OLG Frankfurt – Az.: 7 U 130/16 – Urteil vom 26.01.2022
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juli 2016 (Az. 3 O 78/16) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit dem 01.03.2013 monatlich im Voraus bis zum Tod der versicherten Person, Herrn A, 500,- € Unfallrente sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rentenzahlungen aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Unfallversicherung (Vers.-Nr. …), bei der der Ehemann der Klägerin, Herr A, versicherte Person ist. Dem Vertrag liegen ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 07.07.2006 (Anlage K1, BI. 6f d.A.) die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 55plus (X) (nachfolgend: AUB 2005) zugrunde. Nach dem Versicherungsvertrag zahlt der Beklagte ab einem Invaliditätsgrad von 50% eine monatliche Unfallrente in Höhe von 500 €, sofern die in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2005 festgelegten Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung vorliegen. Hiernach ist erforderlich, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität), die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei dem Beklagten geltend gemacht worden ist. Der Invaliditätsgrad des Körperteiles „Fuß“ beträgt nach der vereinbarten Gliedertaxe 40% (Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 2005). Für Schäden außerhalb der Gliedertaxe ist für die Invalidität maßgeblich, inwieweit nach medizinischen Gesichtspunkten die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist (2.1.2.2.2 AUB 2005).
Am XX.XX.2013 stürzte der Ehemann der Klägerin infolge von Glatteis, fiel auf den Hinterkopf und erlitt hierdurch eine Subarachnoidalblutung im Bereich des craniocervicalen Übergangs, wobei es bei der anschließenden intensivmedizinischen Versorgung nach einem Paravasat einer 10%-igen NaCl-Lösung zu einer Hautnekrose des Fußrückens rechts kam.
Der Unfall wurde dem Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 11.04.2013 (Anlage B4, BI. 69f d.A.) und vom 15.06.2013 (Anlage B6, BI. 72 d.A.), jeweils versandt mit der Anlage „Wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz Ihrer Unfallversicherung“ (Anlage B5, BI. 71, 73 d.A.), wies der Beklagte die Klägerin auf die Leistungsvoraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2005 und die Folgen des Fristversäumnisses hinsichtlich der ärztlichen Feststellung der Invalidität hin. Am 24.03.2014 füllte der Ehemann der Klägerin das von dem Beklagten überlassene Formular zur Anmeldung von Invaliditätsleistungen aus. Hierbei machte er unter der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „I. Angaben des Verletzten“ auf die Frage zu Ziff. 2: „Welche Folgen des Unfalles werden nach Ihrer Meinung dauernd bestehen bleiben (kurze stichwortartige Angaben)?“ folgende Angaben: „Sprachstörungen, Konzentrationsschwäche, Gangunsicherheit, Blasen- und Darm Störung, Schmerzen und Bewegungseinschränkung Fuß“ (Anlage K2, Bl. 24 d.A.). Auf demselben Vordruck bestätigte die Gemeinschaftspraxis B/C, Stadt1, unter der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „ll. Angaben des zuletzt behandelnden Arztes“ auf die Frage (Ziff. 2), ob der Unfall Dauerfolgen hinterlassen werde, die im ersten Unfalljahr eingetreten seien, dies durch Ankreuzen der Antwortmöglichkeit „ja“ und führte auf die weitere Frage „Wenn ja, worin könnten diese bestehen?“ folgendes aus: „Sprachstörung, Koordinationsstörungen, Gangunsicherheit, Funktionseinschränkung Fuß“. Blasen- oder darmbezogene Unfallfolgen sind dabei nicht genannt. Darüber hinaus gab der behandelnde Arzt auf die weitere Frage, ob ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu erwarten sei, an, dass eventuelle Dauerfolgen endgültig innerhalb von 6 bis 9 Monaten festgestellt werden könnten und dies gutachterlich durch weitere Untersuchungen auf den Fachgebieten der Unfallchirurgie, Orthopädie und Neurologie zu klären sei.
Danach trat der Beklagte in die Leistungsprüfung ein und holte jeweils mit Auftrag vom 20.10.2014 unter dem 16.12.2014 ein neurologisches Fachgutachten (Anlage B2, BI. 60ff d.A.), das eine Koordinationsstörung mit einem Beeinträchtigungsgrad von 2/10 feststellte, und unter dem 10.03.2015 ein „Fachgutachten auf plastisch chirurgischem Fachgebiet“ (Anlage B1, BI. 53ff d.A.) ein, das eine Beeinträchtigung eines Fußes zu 3/10 feststellte. Der Beklagte bat ferner den behandelnden Urologen D um weitere Auskunft, was sie der Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2014 ankündigte (Bl. 182 d.A.). Der Urologe D übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2014 (Bl. 89 d.A.) einen Bericht, in dem unter der zusammenfassenden Aufzählung der Diagnosen u.a. auch eine Blasenentleerungsstörung aufgeführt wurde. Mit Schreiben vom 16.12.2014 beauftragte der Beklagte daraufhin eine urologische Begutachtung durch E, Klinik1 Stadt2, der mit Gutachten vom 22.05.2015 zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Ehemann der Klägerin ein leichtes benignes Prostatasyndrom vorliege, aber keine (neurogene) Dranginkontinenz bestehe und auch eine Beeinträchtigung der Harnblasenfunktion nicht festgestellt werden könne (Anlage B7, BI. 74ff, 81 d.A.).
