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Unfallversicherung – Sturz – chronisches Subduralhämatom

LG Hanau – Az.: 1 O 153/16 – Urteil vom 07.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 147.780,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2015 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.544,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen..

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von € 511,30, rückwirkend seit dem 01.04.2014,zukünftig monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person … verstirbt oder bei ihr der Invaliditätsgrad nach ärztliche Bemessung unter 50% herabgesunken ist, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen nach einem Unfall ihres Ehemannes auf Zahlung der Grundsumme bei Invalidität (128.335 €), monatlicher Renten bei Invalidität von 511,30 € und Krankenhaustagegeld (2.290,68 €), Genesungsgeld (2.290,68) und Tagegeld (14.864,46 €) in Anspruch.

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … abgeschlossen. (Anlage K1 nebst einbezogene Bedingungen (XXXXX), (…), (…) und …, Bl. 16 bis 26).

Ihr Ehemann … (nachfolgend: der Versicherte) ist als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen.

Der Versicherte wollte am 13.04.2014 morgens gegen 06.20 Uhr sich eine Flasche Wasser aus dem Keller holen. Beim Hinabsteigen in den Keller strauchelte er auf den obersten Stufen, als er mit dem Fuß eine Stufe nicht richtig traf und abrutschte, deshalb das Gleichgewicht verlor und die ungefähr 10 stufige Treppe hinunter stürzte, an deren Ende er dann gegen einen Schrank sowie die Kellermauer anschlug.

Umstritten ist, ob der Versicherte aufgrund des starken Aufpralls bewusstlos war.

Die Klägerin fuhr ihren Ehemann, der starke Schmerzen vor allem im Brustbereich beklagte, in die … in ….

In der … … kümmerte man sich in erster Linie um den Thoraxbereich. Dieser wurde geröntgt. Eine Untersuchung des Schädels erfolgte nicht (Bericht … 13.04.2014, Bl. 27).

In den Folgetagen entwickelten sich an beiden Unterschenkeln Ulzera (Geschwüre aufgrund eines tiefliegenden Substanzdefektes). Nachdem diese immer schlimmer wurden, stellte sich der Versicherte zur weiteren Behandlung am 24.04.2014 bei seinem Hausarzt vor.

In den folgenden Wochen verschlechterte sich sein Gesundheitszustand langsam und kontinuierlich. Bereits seit den ersten Tagen nach dem Sturz litt der Versicherte immer wieder unter leichten Schwindel und leichten Sehstörungen. Die Symptome verstärkten im Laufe der Zeit. Es traten ferner Gedächtnisstörungen und leichte Wesensveränderungen auf.

Nachdem sich auch noch Dauerschwindel, starke Kopfschmerzen sowie Ängste unklarer Genese dazugesellten, begab sich der Versicherte Anfang Juni ins … in …. Dort wurde ein CT erstellt und ein Hämatom im Kopf festgestellt. Der Versicherte wurde sofort zur weiteren Behandlung in das … eingewiesen.

Dort wurde ein chronisches Subduralhämatom (cSHD) linksseitig mit raumfordernder Wirkung diagnostiziert und am 02.06.2014 operativ behandelt (Bericht … 24.06.2014, Bl. 35, 36; OP-Bericht Bl. 33).

Der Versicherte wurde danach am 05.09.2014 und am 18.9.2014 wegen des cSHD rechtsseitig operiert und befand sich in stationärer Behandlung (Bericht … 9.9.2014, Bl. 37-39 nebst OP-Bericht 05.09.2014, Bl. 40 und Bericht 20.09.2014, Bl. 44-46).

Der Versicherte musste sich insgesamt 28 Tage stationär behandeln lassen.

Im September und Oktober 2014 befand sich der Versicherte in stationärer Rehabilitation.

