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Unfallversicherung – Nachweis Unfallereignis

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 1287/20 – Urteil vom 22.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 40.500,00 € wegen behaupteter Invalidität aus einer Unfallversicherung und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €, jeweils nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Die am 11.09.1940 geborene Klägerin schloss bei der Beklagten zu einem Versicherungsschein vom 08.08.2018 ein …-Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zur Versicherungsscheinnummer 180…6941 mit Versicherungsbeginn zum 20.03.2010 ab. Vereinbart war Versicherungsschutz im Falle einer Vollinvalidität (ML 300) in Höhe von 45.000,00 € und bei einer Invalidität in Höhe einer Grundsumme von 15.000,00 €. Dem Unfallversicherungsvertrag liegen unter anderem die … Allgemeine Unfallversicherung-Bedingungen 2008 … und die … Besondere Vereinbarungen Unfallschutz Exklusiv (…) sowie die … Besondere Bedingungen für Verbesserte Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, 70 % oder 90 % (…) nebst weiteren Besondere Versicherungsbedingungen zu Grunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des benannten Versicherungsscheins (Anlage K1) verwiesen. Nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2008 und den … Besondere Vereinbarungen Unfallschutz Exklusiv ist Voraussetzung einer Invaliditätsleistung, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Danach ist eine Beeinträchtigung dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Zudem enthalten die einbezogenen Besonderen Versicherungsbedingungen der … Unfallschutz Exklusiv abweichend von Ziffer 2.1.1.1 (Satz 3) der R+V AUB 2008 die Leistungsvoraussetzung, dass die Invalidität

  • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten,
  • innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
  • bei der Beklagten geltend gemacht worden ist.

Nach Ziffer 1.3 der … Allgemeine Unfallversicherung-Bedingungen 2008 liegt ein Unfall in Form des versicherten Risikos dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeeinträchtigung erleidet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den vertraglichen Voraussetzungen für die Begründung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung und zur Höhe der vertraglich vereinbarten Leistungen wird auf die Ziffer 2. de… UB 2008 und auf die Ziffern 5. und 6 … Unfallschutz Exklusiv sowie auf … Besondere Bedingungen für verbesserte Mehrleistung 300 (Anlage K1) verwiesen.

Daneben hatte die Klägerin bei der Beklagten zum Versicherungsschein vom 12.12.2019 für den Zeitraum vom 20.03.2010 bis zum 20.03.2020 eine weitere Unfallversicherung im Rahmen einen … zu Versicherungsscheinnummer 180…1066 abgeschlossen. Einbezogen in diesen Unfallversicherungsvertrag waren die Unfallversicherungsbedingungen der … (UNB 01/08) sowie die … Besondere Bedingungen für verbesserte Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, 70 % oder 90 % (…). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesem Versicherungsvertrag wird auf die Anlage K2 verwiesen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streite, dass hinsichtlich dieser Unfallversicherung ebenfalls die oben angeführten besonderen Voraussetzungen zur Begründung eines Invaliditätsanspruches nach Ziffer 2.1.1 der … Allgemeine Unfallversicherung-Bedingungen 2008 von der Klägerin zu erfüllen sind.

Die unter anderem unter Osteoporose leidende Klägerin stellte sich am 18.05.2018 im Sankt Vincentius Krankenhaus in Speyer in der Ambulanz wegen bestehender starker Schmerzen im Rücken und im Gesäß vor. Dort gab die Klägerin bei der Vorstellung am 18.05.2018 an, dass die Schmerzen seit ca. 2 Wochen bestünden und ein Trauma der Klägerin nicht erinnerlich sei. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen wurde bei der Klägerin eine vordere Beckenringfraktur links mit undislozierter Fraktur des Os sacrum re. und des Os ilium li. als schmerzauslösende Ursache festgestellt. Ärztlicherseits wurde ein konservatives Vorgehen mit Schmerzmedikation und physiotherapeutischer Behandlung vorgeschlagen und von der Klägerin gewählt. Die Klägerin wurde sodann nach Mobilisierung am 24.05.2018 nach Hause entlassen. Ergänzend wird auf den Arztbericht des Krankenhauses vom 23.05.2018 (Anlage K3) verwiesen.