Mit Schreiben vom 23.06.2015 (Anlage K3, Bl. 28f d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass auf urologischem Gebiet keine unfallbedingten Dauerfolgen festgestellt worden seien und die unfallbedingte Gesamtinvalidität aufgrund der beiden weiteren eingeholten Fachgutachter 32% betrage, so dass die vertraglich vereinbarte Unfallrente nicht geleistet werde. Die Klägerin widersprach der Invaliditätsbemessung und veranlasste eine urologische Untersuchung durch das Klinik2, bei der u.a. die Diagnose „neurogene Blase“ gestellt wurde und eine „progrediente Defäkationsproblematik“ benannt wird (vgl. Ambulanzbrief der Urodynamiksprechstunde v. 28.09.2015, Anlage K4, BI. 30f d.A.). Der Beklagte hielt jedoch auch nach Vorlage dieses Arztbriefs mit Schreiben vom 01.12.2015 (Anlage K5, BI. 32f d.A.) an der Leistungsablehnung fest und begründete dies nunmehr damit, dass unfallbedingte Dauerfolgen auf urologischem Fachgebiet nicht innerhalb der 15-Monatsfrist ärztlich bestätigt worden seien. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass in dem Ambulanzbrief ein Unfallzusammenhang nicht ausdrücklich bestätigt werde. Die Klägerin legte dem Beklagten daraufhin eine weitere ärztliche Bescheinigung des Urologen D vom 07.12.2015 vor, nach der das Sturzgeschehen die Ursache für die am 28.09.2015 festgestellte Blasenentleerungsstörung sei. Eine neurogene und unfallkausale Blasenentleerungsstörung wird auch in dem Bericht des Klinik2 vom 10.05.2018 bescheinigt, die der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt hat (Bl. 204 ff. d.A.).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der monatlichen Unfallrente in Höhe von 500 € beginnend ab dem 01.03.2013.
Die Klägerin hat behauptet, dass es unfallbedingt binnen Jahresfrist nach dem Unfall zu einer Blasen- und Darmentleerungsstörung bei der versicherten Person gekommen sei und auch bezüglich des im Ambulanzbrief vom 28.09.2015 erhobenen Befunds (neurogene Blasenstörung, Darmentleerungsstörung) laut Aussage der Befunderstellerin eine eindeutige unfallbedingte Ursache festgestellt worden sei; sie hat weiter geltend gemacht, dass die unfallbedingte Invalidität der versicherten Person unter Einbeziehung der unfallbedingten Dauerfolgen auf urologischem Gebiet mindestens 50% betrage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Dauerfolgen auf urologischem Fachgebiet nicht auf eine nicht fristgerechte ärztliche Feststellung berufen könne, da das Anmeldeformular hinsichtlich der Angaben unter Abschnitt I. und II. als einheitliche Erklärung anzusehen sei, so dass eindeutig eine unfallbedingte Dauerfolge einer Blasen- und Darmstörung bescheinigt worden und der Beklagte insoweit zur Neubemessung der Invalidität verpflichtet sei. Dem Beklagten sei es außerdem nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen, nachdem die versicherte Person auf Veranlassung des Beklagten auf urologischem Fachgebiet untersucht worden sei.
Der Beklagte hat gemeint, auf die behaupteten Beeinträchtigungen komme nicht an, da es insoweit an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung einer Invalidität fehle. Es sei ihm trotz eigener urologischer Begutachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Feststellungsfrist zu berufen, da dem Versicherer anderenfalls eine Kulanzprüfung verwehrt werde. Auch wenn eine dauernde Beeinträchtigung auf urologischem Gebiet innerhalb der Jahresfrist eingetreten und rechtzeitig ärztlich feststellt worden wäre, sei nur ein Gesamtinvaliditätsgrad unter 50% eingetreten.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Parteivortrags im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 500 € zustehe. Die Klägerin habe nicht schlüssig einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% darlegen können, da es insoweit an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität auf urologischem Fachgebiet fehle. Auf die Anmeldung vom 24.03.2014 könne sich die Klägerin nicht stützen, da die Angabe eines konkreten, die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens auf urologischem Fachgebiet fehle und sie daher insoweit nicht den Anforderungen einer ärztlichen Feststellung i.S.d. AUB 2005 genüge. Die Anmeldung könne auch nicht als einheitliche Erklärung gewertet werden. Der Beklagte verhalte sich nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht treuwidrig, wenn er sich nach Einholung eines urologischen Gutachtens auf den Fristablauf berufe. Schließlich könne die Klägerin auch keine Rechte aus dem Ambulanzbrief vom 28.09.2015 herleiten, da er keine ärztliche Feststellung zur Unfallbedingtheit der möglichen urologischen Beeinträchtigungen enthalte und erst nach Fristablauf verfasst worden sei. Soweit sich die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2015 auf den Bericht des behandelnden Urologen vom 14.10.2014 berufen habe, sei dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen.
Gegen das am 01.08.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2016 Berufung eingelegt und diese binnen bis zum 01.11.2016 verlängerter Frist am 28.10.2016 begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es an einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung unfallbedingter Dauerfolgen auf urologischem Fachgebiet fehle, und hierbei verkannt, dass die Angaben auf Versicherungsnehmerseite und die ärztlichen Angaben auf der Anmeldung der Invaliditätsleistung unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts der Urkunde, der Systematik des Formulartextes und des zeitlichen Zusammenhangs als Einheit anzusehen seien. Das Landgericht habe auch zu Unrecht den Ambulanzbrief der Klinik2 vom 28.09.2015 nicht gewürdigt, da die dortigen Untersuchungen eindeutig ergeben hätten, dass die Beschwerden der versicherten Person auf eindeutige unfallbedingte Schäden zurückzuführen seien, und schließlich verfahrensfehlerhaft nicht das mit Schriftsatz vom 31.01.2015 vorgelegte Schreiben des behandelnden Urologen vom 14.10.2014 berücksichtigt. Aufgrund der Einholung des urologischen Gutachtens und der eingeholten Auskünfte des behandelnden Urologen könne sich der Beklagte nicht einfach unter Hinweis auf die nicht rechtzeitige ärztliche Feststellung weiteren Untersuchungen auf urologischem Fachgebiet entziehen.
