Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Tödlicher Sturz unter Alkoholeinfluss: Ein Urteil zur Unfallversicherung und den Folgen von Alkoholkonsum
- Der Fall: Unfallversicherung, Alkoholkonsum Risiken und die Folgen eines Sturzes
- Die Entscheidung des Gerichts: Alkoholbedingte Unfälle und Haftung bei Alkoholkonsum
- Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen: Versicherungsschutz Alkohol
- Auswirkungen des Urteils: Angehörige und Unfallversicherung, Prävention Alkoholkonsum
- Das weitere Vorgehen: Schadensersatz Unfall und Risikoeinschätzung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab welchem Blutalkoholwert können Versicherungen die Leistung verweigern?
- Welche Beweise müssen Versicherungen vorlegen, um eine alkoholbedingte Leistungsverweigerung zu rechtfertigen?
- Welche Ausnahmen gibt es bei der Leistungspflicht trotz Alkoholkonsums?
- Wie können Angehörige ihre Ansprüche nach einem tödlichen Unfall geltend machen?
- Welche Versicherungsklauseln zum Alkoholkonsum sind rechtlich zulässig?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Osnabrück
- Datum: 13.10.2023
- Aktenzeichen: 9 O 987/23
- Verfahrensart: Leistungsstreit aus einem Unfallversicherungsvertrag
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Vertragsnehmerin des Unfallversicherungsvertrags, die Versicherungsleistungen wegen des Todes ihres mitversicherten Ehemannes fordert. Ihre Begründung beruht auf den vertraglich vereinbarten Leistungen, wobei die erhebliche Alkoholintoxikation des Verstorbenen eine Rolle spielt.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde, und die sich gegen die Leistungsforderung stellt.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 27.06.2021 einen Unfallversicherungsvertrag ab, der unter anderem eine Todesfallleistung in Höhe von 5.000,00 € sowie ein Krankenhaustagegeld vorsah. In der Nacht vom 27.06.2021 auf den 28.06.2021 wurde ein Notfall gemeldet, nachdem ihr Ehemann, der mitversichert war, nach Beschwerden bewusstlos wurde und später im Krankenhaus verstorben ist. Es wurde eine erhebliche Alkoholintoxikation festgestellt.
- Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht in einem Fall, in dem der Versicherte unter erheblichem Alkoholeinfluss stand, auch anzuwenden ist oder ob diese Umstände einen Leistungs Ausschluss rechtfertigen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit erbringt. Der Streitwert wurde auf 5.075,00 € festgesetzt.
- Folgen: Die Klägerin muss den Anspruch auf die Versicherungsleistung hinnehmen und zum einen die Prozesskosten tragen, zum anderen bei Vollstreckungsverfahren Sicherheiten erbringen. Das Urteil unterstreicht, dass besondere Umstände – wie die festgestellte Alkoholeinwirkung – entscheidend für die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft sein können.
Der Fall vor Gericht
Tödlicher Sturz unter Alkoholeinfluss: Ein Urteil zur Unfallversicherung und den Folgen von Alkoholkonsum

Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück) fällte am 13. Oktober 2023 ein Urteil (Az.: 9 O 987/23) in einem Fall, der die komplexen Zusammenhänge zwischen einer Unfallversicherung, einem tödlichen Sturz und dem Einfluss von Alkohol beleuchtet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Versicherung im Falle eines Todesfalls durch einen Sturz unter erheblichem Alkoholeinfluss leisten muss. Der folgende Artikel analysiert die Hintergründe, die Argumente und die Entscheidung des Gerichts, um die Tragweite dieses Urteils für Versicherungsnehmer und deren Angehörige verständlich zu machen.
Der Fall: Unfallversicherung, Alkoholkonsum Risiken und die Folgen eines Sturzes
Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Unfallversicherung abgeschlossen. Ihr Ehemann war als mitversicherte Person in den Vertrag eingeschlossen. Der Vertrag beinhaltete unter anderem eine Todesfallleistung in Höhe von 5.000,00 € sowie ein Krankenhaustagegeld von 25,00 € pro Tag vollstationärer Behandlung. Der Ehemann der Klägerin erlitt einen Sturz, in dessen Folge er im Krankenhaus verstarb. Nach seinem Tod wurde bei ihm eine erhebliche Alkoholintoxikation festgestellt. Die Klägerin forderte daraufhin die Todesfallleistung und das Krankenhaustagegeld von der Versicherung.