Unter dem Datum vom 31.05.2018 wurde der Beklagten eine Unfallanzeige zur Versicherungsscheinnummer 180…6941 nebst ärztlichem Attest zugesandt. Hinsichtlich des Unfallhergangs ist in der Unfallanzeige wörtlich aufgenommen:

„Kann sich an Unfallhergang nicht erinnern. Leichte Demenz“

In dem der Unfallanzeige beigefügten ärztlichen Attest ist angegeben, dass die Klägerin wegen Folgen eines Unfalls vom „ca. 04.05.2018 Unfalldatum eintragen“ seit dem 18.05.2018 bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Unfallanzeige und der ärztlichen Feststellungen wird auf die Anlage BLD 1 verwiesen. In einem Gutachten des … vom 21.06.2018 zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegradeinstufung bezüglich der Klägerin heißt es unter dem Punkt 1.2 pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese) unter anderem wörtlich:

„Es sei unklar ob die Ursache der Fraktureinsturz gewesen sei. Die Vers. könne sich nicht erinnern. Ein kognitiver Abbau sei seit einiger Zeit zu beobachten.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Auszuges aus der Pflegebegutachtung (Anlage BLD 5) verwiesen. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung wurde der Klägerin sodann mit Schreiben der Betriebskrankenkasse Verbund-Plus vom 18.06.2018 (Anlage K4) der Pflegegrad 4 in der Pflegeversicherung bewilligt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 29.06.2018 (BLD 2) wurde ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung zurückgewiesen, dass von Seiten der Klägerin kein Unfallereignis zur Begründung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen habe geschildert werden können. Zudem heißt es in dem Schreiben unter anderem weiter wörtlich:

„Bitte beachten Sie:

Eine unfallbedingte Invalidität muss bis 04.11.2019 von einem Arzt schriftlich festgestellt sein. Ansonsten besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung.

Bis zu diesem Termin müssen Sie die Invalidität bei uns geltend machen. Versäumen sie die Frist, können sie den Anspruch auf die Leistung verlieren.“

Sodann hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2018 (Anlage BLD 3) gegenüber der Beklagten ein Sturzereignis für ihre gegebenen erheblichen Bewegungseinschränkungen mit andauernden Schmerzzuständen behauptet und die Beklagte zur Leistung aus der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % aufgefordert. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2018 (Anlage BLD 4) unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin in der Unfallanzeige und gegenüber dem erstbehandelnden Krankenhaus mangels eines Nachweises eines Unfallereignisses als schadensauslösendem Moment entgegen. Daraufhin legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten mit vorgerichtlichen Schreiben vom 12.02.2019 (Anlage K 7) ein ärztliches Attest vom 04.02.2019 (Anlage K5) des … mit dem ergänzenden Vortrag dahin vor, dass die Klägerin am 16.05.2018 mit einem Rollator an einem Tisch hängen geblieben sei und sich den Griff des Rollators in die Hüfte gestoßen habe. Infolgedessen sei die Klägerin zu Boden gestürzt. Entsprechendes habe der Arzt in dem Attest bestätigt und die Fraktur als Folge des Sturzes angesehen. Auch habe der Arzt in dem Attest einen Dauerschaden festgestellt. Weiterhin wurde die Beklagte zur Bestätigung ihrer Einstandspflicht bis zum 18.02.2019 aufgefordert.

In diesem ärztlichen Attest vom 04.02.2019 heißt es wörtlich:

„nach Angaben der Patientin sei sie am 16.5.2018 mit dem Rollator an einem Tisch hängen geblieben, habe sich den Griff des Rollator in die Hüfte gestoßen. Dabei sei sie zu Boden gestürzt. Sie habe sich aufgrund der dementiellen Erkrankung zunächst nicht an ein Unfallgeschehen erinnern können. Ein Sturz wäre sicherlich als ursächlich für die entstandenen Verletzungen (Fraktur des Os ilium und des Os sacrum li) anzusehen.

