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Unfallversicherung – Rückzahlungsanspruch von Leistungen

LG Wuppertal – Az.: 4 O 40/18 – Urteil vom 05.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die im Rahmen einer privaten Unfallversicherung erfolgten.

Der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine private Unfallversicherung, welche auch einen Anspruch auf Leistung im Falle der Invalidität beinhaltet. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls vom 11.04.2014 war unter anderem eine Invaliditätsgrundsumme i.H.v. 50.000 EUR Vertragsbestandteil. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung der Klägerin in der Fassung der AUB-MPM 2009 zu Grunde. Die Voraussetzungen für einen Invaliditätsanspruch ergeben sich aus Ziffer 2.1 AUB-MPM 2009. Gem. Ziffer 9.1 AUB-MPM 2009 ist die Klägerin im Falle von Invaliditätsleistungen verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Zugang näher bestimmter Unterlagen zu erklären, ob und in welchem Umfang sie Leistungen anerkennt.

Die Möglichkeit einer Neubemessung ist in Ziffer 9.4 AUB-MPM 2009 geregelt. Danach sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Ausweislich der Regelung ist Hintergrund, dass sich nach der Bemessung des Invaliditätsgrads Veränderungen im Gesundheitszustand ergeben können. Für den Versicherer ist jedoch Voraussetzung für eine Nachbemessung, dass er diese zusammen mit seiner Erklärung über seine Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 ausübt.

Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird auf das konkret vorhersehbare Ausmaß der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktion der betroffenen Organe oder Gliedmaße abgestellt (Prognose). Bei Beschädigungen bestimmter in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB-MPM 2009 näher bezeichneter Gliedmaßen oder Sinnesorganen erfolgt die Bemessung ausschließlich anhand der so genannten Gliedertaxe. Die Gliedertaxe sieht für den Verlust oder die vollständige dauernde Funktionsunfähigkeit feste Invaliditätsgrade verbindlich vor. Bei einem Teilverlust oder einer nur teilweisen dauernden Funktionsbeeinträchtigung ist der entsprechende Teil des festen Invaliditätsgrades anzunehmen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der AUB-MPM 2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie derselben (Anl. K1, Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.

Am 11.04.2014 erlitt der Beklagte einen Unfall und verletzte sich das rechte Bein. Als Folge des Unfallereignisses machte er bei der Klägerin einen Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend. Der feste Invaliditätsgrad für ein Bein über der Mitte des Oberschenkels beträgt nach Ziffer 2.1.2.2.1 AUB-MPM 2009 70 %.

Die Klägerin holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein und regulierte den Invaliditätsanspruch des Beklagten auf Basis einer unfallbedingten Invalidität in Höhe von 1/4 Beinwert rechts = 17,5 % i.H.v. 8.750,00 EUR (Anl. K2, Bl. 18 d.A.). In ihrem Regulierungsschreiben weist die Klägerin darauf hin, dass für den Beklagten die Möglichkeit einer Neubemessung des Invaliditätsgrades besteht. Hierin findet sich insbesondere der folgende Hinweis (Anl. K2, Bl. 18 R d.A.):

„Falls die Neubemessung zu einem höheren Invaliditätsgrad führt, erfolgt bedingungsgemäß eine Nachregulierung. Wenn sich ein geringerer als der bisher angenommene Invaliditätsgrad ergibt, können wir eine etwaige Überzahlung zurückfordern.

