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Unfallversicherung – Nachweis unfallbedingte Invalidität

Ein Snowboard-Sturz mit Folgen: Eine Frau verletzte sich beim Wintersport am Knie und forderte von ihrer Unfallversicherung Invaliditätsleistung. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie die Verletzungen nicht als Unfallfolge anerkannte – ein Sachverständigengutachten gab ihr Recht. Nun scheiterte der Ehemann der Verletzten mit seiner Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 06.09.2022
  • Aktenzeichen: 11 O 4657/21
  • Verfahrensart: Zivilprozess über Ansprüche aus einer Unfallversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Inhaber der privaten Unfallversicherung, die er für seine Ehefrau abgeschlossen hat; fordert Invaliditätsleistungen auf Basis der Versicherungspolice.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft; lehnt die Auszahlung der Invaliditätsleistungen ab, da sie keine unfallbedingte Invalidität sieht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte von der Versicherungsgesellschaft eine Invaliditätsleistung, nachdem seine Ehefrau als versicherte Person bei einem Snowboard-Unfall einen Knieverletzung erlitten hatte. Die Verletzung wurde als Innenmeniskus-Riss und Ruptur des vorderen Kreuzbandes beschrieben, mit dauerhaften Beeinträchtigungen bewertet, was die Versicherung jedoch bestreitet.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die nach dem Unfall eingetretene Knieverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen eine unfallbedingte und dauerhafte Invalidität darstellt, die Leistungen aus der Unfallversicherung rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält keine Invaliditätsleistung von der Versicherung.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass keine ausreichenden Beweise für eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung vorlagen. Die medizinischen Gutachten unterstützten nicht die Annahme einer unfallbedingten Invalidität, da wesentliche Verletzungsmerkmale nicht nachgewiesen werden konnten.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Da die klägerseitigen Ansprüche nicht begründet wurden, entfällt auch eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Herausforderungen bei der Invaliditätsprüfung in der Unfallversicherung

Im Bereich der Unfallversicherung spielt der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität eine zentrale Rolle für den Leistungsanspruch. Nach einem Unfall, der zu einem Gesundheitsschaden führt, können Versicherte unter bestimmten Bedingungen Entschädigungszahlungen beanspruchen. Dabei ist der Invaliditätsgrad entscheidend, da er die Höhe der Auszahlung beeinflusst und oft durch ein Gutachten festgestellt wird.

Die genaue Dokumentation des Unfallhergangs sowie die anschließende Schadensmeldung sind für die Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des Anspruchs von großer Bedeutung. Für viele Menschen, insbesondere Versorger, ist eine solche Risikoabsicherung nicht nur eine finanzielle Unterstützung, sondern auch eine wichtige Hilfe beim Lebensunterhalt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Invaliditätsprüfung und der Unfallversicherung thematisiert.

Der Fall vor Gericht


Unfallversicherung lehnt Invaliditätsleistung nach Snowboard-Unfall ab

unfallversicherung-invaliditaetsnachweis
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung abgewiesen. Der Kläger hatte für seine Ehefrau nach einem Snowboard-Unfall vom 5. März 2019 eine Invaliditätsleistung von 23.452,80 Euro gefordert.

Medizinische Behandlung und Versicherungsanspruch

Die Versicherte stürzte beim Snowboard Fahren und wurde im Krankenhaus Bad Abbach behandelt. Am 14. März 2019 erfolgte eine ambulante arthroskopische Kniegelenksoperation mit Innenmeniskusteilresektion und Sicherung der vorderen Kreuzbandplastik. Der Kläger meldete den Unfall der Versicherung, die nach Eingang eines ärztlichen Attests über eine unfallbedingte Invalidität am linken Knie in Höhe von 3/20 ein medizinisches Gutachten einholte und daraufhin die Leistung ablehnte.

Streit um Unfallfolgen und Vorerkrankungen

Der Kläger machte geltend, seine Ehefrau habe sich bei dem Sturz einen Innenmeniskusriss sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen. Dies führe zu dauernden Funktionsbeeinträchtigungen wie Restinstabilität, Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung. Die Versicherung argumentierte hingegen, die Knieproblematik sei aus innerer Ursache entstanden und nicht durch ein versichertes Ereignis. Zudem hätten Vorerkrankungen am linken Knie mitgewirkt.

Gericht folgt Sachverständigengutachten

Nach einem Sachverständigengutachten konnte eine dauerhafte unfallbedingte Invalidität nicht nachgewiesen werden. Die Gutachterin, eine Fachärztin für Orthopädie, stellte fest, dass eine isolierte Meniskusverletzung ohne weitere Begleitverletzungen praktisch kaum vorstellbar sei. Hierfür wäre ein „wuchtiger Drehsturz“ mit unüberwindlichem äußeren Bewegungshemmnis nötig gewesen. Auch für eine unfallbedingte Ruptur des vorderen Kreuzbandes fanden sich keine hinreichenden Beweise, da typische Begleitverletzungen wie Knochenmarködem oder Kapselläsion fehlten.

Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer

Das Gericht betonte, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für eine bedingungsgemäße Invalidität trägt. Eine zur Leistung verpflichtende Invalidität liegt nur vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft – das heißt voraussichtlich länger als drei Jahre – beeinträchtigt ist. Da der Kläger diesen Beweis nicht erbringen konnte, wies das Gericht die Klage ab und auferlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei Knieschäden nach einem Sportunfall muss der Versicherte für eine Invaliditätsleistung eindeutig nachweisen, dass die Verletzung unfallbedingt und dauerhaft ist. Isolierte Meniskus- oder Kreuzbandverletzungen ohne typische Begleitverletzungen werden dabei nicht als unfallbedingt anerkannt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Diagnose allein reicht für den Nachweis nicht aus – es müssen konkrete medizinische Befunde wie Knochenmarködeme oder Kapselläsionen dokumentiert sein.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Sportunfall Ansprüche aus Ihrer Unfallversicherung geltend machen wollen, müssen Sie besonders auf eine lückenlose ärztliche Dokumentation achten. Lassen Sie direkt nach dem Unfall alle Verletzungen gründlich untersuchen und dokumentieren – auch scheinbar nebensächliche Begleitverletzungen können entscheidend sein. Sammeln Sie alle Arztberichte, Röntgenbilder und MRT-Befunde. Informieren Sie sich frühzeitig über die genauen Bedingungen Ihrer Versicherung für Invaliditätsleistungen. Die Beweislast liegt bei Ihnen als Versicherungsnehmer, daher ist eine sorgfältige medizinische Dokumentation der Verletzungen und ihrer Ursachen unerlässlich.


Benötigen Sie Hilfe?

Gerade bei komplexen Sportverletzungen ist der rechtlich korrekte Nachweis gegenüber der Versicherung oft eine besondere Herausforderung. Unsere langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht zeigt, dass eine professionelle rechtliche Einschätzung in der frühen Phase Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche deutlich erhöht. Wir analysieren Ihre medizinische Dokumentation und helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche effektiv durchzusetzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung erfüllt sein?

Eine Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt. Dabei müssen drei zentrale zeitliche und formelle Voraussetzungen erfüllt sein:

Zeitliche Voraussetzungen

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Eine dauerhafte Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist.

Ärztliche Feststellung

Ein Arzt muss die Invalidität schriftlich feststellen. Diese Feststellung muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis erfolgen. Die ärztliche Dokumentation muss dabei den unfallbedingten Dauerschaden und dessen konkrete Symptome eindeutig beschreiben.

Geltendmachung gegenüber der Versicherung

Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei der Versicherung geltend machen. Eine verspätete Meldung führt in der Regel zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen.

Unfallbegriff und Ausschlüsse

Ein Unfall im Sinne der Versicherung liegt vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einem bleibenden Gesundheitsschaden führt. Wichtig: Krankheiten gelten nicht als Unfall und sind daher nicht durch die private Unfallversicherung abgedeckt.

Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem festgestellten Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Wenn durch einen Unfall mehrere Körperteile betroffen sind, werden die einzelnen Invaliditätsgrade addiert, allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 100 Prozent.


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Wie kann der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität rechtssicher erbracht werden?

Ärztliche Feststellung als Grundvoraussetzung

Der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität erfordert eine schriftliche ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall. Diese muss konkret die Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen dokumentieren. Wenn Sie einen Unfall erleiden, müssen Sie beachten, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein muss.

Inhaltliche Anforderungen an die Dokumentation

Die ärztliche Feststellung muss drei zentrale Elemente enthalten: Die unfallbedingte Ursache der Gesundheitsschädigung, die Art der konkreten Beeinträchtigung und eine Prognose zur Dauerhaftigkeit der Schädigung. Bei der Dokumentation ist wichtig, dass der Arzt den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung eindeutig beschreibt.

Beweisführung im Streitfall

Im Versicherungsfall gelten unterschiedliche Beweismaßstäbe: Für den konkreten Gesundheitsschaden und seine Dauerhaftigkeit müssen Sie einen Vollbeweis nach § 286 ZPO erbringen. Für die Ursächlichkeit des unfallbedingten Gesundheitsschadens genügt hingegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO.

