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Unfallversicherung – Nachweis der Invalidität durch Unfallereignis bei Knieverletzung

Nach einem Fahrradunfall mit Knieverletzungen erhält ein Mann nur eine Teilentschädigung aus seiner Unfallversicherung. Gutachter stellten fest, dass bereits vorhandene Verschleißerscheinungen in beiden Knien die Unfallfolgen verstärkten. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach dem Kläger 7.000 Euro Invaliditätsleistung zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger wollte höhere Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung nach einem Fahrradunfall geltend machen.
  • Der Unfall führte zu Knieverletzungen, jedoch wurden bereits bestehende Arthrose und andere Verschleißerscheinungen festgestellt.
  • Das Gericht folgte dem Sachverständigen, der nur eine leichte Beeinträchtigung durch den Unfall feststellte und die Schäden hauptsächlich auf bestehende Verschleißerkrankungen zurückführte.
  • Die Forderungen des Klägers auf höhere Zahlungen wurden zurückgewiesen, da keine ausreichend starke unfallbedingte Invalidität nachgewiesen werden konnte.
  • Die Versicherung musste somit nur eine begrenzte Zahlung leisten, für die vorgehend genehmigte Invalidität, nicht die vom Kläger geforderten Summen.
  • Das Gericht sah die Anforderungen der Mitwirkung von vorbestehenden Krankheiten erfüllt, was zu einer Kürzung des Anspruchs führte.
  • Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts wurde bestätigt.
  • Für den Kläger bestand daher kein Anspruch auf die beanspruchte Invaliditätsleistung, da die Schäden hauptsächlich auf bestehende Bedingungen zurückzuführen waren.
  • Die Entscheidung zeigt, dass bestehende gesundheitliche Zustände den Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen erheblich beeinflussen können.
  • Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung festgestellt wurde.

Knieverletzung im Fokus: Rechtslage bei Unfallversicherungsansprüchen

Die Unfallversicherung bietet Schutz vor finanziellen Einbußen, die durch unerwartete Unfallereignisse entstehen können. Eine zentrale Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist der Nachweis einer Invalidität, die aus einem Unfall resultiert. Dies kann beispielsweise bei Knieverletzungen kompliziert werden, da die Bewertung des Verletzungsgrades und die damit verbundenen Folgen für den Gesundheitszustand entscheidend sind. Schadensmeldungen und ärztliche Bescheinigungen spielen dabei eine wichtige Rolle.

Um als Geschädigter die erforderlichen Versicherungsansprüche geltend zu machen, sind gründliche Unfallanalysen und die Erstellung von Gesundheitsgutachten unerlässlich. Die korrekte Nachweisführung ermöglicht nicht nur den Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, sondern schützt auch vor weiterer Erwerbsunfähigkeit. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit einer Knieverletzung und der Beantragung von Leistungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fahrradunfall führt zu teilweiser Anerkennung von Versicherungsansprüchen

Bei einem Fahrradunfall im Juni 2020 erlitt der Versicherungsnehmer Verletzungen an beiden Knien.

Knieverletzung und Invaliditätsansprüche nach Unfall
Die Unfallversicherung gewährt bei Knieverletzungen Invaliditätsleistungen, die jedoch durch vorbestehende Schäden und umfassende Gutachten beeinflusst werden.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Fulda wurde ihm eine Invaliditätsleistung in Höhe von 7.000 Euro aus seiner Unfallversicherung zugesprochen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Medizinische Befunde zeigen Kombination aus Unfall- und Verschleißschäden

Der medizinische Sachverständige stellte anhand von MRT-Aufnahmen im linken Knie einen unfallbedingten Teilriss des vorderen Kreuzbandes mit daraus resultierender dauerhafter leichter Lockerung fest. Gleichzeitig dokumentierte er erhebliche vorbestehende Schäden, darunter eine fortgeschrittene Gonarthrose und Meniskusvorschädigungen. Im rechten Knie diagnostizierte der Gutachter neben einem frischen Meniskusriss und Kreuzbandteilriss ebenfalls eine fortgeschrittene Knorpelzerstörung durch Arthrose.