Die Klägerin beantragt,
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 25.07.2016 (3 O 78/16) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin seit 01.03.2013 monatlich im Voraus bis zum Tod der versicherten Person, Herrn A, 500,- € Unfallrente zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Auslegung der Klägerin, dass das Anmeldeformular eine „einheitliche Erklärung“ darstelle, sei nicht zu folgen, da es ausdrücklich zwischen den Angaben des Verletzten und den Angaben des Arztes unterscheide. Entgegen der Ansicht der Klägerin ließen sich auch dem Ambulanzbrief der Klinik2 vom 28.09.2015, der ohnehin außerhalb der 15-Monatsfrist liege, keine Anhaltspunkte zur Unfallursächlichkeit urologischer Beschwerden entnehmen. Dies gelte auch für die Auskünfte des behandelnden Urologen vom 14.10.2014. Schließlich sei auch das zu Zwecken der Kulanzprüfung eingeholte urologische Gutachten vom 22.05.2015 (Anlage B7) im Hinblick auf die behaupteten Beschwerden unergiebig geblieben.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 13.06.2018, vom 15.08.2018 und vom 29.07.2020 durch Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des ärztlichen Direktors der Klinik3, F vom 24.04.2019 (Bl. 325 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 05.05.2020 (Bl. 381 ff. d.A.) sowie wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll vom 27.05.2020 (Bl. 388 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 10.07.2020, vom 21.05.2021 und vom 11.10.2021 durch Einholung eines gastroenterologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des ärztlichen Direktors der Klinik3, H vom 21.02.2021 (Bl. 484 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 14.07.2021 (Bl. 537 ff. d.A.) sowie wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll vom 10.11.2021 (Bl. 676 ff. d.A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil war deshalb abzuändern und der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der bedingungsmäßigen monatlichen Unfallrente gemäß §§ 1 S. 1, 178 Abs. 1 VVG.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts durfte die Klage nicht wegen der fehlenden ärztlichen Feststellung eines Dauerschadens binnen der vereinbarten 15-Monatsfrist (Ziff. 2.1.1.1 AUB 2005) abgewiesen werden. Dem Beklagten ist es gemäß § 242 BGB nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, etwa dann, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist. Darüber hinaus kann sich die Berufung auf den Fristablauf als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn dem Versicherer bereits bei Fristablauf ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der zu wahrenden Frist deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Versicherer nach der Geltendmachung von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 273/03, VersR 2005, 639). Eine entsprechende Wertung gebietet ein Verhalten des Versicherers, das den Eindruck vermittelt, der Versicherungsnehmer müsse nun aufgrund eines eigenen Tätigwerdens des Versicherers nichts Weiteres mehr veranlassen (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kapitel G, Rn. 107).
So liegt es hier. Die formularmäßigen Ausfüllhinweise des Beklagten in dem am 24./25.03.2014 ausgefüllten Vordruck ließen für die Klägerin bzw. den mit der Abgabe der Feststellungserklärung beauftragten Arzt den Schluss zu, keine in jeder Hinsicht bestimmte und definitive ärztliche Stellungnahme abgeben zu müssen, da der Beklagte eine genauere Klärung durch Einholung eines Gutachtens selbst herbeiführen und sich deshalb nicht auf den Fristablauf berufen werde.
Zunächst heißt es in dem Formular bei der Frage nach Dauerfolgen: „Wird der Unfall Dauerfolgen hinterlassen, die im ersten Unfalljahr eingetreten sind (hierbei kommt es nicht auf die genaue Feststellung der Dauerfolgen an)“. Und weiter: „Wenn ja, worin könnten diese bestehen?“. Hieraus kann auch bei aufmerksamer Lektüre der Schluss gezogen werden, dass es ausreiche, lediglich eine oder mehrere Dauerfolgen ohne Ausschließungswirkung für weitere Dauerfolgen schlagwortartig zu benennen, ohne dass eine besondere Sorgfalt geschuldet sei, da es auf die genaue Feststellung nicht ankomme. Zudem erlaubt das Formular hinsichtlich des Invaliditätsgrades die Ankreuzauswahl, dass dieser gutachterlich geklärt werden müsse. Hieraus kann der Eindruck entstehen, dass mit der Auswahl dieses Feldes (wie vorliegend geschehen) das weitere Verfahren der Unfallfolgenfeststellung dem Beklagten übertragen werden könne. Auch konnte der Eindruck entstehen, dass dieser sich jedenfalls dann nicht auf die Feststellungsfrist berufen werde, wenn nach ärztlicher Einschätzung eine erfahrungsgemäß länger dauernde Begutachtung geboten sei, die zuverlässig von der Klägerin nur noch dann fristwahrend selbst erwartet werden konnte, wenn ihr das Erfordernis sofortigen weiteren Tätigwerdens deutlich vor Augen geführt worden wäre. Dem Beklagten war deshalb zumindest bei der vorliegenden Sachlage, bei der ihm das Formular erst ca. 2 ½ Monate vor Ablauf der Feststellungsfrist zuging, gehalten, die Klägerin auf den Umstand hinzuweisen, dass von ihr ein weitergehendes eigenes Feststellungsbemühen ausgehen müsse und die Klägerin nicht erwarten könne, nichts Weiteres mehr veranlassen zu müssen.
Dies gilt umso mehr, als zwischen den Angaben der versicherten Person und den Angaben des Arztes in Bezug auf die Blasen- und Darmentleerungsstörung eine erhebliche Divergenz besteht. Während die versicherte Person mit Bestimmtheit als Dauerschaden ausdrücklich auch die Blasen- und Darmentleerungsstörung bezeichnete, fehlt diese Dauerfolge in den Angaben des Arztes. Allerdings lag eine entsprechende neurologisch-gastroenterologische/urologische Feststellung auch außerhalb des Fachgebietes der orthopädisch/unfallchirurgisch ausgerichteten Gemeinschaftspraxis B/C, sodass es nach den Angaben des Versicherten für den Beklagten nahelag, dass tatsächlich eine Blasen- und Darmentleerungsstörung vorlag und die Möglichkeit bestand, dass diese deshalb in der Bescheinigung nicht ärztlich festgestellt wurde, weil sie (ebenso wie die nicht attestierte „Konzentrationsschwäche“) außerhalb des Fachschwerpunktes der Praxis B/C lag. Diese auffällige Feststellungslücke hätte den Beklagten zu einem entsprechenden Hinweis auf die Unzulänglichkeit des ärztlichen Zeugnisses veranlassen müssen (vgl. Langheid/Wandt/Dörner, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, § 186 Rn. 13).