Praktische Durchführung

Wenn Sie einen Unfall erleiden, sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Die ersten Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt haben einen besonders hohen Beweiswert. Achten Sie darauf, dass alle Beschwerden und Verletzungen genau dokumentiert werden. Bei komplexeren Verletzungen kann die Versicherung zusätzlich ein fachärztliches Gutachten anfordern. Eine lückenlose Dokumentation vom Unfallzeitpunkt bis zur Feststellung der Invalidität ist entscheidend.


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Welche Rolle spielen Vorerkrankungen bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs?

Vorerkrankungen können den Versicherungsanspruch nach einem Unfall erheblich beeinflussen. Der sogenannte Mitwirkungsanteil ist dabei der entscheidende Faktor. Wenn Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen mitwirken, darf die Versicherung ihre Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen kürzen.

Bedeutung des Mitwirkungsanteils

Eine Vorerkrankung muss einen Anteil von mindestens 25% am Gesundheitsschaden haben, damit die Versicherung ihre Leistungen kürzen darf. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25%, bleibt die volle Versicherungsleistung bestehen.

Beweislast und Nachweis

Die Beweislast für den Mitwirkungsanteil liegt bei der Versicherung. Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Unfall – dann muss die Versicherung konkret nachweisen, dass und in welchem Umfang Ihre Vorerkrankungen zu den Unfallfolgen beigetragen haben. Eine bloße Vermutung oder Plausibilität reicht dafür nicht aus.

Praktische Auswirkungen

Der Mitwirkungsanteil wirkt sich direkt auf die Höhe der Versicherungsleistung aus. Wenn Sie beispielsweise einen Unfall erleiden, der zu einer Invalidität führt und normalerweise mit 70% der vereinbarten Versicherungssumme entschädigt würde, kann bei einem nachgewiesenen Mitwirkungsanteil von 60% durch Vorerkrankungen die Auszahlung entsprechend reduziert werden.

Vorerkrankungen im Versicherungsvertrag

Bei Abschluss einer Unfallversicherung müssen Sie bestehende Vorerkrankungen angeben. Allerdings können auch Krankheiten, die erst während der Vertragslaufzeit auftreten, zu einer Leistungskürzung führen, wenn sie bei einem späteren Unfall mitwirken.


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Welche Rechtsmittel stehen nach Ablehnung der Invaliditätsleistung zur Verfügung?

Nach einer Ablehnung der Invaliditätsleistung durch die Unfallversicherung steht Ihnen ein mehrstufiges Rechtsmittelsystem zur Verfügung.

Widerspruchsverfahren

Der erste Schritt ist die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei und führt zu einer erneuten Prüfung des Sachverhalts durch die Versicherung.

Gerichtliches Verfahren

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Die Erfolgsaussichten sind dabei nicht zu unterschätzen – statistisch gesehen ist etwa jede vierte Klage zumindest teilweise erfolgreich.

Beweissicherung

Für beide Verfahren ist eine sorgfältige Dokumentation der Unfallfolgen entscheidend. Dabei müssen Sie insbesondere die vertraglichen Fristen für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität einhalten. Die Invalidität muss typischerweise:

  • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein
  • innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden
  • innerhalb dieser Frist bei der Versicherung geltend gemacht werden

Besonderheiten bei psychischen Folgen

Bei psychischen Unfallfolgen gelten besondere Anforderungen. Diese werden nur dann als Invalidität anerkannt, wenn eine hirnorganische Schädigung als direkte Unfallfolge nachgewiesen werden kann. Reine psychische Reaktionen auf den Unfall sind häufig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


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Welche Fristen sind bei der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen zu beachten?

Bei der privaten Unfallversicherung müssen Sie drei zentrale Fristen beachten, um Ihre Ansprüche auf Invaliditätsleistungen zu wahren:

Die Eintrittsfrist

Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Unfalls.

Die ärztliche Feststellungsfrist

Ein Arzt muss die Invalidität schriftlich innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall feststellen. Die ärztliche Feststellung muss dabei den unfallbedingten Dauerschaden und dessen konkrete Symptome benennen. Eine bloße Behandlungsdokumentation reicht nicht aus.

Die Meldefrist

Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer geltend machen. Versäumen Sie diese Frist, erlischt Ihr Anspruch auf Leistungen.

Weitere wichtige Fristen

Bei einem Todesfall durch einen Unfall muss dieser innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden.

Wenn Sie eine Übergangsleistung vereinbart haben, müssen Sie diese spätestens 6 Monate nach dem Unfall beantragen und nachweisen.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt in der Regel zum vollständigen Verlust des Versicherungsanspruchs. Einige Versicherungen sehen bei den AUB 2014 die Möglichkeit vor, ein Fristversäumnis zu entschuldigen. Dies gilt etwa bei Gedächtnisverlust oder längerer Geschäftsunfähigkeit. Ein einfaches Vergessen wird jedoch nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Invalidität

Eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die länger als drei Jahre anhält. Im Versicherungsrecht spielt besonders die unfallbedingte Invalidität eine wichtige Rolle, da sie Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung ist. Der Invaliditätsgrad wird meist in Prozent angegeben und bestimmt die Höhe der Versicherungsleistung. Gemäß § 172 SGB VI muss die Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein. Beispiel: Ein Snowboardunfall führt zu einer dauerhaften Kniegelenkschädigung mit 30% Invaliditätsgrad.