Wenn Sie von dem Recht der Neubemessung Gebrauch machen möchten, müssen Sie uns dies spätestens bis zum Ablauf des o.g. Zeitraums mitteilen. Vorsorglich behalten wir uns für diesen Fall die Neubemessung ebenfalls vor. Sofern Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, verzichten wir im Erledigungsinteresse ebenfalls darauf. Es verbleibt dann bei unserer jetzigen Regulierungsentscheidung.“

Der Beklagte leitete sodann unter dem Aktenzeichen 7 O 290/15, Landgericht Wuppertal, einen Rechtsstreit ein, in dem er weitere Invaliditätsleistungen geltend machte. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches die unfallbedingte Invalidität des Beklagten mit 1/7 Beinwert ermittelte. Die Differenz des Invaliditätsanspruchs zwischen einem 1/4 Beinwert und einem 1/7 Beinwert liegt bei 3.750,00 EUR. Die Klägerin forderte den Beklagten daher mit Schriftsatz vom 07.11.2019 in dem oben genannten Rechtsstreit unter Fristsetzung bis zum 23.11.2016 zur Rückzahlung i.H.v. 3.750,00 EUR auf (Anl. K3, Bl. 19 d.A.).

Parallel holte die Klägerin ein weiteres Sachverständigengutachten des Herrn Dr. U ein. Dieser ermittelte unter dem 19.06.2017 eine unfallbedingte Invalidität in Höhe von 2/20 Beinwert (Anl. K4, Bl. 20 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 12.07.2017 (Anl. K5, Bl. 26 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten daher zur Zahlung eines Betrages in Höhe von nunmehr 5.250,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 09.08.2017 auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten ordnungsgemäß darüber belehrt, dass sie im Falle einer Neubemessung durch den Beklagten berechtigt ist, gegebenenfalls erfolgte Zuvielzahlungen zurückzuerstatten.

Bei dem Beklagten liege gemäß den Feststellungen des Gutachters Dr. U lediglich ein Invaliditätsgrad von 2/20 Beinwert vor.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 3.750,00 EUR seit dem 24.11.2016 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR seit dem 10.08.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei ihm bestünde mindestens eine Beeinträchtigung des rechten Kniegelenks von 1/4.

Darüber hinaus beruft sich der Beklagte auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.

Die Akten 7 O 290/15, Landgericht Wuppertal, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 5.250,00 EUR zu, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. Satz 2 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund und der Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Die Leistung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage von Ziffer 2.1.1 der AUB-MPM 2009 i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Dieser Rechtsgrund ist nicht nachträglich weggefallen.

1.

Der Rechtsgrund ist nicht durch ein wirksames Nachbemessungsverlangen der Klägerin weggefallen. Denn ein Nachbemessungsverlangen stand der Klägerin nicht zu.

Die Voraussetzungen für ein Nachbemessungsverlangen beider Parteien regelt Ziffer 9.4 AUB-MPM 2009. Danach steht der Klägerin ein Recht zur Nachbemessung jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall nur zu, wenn sie dieses Recht zusammen mit ihrer Erklärung über ihre Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 AUB-MPM 2009 ausübt.

Ihre Leistungspflicht erklärte die Klägerin mit Regulierungsschreiben vom 11.06.2015. Im Rahmen dieses Schreibens hat sich die Klägerin gleichfalls ein Recht zur Neubemessung vorbehalten, allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beklagte seinerseits eine Neubemessung verlangt. Im Übrigen erklärte sie den Verzicht auf eine Neubemessung, wenn der Beklagte seinerseits auf eine Neubemessung verzichtet. Für den Fall, dass eine Nachbemessung ergibt, dass der Grad der Invalidität niedriger ist, hat sich die Klägerin gleichfalls die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge vorbehalten (Bl. 18 R d.A.). Mit dem Regulierungsschreiben hat die Klägerin den Beklagten mithin auf die Bedingungen einer Rückforderung hingewiesen. Sofern der Beklagte mit seinem Bestreiten, eine ordnungsgemäße Belehrung erhalten zu haben, gleichfalls bestreiten will, dass ihm das Regulierungsschreiben nicht zugegangen ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und somit unbeachtlich. Im Verfahren zum Aktenzeichen 7 O 290/15 hat der Beklagte das Regulierungsschreiben nämlich selbst als Anlage K6 seiner Klageschrift beigelegt.

