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Unfallversicherung – Nachweis eines Gehörschadens

Ein lauter Knall in der Autowerkstatt und dann nur noch ein Pfeifen im Ohr? Ein Mann klagte gegen seine Unfallversicherung, weil er nach einer angeblichen Lärmexposition einen Gehörschaden erlitten haben will – doch das Gericht glaubte ihm nicht. Gutachter konnten die Behauptungen des Mannes nicht bestätigen, sodass er nun auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 26.05.2017
  • Aktenzeichen: 32 O 84/14
  • Verfahrensart: Klage auf Versicherungsleistung aus einer privaten Unfallversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat und aufgrund eines behaupteten Lärmunfalls Leistungen in Höhe von 15.750,00 € geltend macht.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die diese Leistung verweigert, weil sie das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität bestreitet und sich auf eingeholte Privatgutachten stützt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger behauptete, am 02.07.2009 durch ein lautes Geräusch in einer Werkstatt eine dauerhafte Hörschädigung am rechten Ohr erlitten zu haben, die einen Invaliditätsgrad von 10% darstelle. Er forderte eine Versicherungsleistung aufgrund seiner Unfallversicherung, die bei vollständigem Gehörverlust 30% Invaliditätsgrad vorsieht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die vom Kläger behauptete Gehörschädigung unter die Versicherungsbedingungen fällt und eine Leistungspflicht der Beklagten besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass keine hinreichenden Beweise für eine unfallbedingte Invalidität vorlagen, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung rechtfertigen würden. Die Sachverständigen konnten keinen Hörschaden feststellen, der mit dem behaupteten Unfallereignis in Zusammenhang gebracht werden könnte.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages verlangt wird.

Herausforderungen beim Nachweis von Gehörschäden in der Unfallversicherung

Unfallversicherungen bieten finanziellen Schutz bei gesundheitlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen. Dazu zählen auch Gehörschäden, die in vielen Fällen durch Lärmexposition oder Verletzungen der Ohren verursacht werden. Schwerhörigkeit und weitere Hörschäden können erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben und die berufliche Leistungsfähigkeit haben. Für Versicherungsansprüche ist oft ein Nachweis des Gehörschadens erforderlich, dessen Dokumentation sich als entscheidend erweist, um Entschädigungen oder Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten.

Die Anforderungen an den Invaliditätsnachweis sind dabei unterschiedlich und hängen von den individuellen Bedingungen der Versicherung ab. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der sich mit den Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Nachweis von Gehörschäden in der Unfallversicherung beschäftigt.

Der Fall vor Gericht


Kein Versicherungsanspruch nach Lärmexposition in Autowerkstatt

Mechaniker arbeitet mit Druckluftschrauber an gehobenem Fahrzeug in Werkstatt
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Mann, der durch ein lautes Druckluftgerät in einer Autowerkstatt einen Gehörschaden erlitten haben will, scheiterte vor dem Landgericht Aschaffenburg mit seiner Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Der Kläger hatte von seiner Versicherung 15.750 Euro als Invaliditätsleistung gefordert.

Streit um Hörverlust nach Werkstattbesuch

Der Versicherungsnehmer gab an, im Juli 2009 während eines Toilettengangs in einer Autowerkstatt einem extrem lauten Geräusch ausgesetzt gewesen zu sein. Ein Werkstattmitarbeiter habe in nur 50 Zentimeter bis einem Meter Entfernung eine Druckluftmaschine an einem aufgebockten Fahrzeug betätigt. Durch diese Lärmexposition habe er zunächst ein einstündiges Schwindelgefühl sowie ein Summen im rechten Ohr erlitten. Drei Tage später sei ein Hörverlust hinzugekommen. Das anfängliche Summen habe sich zu einem dauerhaften Pfeifen entwickelt.

