Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 89/13 – Urteil vom 09.07.2014
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 97/13 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wegen der Folgen eines operativen Eingriffs Leistungen aus einer Unfallzusatzversicherung verlangen kann.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag zur „Hinterbliebenen-Absicherung“ mit Zusatzversicherungen, darunter eine Unfallzusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 12.500 € für den Versicherungsfall der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit (siehe Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. 200282177 vom 16.1.2006, Bl. 4 und vor Bl. 10 [ohne Blattzahl]). Dieser liegen die Bedingungen der Beklagten für die Unfallzusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall zu Grunde (im Folgenden: BUZV, Bl. 7 ff. d.A.).
§ 3 Abs. 2 BUZV enthält Risikoausschlüsse. Gemäß § 3 Abs. 2 h Satz 1 BUZV besteht kein Versicherungsschutz für
„Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.“
Nach der in § 3 Abs. 2 h Satz 2 BUZV geregelten Rückausnahme bleibt der Versicherer auch in solchen Fällen allerdings dann zur Leistung verpflichtet,
„wenn die Handlungen oder Heilmaßnahmen […] durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren.“
Im November 2011 begab sich die Klägerin wegen plötzlich aufgetretener Brustschmerzen in die Asklepios Klinik Hamburg Harburg. Dort wurde eine Dissektion der thorakalen Aorta diagnostiziert. Im Rahmen eines operativen Eingriffs wurde zunächst eine Stentprothese in das betroffene Gefäß gesetzt und, nachdem eine intraoperative Verletzung der Arterie aufgefallen war, ein Bypass gelegt. In der Folgezeit kam es zu Wundheilungsstörungen und wiederholten Bypassverschlüssen, die schwere Durchblutungsstörungen im Bein verursachten. Das Bein musste letztlich amputiert werden.
Die Klägerin hat vorgerichtlich Ansprüche aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und solche aus der Unfallzusatzversicherung geltend gemacht. Die Beklagte hat Letztere unter Berufung auf den Leistungsausschluss gemäß § 3 Abs. 2 h BUZV abgelehnt (S. 2 des Schreibens vom 18.10.2012 mit Schreiben vom 21.12.2012, Bl. 24 und 37 d A).
Die Klägerin verlangt Zahlung der Unfallversicherungssumme von 12.500 €. In erster Instanz hat sie sich zur Darstellung der Behandlungsabläufe auf das sozialmedizinische Gutachten des Thorax- und Kardiovaskularchirurgen Prof. Dr. H. vom 23.8.2012 berufen (Bl. 10 d.A.). Dort ist das Geschehen – hier zusammengefasst – wie folgt dargestellt: Zur Vorbereitung einer Stentprothese seien am 1.12.2011 die Gefäßdurchmesser bestimmt worden. Obgleich die Durchmesser der Arteria iliaca externa maximal 5,6 mm betragen hätten, sei in einem ersten operativen Eingriff am 5.12.2011 zum Einsetzen der Stentprothese eine Schleuse mit einem Außendurchmesser von 8,3 mm verwendet worden. Infolge der Gefäßdilatation mit ansteigender Schleusensgröße sei, zunächst unbemerkt, – das Folgende ist nun unstreitig – die Arterie gerissen; nachdem es nicht gelungen sei, die Schleuse zurückzuziehen, habe man sich zur Durchführung einer Laparotomie entschlossen und das geschädigte Gefäß mit einem Prothesenbypass rekonstruiert; die bypassinduzierten Durchblutungsstörungen hätten letztlich zum Beinverlust geführt.
Die Klägerin hat dieses Geschehen als bedingungsgemäßen Unfall gewertet. Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 h BUZV) hat sie als nicht gegeben erachtet, weil der eingetretene Schaden nicht die adäquate Folge der Heilmaßnahme gewesen sei.
Die Beklagte hat das anders gesehen.
Sie hat eingeräumt, dass während der Operation der Klägerin in der Asklepios-Klinik Hamburg-Harburg die Beckenarterie verletzt worden ist, sich zu den Ursachen indessen mit Nichtwissen erklärt. Die Einzelheiten hat sie letztlich für nicht relevant erachtet und sich auf den Leistungsausschluss gemäß § 3 Abs. 2 h BUZV berufen, der nach ihrer Ansicht auch bei fehlerhaften ärztliche Behandlungen den Versicherungsschutz entfallen lasse.
Mit dem am 14.11.2013 verkündeten Urteil (Bl. 58 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken die auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Höhe von 12.500 € gerichtete Klage abgewiesen. Es hat eine Leistungspflicht der Beklagten mit Blick auf § 3 Abs. 2 h BUZV abgelehnt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
Sie hält die Heranziehung des § 3 Abs. 2 h BUZV für falsch. Nach ihrer Einschätzung hat sich in dem eingetretenen Gesundheitsschaden kein der Heilbehandlung eigentümliches Risiko verwirklicht.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.11.2013, Az. 14 O 97/13, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.500 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht habe richtig entschieden.