Da sich der Beklagte auf die fehlende fristgerechte Feststellung nicht berufen kann, war die Klägerin auch nicht gehalten, die ärztliche Feststellung binnen angemessener Frist, nachdem der Versicherungsnehmer im Prozess durch die Rechtsverteidigung des Versicherers hingewiesen war, vorzulegen (entgegen Langheid/Wandt/Dörner, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, § 186 Rn. 10). Diese Rechtsauffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Beweissicherungsfunktion der Klausel nach Fristablauf nicht mehr erreicht werden kann. Der Versicherte würde zudem einer zusätzlichen ungeschriebenen Frist ausgesetzt, obwohl es für ihn nicht auf der Hand liegt, dass er statt des von ihm erwarteten Sachverständigengutachtens eine außergerichtliche ärztliche Feststellung als Anspruchsvoraussetzung beibringen müsse. In dieser Situation, in der bei streitigen Unfallfolgen ohnehin ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, brächte eine zusätzliche privatärztliche Feststellung keinen schützenswerten Erkenntnisgewinn aufseiten der Versicherung. Ausreichend muss es daher sein, dass die Feststellung in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten getroffen wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2013 – 5 U 69/12-10, r+s 2015, 306).
Da die notwendigen Feststellungen somit nachzuholen waren, waren die Unfallfolgen sachverständig zu klären. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass bei der versicherten Person durch den Unfall sowohl eine isoliert mit 10% Invalidität zu bemessende neurogene Blasenstörung als auch eine mit 25% Invalidität zu bemessende Darmentleerungsstörung binnen Jahresfrist verursacht worden sind. Ferner ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen, dass unter Berücksichtigung der Invalidität gemäß Gliedertaxe und der weiteren durch die Koordinationsstörung bedingten Invalidität ein Gesamtinvaliditätsgrad von 67% besteht. Durch den Glatteisunfall vom XX.XX.2013 ist bei der versicherten Person somit dauerhafte Invalidität i.H.v. mindestens 50%, d.h. im vertraglich vereinbarten Umfang, binnen Jahresfrist nach dem Unfall eingetreten.
Bei dem Sturzgeschehen vom XX.XX.2013 handelt es sich um einen Unfall i.S. der Ziff. 1.3 AUB 2005, § 178 Abs. 2 S. 1 VVG, wobei die tatsächlichen Voraussetzungen des versicherungsrechtlichen Unfallbegriffes unstreitig erfüllt sind. Unstreitig und von dem Beklagten vorgerichtlich anerkannt ist ferner der Umstand, dass die Fußverletzung gemäß Gliedertaxe zu einer (der Gesamtinvalidität zu addierenden) bedingungsgemäßen Invalidität von 12% führte. Ferner ist unstreitig, dass die Koordinationsstörung mit 20% Invalidität zu bemessen ist. Im Übrigen ist der Klägerin der Beweis der von ihr behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen gelungen.
In der Unfallversicherung unterliegen die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO; dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547). Das Beweismaß des § 287 ZPO gilt auch für die Feststellung des Invaliditätsgrades (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 – IV ZR 203/03, VersR 2006, 1117 Rn. 21).
Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die versicherte Person als primäre Folge des Unfalls eine Subarachnoidalblutung erlitt. Für die streitige Frage, ob als Sekundärschaden hieraus auch eine neurogene Blasen- bzw. Darmentleerungsstörung resultierte ist daher im Hinblick auf den Kausalzusammenhang das Beweismaß des § 287 ZPO anzulegen (vgl. Jacob, Unfallversicherung AUB 2014, 2. Auflage 2017, S. 45).
Unter Zugrundelegung dieses Beweismaßes ist der Klägerin zunächst der Vollbeweis nach § 286 ZPO gelungen, dass bei der versicherten Person binnen Jahresfrist nach dem Unfall eine neurogene Blasenentleerungsstörung eingetreten ist und diese Gesundheitsbeeinträchtigung dauerhaft ist. Nachgewiesen ist ferner die überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass der vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht.
Der Senat stützt sich dabei auf das urologische Sachverständigengutachten, das die Darstellung der Klägerseite bestätigt hat. Der Sachverständige F hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.05.2020 im Wesentlichen festgestellt, dass sich in der urodynamischen Untersuchung eine terminale Detrusor-Instabilität gezeigt habe, die bei maximaler Blasenfüllung zu einer Überaktivität führen könne. Im Rahmen der Anhörung vom 27.05.2020 hat der Sachverständige dies näher erläutert und festgestellt, dass bei der versicherten Person eine neurogene Blasenentleerungsstörung aufgetreten sei. Er habe aufgrund der urologischen Untersuchung der versicherten Person am 18.02.2020 festgestellt, dass bei dieser eine terminale Detrusor-Instabilität vorliege, die Zeichen einer neurogenen Blasenstörung sein könne. Aufgrund der objektiven Befunderhebungen durch urodynamische Untersuchungen sei das Vorhandensein einer Blasenentleerungsstörung objektiviert nachgewiesen. Zu der durchgeführten Methode hat der Sachverständige ausgeführt, dass stets zwei Messungen erforderlich seien, da es sich bei der Funktionsstörung nicht um ein statisches, ohne weiteres zu reproduzierendes Geschehen handele. Hieraus erklärte der Sachverständige auch den Umstand, dass der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige E im Gutachten vom 22.05.2015 keine terminale Detrusor-Instabilität messen konnte. Der Dauerschaden sei bereits binnen Jahresfrist nach dem Unfallereignis eingetreten und habe dann persistiert. Dies folge daraus, dass nach einem Trauma zunächst eine spinale Schockphase eintrete, die zu einer Lähmung der Blase führen könne und oft einige Wochen andauere. Danach zeigten sich dann die dauerhaften Schäden. Nach ca. einem Jahr trete eine Phase ein, wo ein stabiler Verlauf festzustellen sei. Neurogene Blasenentleerungsstörungen könnten sich zurückbilden, und zwar gehe man davon aus, dass keine Zurückbildung mehr erfolge, wenn die Störungen ein bis zwei Jahre persistierten. Die Rückbildungstendenzen nähmen nach dem ersten Jahr deutlich ab, sodass man in der Regel schon nach einem Jahr sagen könne, ob ein Dauerschaden eingetreten sei oder nicht. Befragt danach, ob sich aus der Feststellung der Blasenfunktionsstörung mit Sicherheit rückschließen lasse, dass sie bereits 2014 bestanden habe, hat der Sachverständige dies mit Blick auf die anamnestischen Angaben des Versicherten – an deren Glaubhaftigkeit kein Zweifel besteht – bejaht. Aufgrund des Sturzgeschehens und der bei dem Sturz festgestellten Verletzung und der anamnestischen Angaben bestünden zudem keine vernünftigen Zweifel, dass die Blasenfunktionsstörung als Folge des Unfalls aufgetreten sei. Das objektive Schädigungsmuster, das man in der Urodynamik sehe, passe zu einer solchen Schädigung, wie sie von einer subarachnoidalen Blutung ausgehe. Er schließe sich der Feststellung in der ärztlichen Bescheinigung des Urologen D an, in der davon die Rede sei, dass die durchgeführte Blasendruckmessung eine neurogene Blasenentleerungsstörung ergebe, deren Muster typischerweise auf eine nervale Schädigung der Harnblase schließen lasse.