Die Versicherungsleistungen für den Herrn … umfassten im Zeitpunkt des Unfalls unter anderem

  • die Leistung einer Invalidität (Grundsumme € 128.335,00) mit …;
  • eine Unfallrente von monatlich € 511,30;
  • ein Tagegeld ab dem 43. Tag von € 46,02;
  • ein Krankenhaustagegeld von € 81,81;
  • ein Genesungsgeld von € 81,81.

Mit Unfallanzeige vom 04.07.2014 meldete die Klägerin bei der Beklagten das Unfallereignis ihres Ehemannes vom 13.04.2014 und machte Ansprüche geltend. Nach Nachfragen und Anforderung von Unterlagen beauftragte die Beklage sodann Herrn Dr. A und Herrn Dr. B mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Frage, ob und welche Verletzungen sich der mitversicherte Ehemann beim Sturzereignis zugezogen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 10.02.2015 (Dr. A: Bl. 81 ff; Dr. B: Bl. 86ff) Bezug genommen.

Die Beklagte wies im Weitern unter Berufung auf diese Gutachten die Ansprüche zurück. In Bezug auf die Invaliditätsbescheinigung teilte sie mit, die Frist zur Vorlage einer solchen laufe bis zum 13.10.2015 (Schreiben vom 13.08.2015, K 6, Bl. 51).

Der Beklagten wurde am 29.09.2015 ein Attest des Dr. C (Attest 24.09.2015, K 7, Bl. 53) übersandt. Dr. C bestätigt darin, dass der Versicherte seit dem subduralen Hämatom unter Schlafstörungen, dauerhaften Kopfschmerzen, „Platzangst“, -Schwindelzuständen, erheblichen Orientierungs- und Sehstörungen bei wechselnden Lichtverhältnissen, Störungen des Gedächtnisses, des „Denkablaufs“ und der Sprachfindung, allgemeine Verlangsamung, verminderter Belastbarkeit und Müdigkeit, Höhenangst, depressiver Verstimmung mit Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und erhöhter Reizbarkeit leidet. Im vorletzten Satz heißt es: „Diese Symptome sind alle innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall aufgetreten und sind als Folge des Unfalls anzusehen. Die Einschränkungen des körperlichen und geistigen Zustands werden voraussichtlich dauerhaft sein.“

Die Klägerin behauptet, das Subduralhämatom sei auf den Unfall, den Sturz auf der Treppe am 13.04.2014, zurückzuführen. Dadurch sei innerhalb von weniger als 12 Monaten eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen und insbesondere der geistigen Leistungsfähigkeit ihres Ehemanns im Umfang von mindestens 50 % eingetreten. Wegen der Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten sei er auf die dauernde Hilfe seiner Ehefrau angewiesen.

Das Attest des Dr. C vom 24.09.2015 genüge den Anforderungen, die an eine Invaliditätsfeststellung zu stellen seien. Es sei ein Dauerschaden festgestellt. „Voraussichtlich“ beziehe sich nur auf den Umstand, dass bei der Prognose von Krankheitsverläufen keine 100 % Sicherheit erreicht werden könne.

Es liege auch kein Fall des Ausschlusses von krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen vor. Denn soweit sich die Invalidität auch im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit und der Psyche niedergeschlagen habe, handele es sich um Folgen einer organischen Schädigung, nämlich der des cSHD. In diesem Fall greife der Ausschluss nicht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 151.475,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 147.780,82 seit dem 13.08.2015, im Übrigen seit 08.03.2016 und eine monatliche Rente in Höhe von € 511,30, rückwirkend seit dem 01.04.2014, zukünftig monatlich im Voraus, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person … verstirbt oder bei ihr der Invaliditätsgrad nach ärztliche Bemessung unter 50% herabgesunken ist, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass das subdurale Hämatom sowie auch dessen Folgen auf das Unfallereignis vom 13.04.2014 zurückzuführen seien. Das hätten auch die von der Beklagten eingeholten Gutachten ergeben. Dem Gutachten des Herrn Dr. B (Arzt für Neurochirurgie) vom 10.02.2015 sei zu entnehmen, dass der Vollbeweis einer unfallbedingt eingetretenen intrakraniellen Blutung im Fall des Klägers aus neurochirurgischer Sicht nicht erbracht werden könne. Aus den ärztlichen Unterlagen, insbes. der …, hätten sich keine belastbaren Hinweise für eine Gewalteinwirkung auf den Schädel des Versicherten ergeben. Eine etwaige Bewusstlosigkeit sei kein zwingendes Indiz für eine stattgehabte Schädelprellung bzw. eine Commotio. In dem Bericht der … vom Unfalltag sei auch kein Hinweis auf eine im Anschluss an das Unfallereignis eingetretene Bewusstlosigkeit dokumentiert. Vielmehr müsse in Anbetracht der Vorerkrankungen des Versicherten (arterieller Hypertonus, insulinpflichtige Diabetes, Adipositas per magna) aus ärztlicher Sicht differential-diagnostisch auch ein synkopales Sturzgeschehen in Erwägung gezogen werden.