Der zentrale Streitpunkt war, ob der Alkoholeinfluss eine Ursache für den Sturz und damit den Tod des Ehemannes war und ob dies den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung mindert oder ausschließt. Die Versicherung argumentierte, dass der erhebliche Alkoholeinfluss des Verstorbenen den Unfallrisiko deutlich erhöht habe und somit eine Obliegenheitsverletzung vorliege, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
Die Entscheidung des Gerichts: Alkoholbedingte Unfälle und Haftung bei Alkoholkonsum
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Begründung des Gerichts ist noch nicht im Detail öffentlich zugänglich, da nur ein Teilauszug des Urteils vorliegt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Gericht sich intensiv mit den Versicherungsbedingungen auseinandergesetzt hat, insbesondere mit Klauseln, die den Versicherungsschutz bei Alkoholeinfluss einschränken oder ausschließen.
In solchen Fällen prüfen Gerichte in der Regel, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Alkoholeinfluss und dem Unfall besteht. Konkret wird untersucht, ob der Sturz ohne den Alkoholeinfluss nicht oder in anderer Form stattgefunden hätte. Dabei spielt oft die sogenannte „innerbetriebliche Ursache“ eine Rolle. Wenn der Sturz primär auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, kann dies dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird.
Es ist davon auszugehen, dass das Gericht in diesem Fall zu dem Schluss gekommen ist, dass der erhebliche Alkoholeinfluss des Verstorbenen maßgeblich zu dem Sturz beigetragen hat. Dies könnte als eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfall betrachtet werden, was gemäß den Unfallversicherung Bedingungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen: Versicherungsschutz Alkohol
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich in der Regel auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Unfallversicherung Bedingungen (AUB). Relevant sind insbesondere die Paragraphen, die sich mit Obliegenheitsverletzungen und den Folgen von Alkoholeinfluss befassen. Oftmals enthalten Versicherungsverträge Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken oder ausschließen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeiführt, beispielsweise durch übermäßigen Alkoholkonsum.
Auswirkungen des Urteils: Angehörige und Unfallversicherung, Prävention Alkoholkonsum
Dieses Urteil verdeutlicht die Risiken, die mit Alkoholeinfluss im Zusammenhang mit Unfällen verbunden sind, und die möglichen Konsequenzen für den Versicherungsschutz. Für Angehörige bedeutet dies, dass sie im Falle eines Todesfall durch Sturz unter Alkoholeinfluss möglicherweise keine Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich der Alkoholkonsum Risiken bewusst zu sein und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Es ist daher wichtig, sich vor Abschluss einer Unfallversicherung genau über die Versicherungsbedingungen zu informieren und insbesondere auf Klauseln zu achten, die den Versicherungsschutz bei Alkoholeinfluss einschränken.
Das weitere Vorgehen: Schadensersatz Unfall und Risikoeinschätzung
Für die Klägerin in diesem Fall besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. In diesem Fall würde das Oberlandesgericht den Fall erneut prüfen. Dabei würde insbesondere untersucht, ob das Landgericht die Beweise richtig gewürdigt und die relevanten Rechtsnormen korrekt angewendet hat.
Für andere Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht beraten zu lassen. Dieser kann die individuellen Umstände des Falls prüfen und die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels einschätzen. Zudem sollte man seine Unfallversicherung und die dazugehörigen Bedingungen genau prüfen, um im Vorfeld eine bessere Risikoeinschätzung vornehmen zu können.
Dieses Urteil dient als Mahnung, die Gefahren von Alkoholeinfluss nicht zu unterschätzen und sich der möglichen Konsequenzen für den Versicherungsschutz bewusst zu sein. Es zeigt auch, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen vor Abschluss einer Unfallversicherung ist, um im Ernstfall nicht überrascht zu werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil macht deutlich, dass Unfallversicherungen bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen nicht zahlen müssen. Eine erhebliche Alkoholisierung (hier 2,88 Promille) führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, auch wenn der Unfall tödlich endet. Besonders wichtig ist auch die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe bei der Unfallmeldung – falsche oder verharmlosende Angaben zum Alkoholkonsum können die Ansprüche gefährden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen einen Unfall unter Alkoholeinfluss erleiden, müssen Sie mit einer Ablehnung der Versicherungsleistung rechnen. Auch bei tragischen Todesfällen greift dieser Ausschluss. Bei der Unfallmeldung an die Versicherung müssen Sie den Alkoholkonsum wahrheitsgemäß angeben – Verharmlosungen oder Verschweigen können Ihren Anspruch komplett zunichtemachen. Prüfen Sie daher die Ausschlussklauseln in Ihrer Unfallversicherung genau und seien Sie bei der Schadenmeldung stets ehrlich.