Nach dem Vorbehalt aus dem Regulierungsschreiben der Klägerin steht ihr das Recht zur Neubemessung allerdings nur zu, wenn der Beklagte zuvor eine Neubemessung verlangt hat. Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt, denn der Beklagte hat seinerseits kein Neubemessungsverlangen gestellt.

Insbesondere hat der Beklagte nicht mit dem von ihm angestrebten Rechtsstreit zum Aktenzeichen 7 O 290/15 eine Neubemessung verlangt, sondern vielmehr eine Korrektur der Erstbemessung.

Als rechtlich selbstständige Stufen der Invaliditätsbemessung sind die Erst- und die Neubemessung zu unterscheiden (BGH r + s 2010, 74). Mit der Erstbemessung erklärt die Versicherung, in welchem Umfang sie einen Anspruch anerkennt. Grundlage jeder Neubemessung sind hingegen Veränderungen (Verschlechterungen oder Verbesserungen) im Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber der Erstbemessung bis zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall. Im Rahmen der Neubemessung können daher auch nur noch solche Veränderungen Berücksichtigung finden, die nicht bereits in die Erstbemessung eingeflossen sind (BGH r + s 2010, 351).

Zwar hat der Beklagte im Rahmen der Klageschrift vom 16.09.2015 zum Verfahren 7 O 290/15 erklärt, er begehre „eine Neubemessung des festgestellten Grades seiner Invalidität“. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 erklärte er sodann jedoch, es werde das Ergebnis der Erstbemessung angegriffen, da es offensichtlich falsch sei.

Das Begehren des Beklagten (des dortigen Klägers) wurde vom Gericht so ausgelegt, dass er eine Korrektur der Erstbemessung begehrte. Im Rahmen des Beweisbeschlusses vom 25.04.2015 wies das Gericht nämlich darauf hin, es gehe davon aus, dass der hiesige Beklagte entgegen seiner missverständlichen Formulierung in der Klageschrift mit seiner dortigen Klage nicht die Neubemessung der Invalidität, sondern im Ergebnis eine Korrektur der vom [dortigen, Anm. der Unterzeichner] Beklagten vorgenommenen Erstbemessung der Invalidität vornehmen wolle. Ausweislich des Urteils vom 17.08.2017 hat das Gericht hierauf auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2017 hingewiesen. Dieser Auslegung sind beide Parteien nicht entgegengetreten.

Unabhängig davon, ob und inwiefern die Kammer an diese Auslegung gebunden ist, stellt sie sich auch als richtig dar.

Die Klageschrift ist analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig, so dass sich das Rechtsschutzgesuch in nicht eindeutigen Fällen unter Umständen erst durch Auslegung ermitteln lässt (Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 Rn. 25). Vorliegend war nicht eindeutig, was der hiesige Beklagte mit der Klage zum Aktenzeichen 7 O 290/15 begehrt hat.

Während er die Bezeichnung „Nachbemessung“ verwendet hat, hat der hiesige Beklagte im Rahmen seiner Begründung der Klageschrift im Verfahren 7 O 290/15 erklärt, der von der hiesigen Klägerin ermittelte Invaliditätsgrad am Bein von 1/4 sei zu niedrig. Er habe beim Unfall vielmehr Beeinträchtigungen erlitten, die einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine höhere Zahlung aus der Unfallversicherung zur Folge haben müssten. Insofern begehre er die Festsetzung einer Beeinträchtigung von 2/4. Zur weiteren Begründung stellte der hiesige Beklagte auf den Arzt-Bericht der Herren Dr. L, Dr. X vom 21.08.2014 und den dortigen Feststellungen erheblicher Beeinträchtigungen sowie gleichfalls auf die Feststellungen aus dem von der hiesigen Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens von Herrn Dr. T, Solingen, ab.