Es seien die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten auch nicht ausreichend dargelegt.

Darüber hinaus fehle es bereits an einer ausreichenden ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität. Das ärztliche Attest des Dr. C vom 24.09.2015 spreche nur von voraussichtlichen Folgen.

Die Beklagte beruft sich vorsorglich auf § 2 IV …, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dessen schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Prof. Dr. D vom 16.02.2017 (Bl. 137-158), des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 26.06.2017 (Bl. 216-219) und in Bezug auf die mündliche Erläuterung auf das Verhandlungsprotokoll vom 07.11.2017 (Bl. 276ff) Bezug genommen.

Die Beklagte hat das Gutachten vom 16.02.2017 der Neurologin Frau Dr. E zur Stellungnahme vorgelegt. Diese hat sich schriftlich am 26.03.2017, Bl. 203 ff, mit dem Krankheitsverlauf des Versicherten und den Feststellungen von Prof. Dr. D auseinandergesetzt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der Hauptsache in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsleistung (100 % Grundsumme) in Höhe von 128.335,00 € nach § 1 VVG i.V. mit dem Versicherungsvertrag der Parteien gemäß Anlage K1 und den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Vertragsbedingungen §§ 1 III, 7 I … zu.

Ein Versicherungsfall im Sinne von § 1 III AUB liegt vor. Danach entsteht ein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es steht außer Streit, dass der Versicherte am 13.04.204 auf den oberen Stufen der Kellertreppe gestürzt und diese hinunter gefallen ist und sich dabei Prellungen und Schürfungen zugezogen hat, die folgenlos abgeheilt sind.

Fraglich ist nur, ob bei dem Sturz die Ursache für die in der weiteren Folge sich entwickelnde Hämatome (zuerst linksseitig, dann rechts) gesetzt wurde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht das zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat den Vollbeweis (§ 286 ZPO) geführt, dass der Treppensturz (Unfallereignis) die Ursache für die cSDH (Gesundheitsbeschädigung) gesetzt hat.

Der Sachverständige Prof. Dr. D hat im Rahmen seines Gutachtens diesen Ursachenzusammenhang zweifelsfrei bestätigt. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass der Verlauf des Beschwerdebildes des Klägers in Bezug auf neurologische Einschränkungen nahezu lehrbuchhaft die Entwicklung eines chronisch subduralen Hämatoms beschreibe (Bl. 18 GA=154 d. A.) und andere Ursachen als die Krafteinwirkung auf das Gehirn im Rahmen des Treppensturzes nicht erkennbar seien.

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, es haben keine Verletzung des Schädels bei der Erstbehandlung direkt nach dem Sturz festgestellt werden können und deshalb sei die Bildung eines Hämatoms fernliegend, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat eingehend erläutert, dass es vorliegend nicht um ein akutes Hämatom geht, sondern sich bei dem Versicherten ein chronisch-subdurales Hämatom entwickelt habe. Letzteres bedürfe keiner schweren Gewalteinwirkung, sondern es genüge ein kleines Gelegenheitstrauma, eine unspektakuläre Schädelprellung, ggfs. reiche die Beschleunigungskraft bei einem Sturz (vgl. Prot. 7.11.2017). Das bestätigt übrigens auch Dr. B in seinem im Auftrag der Beklagten gefertigten Gutachten vom 10.02.2015 (Bl. 17 GA=94 d.A.).