Benötigen Sie Hilfe?
Konfliktfälle rund um Unfallversicherung und Alkoholeinfluss
Die rechtlichen Fragestellungen, die sich aus einem tödlichen Unfall unter Alkoholeinfluss ergeben, können zu erheblichen Unsicherheiten führen. Insbesondere die komplexe Verbindung von Versicherungsbedingungen und dem Einfluss von Alkohol wirft häufig kritische Fragen auf, die einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung bedürfen. Eine neutrale Analyse der zugrunde liegenden Umstände unterstützt dabei, Klarheit über vorhandene Ansprüche und mögliche Strategien zu gewinnen.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Beratung, bei der wir Ihren individuellen Sachverhalt detailliert analysieren. Dabei prüfen wir, inwiefern vertragliche Obliegenheiten und rechtliche Rahmenbedingungen in Ihrem Fall zur Anwendung kommen können. Vertrauen Sie auf eine sachliche und präzise Vorgehensweise, die Ihre Interessen nachhaltig schützt und Sie bei der Suche nach Lösungen unterstützt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab welchem Blutalkoholwert können Versicherungen die Leistung verweigern?
Die Grenzwerte für eine Leistungsverweigerung durch Versicherungen unterscheiden sich je nach Verkehrsteilnahme und Art der Versicherung.
Kraftfahrzeug-Versicherung
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille darf die Versicherung ihre Leistungen anteilig kürzen. Ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit – die Versicherung kann die Leistung komplett verweigern.
Private Unfallversicherung
Die Grenzwerte staffeln sich nach Art der Verkehrsteilnahme:
Für Autofahrer: Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit.
Für Fahrradfahrer: Die Grenze liegt bei 1,6 Promille. Bei einem Wert von 1,7 Promille oder höher wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Für Fußgänger und sonstige Unfälle: Ab 2,0 Promille wird eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vermutet. In diesem Fall müssen Sie als Versicherter nachweisen, dass trotz der hohen Alkoholisierung keine relevante Beeinträchtigung vorlag.
Besondere Regelungen
Ab 3,0 Promille geht die Rechtsprechung regelmäßig von einer absoluten Bewusstseinsstörung aus. Eine Leistungsverweigerung ist in diesen Fällen nahezu immer gerechtfertigt.
Im Bereich zwischen 2,0 und 3,0 Promille kommt es auf die Gesamtumstände an. Hier spielen neben dem konkreten Blutalkoholwert auch Faktoren wie Alkoholgewöhnung, körperliche Verfassung und beobachtetes Verhalten eine wichtige Rolle.
Beweislast und Einzelfallprüfung
Die Versicherung muss nachweisen, welche Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt vorlag. Dabei wird geprüft, ob der Unfall auch ohne Alkoholeinfluss passiert wäre. Die Blutalkoholmessung muss nach standardisierten Regeln erfolgen, um als Beweis anerkannt zu werden.
Welche Beweise müssen Versicherungen vorlegen, um eine alkoholbedingte Leistungsverweigerung zu rechtfertigen?
Grundsätzliche Beweislast
Die Versicherung trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und deren Ursächlichkeit für den Unfall. Ein bloßer Alkoholkonsum oder alkoholbedingtes Fehlverhalten reicht für eine Leistungsverweigerung nicht aus.
Nachweis der Alkoholisierung
Für den Nachweis der Alkoholisierung genügt in der Regel ein im Ermittlungsverfahren festgestellter Blutalkoholkonzentrationswert. Die Versicherung muss dabei nachweisen:
- Bei Kraftfahrern: ab 1,1 Promille
- Bei Radfahrern: ab 1,6 Promille
- Bei Fußgängern: ab 2,0 Promille
Beweis der Unfallursächlichkeit
Die Versicherung muss konkret nachweisen, dass der Unfall durch den Alkoholkonsum verursacht wurde. Dabei wird im Wege des Anscheinsbeweises von der Bewusstseinsstörung auf die Mitursächlichkeit für den Unfall geschlossen.