Der hiesige Beklagte hat den mit seiner Klage zum Aktenzeichen 7 O 290/15 verfolgten Anspruch mithin nicht auf Veränderungen (Verbesserungen oder Verschlechterungen) seines Gesundheitszustandes gestützt. Mit keinem Wort erklärte er, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstbemessung in irgendeiner Art verändert. Vielmehr wollte der hiesige Beklagte die Erstbemessung der hiesigen Klägerin angreifen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich zur Begründung seines Anspruchs auf Arztberichte und ärztliche Gutachten stützte, die zum Zeitpunkt der Erstbemessung der hiesigen Klägerin bereits vorlagen.

Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte im Verfahren 7 O 290/15 auch nicht zusätzlich eine Neubemessung verlangt, sondern ausschließlich eine Korrektur der Erstbemessung. Mangels eines Neubemessungsverlangens des Beklagten kann die Klägerin vorliegend mithin ihrerseits keine Neubemessung verlangen.

2.

Die Klägerin kann ihrerseits auch keine Korrektur der Erstbemessung verlangen. Die Klägerin ist nämlich an ihre Erstbemessung gebunden.

Die Anerkennung eines Invaliditätsanspruchs nach Ziffer 9.1 der AUB-MPM 2009 stellt zwar kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (BGH NJW 1976, 1259). Die Klägerin ist jedoch gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, die Erstbemessung zu einem späteren Zeitpunkt zu ihren Gunsten anzupassen. Es obliegt nämlich zunächst der Klägerin, die Erstbemessung vorzunehmen, d.h. den Grad der Invalidität anhand der ihr eingereichten Unterlagen und der von ihr eigeholten Gutachten zu bestimmen.

Nach teilweiser Ansicht in der Rechtsprechung, ist die Klägerin an ihre Erstbemessung gebunden, sofern sie sich nicht die Nachbemessung vorbehalten hat (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2009, 1653; OLG Oldenburg, VersR 2017, 682). Ob allgemein eine Bindung des Versicherers an die Erstbemessung auch für den Fall besteht, dass er sich die Nachbemessung zwar vorbehalten hat, diese aber nicht mehr ausüben kann, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall besteht eine derartige Bindung durch die Bedingungen, der sich die Klägerin in ihrem Regulierungsschreiben selbst unterworfen hat.

Mit ihrem Regulierungsschreiben hat die Klägerin nämlich die Bedingungen für die Ausübung der Nachbemessung im Vergleich zu den Regelungen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiter verengt. Sie hat nämlich auf ihr Recht zur Nachbemessung verzichtet, solange der Beklagte nicht seinerseits die Nachbemessung verlangt. Damit hat die Klägerin für den Versicherungsnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die von ihr vorgenommene Erstbemessung bindet, sofern nicht der Beklagte geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Erstbemessung verändert.

Das Recht, die Erstbemessung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, ist für beide Parteien weder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch in den Bedingungen aus dem Regulierungsschreiben der Klägerin vorgesehen. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Vorbehalt der Nachbemessung. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Erst- und Nachbemessung als rechtlich selbstständige Stufen der Invaliditätsbemessung voneinander zu trennen und zu unterscheiden sind (BGH r + s 2010, 74). Entsprechend kann dem Versicherer auch der Vorbehalt der Nachbemessung nicht die Änderung der Erstbemessung eröffnen.

Dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offen steht, die Erstbemessung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, ist indes allgemein anerkannt (vgl. nur BGH r + s 2010, 74) und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Erstbemessung seitens des Versicherers erfolgte. Dass der Klägerin auf der anderen Seite diese Möglichkeit nicht offen steht, ist auch nicht unbillig. Denn schließlich war es die Klägerin, die es ursprünglich in der Hand hatte, die Erstbemessung vorzunehmen.

II.

Die Abweisung des Hauptsacheanspruchs bedingt die Abweisung der geltend gemachten Zinsforderung als Nebenforderung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.250,00 EUR festgesetzt.

 

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