Medizinische Untersuchungen widerlegen Hörschaden

Die vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme durch einen HNO-Sachverständigen ergab keine Bestätigung für einen unfallbedingten Hörverlust. Der Gutachter führte mehrere Hörtests durch, darunter ein Tonaudiogramm und ein Sprachaudiogramm. Während das Tonaudiogramm einen Hörverlust von 15 Prozent am rechten Ohr anzeigte, ergab das als verlässlicher eingestufte Sprachaudiogramm beidseits einen Hörverlust von 0 Prozent. Bei einer normalen Gesprächslautstärke von 65 Dezibel zeigte der Kläger eine hundertprozentige Hörleistung.

Gericht folgt sachverständiger Bewertung

Das Landgericht schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen an, der die Voraussetzungen für ein klassisches Knalltrauma verneinte. Ein solches würde eine extrem kurze Expositionszeit und eine Lautstärke von mehr als 150 Dezibel erfordern, vergleichbar mit einem Gewehrschuss. Auch frühere Untersuchungen aus dem Jahr 2011 hatten keinen Hörverlust bestätigt. Ein zusätzlich vom Kläger gefordertes Gutachten zur psychischen Verarbeitung von Audiosignalen lehnte das Gericht ab, da psychische Fehlverarbeitungen laut Versicherungsbedingungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das geschilderte Ereignis zu einer bedingungsgemäßen Invalidität geführt hatte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Für die Anerkennung eines Hörschadens als versicherte Invalidität reichen subjektive Beschwerden und ein einzelner auffälliger Hörtest nicht aus. Es bedarf vielmehr objektiver Nachweise durch verschiedene, sich gegenseitig bestätigende Untersuchungsmethoden wie Ton- und Sprachaudiogramme. Ein klassisches Knalltrauma setzt zudem eine sehr hohe Lautstärke von über 150 Dezibel bei extrem kurzer Einwirkzeit voraus. Psychische Beeinträchtigungen der Hörwahrnehmung sind von den Versicherungsbedingungen generell ausgeschlossen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall Leistungen aus Ihrer privaten Unfallversicherung wegen eines Hörschadens beantragen möchten, müssen Sie diesen durch mehrere medizinische Untersuchungen eindeutig nachweisen können. Ein einzelner auffälliger Hörtest oder subjektive Beschwerden wie Ohrgeräusche reichen dafür nicht aus. Besonders wichtig ist das Sprachaudiogramm, das Ihre Fähigkeit testet, normale Gespräche zu verstehen. Selbst wenn Sie nach einem lauten Geräusch Beschwerden haben, prüft die Versicherung streng, ob die Voraussetzungen für ein echtes Knalltrauma vorlagen und ob ein bleibender Hörverlust durch verschiedene Tests bestätigt werden kann.


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Bei komplexen Nachweisanforderungen für Hörschäden unterstützen wir Sie mit fundierter rechtlicher Expertise. Unsere langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht ermöglicht es uns, die notwendigen medizinischen Nachweise präzise einzuordnen und Ihre Ansprüche optimal zu vertreten. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen für Ihren speziellen Fall auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche medizinischen Nachweise sind für einen Gehörschaden gegenüber der Unfallversicherung erforderlich?

Für die Anerkennung eines Gehörschadens durch die Unfallversicherung sind spezifische medizinische Untersuchungen und Dokumentationen zwingend erforderlich.

Erforderliche medizinische Untersuchungen

Ein HNO-Facharzt muss eine umfassende Diagnostik durchführen, die folgende Elemente beinhaltet:

  • Eine detaillierte Dokumentation der Hörverluste mittels Tonaudiometrie
  • Eine Überprüfung der Schallleitungs- und Schallempfindungsstörungen
  • Eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Nachweis des Ursachenzusammenhangs

Der medizinische Nachweis muss eindeutig belegen, dass der Gehörschaden durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Dabei ist besonders wichtig:

Ein klarer Zusammenhang zwischen der Lärmexposition am Arbeitsplatz und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss nachweisbar sein. Die Dokumentation muss die typischen Charakteristika eines lärmbedingten Gehörschadens aufweisen.