Bis heute besteht eine erhebliche Gangstörung mit Instabilität der gesamten Rumpfmuskulatur trotz REHA und weiter geführter intensiver Physiotherapie.“

Mit Anwaltsschreiben vom 04.04.2019 (Anlage K8) ließ die Klägerin weitere Unterlagen an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit übermitteln und forderte die Beklagte auf, ihre Leistungspflicht spätestens bis zum 18.04.2019 anzuerkennen. Die Beklagte wies zuletzt mit Schreiben vom 10.04.2019 ihrer Einstandspflicht unter Hinweis auf einen fehlenden Nachweis eines Unfallereignisses und der Ursächlichkeit eines solchen Unfallereignisses für die Gesundheitsschädigung der Klägerin zurück.

Vor dem 18.05.2018 konnte sich die Klägerin zumindest noch mit Hilfe des Rollators selbständig fortbewegen. Die Klägerin unterzog sich wegen der Beckenringfraktur einer konservativen Behandlungstherapie. In der Folgezeit kam es zu einer erneuten Belastungsfraktur. Der Klägerin ist das Gehen und Stehen nun mehr nur noch eingeschränkt und ohne Hilfsmittel nahezu nicht mehr möglich. Eine Fortbewegung mit Hilfe eines Rollators ist nur unsicher bis kaum möglich. Darüber hinaus leidet die Klägerin unter einem psychischen Trauma, begründet durch die Angst zu stürzen.

Der Klägerin sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 € entsprechend der Rechnung der Klägervertreter vom 07.10.2019 entstanden, die von der Klägerin auch bezahlt wurden.

Die Klägerin behauptet, dass sie am 16.05.2018 gestürzt sei. Zuvor sei sie mit einem Rollator an einem Tisch hängen geblieben und dabei habe sie sich den Griff des Rollators in die Hüfte gestoßen. Sie sei dabei dann gestürzt. Diesen Unfallhergang habe sie sowohl ihrem Ehemann, dem …, als auch ihrem … geschildert. Mit der Replik hat die Klägerin dann behauptet, dass der Sturz sich ereignet habe, als sie habe aufstehen wollen. Dabei habe sie sich den Griff des Rollators in die Hüfte gestoßen und sei zu Boden gestürzt. Sie habe unmittelbar nach dem Sturz dies auch Ihrem Ehemann, als dieser nach Hause gekommen sei, erzählt. Anschließend habe sie es ihrem Enkel erzählt. Sie habe zunächst die auftretenden Schmerzen nicht einordnen können, da sie kurz vorher bereits ein Bandscheibenvorfall gehabt habe. Insoweit habe sie zunächst gedacht, dass die Schmerzen im Rücken von dem Bandscheibenvorfall herrührten. Dies habe sie auch ihrem Ehemann und ihrem Enkel gegenüber so kommuniziert. Dies sei auch der Grund gewesen, warum die Klägerin bei ihrer Vorstellung im Krankenhaus am 18.05.2018 angegeben habe, dass die Schmerzen bereits seit 2 Wochen bestünden. Der bei der Klägerin im Krankenhaus festgestellte doppelte Beckenringbruch sei Folge des Sturzes vom 16.05.2018 gewesen. Aufgrund der Folgen dieses doppelten Beckenringbruchs und den sich für die Klägerin hieraus ergebenden Bewegungseinschränkungen sei auch die Einstufung der Klägerin in der Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad 4 erfolgt.

Ergänzend behauptet die Klägerin, dass es ausgeschlossen sei, dass es ohne eine weitere Einwirkung auf ihren Körper zu einem Bruch, insbesondere zu einem Beckenringbruch, habe kommen können. Auch sei der erlittene Bruch des Beckenrings nicht auf die bestehende Osteoporose, sondern auf ein Sturzereignis zurückzuführen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf eine unzureichende ärztliche Feststellung der dauerhaften unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen berufen könne, da die Beklagte die Klägerin hierauf nicht hingewiesen habe. Insbesondere habe die Beklagte nach Vorlage des ärztlichen Attestes vom 04.02.2019 mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2019 die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass diese ärztlichen Feststellungen nach Auffassung der Beklagten die formellen Voraussetzungen für die Anmeldung eines Invaliditätsanspruches nicht erfüllten. Ergänzend vertritt die Klägerin zudem die Auffassung, dass das vorgelegte ärztliche Attest vom 04.02.2019 die vertraglichen Anforderungen an die schriftliche ärztliche Feststellung der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin erfülle.

Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass ihr zumindest ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von 40.500,00 € gegenüber der Beklagten zustehe. Dies begründe sich daraus, dass der doppelte Beckenringbruch bis heute nicht ausgeheilt sei und auch nicht vollständig ausheilen werde. Unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen sei von einem Invaliditätsgrad von zumindest 45 % bezogen auf die Vollinvaliditätsleistung auszugehen. Dies begründe im Hinblick auf eine vereinbarte Versicherungsleistung in Höhe von 90.000,00 € bei Vollinvalidität die Klageforderung in der Hauptsache.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 40.500,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 492,54 jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin bezogen auf ein angebliches Sturzereignis am 16.05.2018 im Hinblick auf den vorgerichtlichen Sachvortrag der Klägerin gegenüber der Beklagten und den Angaben der Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten unbeachtlich sei. Auch könne der erforderliche Vollbeweis nach § 286 ZPO nicht durch die Aussage von Zeugen vom „Hörensagen“ erbracht werden. Hierbei sei auch zu beachten, dass die Unfallanzeige vom 31.05.2018, in der angegeben worden ist, dass sich die Klägerin an den Unfallhergang nicht mehr erinnern könne, vom Ehemann der Klägerin ausgefüllt worden sei. Aufgrund der Vorerkrankung der Klägerin in Form der Osteoporose könne aus der erfolgten Beckenringfraktur nicht zwingend auf ein Sturzereignis in Form eines Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen geschlossen werden. Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, dass bereits die objektiven Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht gegeben seien, da es an der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem behaupteten Unfallereignis zu einer unfallbedingten Invalidität fehle. Aus dem einzig vorgelegten ärztlichen Attest vom 04.02.2019 könne nicht entnommen werden, dass der Arzt tatsächlich von einem Unfallereignis ausgegangen sei. Zudem fehle es an der ausdrücklichen ärztlichen Feststellung, dass das Unfallereignis bei der Klägerin innerhalb einer bestimmten Frist zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt habe. Die Beklagte sei ihrer Hinweispflicht nach § 186 VVG mit den vorgerichtlichen Schreiben auch hinreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin eingereichte ärztliche Attest vom 04.02.2019 die vertraglichen Anforderungen zur Begründung der Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen nicht erfülle.

Hilfsweise vertritt die Beklagte die Auffassung, dass nicht von einem Invaliditätsgrad aufgrund der dargestellten Körperbeeinträchtigungen der Klägerin i.H.v. 45 % zur Berechnung einer etwaigen Versicherungsleistung ausgegangen werden könne. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend in jedem Falle selbst bei Annahme eines Unfallereignisses offensichtlich Krankheiten und Gebrechen bei der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hätten. Hinzu komme, dass von einer nicht unerheblichen Vollinvalidität auszugehen sei. So sei die Vollinvalidität und die Mitwirkung von Vorerkrankungen und Gebrechen mit mindestens 90 % zu bewerten.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 hat die Beklagte einer Parteivernehmung der Klägerin widersprochen. Das Gericht hat die Klägerin hinsichtlich des behaupteten Unfallereignisses in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021 umfassend informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 84 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem der beiden im Tatbestand benannten Versicherungsverträge zu den Versicherungsvertragsnummern 180…6941 bzw. 180…1066 ein Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung in Höhe von 40.500,00 € aufgrund einer unfallbedingten Teilinvalidität der Klägerin gegen die Beklagte zu. Zwar bestehen unstrittig die im Tatbestand benannten beiden Versicherungen zu Gunsten der Klägerin bei der Beklagten, wonach der Klägerin im Falle einer unfallbedingten (im Sinne der vertraglichen Definition) dauerhaften Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von der Klägerin bei der Beklagten gemeldet worden ist, Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen zustehen. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 2. der … Allgemeine Unfallversicherung-Bedingungen 2008, die nach Ziffer 5. der … Besondere Vereinbarungen Unfallschutz Exklusiv hinsichtlich der Fristen (auf 18 Monate verlängert) modifiziert wurden, auch für etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der zusätzlich über … abgeschlossenen Unfallversicherung gelten.