Vorgeschädigte Gelenke beeinflussen Versicherungsleistung

Besondere Bedeutung kam der Tatsache zu, dass der Kläger bereits vier Monate vor dem Unfall wegen Kniebeschwerden mit Kortisonspritzen behandelt wurde. Der Sachverständige bewertete die verschleißbedingten Gelenkschäden als führende Erkrankung. Für das linke Knie setzte er unter Berücksichtigung der Vorschäden einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 1/20 Beinwert fest. Die Verletzungen im rechten Knie wurden nach 21 Monaten bis 3 Jahren als ausgeheilt eingestuft.

Rechtliche Grundlage der Leistungsberechnung

Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 Euro und einem Gliedertaxenwert von 70% errechnete sich daraus der zugesprochene Betrag von 7.000 Euro. Das Gericht folgte dabei der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch beschwerdefreie Verschleißerscheinungen als mitwirkende Gebrechen im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zu berücksichtigen sind. Die Tatsache, dass vor dem Unfall keine Bewegungseinschränkungen bestanden, änderte nichts an dieser Bewertung.

Sachverständigengutachten als Grundlage der Gerichtsentscheidung

Das Gericht stützte sich auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen. Dessen Verzicht auf zusätzliche Röntgenuntersuchungen wurde als nachvollziehbar bewertet, da bereits aussagekräftige MRT-Befunde vorlagen. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten konnten die fachliche Einschätzung nicht erschüttern.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beurteilung von Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung auch vorbestehende Gesundheitszustände berücksichtigt werden müssen – selbst wenn diese vorher keine Beschwerden verursacht haben. Ein Unfall muss nicht alleinige Ursache sein, aber die Versicherungsleistung wird entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Vorerkrankungen reduziert. Das Gericht stützt sich dabei maßgeblich auf medizinische Sachverständigengutachten zur Bewertung des Invaliditätsgrades.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Unfall erleiden und Invaliditätsleistungen von Ihrer Unfallversicherung beantragen, müssen Sie damit rechnen, dass auch symptomfreie Vorerkrankungen die Höhe Ihrer Leistungen mindern können. Die Versicherung darf dafür Ihre komplette Krankengeschichte prüfen, auch wenn Sie vor dem Unfall beschwerdefrei waren. Bei der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen sollten Sie vorsorglich alle relevanten Vorbefunde und Behandlungsunterlagen bereitstellen. Eine transparente Dokumentation Ihres Gesundheitszustands vor und nach dem Unfall ist entscheidend für die Bewertung der unfallbedingten Invalidität.


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Invaliditätsgrad bei Knieverletzungen nach einem Unfall berechnet?

Der Invaliditätsgrad bei Knieverletzungen wird anhand der Gliedertaxe und einer ärztlichen Begutachtung bestimmt. Die Berechnung erfolgt dabei in mehreren Schritten.

Grundlage der Berechnung

Die Gliedertaxe ordnet dem Bein je nach Verletzungshöhe unterschiedliche maximale Invaliditätsgrade zu:

  • Bis Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent
  • Bis unterhalb des Knies: 50 Prozent
  • Bis Mitte des Unterschenkels: 40 Prozent

Ärztliche Bewertung

Ein Arzt muss durch ein medizinisches Gutachten den konkreten Funktionsverlust des Knies feststellen. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Bewegungseinschränkungen
  • Stabilität des Gelenks
  • Belastbarkeit im Alltag
  • Dauerhafte Schmerzen

Berechnung des tatsächlichen Invaliditätsgrades

Der tatsächliche Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem Grad der Funktionseinschränkung bezogen auf den Maximalwert der Gliedertaxe. Wenn beispielsweise das Knie zu 50 Prozent in seiner Funktion eingeschränkt ist und die Verletzung bis unterhalb des Knies reicht, beträgt der Invaliditätsgrad 25 Prozent (50 Prozent von 50 Prozent).

