OLG Hamm – Az.: I-20 U 166/19 – Beschluss vom 11.10.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufungsangriffe des Klägers, bezüglich derer auf die Berufungsbegründung vom 16.09.2019 verwiesen wird, greifen nicht durch.
Das Landgericht hat die maßgebliche grundlegende höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Gesamtbemessung mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen innerhalb eines Gliedes berücksichtigt (vgl. dazu BGH Urt. v. 14.12.2011 – IV ZR 34/11, r+s 2012, 143 Rn. 19 f.) und mit Hilfe des dem Senat aus diversen Verfahren bekannten und bewährten Sachverständigen zutreffend subsumiert.
Anlass für eine ausnahmsweise vorzunehmende Addition der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen – der Kläger verweist insoweit auf OLG Frankfurt (Urt. v. 3.2.2011 – 3 U 160/10, r+s 2011, 487) als Vorinstanz zur bereits genannten BGH-Entscheidung – besteht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht, wegen der unstreitigen Einzelfeststellungen auch nicht im Hinblick auf eine Invalidität außerhalb des Arms (vgl. dazu m. w. N. BGH Beschl. v. 27.9.2017 – IV ZR 511/15, r+s 2017, 607).
Denn, wie der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, besteht eine Wechselwirkung der hier festgestellten einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Addition ausschließen und zur Erhöhung der größten Einzelfunktionsbeeinträchtigung führen muss. Dass der Sachverständige die unstreitig feststehenden Einzelfunktionsbeeinträchtigungen ausgehend von deren höchsten dabei unzutreffend erhöht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch bei wertender Betrachtung bedarf es keiner abweichenden Erhöhung:
Der Invaliditätsgrad allein der Beeinträchtigung von 5/10 der Hand, also bezogen auf den Handwert von 55 %, beläuft sich auf 27,5 %.
Der Invaliditätsgrad allein der Beeinträchtigungen von 2/20 des Ellenbogens und 7/20 der Schulter, also bezogen auf den ganzen Armwert von 70 %, belaufen sich auf 7 % und 24,5 %.
Ein addierter, vom Kläger begehrter Invaliditätsgrad von 59 %, der mit 42 % (12/20 bezogen auf den ganzen Armwert von 70 %) unterschritten ist, bildete die vom Sachverständigen aufgezeigten Wechselwirkungen im Arm nicht ab.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.