Der Klägerin stehen mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen aus den Versicherungsverträgen jedoch keinerlei Ansprüche auf die vereinbarten Invaliditätsleistungen in Form des Kapitalbetrages bezogen auf die jeweiligen Versicherungssummen zu. Es konnte letztlich offenbleiben, ob es tatsächlich zu einem Sturz, wie von der Klägerin zuletzt behauptet, am 16.05.2018 gekommen ist, da es am Nachweis eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen und an der fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität aufgrund eines Unfalls fehlt.

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin der erforderliche Nachweis des von ihr benannten und beschriebenen Unfallereignisses am 16.05.2018 nicht gelungen ist. Die Klägerin als Versicherte muss den Versicherungsfall mit Ausnahme der Unfreiwilligkeit, also das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung im Sinne von § 286 ZPO voll beweisen (BGH VersR 2009, 1213). Erleichterungen durch den Nachweis eines äußeren Bildes, wie in der Sachversicherung, gibt es hierbei nicht. Dies schließt nicht aus, dass der Beweis durch eine persönliche Anhörung eines glaubwürdigen und redlichen Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO erbracht werden kann (Prölss/Martin, Versicherung Vertragsgesetz, 31. Aufl., VVG, § 178 Rn. 24). Im Hinblick auf die dokumentierten Angaben der Klägerin unmittelbar nach dem behaupteten Sturzereignis vom 16.05.2018 am 18.05.2018 gegenüber den erstbehandelnden Ärzten im Rahmen des Klinikaufenthaltes und auch in der Unfallanzeige vom 31.05.2018 sowie bezüglich der Angaben gegenüber dem Medizinischen Dienst im Juni 2018 im Rahmen der Pflegeeinstufung ist die Kammer insbesondere auch aufgrund des im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin gewonnenen Eindrucks nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin tatsächlich noch an das behauptete Unfallereignis erinnern kann. Insoweit bestand auch keine Veranlassung, die Klägerin aufgrund des Ergebnisses der informatorischen Anhörung als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO im Hinblick auf einen gegebenen Anbeweis zu vernehmen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Parteivortrag der Klägerin im hiesigen Prozess hinsichtlich des eigentlichen Unfallgeschehens und der Ursache des behaupteten Sturzereignisses wechselt. Einer Vernehmung der beiden von der Klägerin benannten Zeugen zu ihren angeblichen Angaben nach dem behaupteten Sturzereignis gegenüber diesen Zeugen bedurfte es nicht, da von der Kammer diese Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich hieraus der für eine Überzeugungsbildung der § 286 ZPO erforderliche zwingender Rückschluss auf die Haupttatsache, nämlich das behauptet Unfallereignis am 16.05.2018 in einer der beiden von der Klägerin dargestellten Versionen, ergibt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin sich offensichtlich bereits am 18.05.2018 an ein entsprechendes Sturzereignis nicht erinnern konnte und damals von ihr ein Trauma ausgeschlossen wurde sowie der Tatsache, dass auch im Rahmen der Unfallanzeige weder von der Klägerin noch von dem den Antrag ausfüllenden Ehemann der Klägerin Angaben zum Unfallhergang gemacht werden konnten, begründet hinreichende Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf ein einfaches Bestreiten hinsichtlich der Frage berufen, wer die Unfallanzeige vom 31.05.2018 ausfüllte. Die Beklagter hat substantiiert vorgetragen, dass die Unfallanzeige zwar von der Klägerin unterzeichnet aber von ihrem Ehemann ausgefüllt wurde. Dem ist die Klägerin mit einfachem Bestreiten entgegengetreten, was ihr im Hinblick auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. ihre Ermittlungsmöglichkeit durch Rückfrage bei Ihrem Ehemann aufgrund ihrer Prozessrolle verwehrt ist. Mithin ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin gegenüber den beiden benannten Zeugen am 16.05.2018 oder auch später tatsächlich ein Sturzereignis – wie in der Klageschrift oder aber in der Version der Replik – berichtete, ohne dass damit feststeht, dass es tatsächlich zu einem entsprechenden Sturzereignis gekommen ist. Anders lassen sich die zeitnahen Angaben der Klägerin nicht erklären.