Die Parteien haben sich mit einer Berufungsentscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 24.10.2013 und auf das Urteil des Landgerichts vom 14.11.2013 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung abgewiesen.
1.
Der Fall ist gemäß der Übergangsregelung in § 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung zu beurteilen. Es handelt sich um einen vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Altvertrag, bei dem der Versicherungsfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.
2.
Die Klägerin kann keine Entschädigung aus der Unfallzusatzversicherung verlangen, weil der Verlust ihres Beins nicht infolge eines nach dem Vertrag versicherten Unfallereignisses eingetreten ist.
a.
Allerdings hatte die Klägerin einen Unfall gemäß § 2 BUZV.
Ein Unfall ist danach ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis), durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfallereignis kommt auch eine von außen induzierte, plötzliche Abweichung vom geplanten Ablauf eines medizinischen Eingriffs mit schädlichen Gesundheitsfolgen in Betracht Das Verletzen der Beckenarterie beim Einsetzen der Stentprothese im Rahmen der Operation vom 5.12.2011 war demnach ein bedingungsgemäßer Unfall (vgl. für einen ähnlichen Fall – Verletzung der Venenwand bei einer Herzkatheteruntersuchung – OLG Schleswig, VersR 2003, 587).
b.
Gleichwohl ist die Beklagte nicht leistungspflichtig. Das folgt aus der vom Landgericht zutreffend ausgelegten und angewendeten Risikoausschlussklausel dass § 3 Abs. 2 h BUZV.
Nach § 3 Abs. 2 h Satz 1 BUZV besteht, vom Ausnahmefall des § 3 Abs. 2 h Satz 2 BUZV abgesehen, kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt Damit soll das mit jeder therapeutischen Maßnahme verbundene Risiko einer Vertiefung vorhandener oder eines Eintritts weiterer Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Die Klausel ist rechtlich unbedenklich (siehe OLG Celle, VersR 2010, 803).
(1)
Dass der operative Eingriff, bei dem eine Stentprothese gesetzt wurde, um eine Aortendissektion zu therapieren, eine Heilmaßnahme im Sinne der Klausel gewesen ist, liegt auf der Hand (zu den einschlägigen Begriffsdefinitionen Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rdn. 82, 84).
(2)
Der Verlust des Beins ist ein „durch“ die Heilmaßnahme verursachter Gesundheitsschaden.
(a)
Für die Beurteilung, ob ein Gesundheitsschaden die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Folge einer Heilbehandlung ist, ist danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr realisiert hat oder aber das allgemeine Lebensrisiko. Besteht zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall ein nur zufälliger Zusammenhang und hätte das Ereignis ebenso gut im täglichen Leben eintreten können, kommt der Ausschluss nicht zum Tragen und der Versicherer muss leisten (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rdn. 82; BGH, Urt. v. 21.9.1988 – IVa ZR 44/87 – NJW 1989, 1546; OLG Celle, VersR 2010, 803; OLG Stuttgart, VersR 2007, 786; Senat, Urt. v. 8.5.1996 – 5 U 508/95 – VersR 1997, 956).
Die Klausel gilt nicht nur für die Fälle kunstgerecht durchgeführter Heilmaßnahmen, sondern auch dann, wenn dem Arzt oder sonstigen Behandler Fehler unterlaufen sind (so die wohl einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung; siehe z.B. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rdn. 82 und Rdn. 80; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Ziff. 5 AUB 2008, Rdn. 57; Marlow, r+s 2004, 353; OLG Celle, VersR 2010, 803; OLG Stuttgart, VersR 2007, 786; OLG Schleswig, VersR 2003, 587; OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100). Weder gibt der Wortlaut der Klausel einen Anhalt für eine hierauf bezogene Differenzierung, noch besteht unter dem Gesichtspunkt des mit dem Ausschluss verfolgten Zwecks, das jeder Heilbehandlungsmaßnahme anhaftende Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vom Versicherungsschutz auszunehmen, ein vernünftiger Grund, den Ausschluss auf den Fall einer fachgerecht durchgeführten Heilbehandlung zu beschränken. Gerade die nicht in jeder Hinsicht lege artis erfolgte Behandlung ist risikoträchtig. Käme die Klausel ausgerechnet in solchen Fällen nicht zum Tragen, würde ihr Anwendungsbereich signifikant reduziert. Das ist vom Versicherer ersichtlich nicht gewollt und für den durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmer bei sachgerechter Auslegung des Wortlauts und Würdigung der offensichtlichen Zielrichtung der Klausel auch ohne weiteres erkennbar (wie hier OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100).