Besonderheiten bei der Beweisführung
Bei Blutalkoholwerten unterhalb der Grenzwerte muss die Versicherung zusätzliche Anzeichen für eine Beeinträchtigung nachweisen. Die Beweisführung stützt sich dabei auf:
- Das Verhalten des Versicherten vor dem Unfall
- Die allgemeine konstitutionelle Veranlagung
- Den konkreten Unfallhergang
Verteidigungsmöglichkeiten der Versicherten
Wenn Sie als Versicherter einen Nachtrunk geltend machen, also die Aufnahme von Alkohol nach dem Unfall, tragen Sie dafür die Beweislast. Sie können den Anscheinsbeweis der Versicherung erschüttern, wenn Sie konkrete Tatsachen vortragen, die zeigen, dass auch ein nüchterner Versicherter den Unfall nicht hätte vermeiden können.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Leistungspflicht trotz Alkoholkonsums?
Die Unfallversicherung kann auch bei Alkoholkonsum zur Leistung verpflichtet sein. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, die genau definiert sind.
Promillegrenzen als entscheidendes Kriterium
Bei Unfällen mit Alkoholeinfluss gelten unterschiedliche Grenzwerte je nach Art der Verkehrsteilnahme:
- Für Kraftfahrer liegt die Grenze bei 1,1 Promille
- Für Radfahrer bei 1,6 Promille
- Für Fußgänger bei etwa 2,0 Promille
Unterhalb dieser Grenzwerte besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, sofern keine weiteren alkoholtypischen Ausfallerscheinungen vorliegen.
Beweislast der Versicherung
Die Versicherung muss nachweisen, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag und diese für den Unfall ursächlich war. Kann die Versicherung nicht beweisen, dass der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, muss sie leisten. Dies gilt besonders, wenn der Unfall auch ohne Alkoholeinfluss hätte passieren können.
Besondere Versicherungsklauseln
Viele Versicherungen bieten mittlerweile spezielle Alkoholklauseln an. Diese definieren präzise, unter welchen Bedingungen der Versicherungsschutz trotz Alkoholkonsums bestehen bleibt. Die genauen Grenzen und Bedingungen sind dabei im jeweiligen Versicherungsvertrag festgelegt.
Ursächlichkeit des Alkohols
Der bloße Konsum von Alkohol reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu verlieren. Entscheidend ist, ob der Unfall auf einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung beruht. Wenn andere Faktoren wie etwa rutschige Pedale oder unebener Untergrund hauptursächlich für den Unfall waren, kann trotz Alkoholkonsums ein Versicherungsschutz bestehen.
Wie können Angehörige ihre Ansprüche nach einem tödlichen Unfall geltend machen?
Unverzügliche Meldepflicht
Bei einem tödlichen Unfall muss der Todesfall innerhalb von 48 Stunden bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Die Meldung sollte schriftlich erfolgen und den Unfallhergang sowie die Todesursache enthalten.
Erforderliche Unterlagen
Für die Geltendmachung von Ansprüchen müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Sterbeurkunde
- Unfallbericht oder Polizeiprotokoll
- Ärztliche Bescheinigungen zur Todesursache
- Nachweis der Anspruchsberechtigung (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
Besonderheiten bei alkoholbedingten Unfällen
Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss prüft die Versicherung besonders genau. Wenn eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag, kann dies zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen. Ab einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille wird in der Regel von einer relevanten Bewusstseinsstörung ausgegangen.
Anspruchsvoraussetzungen und Fristen
Die Hinterbliebenen müssen nachweisen, dass der Tod unfallbedingt eingetreten ist. Liegt eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit als alleinige Unfallursache vor, werden die Hinterbliebenenleistungen in der Regel abgelehnt.
Der Versicherer muss die Anspruchsberechtigten auf die einzuhaltenden Fristen in Textform hinweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, kann sich die Versicherung später nicht auf Fristversäumnis berufen. Die Ansprüche müssen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen geltend gemacht werden, die je nach Versicherungsgesellschaft zwischen 15 und 24 Monaten liegen können.
Welche Versicherungsklauseln zum Alkoholkonsum sind rechtlich zulässig?
Private Unfallversicherungen dürfen in ihren Versicherungsbedingungen Klauseln zum Ausschluss von Unfällen aufgrund von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen aufnehmen. Diese sogenannten Alkoholklauseln definieren präzise Grenzwerte, bei deren Überschreitung kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Zulässige Promillegrenzen
Die Versicherungen können folgende Grenzwerte rechtswirksam festlegen:
- 0,8 Promille für Kraftfahrzeugführer
- 1,7 Promille für Radfahrer
- 2,0 Promille für alle übrigen Situationen
Rechtliche Ausgestaltung der Klauseln
Die Versicherungen können den Versicherungsschutz bei Überschreitung dieser Grenzwerte vollständig ausschließen. Dabei gilt: Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung wird ab einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille von den Gerichten regelmäßig vermutet. In diesem Fall muss der Versicherte nachweisen, dass trotz der hohen Alkoholisierung keine relevante Beeinträchtigung vorlag.