Soweit Dr. B meint, eine unfallfremde Entstehung des cSDH sei zumindest gleichrangig in Betracht zu ziehen, insb. sei in Anbetracht der Vorerkrankungen des Versicherten auch ein synopkales Sturzgeschehen -eine Bewusstlosigkeit, die zum Sturz geführt habe- in Betracht zu ziehen, steht dem entgegen, dass der Versicherte sich an das Straucheln auf den ersten Treppenstufen und den Beginn des Sturzes erinnert (Bl. 71 GA D=153 d.A.). Außerdem stünde dieses Argument einer Ursächlichkeit des Sturzes für die Hämatombildung nicht entgegen, sondern das würde nur einen Ausschlusstatbestand (§ 2 I Bewusstseinsstörung) begründen.

Soweit Dr. B und auch Frau Dr. E dahin argumentieren, es sei zwar wahrscheinlich, dass der Versicherte ein Kopftrauma bei dem Sturz erlitten habe und dieses zu dem cSDH geführt habe, dieser Ursachenzusammenhang sei aber nicht voll bewiesen, weil in 20 bis 40 % aller cSDH Fälle ein Kopftrauma nicht berichtet worden sei, werden die zu erfüllenden Beweisanforderungen verkannt. Sollten die beiden Sachverständigen damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sich auch „einfach so“ ein cSDH bilden kann, hindert das nicht die Überzeugungsbildung in Bezug auf die Ursächlichkeit des Treppensturzes an der Bildung des cSDH. Neben dem Umstand, dass die cSDH-Bildung in der Mehrzahl der Fälle auf Krafteinwirkung auf den Schädel beruht und hier eine solche erfolgt ist (Hämatom am Hals und zumindest Beschleunigungskraft beim Fallen), sind im zeitlich passenden Rahmen nach dem Sturz die von dem Sachverständigen Prof. Dr. D aufgeführten und durch ärztliche Feststellungen belegten Ausfallerscheinungen eingetreten.

Das „einfach so“ zum gleichen Zeitpunkt wie zu dem hier beschriebenen Sturz, der regelmäßig geeignet ist, ein cSDH zu verursachen, ein cSDH aufgetreten ist, ist damit fernliegend. Gibt es eine Ursache (Sturz mit zumindest Beschleunigungskrafteinwirkung auf das Gehirn), die gut und mit großer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, eine bestimmte Folge (cSHD) auszulösen, und tritt diese Folge ein, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zusammenhang. Die Beklagte muss dann diesen Anscheinsbeweis erschüttern, indem sie Umstände dartut, die es wahrscheinlich machen, dass eine alternative Ursache vorliegt. Dass sich auch „einfach so“ ein cSDH entwickeln kann, würde zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nur ausreichen, wenn das zumindest gleich wahrscheinlich wäre, wie die traumabedingte Entwicklung. Dies ist nach Einschätzung von Prof. Dr. D und Frau Dr. E ersichtlich nicht der Fall. Dr. B (Bl. 95) will das wohl zum Ausdruck bringen, erläutert das aber nicht ansatzweise.

Anhaltspunkte für eine andere Ursache oder Mitursache in Bezug auf das cSDH haben sich nicht finden lassen. Wie im Ergänzungsgutachten Prof. Dr. D ausgeführt, nahm der Versicherte keine blutverdünnenden Mittel. Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen wurden alle Medikamente, die der Versicherte genommen hat, abgefragt. Es war keines dabei, das auch nur im Ansatz Einfluss auf die Blutgerinnung hat.