Dokumentationsanforderungen

Die ärztliche Dokumentation muss folgende Aspekte umfassen:

Der untersuchende Arzt muss eine vollständige Anamnese erstellen, die auch frühere Hörschäden oder Vorerkrankungen berücksichtigt. Die Untersuchungsergebnisse müssen nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert sein.

Bei der Begutachtung wird besonders auf die Abgrenzung zu anderen Ursachen geachtet. Vorschäden und Nachschäden müssen klar von der berufsbedingten Schädigung unterschieden werden können.


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Welche Fristen müssen bei der Meldung eines Gehörschadens an die Unfallversicherung eingehalten werden?

Bei einem Gehörschaden durch einen Unfall müssen Sie mehrere wichtige Fristen beachten:

Unverzügliche Unfallmeldung

Sie müssen den Unfall unverzüglich der Versicherung melden, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und in der Regel innerhalb weniger Tage. Die Meldung sollte so umfassend sein, dass sich die Versicherung ein erstes Bild von dem Unfall machen kann.

Invaliditätsnachweis

Für den Nachweis der Invalidität gelten folgende zentrale Fristen:

Der Eintritt der Invalidität muss je nach Versicherungsvertrag innerhalb von 15 bis 24 Monaten nach dem Unfall erfolgen. Bei älteren Verträgen kann diese Frist auch nur 12 Monate betragen.

Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss ebenfalls innerhalb von 15 bis 24 Monaten schriftlich erfolgen. Diese Frist ist besonders wichtig, da die Versicherung bei Versäumnis nicht zahlen muss.

Geltendmachung der Ansprüche

Die Geltendmachung der Ansprüche muss in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei der Versicherung erfolgen. Diese Frist kann je nach Vertrag variieren. Die Versicherung muss Sie auf diese Frist ausdrücklich hinweisen, sonst kann sie sich nicht auf ein Fristversäumnis berufen.

Neubemessung

Falls sich Ihr Gehörschaden nach der ersten Feststellung verschlechtert, können Sie eine Neubemessung beantragen. Diese muss innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Bemessung bei der Versicherung eingehen.


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Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung bei Gehörschäden berechnet?

Die Berechnung der Invaliditätsleistung bei Gehörschäden basiert auf der vertraglich vereinbarten Gliedertaxe und der Versicherungssumme. Bei vollständigem Gehörverlust auf einem Ohr wird standardmäßig ein Invaliditätsgrad von 30 Prozent angesetzt, bei Verlust des Gehörs auf beiden Ohren beträgt der Invaliditätsgrad 60 Prozent.

Berechnung der Grundleistung

Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem einseitigen Gehörverlust erhalten Sie eine Grundleistung von 30.000 Euro. Viele Versicherungen bieten jedoch höhere Leistungen an – im Durchschnitt liegt der Invaliditätsgrad bei einseitigem Gehörverlust bei 43 Prozent.

Teilweise Funktionseinschränkung

Bei einer nur teilweisen Funktionseinschränkung des Gehörs wird der Invaliditätsgrad entsprechend anteilig berechnet. Besteht beispielsweise eine Funktionseinschränkung von 50 Prozent auf einem Ohr, halbiert sich der anzusetzende Invaliditätsgrad.

Zusätzliche Beeinträchtigungen

Treten neben dem Gehörverlust weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen auf, wie etwa ein Tinnitus oder Gleichgewichtsstörungen, können diese separat bewertet werden. Gleichgewichtsstörungen können mit einem zusätzlichen Invaliditätsgrad von 10 Prozent berücksichtigt werden.

Progressionsregelung

Die tatsächliche Auszahlungssumme kann durch eine vereinbarte Progression deutlich höher ausfallen. Bei einer Progression von beispielsweise 350 Prozent und einer Versicherungssumme von 100.000 Euro könnte die maximale Auszahlung bis zu 350.000 Euro betragen.


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Was gilt als unfallbedingter Gehörschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen?

Ein unfallbedingter Gehörschaden liegt vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung am Gehör entsteht.