Besonderheiten bei Arthrose

Bei einer unfallbedingten Kniearthrose wird der Invaliditätsgrad nach dem Schweregrad der Arthrose bemessen. Eine Arthrose dritten Grades kann dabei zu einem Invaliditätsgrad von bis zu 8/20 des Beinwertes führen, was bei einem Maximalwert von 60 Prozent einem Invaliditätsgrad von 24 Prozent entspricht.


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Welche Rolle spielen Vorerkrankungen bei der Bewertung von Unfallfolgen am Knie?

Vorerkrankungen am Knie beeinflussen die Bewertung von Unfallfolgen erheblich, führen aber nicht automatisch zum Ausschluss von Versicherungsleistungen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht bereits dann, wenn das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat.

Bewertung von Vorschäden

Bei der Bewertung von Knieschäden prüft die Versicherung zunächst, ob altersbedingte Verschleißerscheinungen vorliegen. Normale altersgemäße Verschleißerscheinungen gelten nicht als Vorschaden und dürfen nicht zu einer Leistungsminderung führen. Wenn Sie beispielsweise mit 45 Jahren nicht mehr die Kniegelenke eines Teenagers haben, ist dies ein normaler Zustand, der nicht als Vorschaden gewertet werden darf.

Mitwirkungsanteil und Leistungskürzung

Die Versicherung kann Leistungen nur dann kürzen, wenn Vorerkrankungen zu mindestens 25% an den Unfallfolgen mitgewirkt haben. Die Beweislast für den Mitwirkungsanteil liegt dabei beim Versicherer. Ein Sachverständiger muss den genauen Anteil der Vorerkrankung an der Gesamtschädigung feststellen.

Rechtliche Grundlagen

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung reicht für einen Leistungsanspruch bereits eine Mitursächlichkeit des Unfalls aus. Selbst wenn Vorschäden bestehen, die bisher keine Beschwerden verursacht haben, muss die Versicherung leisten, wenn der Unfall diese Vorschäden erst aktiviert hat. Die Versicherung darf die Leistung nicht allein deshalb ablehnen, weil bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen am Knie bestanden.


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Welche medizinischen Nachweise sind für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen erforderlich?

Für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen ist eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall zwingend erforderlich. Diese medizinische Dokumentation muss zwei zentrale Aspekte nachweisen:

Nachweis der Unfallkausalität

Der behandelnde Arzt muss in seiner Bescheinigung eindeutig dokumentieren, dass die Gesundheitsschädigung durch das Unfallereignis verursacht wurde. Die Bescheinigung muss dabei konkrete Angaben zu den Verletzungen und deren Zusammenhang mit dem Unfall enthalten.

Dokumentation der Dauerhaftigkeit

Die ärztliche Feststellung muss belegen, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist. Bei komplexeren Verletzungen oder Mehrfachverletzungen fordert die Versicherung in der Regel zusätzlich ein fachärztliches Gutachten an.

Formale Anforderungen

Die Invaliditätsanmeldung erfolgt durch einen standardisierten Vordruck der Versicherung, den der behandelnde Arzt ausfüllt. Dabei müssen folgende Punkte dokumentiert sein:

  • Die konkrete Diagnose der Verletzung
  • Die genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung
  • Der ermittelte Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe
  • Die Prognose zur Dauerhaftigkeit der Schädigung

Bei schwerwiegenden Verletzungen oder wenn die Versicherung die erste ärztliche Einschätzung anzweifelt, wird ein zusätzliches Gutachten eines Spezialisten erforderlich. Die Kosten für diese medizinischen Nachweise übernimmt in der Regel die Versicherung.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen beachtet werden?

Bei der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung müssen Sie mehrere wichtige Fristen beachten.

Unverzügliche Unfallmeldung

Sie müssen einen Unfall unverzüglich bei Ihrer Versicherung melden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also sobald es Ihnen möglich ist.

Eintrittsfrist der Invalidität

Die Invalidität muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. Ein Dauerschaden liegt vor, wenn die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist.