Es bedurfte auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerin dahin, dass die Beckenringfraktur nicht auf einer Osteoporose, sondern auf einem Sturzereignis beruht. Diese Tatsache lässt keinen zwingenden Rückschluss auf ein versichertes Unfallereignis zu. Eines Nachweises eines Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen bedarf es zwar dann nicht, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein solches Unfallereignis entstanden sein kann. Diese Frage wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern erörtert, ohne dass die Klägerin hierzu konkreten Sachvortrag gehalten hätte. Die Tatsache alleine, dass die Beckenringfraktur mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen auf einem Sturzereignis beruhen soll, begründet noch nicht den Nachweis, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung nur durch ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden sein kann. Dies ist vergleichsweise selten. Insbesondere müssten innere Ursachen als Auslöser für einen entsprechenden Sturz ausgeschlossen sein. Dass von der Art der Verletzungen zwingend auf ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen geschlossen werden kann, ist nicht substantiiert vorgetragen.

Zudem scheitert die Klage selbst bei Annahme eines entsprechenden Unfallereignisses an einer weiteren objektiven Anspruchsvoraussetzung. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der dem Ende der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO entspricht, hat die Klägerin zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf den Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und auf die erforderliche ärztliche schriftlichen Feststellung einer solchen Invalidität 18 Monate nach dem behaupteten Unfall nicht schlüssig vorgetragen. Nach Ziffer 2.1.1 … i.V.m. Ziffer 5. … Besondere Vereinbarungen Unfallschutz Exklusiv müsste die Klägerin innerhalb eines Jahres nach dem behaupteten Unfall eine Invalidität erlitten haben, die innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall durch einen Arzt schriftlich festgestellt und der Beklagten gemeldet wurde. Eine Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Zwischen der unfallbedingten Gesundheitsschädigung und den Beschwerden muss dabei ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Eine Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre andauern wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Nach dem Vortrag der Klägerin ist zwar von einer Invalidität bedingt durch das behauptete Sturzereignis auszugehen. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden schriftlichen ärztlichen Feststellung einer solchen Invalidität innerhalb der vertraglich bestimmten Frist von 18 Monaten. Dem einzig insoweit vorgelegten ärztlichen Attest vom 04.02.2019 kann nicht entnommen werden, dass der Arzt von einer unfallbedingten Invalidität ausgegangen ist. Der Formulierung des Attestes lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Arzt sich insoweit ausschließlich auf die Möglichkeit eines Sturzereignisses bezieht, eine eigne positive Feststellung aber vermeidet. Zudem fehlt es an der erforderlichen schriftlichen ärztlichen Feststellung einer Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Grundsätzlich sind an die ärztlichen Feststellungen keine hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch muss sich aus dem Attest die Feststellung eines Dauerschadens entnehmen lassen. Die bloße Bejahung einer möglichen Invalidität reicht nicht aus. Vielmehr muss neben Befund und Diagnose eine Aussage dazu getroffen werden, ob und inwiefern es sich um voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Versicherten handelt. Auch ist die ärztlicherseits angenommene Ursache zu benennen. Zweck der Invaliditätsfeststellung ist es, dem Versicherer die Überprüfung seiner Leistungspflichten zu ermöglichen und schwer aufklärbare Spätschäden abzugrenzen. Die schriftliche ärztliche Feststellung muss in der Sache bestätigen, dass ein bestimmter, die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit, beeinträchtigender gesundheitlicher Schaden vorliegt, den der ausstellende Arzt nach gegenwärtiger Erkenntnis als dauerhaft, also voraussichtlich über 3 Jahre hinausgehend, bezeichnet und der aus seiner Sicht kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (vergleiche Prölss/Martin, Versicherung Vertragsgesetz, 31. Aufl., AUB 2014 Ziff. 2 Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es bei dem