Der Sachverständige Dr. D hat insoweit auch zusammenfassend in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er davon überzeugt ist und keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass der Sturz zu den cSDH geführt hat. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung vollumfänglich an.

Eine auf dem Unfall beruhende Invalidität trat auch innerhalb der Frist des § 7 I 1 Satz 3 AUB ein. Die Invalidität, d.h. die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Es steht außer Streit, dass die beim Versicherten vorliegenden neurologischen Einschränkungen Folge der durch das cSDH verursachten Hirnschädigung sind. Wie Prof. Dr. D (Bl. 20 GA=156) ausgeführt hat, verdränge das Hämatom das Hirngewebe, es komme zu einer Drucksteigerung und Nervenzellen würden dauerhaft geschädigt. Hinzu kämen die Beeinträchtigungen des Hirngewebes durch die notwendigen neurochirurgischen Eingriffe.

Der Unfall ereignete sich im April 2014, die neurochirurgische Behandlung war Ende September 2014 abgeschlossen. Die dauerhafte Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit trat mithin innerhalb eines halben Jahres nach dem Unfall ein.

Die Klägerin hat auch den nach § 7 I 1 Satz 3 AUB erforderlichen Nachweis der (schriftlichen) ärztlichen Feststellung der Invalidität rechtzeitig erbracht. Weil die Beklagte sich außergerichtlich auf eine 18-monatige Vorlagefrist bezogen hat, lässt sie diese Frist auch im Prozess gelten (vgl. Bl. 71). Binnen dieser bis Oktober 2015 laufenden Frist hat die Klägerin das ärztliche Attest Dr. C vom 25.09.2015 (K7, Bl. 53) eingeholt und auch an die Beklagte übersandt.

Das Attest enthält die ärztliche Feststellung, dass dauerhafte Einschränkungen des Leistungsvermögens des Versicherten vorhanden sind, die auf den Unfall zurückzuführen und binnen eines Jahres nach dem Unfall aufgetreten sind. Für eine fristgerechte ärztliche Feststellung im Sinne von § 7 1 1 AUB muss der Arzt rechtzeitig die angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten angeben sowie feststellen, dass das Unfallereignis (mit)ursächlich für den Dauerschaden ist (vgl. dazu Prölss/Martin-Knappmann, VVG. 29. Aufl., zu AUB 2010, Nr. 2 RN 10). Hohe Anforderungen sind an die Invaliditätsfeststellung allerdings nicht zu stellen. So muss etwa ein Invaliditätsgrad nicht abschließend festgestellt werden. Auch braucht die ärztliche Feststellung nicht inhaltlich richtig zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 137/06, zitiert nach juris).

Aus dem vorletzten Absatz lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Feststellung der Dauerhaftigkeit der körperlichen und geistigen Einschränkungen werde eingeschränkt. Dass die Beeinträchtigungen „voraussichtlich“ dauerhaft sein werden, besagt nicht, dass ein Dauerschaden nur „möglich“ sei, oder mit einem Dauerschaden nur zu rechnen ist. Nur in diesen Fällen wird überhaupt diskutiert, ob die Invaliditätsfeststellung den Anforderungen genügt. Wenn Dr. C von „voraussichtlich dauerhaft“ spricht, bringt er damit nur zum Ausdruck, dass es sich bei medizinischen Bewertungen und Einschätzungen der künftigen Entwicklung immer nur um Prognosen und nie um Gewissheiten handelt.

Hier bringt der Arzt eindeutig zum Ausdruck, dass die geschilderten Einschränkungen vorliegen und diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch dauerhaft verbleiben werden. Das genügt, um den Sinn und Zweck des ärztlichen Attestes zu erfüllen, nämlich dem Versicherer „vor Augen zu führen“, auf welche Folgen die begehrte Invaliditätsleistung gestützt wird, ihm die Möglichkeit der Prüfung zu geben und ihn davor zu schützen, auch noch nach längerer Zeit mit einer Vielzahl von Unfallfolgen konfrontiert zu werden.