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Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung einer Partei, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Versicherungsrecht muss meist der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Versicherungsanspruch vorliegen. Dies ergibt sich aus § 286 ZPO. Kann der Beweis nicht erbracht werden, trägt die beweispflichtige Partei die negativen Folgen. Beispiel: Bei einem Unfall muss der Versicherte beweisen, dass seine Invalidität tatsächlich durch den Unfall und nicht durch Vorerkrankungen verursacht wurde.


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Sachverständigengutachten

Eine fundierte Beurteilung durch einen unabhängigen Experten zu fachspezifischen Fragen, die für die juristische Entscheidungsfindung relevant sind. Gemäß § 404 ZPO wird der Sachverständige vom Gericht bestellt und muss objektiv und unparteiisch sein. Das Gutachten basiert auf wissenschaftlichen Methoden und Fachwissen. Beispiel: Eine Fachärztin für Orthopädie erstellt ein Gutachten über Unfallfolgen und bewertet, ob eine dauerhafte Invalidität vorliegt.


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Innenmeniskusriss

Eine Verletzung des halbmondförmigen Knorpels im Kniegelenk, der als Stoßdämpfer und Stabilisator fungiert. In der Unfallversicherung ist besonders relevant, ob die Verletzung durch ein konkretes Unfallereignis (versicherter Fall) oder durch Verschleiß (nicht versichert) entstanden ist. Die Begutachtung erfolgt meist durch bildgebende Verfahren und klinische Untersuchungen. Beispiel: Ein abrupter Drehsturz beim Snowboarden kann einen traumatischen Meniskusriss verursachen.


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Ruptur des vorderen Kreuzbandes

Ein Riss des vorderen Kreuzbandes im Kniegelenk, der zu Instabilität führt. Diese Verletzung ist in der Unfallversicherung besonders relevant, da sie typische Begleitverletzungen aufweist, die zur Beurteilung der Unfallkausalität herangezogen werden. Die Diagnose erfolgt durch spezielle klinische Tests und MRT-Untersuchungen. Beispiel: Bei einem Skiunfall kann eine plötzliche Drehbewegung bei fixiertem Unterschenkel zu einer Kreuzbandruptur führen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 178 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Versicherungsnehmers und die Leistungsansprüche bei Unfallversicherungen. Insbesondere verpflichtet er den Versicherungsnehmer zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben bezüglich des Unfalls und der Folgen. Der Fall betrifft die Darstellung der behaupteten Invalidität, und die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Tatsache, dass der Kläger die Beweislast für die unfallbedingte Invalidität nicht ausreichend erfüllt hat.
  • § 1 AUB 2012 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen): Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen definieren, welche Schäden als Unfall anerkannt werden und unter welchen Umständen eine Leistungspflicht der Versicherung besteht. Im vorliegenden Fall sieht die Versicherung für Invaliditätsansprüche bestimmte Bedingungen vor, die der Kläger nicht eingehalten hat, da er die dauerhafte Beeinträchtigung nicht nachweisen konnte.
  • § 506 VVG (Regressrecht des Versicherers): Dieser Paragraph regelt die Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers bei Zahlungsleistungsansprüchen. Das Urteil stellt auch klar, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, was in einem Regressanspruch des Versicherers gegen den Kläger resultieren kann, falls sich herausstellt, dass die Ansprüche ungerechtfertigt waren.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 286, 284: Diese Paragraphen regeln die Beweislast und die Beweiswürdigung im Zivilprozess. Die Entscheidung des Gerichts basiert darauf, dass der Kläger die nötigen Beweise für die unfallbedingte Invalidität nicht erbringen konnte. Der Zusammenhang zeigt, dass die Verantwortung des Klägers für den Nachweis der Invalidität ausschlaggebend für das Urteil war.
  • § 2 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung): Dieses Gesetz regelt die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung und definiert Verletzungen, die bei einem Unfall entstehen können. Obwohl es sich hier um eine private Unfallversicherung handelt, gibt diese Norm einen Anhaltspunkt dafür, welche Arten von Verletzungen typischerweise als unfallbedingt anerkannt werden. Im vorliegenden Fall war der Nachweis der spezifischen Schäden und deren Ursache entscheidend, um die Ansprüche gegen die private Versicherung zu begründen.

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Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 11 O 4657/21 – Endurteil vom 06.09.2022


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