(b)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht für den vorliegenden Fall kein Zweifel am Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 3 Abs. 2 h BUZV (siehe für einen vergleichbaren Fall einer Gefäßschädigung [bei einer Herzkatheteruntersuchung], OLG Schleswig, VersR 2003, 587).
Der Verlust des Beins beruhte auf Komplikationen infolge des bei der Operation am 5.12.2011 gelegten Bypasses, dessen wiederholter Verschluss Durchblutungsstörungen verursachte, welche letztlich die Amputation notwendig machten. Der Bypass wiederum war deshalb erforderlich, weil beim Setzen der Stentprothese zur Behandlung einer arteriellen Dissektion die Beckenarterie – warum auch immer – verletzt wurde. Das ist unstreitig. Dass sich hier eine der konkreten Heilmaßnahme innewohnende Gefahr verwirklicht hat und dass das Geschehen sich im Rahmen eines adäquaten Kausalverlaufs hielt, liegt auf der Hand: Wird im Rahmen eines angiologischen Eingriffs ein Gegenstand in ein Blutgefäß eingeführt und dieses Gefäß dabei beschädigt, ist das evident kein nur durch Zufall am selben Ort und zur selben Zeit wie der Eingriff stattfindendes Ereignis oder ein solches, das nur infolge besonders eigenartiger, mithin inadäquater Umstände eintreten konnte (vgl. zur Adäquanz Vieweg in: Staudinger, BGB, 2014, Eckpfeiler des Zivilrechts, Schadensersatzrecht, Rdn. 109). Was der Klägerin passiert ist, wäre ohne den medizinischen Eingriff in ihrem alltäglichen Leben undenkbar und ist damit vom allgemeinen Lebensrisiko gänzlich unabhängig. Den Fällen, in denen die Rechtsprechung Schäden als nur bei Gelegenheit einer Heilmaßnahme eingetreten gewertet hat – etwa Verletzungen beim Ausrutschen in einer Arztpraxis (BGH, Urt. v. 21.9.1988 – IVa ZR 44/87 – NJW 1989, 1546) oder Verbrühungen durch das Umfallen eines Gefäßes mit heißer Inhalationsflüssigkeit (Senat, Urt. v. 8.5.1996 – 5 U 508/95 – VersR 1997, 956) -, ist der hiesige Sachverhalt nicht zu vergleichen.
Anderes gilt auch dann nicht, wenn man die – von der Beklagten in erster Instanz mit Nichtwissen bestrittene – Behauptung der Klägerin unterstellt, dass die Verletzung der Arterie auf der Verwendung einer für die Gefäßgröße überdimensionierten Applikationsschleuse beruhte. Wie oben dargelegt, ist auch die regelwidrige ärztliche Maßnahme prinzipiell Heilmaßnahme im Sinne des bedingungsgemäßen Risikoausschlusses, und dass ein Arzt aufgrund eines Versehens ein ungeeignetes medizinisches Gerät für einen Eingriff verwendet und dadurch Gesundheitsschäden verursacht, liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und ist deshalb keine unter dem Gesichtspunkt der Inadäquanz unbeachtliche Folge der Heilbehandlung. Das gilt auch dann, wenn das Versehen ein grob fahrlässiges gewesen sein sollte (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 2002, 393; OLG Hamm, VersR 1979, 1100).
Der Hinweis der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht verkenne, dass nicht jeder Vorfall, bei dem ein Arzt zugegen gewesen und/oder ein medizinisches Gerät verwendet worden sei, per se unter § 3 Abs. 2 h BUZV falle, geht fehl. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung eine derart weit reichende Auslegung der Klausel nicht vertreten, sondern korrekt differenziert zwischen den einer Heilmaßnahme eigentümlichen Gefahren einerseits und Unfällen, die bloß zufällig mit solchen zusammentreffen, andererseits. Einer Konstellation der letztgenannten Art hat es zutreffend abgelehnt.
(3)
Die Rückausnahme des § 3 Abs. 2 h Satz 2 BUZV greift nicht ein.
Danach bliebe die Leistungspflicht der Beklagten dann erhalten, wenn die Heilmaßnahme ihrerseits durch einen bedingungsgemäßen Unfall veranlasst worden wäre. Das war nicht der Fall. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass das Aortenaneurysma, welches Ursache der im November 2011 aufgetretenen thorakalen Schmerzen und Anlass für die Operation vom 5.12.2011 gewesen ist, auf einem plötzlich von außen auf ihren Körper wirkenden Ereignis im Sinne des § 2 BUZV beruht hätte.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.500 €.