Die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind geeignet, die Beweisfragen umfassend zu beantworten. Sie beruhen auf einer vollständigen Begutachtungsgrundlage. Der Sachverständige hat neben dem gesamten Akteninhalt einschließlich der darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen auch eine sachverständig veranlasste körperliche Untersuchung der versicherten Person in die Begutachtung einfließen lassen. Der Sachverständige hat sich insbesondere eingehend mit dem Privatgutachten von E vom 22.05.2015 auseinandergesetzt und plausibel dargestellt, warum dieses nur in einem scheinbaren Widerspruch zu den eigenen Feststellungen steht. Dabei hat er insbesondere methodische Mängel des Privatgutachtens aufgezeigt. Das Privatgutachten von E ist daher nicht in gleicher Weise wie das gerichtliche Gutachten geeignet, Beweis für oder gegen das Vorhandensein einer neurogenen Blasenentleerungsstörung zu erbringen, da das gewählte Diagnoseverfahren mangels Durchführung einer zweiten Messung nicht als hinreichend zuverlässig angesehen werden kann. Die Ausführungen des Sachverständigen waren auch insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Einwendungen gegen das Gutachten, wie es sich in vollständiger Form erst nach dem Ergebnis der Anhörung darstellte, sind von den Parteien auch nicht mehr erhoben worden. Die ausführlich erläuterten Feststellungen sind geeignet, das Gutachtenergebnis zu tragen. Der Sachverständige verfügt zudem über eine besonders herausgehobene Sachkunde auf dem Gebiet neurogener Blasenstörungen, da er kraft seines Ausbildungsweges auch über neurologische Fachkenntnisse verfügt. Gleichzeitig hat der Sachverständige die Grenzen der urologischen Beurteilung beachtet und von sich aus darauf hingewiesen, dass er die gastroenterologischen Beschwerden der versicherten Person nicht definitiv beurteilen könne, was zusätzlich für eine fachlich belastbare und unabhängige Begutachtung spricht.
Weiterhin ist der Klägerin der Vollbeweis nach § 286 ZPO gelungen, dass bei der versicherten Person binnen Jahresfrist nach dem Unfall auch eine neurogene Darmentleerungsstörung eingetreten ist und diese Gesundheitsbeeinträchtigung ebenfalls dauerhaft ist. Nachgewiesen ist ferner die überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass der vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht.
Der Senat stützt sich dabei auf das gastroenterologische Sachverständigengutachten, das die Darstellung der Klägerseite bestätigt hat. Der Sachverständige H hat in seinem Ausgangsgutachten vom 21.02.2021 anhand der Anamnese nach Aktenlage und aufgrund sachverständiger Untersuchung vom 11.12.2020, die aus einer anamnestischen Befragung sowie einer körperlichen Untersuchung, einschließlich digitaler rektaler Untersuchung, bestand, sowie aufgrund eines am 11.12.2020 erhobenen Laborbefundes und der Auswertung weiterer Untersuchungen, einschließlich einer Defäkographie vom 27.01.2021 und eines Stuhlprotokolles vom 01.12. bis zum 07.12.2020, umfangreiche Feststellungen getroffen. Hiernach sei eine Darmentleerungsstörung festzustellen, die erst nach dem Unfall aufgetreten sei und die zu unregelmäßigen Stuhlgängen mit Inkontinenz führe. Es komme sowohl zu Intervallen von Diarrhöen als auch zu Obstipation. Der Schließmuskel sei schlaff und nicht willkürlich tonisierbar. Die nach der digitalen rektalen Untersuchung durchgeführte Defäkographie habe den Verdacht einer funktionellen Darmentleerungsstörung bestätigt. Im Ergänzungsgutachten vom 14.07.2021 hat der Sachverständige klargestellt, dass die im Ausgangsgutachten festgestellten Restverschmutzungen im Kolon bei der durchgeführten Koloskopie das Gutachtenergebnis nicht beeinflusst hätten, da die Darmspiegelung selbst keine wesentlichen Befunde ergeben habe. Auch das von der versicherten Person ausgefüllte Stuhlprotokoll sei nicht entscheidend für die Diagnose gewesen. Vielmehr sei die Diagnose durch die körperlichen Untersuchungen objektiviert. Dem Gutachtenergebnis stehe auch die anamnestische Angabe („Eine Stuhlinkontinez wird verneint“) der versicherten Person, im Gutachten von E nicht entgegen, da der Kontext der Passage im Gutachten von E beachtet werden müsse, aus dem sich sehr wohl die Problematik einer Darmentleerungsstörung ergebe. Zwar könne er die forensische Frage, ob die Störung durch den Unfall aufgetreten sei, nicht definitiv beantworten, aber feststellen, dass diese anamnestisch erst nach dem Unfall aufgetreten sei. Die Vorerkrankungen des Versicherten seien jedenfalls keine plausible Erklärung für das Auftreten der Störung.
