sie jedoch, dass die Beweislast für die Unfallbedingtheit des Schadens zunächst bei Ihnen liegt, bevor die Frage der Mitwirkung überhaupt relevant wird. Wenn die Beschwerden erst zeitverzögert zunehmen, werten Versicherer dies oft als Indiz für degenerative Prozesse (verschleißbedingte Abnutzung) statt für Unfallfolgen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 3 U 169/23 – Beschluss vom 06.11.2024




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.