Differenzierung nach Leistungsfähigkeit
Rechtlich zulässig ist auch die Unterscheidung zwischen Leistungsabfall und Leistungsausfall:
- Bei einem alkoholbedingten Leistungsabfall, der noch ein zweckgerichtetes Handeln ermöglicht, bleibt der Versicherungsschutz bestehen
- Bei einem vollständigen Leistungsausfall durch Volltrunkenheit entfällt der Versicherungsschutz
Erweiterte Alkoholklauseln
Versicherungen können auch erweiterte Alkoholklauseln anbieten, die den Versicherungsschutz ausweiten. Diese Klauseln sind rechtlich zulässig, wenn sie die Grenzwerte und Bedingungen klar definieren. So können beispielsweise bei Kraftfahrzeugunfällen höhere Promillegrenzen vereinbart werden, etwa bis 1,3 Promille.
Die Versicherungen müssen in ihren Klauseln eindeutig regeln, welche Unfallfolgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dabei ist es rechtlich zulässig, dass verschiedene Situationen unterschiedliche Promillegrenzwerte haben können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Alkoholintoxikation
Eine gesundheitsgefährdende Vergiftung durch Alkohol, die zu Bewusstseinsstörungen und körperlichen Beeinträchtigungen führt. Im Versicherungsrecht ist sie besonders relevant, da sie häufig einen Leistungsausschluss begründen kann. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich meist an Grenzwerten der Blutalkoholkonzentration (BAK). Nach § 61 VVG kann eine erhebliche Alkoholintoxikation zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen.
Beispiel: Bei einer BAK von 2,0 Promille liegt in der Regel eine erhebliche Alkoholintoxikation vor, die die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit stark einschränkt.
Leistungsstreit
Ein rechtliches Verfahren, bei dem Versicherungsnehmer und Versicherung über die Pflicht zur Zahlung einer Versicherungsleistung streiten. Grundlage ist der Versicherungsvertrag und die darin vereinbarten Bedingungen. Geregelt wird dies im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), besonders in den §§ 1-4 VVG.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer klagt auf Auszahlung der Versicherungssumme, während die Versicherung die Zahlung unter Verweis auf Ausschlussgründe verweigert.
Leistungsausschluss
Eine vertragliche Regelung in Versicherungspolicen, die bestimmte Ereignisse oder Umstände von der Versicherungsdeckung ausdrücklich ausnimmt. Diese Ausschlüsse müssen in den Versicherungsbedingungen klar definiert sein (§ 28 VVG). Bei Unfallversicherungen sind häufig Unfälle unter Alkoholeinfluss ausgeschlossen.
Beispiel: Die Versicherung verweigert die Zahlung, weil der Versicherungsfall unter eine vertraglich vereinbarte Ausschlussklausel fällt.
Sicherheitsleistung
Eine finanzielle Absicherung, die bei der vorläufigen Vollstreckung eines Urteils hinterlegt werden muss. Sie dient dem Schutz der Gegenseite für den Fall, dass das Urteil später aufgehoben wird. Die Höhe beträgt meist 110% der Hauptforderung (§ 709 ZPO).
Beispiel: Eine Partei muss 5.500 € als Sicherheit hinterlegen, um die Vollstreckung eines Urteils über 5.000 € abzuwenden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AUB 2010: Die Unfallversicherung schützt den Versicherten gegen die Folgen von Unfällen, wobei ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis sein muss. Der Sturz muss dabei kausal für den Tod sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sturz des Ehemanns erfüllt grundsätzlich die Definition eines Unfalls, jedoch ist die Kausalität aufgrund der Alkoholisierung fraglich.
- § 2 Abs. 1 a) AUB 2010: Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit verursacht werden, schließen den Versicherungsschutz aus, wenn ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille überschritten wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Mit 2,88 Promille lag eine erhebliche Alkoholisierung vor, die den Versicherungsausschluss rechtfertigt.
- § 28 Abs. 2 VVG: Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die unvollständigen Angaben der Klägerin zur Alkoholkrankheit ihres Mannes in der Unfallanzeige könnten als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
- § 169 VVG: Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Unfall während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten ist und innerhalb eines Jahres zum Tod führt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Tod ist gegeben, jedoch schließt dies die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus.
Das vorliegende Urteil
LG Osnabrück – Az.: 9 O 987/23 – Urteil vom 13.10.2023
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