In der Anhörung vom 10.11.2021 hat der Sachverständige diese Einschätzung weiter vertieft und sein Gutachten umfassend erläutert. Dabei hat der Sachverständige zunächst auf die erhobenen Befunde abgestellt und erklärt, dass diese mit einer Darmentleerungsstörung sehr gut vereinbar gewesen seien und dass es keinen Anhalt dafür gegeben habe, dass die aufgetretene Störung auf den Vorerkrankungen oder aber einer Darmentzündung beruht habe. Bereits die digitale rektale Untersuchung habe zur Diagnose eines willkürlich nicht steuerbaren Schließmuskels geführt. Die versicherte Person sei nicht in der Lage gewesen, einen Pressvorgang einzuleiten und den Entleerungsvorgang mittels Schließmuskels zu steuern. Der Versicherte sei dabei sehr kooperativ gewesen, was für die Beurteilung wichtig sei, da es beim Pressen darauf ankomme, dass die betroffene Person mitarbeite. Das Ergebnis des Stuhlprotokolls stehe im Einklang mit der festgestellten Störung, sei aber nicht ausschlaggebend gewesen. Die funktionellen Darmentleerungsstörungen beruhten auf einer Störung der ano-rektalen Afferenzen. Das komplexe Zusammenspiel zwischen vegetativen Nerven, glatter Muskulatur und willkürlicher Motorik sei gestört.
Hinsichtlich des erstmaligen Auftretens der Beschwerden nach dem Unfall hat der Sachverständige erläutert, dass diese erstmals nach dem Unfall in der Krankengeschichte dokumentiert seien und die Vorerkrankungen nicht zu dem Krankheitsbild der Darmentleerungsstörung, wie er sie bei dem Versicherten festgestellt habe, passten. Zwar seien Diabetes und auch die anderen Vorerkrankungen grundsätzlich geeignet, Darmstörungen auszulösen. Vorliegend sei es aber so gewesen, dass eine schlaffe Sphincter-Muskulatur vorgelegen habe und eine Austreibungsstörung feststellbar gewesen sei. Er teile die Einschätzung von F, dass die neurogene Blasenstörung und die neurogene Darmentleerungsstörung „verschwistert“ seien. Diabetes oder sonstige Vorerkrankungen passten nicht zum Krankheitsbild, denn sie führten schleichend zu Beeinträchtigungen der Darmtätigkeit. Bei diabetisch bedingten Störungen komme es in der Regel zudem zu Magenentleerungsstörungen, die dann auch die Darmtätigkeit beeinflussten. Hier sei es aber so gewesen, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Unfall über entsprechende Darmbeschwerden geklagt habe. Des Weiteren sei ein erschlaffter Sphincter festgestellt worden. Hinzu komme die neurogene Blasenentleerungsstörung, die geradezu typisch mit einer entsprechenden neurogenen Darmentleerungsstörung verbunden sei. Alle diese Faktoren seien aus sachverständiger Sicht eindeutig als neurogene Darmentleerungsstörung zu werten. Der Hinweis auf Diabetes als Ursache sei vorliegend rein theoretischer Natur. Klarstellend hat der Sachverständige erklärt, dass er im schriftlichen Gutachten keinesfalls in Abrede habe stellen wollen, dass die Vorerkrankungen auch eine Störung der Darmtätigkeit verursachen könnten. Er habe nur erläutern wollen, dass das konkret vorliegende individuelle Beschwerdebild damit nicht in Einklang zu bringen sei.
In der Zusammenschau der objektiven Befunde und der Angaben des Versicherten habe sich ein stimmiges Gesamtbild ergeben, sodass aus sachverständiger Sicht keine Zweifel bestünden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Darmentleerungsstörung unfallbedingt und kurz nach dem Unfall aufgetreten sei. Bestätigt werde dies durch den Arztbrief der Klinik4 vom 10.05.2013, Seite 2 (Bl. 628 d. A./ Anlage K 8), wo es heißt unter der Überschrift „Vegetative Anamnese“ heiße: seit kurzer Zeit wieder Stuhlkontinenz. Der immer noch bestehende Dauerschaden sei schon unmittelbar nach dem Unfall eingetreten. Aus den vorliegenden Berichten könne man durchgehend nach dem Unfall ein gleiches Bild der Einschränkung ablesen, wobei der Verlauf wechselhaft sei. Aus der vegetativen Anamnese auf Seite 2 des Berichtes der Klinik4 vom 15.07.2013 (Bl. 634 d.A.) ergebe sich auch nichts Anderes. Zwar stehe dort „Miktion und Defäkation ungestört“. Es sei jedoch angefügt „Obstipationsneigung“. Im Bericht vom 10.05.2013 (Bl. 627 d. A.) sei von derselben Klinik noch aufgeführt worden, dass es wieder zur Stuhlkontinenz gekommen sei. „Kontinenz/Inkontinenz“ müsse daher schon damals ein Thema bei der Anamneseerhebung gewesen sein, wobei das Hauptaugenmerk mit Sicherheit nicht auf diese Beschwerden gerichtet gewesen sei.