Der Unfall, der zur Bildung der cSDH und nachfolgend zu einer irreparablen Hirnschädigung mit neurologischen Beeinträchtigungen (Beeinträchtigung des zentralen Nervensystems) geführt hat, hat als Auswirkung eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten.

Nach § 7 I 2 c AUB beurteilt sich die Invalidität und der Grad der Invalidität außerhalb des Anwendungsbereichs der Gliedertaxe danach, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

Vergleichsmaßstab ist demnach die Leistungsfähigkeit eines „Durchschnittsmenschen“ Der „Sollzustand“ beurteilt sich also nach der „normalen“ Leistungsfähigkeit eines gesunden „Durchschnittsmenschens“ gleichen Alters und Geschlechts. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat auf Basis dieses Maßstabs den Grad der Invalidität mit jedenfalls 50 % (Bl. 21 GA=157) bemessen. In Bezug auf die Erörterungen des Sachverständigen zum beruflichen Hintergrund wurde in der mündlichen Anhörung der Vergleichsmaßstab thematisiert. Er hat dabei auch noch einmal deutlich gemacht, dass er den Zustand des Klägers im Vergleich zu einem Normalzustand eines knapp 60 jährigen Mannes mit einem Grad der Invalidität von über 50 % beurteilt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Kläger Konzentrationsstörungen, Probleme beim Lösen von Aufgaben, die geteilte Aufmerksamkeit verlangen, vorliegen, er nur mehr über eine eingeschränkte Aufmerksamkeitsspanne verfügt und er im freien Abruf verbalen Materials beeinträchtigt ist. Ferner hat er Störungen der Impulskontrolle sowie im verbalen und visuellen Gedächtnis und eine allgemeine psychomotorische Verlangsamung (Bl. 3 Ergänzungsgutachten Prof. Dr. D=218) festgestellt. Diese Beeinträchtigungen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres mit den Befunden der Hirnschädigung in Einklang und regelmäßige Folge. Das Vorhandensein der Beeinträchtigungen und auch das Ausmaß wurde durch standardisierte Tests im Rahmen der neuropsychologischen Zusatzgutachtens belegt (neuropsychologisches Zusatzgutachten Dr. F vom 11.02.2017, Bl. 159 ff). Der Sachverständige Prof. Dr. D hat die Ergebnisse des Gutachtens Dr. F in seine Beurteilung und Bewertung einbezogen.

Letztlich stehen seiner Einschätzung auch nicht die Ausführungen der seitens der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen Dr. E (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) entgegen. Diese hält für die im neuropsychologischen Gutachten beschriebenen kognitiven Leistungseinbußen einen Invaliditätsgrad von 40 % bis 50 %, jedoch nicht über 50 % für gerechtfertigt.

Ihre Bewertung liegt also nicht weit von der Einschätzung durch Prof. Dr. D entfernt. Wenn man dann noch bedenkt, dass sie den Versicherten nicht persönlich untersucht und gesehen hat, während der Sachverständige Prof. Dr. D ihn 3 Stunden beobachten und befragen konnte (vgl. mündliche Anhörung), ist dessen Einordnung der Vorzug zu geben. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die beschriebenen Beeinträchtigungen ein Leben völlig verändern. Da die Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung, die Fähigkeit, Dinge zu erledigen, die Sprachstörungen, die Impulskontrolle und die psychomotorische Verlangsamung in jeder Minute des Tages von Bedeutung sind, ist plausibel, dass in der Gesamtbetrachtung eine gravierende Beeinträchtigung vorliegt. Ein Mann im Alter von knapp 60 Jahren, der regelmäßig eigenständig handeln, planen und die Anforderungen des Alltags und des Berufs erfüllen kann, wird zu einer Person, die sich mit allem schwertut und den ganzen Tag über unter latenter Beobachtung durch den Ehepartner stehen muss und bei allen komplexeren Dingen der Hilfestellung bedarf.