Ärztliche Feststellung und Geltendmachung

Die zentrale Frist beträgt in den meisten Verträgen 15 Monate nach dem Unfall. Innerhalb dieser Zeit muss:

  • ein Arzt die Invalidität schriftlich festgestellt haben
  • die Invalidität beim Versicherer geltend gemacht werden

Diese 15-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Manche Versicherer sehen in ihren Bedingungen längere Fristen von 18 oder 24 Monaten vor.

Besondere Situationen

Bei der Fristwahrung gibt es einige Sonderregelungen. Die Fristversäumnis kann entschuldigt sein, wenn Sie:

  • durch schwere Verletzungen nicht in der Lage waren, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen
  • einen Gedächtnisverlust erlitten haben
  • längere Zeit geschäftsunfähig waren

Ein einfaches Vergessen oder eine Fristversäumnis durch Verschulden des attestierenden Arztes reicht als Entschuldigung nicht aus.


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Wie läuft ein Gerichtsverfahren bei Streit um Invaliditätsleistungen nach Knieverletzungen ab?

Ein Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten um Invaliditätsleistungen nach Knieverletzungen beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift. Dabei müssen Sie den gewünschten höheren Invaliditätsgrad und die daraus resultierende Leistung konkret beziffern.

Beweisführung und Gutachten

Im Prozess müssen Sie als Versicherungsnehmer zunächst den Vollbeweis für den konkreten Gesundheitsschaden und seine Dauerhaftigkeit erbringen. Für die Ursächlichkeit des unfallbedingten Gesundheitsschadens gilt eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.

Das Gericht wird in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag geben, da meist zwei unterschiedliche ärztliche Einschätzungen vorliegen – eine von Ihrer Seite und eine vom Versicherer. Der vom Gericht bestellte Gutachter untersucht Sie und erstellt eine neutrale Bewertung des Invaliditätsgrades.

Berücksichtigung von Vorschäden

Bei der Bewertung der Invalidität spielen auch mögliche Vorerkrankungen oder degenerative Veränderungen eine wichtige Rolle. Der Sachverständige muss dabei genau differenzieren zwischen:

  • Unfallbedingten Schädigungen
  • Altersbedingten Veränderungen
  • Vorbestehenden Erkrankungen

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht folgt in der Regel den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters. Die Invaliditätsleistung wird entsprechend dem festgestellten Invaliditätsgrad berechnet. Bei einer teilweisen Funktionseinschränkung wird der entsprechende Prozentsatz vom Grundwert der betroffenen Gliedmaße ermittelt.

Wird beispielsweise bei einer Kniegelenkversteifung festgestellt, dass das Bein noch zu 20% funktionsfähig ist, errechnet sich die Invalidität aus 80% des in den Versicherungsbedingungen festgelegten Wertes für den Verlust des gesamten Beines.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Invaliditätsleistung

Definition: Die Invaliditätsleistung ist eine Zahlung aus der Unfallversicherung, die dann erfolgt, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft körperlich beeinträchtigt wird. Der Grad der Beeinträchtigung wird in Prozent gemessen, was sich auf die Höhe der Leistung auswirkt. (§§ 178 VVG, 187 VVG)

Beispiel: Wenn eine Person nach einem Unfall ein Bein verliert, könnte das eine Invalidität von 50% bedeuten. Bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 Euro wären 100.000 Euro als Invaliditätsleistung fällig.

Gesetzliche Regelung: Die gesetzlichen Grundlagen für Invaliditätsleistungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).


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Oberlandesgericht (OLG)

Definition: Ein Oberlandesgericht (OLG) ist ein Gericht der zweiten Instanz in Deutschland. Es prüft die Entscheidungen von Landgerichten auf rechtliche Fehler und kann diese bestätigen, ändern oder aufheben.

Beispiel: Im beschriebenen Fall bestätigte das OLG Frankfurt die Entscheidung des Landgerichts Fulda und wies die Berufung des Klägers zurück.

Abgrenzung: Die Entscheidungen des OLG können oft zum Bundesgerichtshof (BGH) weiter angefochten werden, sofern die Revision zugelassen ist.