Die überzeugenden Feststellungen auch dieses Sachverständigen sind geeignet, die Beweisfragen zu beantworten. Feststellungslücken sind nicht vorhanden. Das Sachverständigengutachten ist für die Überzeugungsbildung des Senates nicht deshalb ungeeignet, weil der Sachverständige bestimmte Vorarbeiten auf den Assistenzarzt I und den Funktionsoberarzt J übertragen hat. Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben, denn der Sachverständige hat sich ein eigenes Bild der Befunde verschafft und sich die Vor- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter nach eigener Prüfung zu eigen gemacht. Der Sachverständige darf die Befunderhebung an Hilfskräfte delegieren, ebenso die Zusammenstellung der für die Begutachtung erheblichen Informationen aus der Akte. Die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse bleibt zwar Sache des Sachverständigen, doch auch sie darf von Hilfskräften vorbereitet werden. Insoweit reicht es aus, dass der Sachverständige erklärt, er habe die Auswertung nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, bzw. er sei mit Befunderhebung und Beurteilung einverstanden. Doch ist dem Sachverständigen eine vollständige Übertragung der Begutachtung auf einen Mitarbeiter nicht gestattet. Auch bei der Delegation von Sachverständigentätigkeiten auf Hilfskräfte muss stets sichergestellt sein, dass der beauftragte Sachverständige die volle fachliche, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für das Gutachten übernimmt. Erforderlich und ausreichend sind daher Erklärungen wie „Einverstanden auf Grund eigener Untersuchung und Beurteilung” oder „mit Befund und Beurteilung einverstanden”. Übernimmt der Sachverständige dergestalt das Ergebnis der Hilfstätigkeit und die volle persönliche Verantwortung für das Gutachten, ist ein etwaiger Verstoß gegen § 407a Abs. 3 ZPO geheilt (vgl. insgesamt m.w.N. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. 2. 2004 – 7 U 175/02, VersR 2004, 1121).
Vorliegend ist jedenfalls die entsprechende volle Übernahme der Gutachtenverantwortung durch den Sachverständigen gewährleistet. Der Sachverständige hat bereits sein Ausgangsgutachten mit dem Zusatz „Einverstanden nach eigener Prüfung und Urteilsbildung“ unterzeichnet. Im schriftlichen Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige erläutert, welche Tätigkeiten auf die beiden ärztlichen Gehilfen übertragen wurden, welche Anweisungen der Sachverständige diesen gegeben hat, welche Untersuchungen (Defäkographie) er selbst angeordnet hat und in welchem Umfang I bei der Erstellung der Reinschrift des Gutachtens beteiligt war. Schließlich hat der Sachverständige dies im Rahmen der mündlichen Anhörung noch vertieft und ausgeführt, dass er seine Mitarbeiter genau instruiert habe, diese ihm dann im Detail berichtet hätten, wie der Versicherte sich in der Untersuchungssituation verhalten habe. Er und die Mitarbeiter hätten dies dann im Einzelnen besprochen in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit. Selbstverständlich habe er die Akte gelesen und sich sehr intensiv mit dem vorliegenden Fall beschäftigt. Es habe sich aus den Untersuchungen und der Anamnese für ihn ein absolut überzeugendes Bild ergeben. Herr I habe auch die Gutachtenabfassung vorbereitet. Er und I seien das Gutachten dann gemeinsam durchgegangen. Der Sachverständige habe es korrigiert und die Endfassung dann in eigener Verantwortung unterschrieben. Für das Gutachten habe es mehrere Vorversionen gegeben, die besprochen und dann entsprechend den Anforderungen des Sachverständigen geändert worden seien.
Die Feststellungen des Sachverständigen beruhen auch im Übrigen auf einer vollständigen Begutachtungsgrundlage. Der Sachverständige hat neben dem gesamten Akteninhalt einschließlich der darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen auch die sachverständig veranlassten Untersuchungen und Befunde der versicherten Person in die Begutachtung einfließen lassen. Der Sachverständige hat sich insbesondere eingehend mit dem Privatgutachten von E vom 22.05.2015 auseinandergesetzt und plausibel dargestellt, warum dieses nur in einem scheinbaren Widerspruch zu den eigenen Feststellungen steht. Ferner hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die Angaben in den früheren Befundberichten sich bei kontextbezogener Prüfung in ein einheitliches Gesamtbild fügen. Die Ausführungen des Sachverständigen waren insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Mit den Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten hat sich der Sachverständige intensiv auseinandergesetzt. Er hat zunächst schlüssig erläutert, dass die Restverschmutzungen im Kolon die Erkenntnismöglichkeiten nicht ergebnisrelevant beeinträchtigt hätten, sodann plausibel dargestellt, dass das Stuhlprotokoll und die weiteren anamnestischen Angaben des Versicherten nur ein Beurteilungsbaustein unter mehreren gewesen seien und die objektiven Befunde ausschlaggebend im Vordergrund standen, in deren Ergebnisse sich das Stuhlprotokoll und die Anamnese harmonisch eingefügt hätten. Hinsichtlich der Unfallursächlichkeit der Störung hat der Sachverständige die Bedenken des Beklagten, dass Vorerkrankungen als Ursache in Betracht kämen, für den Senat überzeugend ausgeräumt, indem er präzise geschildert hat, dass und warum diese mit dem konkreten Beschwerdebild nicht ursächlich in Verbindung stehen könnten. Die ausführlich erläuterten Feststellungen des als Facharzt für Gastroenterologie tätigen und erfahrenen Sachverständigen sind daher geeignet, das Gutachtenergebnis zu tragen.
Bestätigt werden die Feststellungen beider Einzelgutachter jeweils auch durch die Ergebnisse des jeweils anderen Gutachtens. Der urologische Sachverständigen hat die von H beschriebene Parallelität der neurogenen Beschwerdebilder ebenfalls bestätigt. Beide Sachverständigengutachten bestätigen somit die Diagnose einer unfallbedingten neurogenen Blasen- und Darmentleerungsstörung.
Schließlich steht unter Zugrundelegung des Beweismaßes des § 287 ZPO bei Würdigung aller Umstände auch hinreichend fest, dass der resultierende Invaliditätsgrad der versicherten Person bezüglich der in der Gliedertaxe nicht aufgeführten Körperteile 55% beträgt, sodass bei der nach Ziff. 2.1.2.2.4 AUB 2005 gebotenen Zusammenrechnung mit dem unstreitig 12% betragenden Invaliditätsgrad des Fußes der bedingungsgemäße Mindestwert sicher überschritten wird.
Maßstab der Invaliditätsbemessung für die außerhalb der Gliedertaxe liegende Beeinträchtigung ist nach dem Inhalt der zugrundeliegenden Klausel Ziff. 2.1.2.2.2 die individuelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person insgesamt, die durch einen Vergleich des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens vor- und nach dem Unfall zu ermitteln ist (vgl. Jacob, Unfallversicherung AUB 2014, 2. Auflage 2017, S. 85).