Anerkannte Schadensformen

Bei der versicherungsrechtlichen Bewertung werden zwei Hauptformen unterschieden:

Direkte Gehörschäden entstehen unmittelbar durch das Unfallereignis, wie etwa bei einem Knalltrauma oder einer direkten Verletzung des Innenohrs. Eine Trommelfellverletzung mit Mittelohr-Narbenbildung kann dabei zu einer dauerhaft resultierenden Hörstörung führen.

Sekundäre Gehörschäden können sich als Folge eines Unfalls entwickeln, beispielsweise durch ein Schleudertrauma. Hierbei muss jedoch ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gehörschädigung nachweisbar sein.

Bewertungskriterien

Für die Anerkennung eines unfallbedingten Gehörschadens müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Schädigung muss organisch nachweisbar sein und nicht nur auf psychischen Reaktionen beruhen.
  • Der Schaden muss in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.
  • Eine medizinische Dokumentation der Schädigung muss vorliegen, die den Kausalzusammenhang bestätigt.

Besonderheiten bei Tinnitus

Bei einem unfallbedingten Tinnitus gelten besondere Regelungen. Ein Tinnitus wird als Unfallfolge anerkannt, wenn er:

  • in direktem Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Gehörverletzung steht
  • durch medizinische Gutachten als unfallbedingt bestätigt wird
  • nicht auf vorbestehende Hörstörungen zurückzuführen ist

Die Invaliditätsbemessung erfolgt dabei getrennt vom reinen Hörverlust, da ein Tinnitus zusätzliche Auswirkungen auf die Lebensqualität haben kann.


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Welche Ausschlusskriterien können zur Ablehnung eines Versicherungsanspruchs bei Gehörschäden führen?

Bei Gehörschäden gibt es mehrere wichtige Ausschlusskriterien, die einen Versicherungsanspruch gefährden können.

Geistes- und Bewusstseinsstörungen

Ein zentraler Ausschlussgrund liegt vor, wenn der Gehörschaden durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht wurde. Dies gilt beispielsweise bei epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen, die zu einer Schädigung des Gehörs führen.

Vorschäden und Abgrenzungsproblematik

Wenn bereits vor dem Versicherungsfall ein lärmunabhängiger Hörverlust bestand, kann dieser als Vorschaden gewertet werden. Die Versicherung muss in solchen Fällen nur für den Teil des Schadens aufkommen, der nachweislich durch den versicherten Unfall entstanden ist.

Psychische Reaktionen

Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Dies betrifft beispielsweise posttraumatische Belastungsstörungen, die sich auf das Hörvermögen auswirken.

Medizinische Maßnahmen

Gehörschäden durch medizinisch-therapeutische Maßnahmen sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entspricht. Behandlungsfehler bei HNO-Ärzten fallen somit nicht unter den Versicherungsschutz.

Beweislast und Dokumentation

Der Versicherungsnehmer muss sowohl den unfallbedingten Gesundheitsschaden als auch die daraus resultierende Invalidität nachweisen. Für die Kausalität zwischen dem Primärschaden und der Invalidität gilt ein erleichterter Beweismaßstab.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Lärmexposition

Bezeichnet die Einwirkung von Lärm oder Geräuschen auf den menschlichen Körper, insbesondere das Gehör. Im Arbeitsschutzrecht ist die maximale Lärmexposition gesetzlich geregelt (§ 3 LärmVibrationsArbSchV). Ab 85 Dezibel über 8 Stunden gilt eine gesundheitsgefährdende Belastung. Kurzzeitige sehr laute Geräusche wie Explosionen oder Knalle (über 137 Dezibel) können sofort zu Gehörschäden führen. Bei Arbeitsunfällen durch Lärm muss die Expositionsdauer und Lautstärke dokumentiert werden.


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Invaliditätsnachweis

Die erforderliche Dokumentation einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung gegenüber der Versicherung. Gemäß § 172 VVG muss die Invalidität durch ärztliche Befunde objektiv nachgewiesen werden. Dazu gehören medizinische Untersuchungen, Gutachten und eine genaue Beschreibung der Beeinträchtigung. Bei Gehörschäden erfolgt dies üblicherweise durch standardisierte Hörtests wie Tonaudiogramme oder Sprachaudiogramme.