vorgelegten Attest vom 04.02.2019. Das Attest, welches knapp 9 Monate nach dem Unfallereignis ausgestellt wurde, trifft keine Prognose für die Entwicklung in der Zukunft. Vielmehr gibt es den aktuellen Status des Gesundheitszustandes der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sowie die in der Vergangenheit vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen wieder. Auch aus dem Umstand, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin innerhalb von 9 Monaten nach dem Unfall nur unwesentlich verbessert hat, lässt sich der erforderliche Rückschluss auf eine dauerhafte Schädigung für die Zukunft nicht ziehen. So erfordert eine Invaliditätsbescheinigung einen Schaden, der voraussichtlich über die nächsten 3 Jahre hinausgehend wird. Darüber hinaus fehlt es an der ärztlicherseits festzustellenden Bestätigung der Kausalität des Unfallereignisses für die behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen. Hinsichtlich eines etwaigen Unfallereignisses ist das ärztliche Attest im Konjunktiv formuliert. Nach dem Inhalt des Attestes hat der Arzt die Kausalität nicht festgestellt, sondern vielmehr die Schilderungen der Klägerin vorangestellt. Es ist klar erkennbar, dass der Arzt vorliegend keine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Kausalität des behaupteten Sturzereignisses zu den Beeinträchtigungen vornehmen wollte. Das vorgelegte Attest erfüllt insoweit nicht die objektiven Anforderungen an die ärztliche Feststellung. Auch aus dem in Auszügen vorgelegten Pflegegutachten vom 21.06.2018 ergibt sich keine hinreichende ärztliche Feststellung. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten keine Kausalitätsfeststellung zwischen dem behaupteten Unfallereignis und dem Beckenringbruch. Vielmehr heißt es in dem Auszug des Pflegegutachtens, dass nicht klar sei, ob ein Sturz für den Beckenringbruch ursächlich sei.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ihren Hinweispflichten nach § 186 VVG nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Beklagte hat ihre Hinweispflichten ausweislich der im Tatbestand benannten und zitierten vorgerichtlichen Schreiben hinreichend erfüllt. Nach § 186 VVG hat der Versicherer den Versicherten bei Anzeige eines Versicherungsfalls auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen. Erkennt der Versicherungsgeber, dass sich der Versicherungsnehmer eines zuvor erteilten Hinweises nicht mehr bewusst ist, so muss er den Versicherungsnehmer erneut auf eine nötige fristgerechte ärztliche Feststellung aufmerksam machen. Die Beklagter hat ihre Hinweispflichten mit Schreiben vom 29.06.2018 zunächst hinreichend erfüllt. Es bedurfte auch keiner Entscheidung über die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Beklagte sich auf eine Fristversäumnis hinsichtlich der ärztlichen Feststellung auch dann noch berufen kann, wenn von Seiten der Beklagten gegenüber der Klägerin nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das vorgelegte ärztliche Attest aus Sicht der Beklagten den vertraglichen Anforderungen zur objektiven Begründung eines etwaigen Invaliditätsanspruches nicht genüge. Nach § 186 S. 2 VVG hätte ein unterbliebener Hinweis lediglich zur Folge, dass sich der Versicherer auf die Fristversäumnis nicht berufen könnte. Vorliegend hat die Klägerin jedoch trotz des spätestens mit der Klageerwiderung erteilten Hinweises der Beklagten, dass das vorgelegte Attest den vertraglichen Anforderungen an eine ärztliche Feststellung bezüglich der Invalidität und der erforderlichen Kausalität nicht genüge, Kenntnis von der Auffassung der Beklagten erlangt. Diese Frage wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift erörtert. Dennoch hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichende schriftliche ärztliche Feststellung bezüglich der Invalidität und des Eintritts der unfallbedingten Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegt. Mithin fehlt es unabhängig von der einzuhaltenden Frist an einer entsprechenden ärztlichen Feststellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, was wiederum jegliche Leistungsverpflichtung der Beklagten aus den beiden Unfallversicherungsverträge ausschließt. Die Klage war mithin in der Hauptsache allein aus diesem Grunde abzuweisen.

Mangels eines Hauptanspruches stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gegenüber der Beklagten zu. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 91 ZPO.

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