Der Senat stützt sich für die dazu erforderliche Gesamtbewertung auf die Einzelbewertung in den Gutachten von M, F und H sowie auf die von H vorgenommene zusammenfassende Bewertung der Invaliditätsgrade.
Die genannten Sachverständigen haben zunächst jeweils fachgebietsbezogene Feststellungen getroffen. Die Koordinationsstörung hat der Gutachter M im neurochirurgischen Fachgutachten vom 16.12.2014 isoliert und soweit unstreitig mit 20% bemessen.
F hat die neurogene Blasenstörung mit 10% bemessen sowie hierzu ausgeführt, dass die Blasenentleerungsstörung leichtgradig ausgeprägt sei und er sich zur Bemessung an Ziff. 12.2.2 der Anlage zur VersMedV orientiert habe. Der Beklagte hat zwar grundsätzlich zutreffend vorgebracht, dass es auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht ankomme, der Sachverständige hat indes klargestellt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass eine spezifisch privatversicherungsrechtliche Einschätzung gefordert sei. Er habe bei der Einordnung der Schwere der Störung weder eine erhöhte Miktionsfrequenz noch eine Inkontinenz bzw. ein Harnträufeln oder eine Nierenschädigung zugrunde gelegt, die zu einer höheren Einstufung geführt hätten. Auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung ist das Gutachten von F zur Überzeugungsbildung geeignet. Die Feststellungen zur Invalidität sind vollständig, plausibel und nachvollziehbar.
H hat die neurogene Darmentleerungsstörung mit 25% bemessen und hierzu ausgeführt, dass er sich zur Bemessung an Ziff. 10.2.2 der Anlage zur VersMedV orientiert habe, wonach als Richtwert 20-30% anzunehmen wären. Der Beklagte hat zwar auch diesbezüglich grundsätzlich zutreffend vorgebracht, dass es auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht ankomme, der Sachverständige hat indes klargestellt, dass er die Anlage zur VersMedV nur als groben Anhaltspunkt für die Bemessung angesehen habe. Bei der individuellen Bemessung habe er die massive Einschränkung der Lebensqualität des Versicherten berücksichtigt und die psychische Belastung mitbewertet. Aufgrund der in die Bewertung einzubeziehenden Inkontinenz sei dem Versicherten ein Verlassen des Hauses kaum noch möglich gewesen. Ferner habe der Versicherte glaubhaft angegeben, bei der Körperpflege Hilfe zu benötigen und seine Einkäufe nicht mehr selbst erledigen zu können. Auf der anderen Seite habe er mindernd berücksichtigt, dass der Versicherte nicht unter Schmerzen oder Spasmen leide, allerdings habe er keine Kontrolle über den Stuhlgang mehr. Vor diesem Hintergrund sei seine Angabe medizinisch nachvollziehbar, dass er in sozialen Aktivitäten sehr stark eingeschränkt sei. Auch insoweit ist das Gutachten von H zur Überzeugungsbildung geeignet. Die Feststellungen zur Invalidität bezogen auf die Darmentleerungsstörung sind vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Sofern der Beklagte hiergegen einwendet, 25% seien unangemessen hoch und hierzu auf das Werk von Lehmann/Ludolph verweist (Schriftsatz vom 30.09.2021, Bl. 576 d.A.), ist dieser Verweis auf einen dort vorgeschlagenen bestimmten Invaliditätsgrad für medizinisch anders gelagerte Schädigungen (Dickdarm-Kunstafter, Z.n. totaler Magenresektion) nicht geeignet, die auf einer individuellen Bewertung der Restleistungsfähigkeit des Versicherten beruhende sachverständige Einschätzung infrage zu stellen.
Auch die sachverständige Gesamtbewertung der festgestellten Invaliditätsgrade ist für den Senat überzeugend. Der Sachverständige hat hierzu unter Zugrundelegung ausschließlich objektiver medizinischer Gesichtspunkte festgestellt, dass gerade die Kombination von Koordinationsstörung, Blasenfunktionsstörung und Darmentleerungsstörung zu einem massiven Einschnitt der Lebensqualität führe. Die Koordinationsstörung und die Fußverletzung führten dazu, dass der Versicherte mehr als altersüblich normal und hierauf bezogen überdurchschnittlich in der Beweglichkeit eingeschränkt sei und er sich deshalb nicht schnell auf die Toilette begeben könne, insofern träfen ihn die Störungsbilder doppelt. Zudem folgten die Blasenstörung und die Darmentleerungsstörung ganz unterschiedlichen Rhythmen.
Die Störungsbilder stehen somit nach sachverständiger Ausführung selbständig nebeneinander bzw. verstärken sich in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Zwar verbietet sich nach Ziff. 2.1.2.2.2 bei der Ermittlung des Restleistungsvermögens eine bloß schematische Addition der Invaliditätsgrade, sondern es muss ermittelt werden, wie die Verletzungen insgesamt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bezogen auf den gesamten Körper beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2008 – 20 U 182/07, juris Rn. 32; OLG München Beschl. v. 5.2.2010 – 25 U 5112/09, juris Rn. 3). Einem andersartigen Beschwerdebild, dem Umstand, dass verschiedene Funktionsbereiche des Körpers betroffen sind, und gegenseitigen Verstärkungen der Beschwerdebilder muss jedoch im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung angemessen Rechnung getragen werden, was der Sachverständige vorliegend unter Würdigung der konkreten Krankheits- und Beschwerdebilder und zweifellos fachmedizinisch zutreffend getan hat.
Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, da der Beklagte sich spätestens mit der Leistungsablehnung vom 01.12.2015 mit der Regulierung im Verzug befand (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das anwaltliche Tätigwerden mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12.01.2016 war somit verzugsbedingt. Die Höhe des vorgerichtlichen Gegenstandswertes und die zugrunde zu legenden anwaltlichen Gebührensätze sind zwischen den Parteien außer Streit. Der diesbezügliche Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Vollstreckungsausspruch richtet sich nach § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.