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Knalltrauma

Eine akute Schädigung des Innenohrs durch extreme Schalldruckeinwirkung. Gemäß medizinischer Definition liegt ein Knalltrauma bei einer sehr kurzen Lärmeinwirkung über 150 Dezibel vor, etwa bei Explosionen oder Schüssen. Typische Symptome sind sofortiger starker Schmerz, Ohrgeräusche (Tinnitus) und Schwindelgefühle. Ein Knalltrauma kann zu bleibenden Hörschäden führen und ist als Arbeitsunfall anerkennungsfähig.


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Sachverständiger

Ein vom Gericht bestellter unabhängiger Experte, der aufgrund seiner Fachkenntnisse eine Beurteilung zu speziellen Fragen abgibt (§§ 402-414 ZPO). Der Sachverständige erstellt ein Gutachten nach wissenschaftlichen Standards. Im Prozess dient dieses als wichtige Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Bei medizinischen Fragen werden typischerweise Fachärzte als Sachverständige bestellt, hier ein HNO-Spezialist für die Beurteilung des Hörschadens.


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Beweisaufnahme

Die gerichtliche Ermittlung des Sachverhalts durch Erhebung von Beweisen gemäß §§ 355-484 ZPO. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorlage von Urkunden oder Augenschein. Das Gericht muss alle relevanten Beweise würdigen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 178 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt unter anderem die Informationspflichten der Versicherungsnehmer und die Rechte der Versicherten im Rahmen von Versicherungsverträgen. Insbesondere muss die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer über alle wichtigen Vertragsinhalte sowie über Ansprüche und Leistungen rechtzeitig informieren. Im konkreten Fall könnte eine Rolle spielen, ob der Kläger ausreichend über seine Ansprüche und die erforderlichen Nachweise informiert wurde, was einen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit seiner Leistungen haben könnte.
  • § 1 des AKB 2008 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen): Diese Regelung beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen die private Unfallversicherung Leistungen erbringt, einschließlich der Definitionen von Unfall und Invalidität. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades, der im vorliegenden Fall durch den Gehörschaden des Klägers relevant ist, basiert auf diesen spezifischen Bedingungen. Daher ist es entscheidend, ob die Invalidität des Klägers, die er geltend macht, den Anforderungen entsprechend als „Unfall“ unter den Bedingungen der AKB 2008 anerkannt wird.
  • § 550 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph befasst sich mit der Beweislast im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen und regelt, dass der Anspruchsteller die Beweislast für die Voraussetzungen seines Anspruchs trägt. Hier könnte der Kläger beweisen müssen, dass sein Tinnitus und der Gehörschaden tatsächlich durch die Lärmexposition im Zusammenhang mit dem Unfall verursacht wurden, um seine Ansprüche gegenüber der Versicherung zu untermauern.
  • § 844 BGB (Schadenersatzanspruch): Dieser Paragraph befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich der Möglichkeit, auch für immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld zu verlangen. Da der Kläger auch körperliche und psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Vorfalls geltend macht, könnte dieser Paragraph von Bedeutung sein, um die Forderungen für Schmerzensgeld oder andere Formen der Kompensation zu unterstützen.
  • Art. 138 Versicherungsvertragsrichtlinie (Richtlinie 2009/138/EG): Diese EU-Richtlinie fasst die Anforderungen zusammen, die Versicherungsunternehmen erfüllen müssen, um Verbraucher zu schützen. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Transparenz und zum Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Klauseln. Für den Kläger ist besonders relevant, ob seine Versicherung alle notwendigen internationalen Standards eingehalten hat, was die Gültigkeit seiner Ansprüche beeinflussen könnte, insbesondere wenn er glaubt, dass seine Rechte nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Das vorliegende Urteil

LG Aschaffenburg – Az.: 32 O 84/14 – Endurteil vom 26.05.2017


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