Soweit sich die Beklagte noch auf § 2 III (2) … beruft, geht das ins Leere.

Gehirnblutungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 Ill … war die überwiegende Ursache. Hier war der Treppensturz und damit das unter den Versicherungsvertrag fallende Unfallereignis die Ursache für die Hämatombildungen.

Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Rente in Höhe von 511.30 € monatlich nach § 7 III … ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu. Im Versicherungsvertrag ist die Rentenleistung mit dem vorgenannten Monatsbetrag vereinbart. Die Invalidität des Versicherten beträgt nach dem oben Ausgeführten mindestens 50 % (Ergänzend sei angemerkt, dass Frau Dr. E auch nur eine Invalidität von über 50 % ausschließt; 50 % reichen zu Begründung des Rentenanspruchs aus).

Die Klägerin kann auch Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von jeweils 2.290,68 €, also 4.581,36 € nach § 7 V bzw. 7 VI AUB verlangen.

Nach diesen Bedingungen kann der Versicherte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für jeden Kalendertag verlangen, an dem er sich wegen des Unfalls in vollstätionärer Krankenhausbehandlung befand.

Unstreitig befand sich der Kläger wegen des cSDH und der notwendigen neurochirurgischen Eingriffe 28 Tage in vollstationärer Behandlung.

Auf Basis der vereinbarten Tagessätze (Bl. 15) ergeben sich die verlangten Beträge.

Letztlich muss die Beklagte auch Tagegeld nach § 7 IV … für die Höchstdauer von 1 Jahr zahlen. Nach dieser Bedingung ist Tagegeld zu entrichten, wenn der Unfall eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat.

Führt der Unfall zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagesgeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft, wobei sich die Bemessung des Beeinträchtigungsgrads nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten bemisst.

Der Versicherte war seit dem Unfall und länger als ein Jahr arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung. Beides folgt aus dem ärztlichen Attest des Dr. C vom 24.09.2015. Die Arbeitsunfähigkeit wird zudem bestätigt durch die in 2014 erfolgte Berentung wegen Erwerbsunfähigkeit auf die Dauer von 2 Jahren (Bl. 150).

Ausgehend von 365 Tagen und nach Abzug von 42 Tagen (Tagegeld wird erst mit Beginn des 43 Tages gezahlt) ergeben sich die angesetzten 323 Tage a 46,02 € und damit der Betrag von 14.864,46 €.

Verzugszinsen sind ab Zugang der endgültigen Leistungsablehnung mit Schreiben vom 13.08.2015 zu entrichten (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Dass zu diesem Zeitpunkt das ärztliche Attest vom 24.09.2015 nicht vorlag, ändert nichts, weil die Beklagte nach Einschaltung von Sachverständigen in der Sache entschieden hatte.

Hinsichtlich der monatlichen Renten ist der Klageantrag nicht an den Verzug sondern an die Fälligkeit geknüpft. Von daher ist eine Verzinsung nicht zu titulieren. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen, anwaltlichen Vertretung ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

b) Die Höhe der anwaltlichen Gebühren errechnet sich unter Ansatz eines Streitwertes von bis zu € 185.000,00, einer 1,6 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und der jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG:

1,6 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG 3084,80 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 €

Rechnungsbetrag netto: 3104,80 €

19,00 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG  589,91 €

Rechnungsbetrag: 3694,71 €

Durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 19.05.2016 (K 10, Bl. 103) hat die Klägerin nachgewiesen, in Bezug auf die durch die Rechtschutzversicherung vorfinanzierten Rechtsanwaltskosten 3544,71 € aktivlegitimiert zu sein. Hinsichtlich der restlichen 150 € (Selbstbeteiligung) hat nie ein Forderungsübergang auf die Rechtsschutzversicherung stattgefunden.

Auf die berechtigte Forderung sind Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 BGB) zu entrichten.

Da die Beklagte bis auf die nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711 ZPO.

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