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Gutachter

Definition: Ein Gutachter ist ein unabhängiger Experte, der auf Anforderung eines Gerichts oder einer der Parteien eine fachliche Beurteilung zu einem speziellen Sachverhalt abgibt. Im Versicherungsfall prüft der Gutachter etwa das Ausmaß von Unfallverletzungen.

Beispiel: Im Text hat der medizinische Gutachter festgestellt, dass vorhandene Arthrose die Unfallfolgen beeinflusste, was die Versicherungsleistung beeinflusste.

Gesetzliche Regelung: Gutachten können im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß § 402 ff. ZPO eingefordert werden.


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Gliedertaxe

Definition: Die Gliedertaxe ist ein festgelegter Prozentsatz, der den Wert eines Körperteils oder Organs im Fall einer Invalidität bestimmt. Sie ist Grundlage der Berechnung der Versicherungsleistung nach einem Unfall.

Beispiel: Wenn der Gliedertaxenwert für ein Bein bei 70% liegt, wird dieser Prozentsatz verwendet, um aus der Versicherungssumme die fällige Invaliditätsleistung zu berechnen.

Gesetzliche Regelung: Die Gliedertaxe wird in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) festgelegt.


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Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB)

Definition: Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) sind Vertragsbedingungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in der Unfallversicherung regeln. Sie beinhalten unter anderem Regelungen zur Anerkennung von Unfallfolgen und zur Berechnung der Invaliditätsleistung.

Beispiel: Im Text wird nach den AUB entschieden, dass auch beschwerdefreie Verschleißerscheinungen als mitwirkende Gebrechen zu berücksichtigen sind.

Abgrenzung: AUB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern werden individuell zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten vereinbart.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Vorschrift regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und Versicherer im Rahmen eines Versicherungsvertrags. Insbesondere wird festgelegt, dass der Versicherer im Falle eines versicherten Ereignisses wie einem Unfall zur Leistung verpflichtet ist, solange der Versicherungsnehmer die vereinbarten Obliegenheiten erfüllt hat. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da der Kläger aufgrund eines Unfalls Invaliditätsleistungen von der Versicherung fordert und hier geklärt werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen.
  • § 178 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph befasst sich mit der Begrenzung der Leistungen insbesondere bei einer Invalidität, die durch mehrere Ursachen bedingt ist. In diesem Fall stellt sich die Frage, inwieweit die vorbestehenden Gesundheitszustände des Klägers (vor allem die Kniearthrose) eine Rolle bei der Berechnung der invaliditätsbedingten Leistungen spielen. Der Hinweis auf die invaliditätsbegründenden Umstände ist entscheidend für die Höhe des zugesprochenen Betrages.
  • § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Durchführung der Berufungsverfahren sowie die Beweisaufnahme in diesen Verfahren. Die Tatsache, dass das Berufungsgericht auf die Feststellungen des Landgerichts zurückgreift, zeigt die Relevanz dieser Vorschrift, da sie die Beweiserhebung und die Entscheidungsfindung im Berufungsverfahren leitet. Der Kläger musste sich auf die Tatsache verlassen, dass das ursprüngliche Urteil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme Bestand hat.
  • § 286 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Laut diesem Paragraphen hat das Gericht bei der Beweiswürdigung eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen. Das Gericht kann also die Überzeugungen des Sachverständigen bei der Entscheidung annehmen oder ablehnen. Im vorliegenden Fall sind die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen entscheidend für die Beurteilung der Invalidität des Klägers. Das Gericht hat sich auf dessen Einschätzungen gestützt und dadurch die rechnerische Herleitung der Invaliditätsleistung folgerichtig abgeleitet.
  • AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen): Diese Bedingungen regeln spezifische Aspekte der Unfallversicherung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden. Die AUB hier sind wichtig, da sie direkt die Ansprüche des Klägers auf Invaliditätsleistungen im Zusammenhang mit seinem Unfall und den daraus resultierenden Verletzungen definieren. Im Kontext des Falls sind sie entscheidend, um zu verstehen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Kläger Anspruch auf die geltend gemachte Leistung hat.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 14 U 136/23 – Urteil vom 27.12.2023


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