Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Sportliche Unfälle: Schadensersatz und Rechtsansprüche im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was gilt rechtlich als versicherter Unfall beim Sport?
- Welche Beweise brauche ich für einen Versicherungsanspruch nach einem Sportunfall?
- Wie unterscheidet sich eine normale Sportverletzung von einem versicherten Unfall?
- Welche Rechtsmittel habe ich nach einer Klageabweisung?
- Wann lohnt sich der Gang vor Gericht bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Siegen
- Datum: 17.01.2024
- Aktenzeichen: 1 O 434/21
- Verfahrensart: Streit um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die verletzte Person, die beim Fußballspielen eine schwere Sprunggelenksverletzung erlitt und Leistungen aus ihrer Unfallversicherung fordert.
- Versicherungsunternehmen: Das Unternehmen, das auf Grundlage der verneinten Angaben zu vorherigen Unfällen und Krankheiten die Leistungspflicht insgesamt abgelehnt hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger zog nach einem Unfall beim Fußballspielen, bei dem es zu einer Distorsion und fortschreitender Arthrose des Sprunggelenkes kam, einen Antrag auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Dabei hatte er im Rahmen der Versicherungsprüfung Angaben zu früheren Unfällen und gesundheitlichen Beschwerden bestritten. Die Versicherung lehnte den Eintritt in die Leistungspflicht ab.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Versicherungsvertrag auch bei erfolgter Ablehnung der Leistungspflicht durch die Versicherung die vorgesehenen Leistungen zu erbringen hat.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Zudem ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens übernehmen. Das Urteil bestätigt die Ablehnung des Leistungsantrags aus der privaten Unfallversicherung und sieht eine vorläufige Vollstreckbarkeit unter Erbringung einer hohen Sicherheitsleistung vor.
Sportliche Unfälle: Schadensersatz und Rechtsansprüche im Fokus
Unfälle im Sport, insbesondere beim Fußball, können gravierende Folgen haben. Ein Sturz führt nicht selten zu Verletzungen, wodurch Unfallversicherung, Schadensersatz und rechtliche Schritte an Bedeutung gewinnen. Dabei greifen auch Aspekte des Sportrechts und der Haftpflichtversicherung, die den umfassenden Schutz bei Sportverletzungen gewährleisten.
Dabei wird klar, warum es relevant ist, Rechtsansprüche geltend zu machen – ein Fall, der im Folgenden näher beleuchtet wird.
Der Fall vor Gericht
Versicherungsanspruch nach Fußballverletzung vom Landgericht Siegen abgewiesen

Das Landgericht Siegen hat die Klage eines Fußballspielers gegen seine private Unfallversicherung abgewiesen. Der Kläger hatte nach einem Umknickvorfall beim Fußballspiel eine Invaliditätsleistung in Höhe von 32.850 Euro gefordert.
Streitfall um Unfallversicherungsleistung beim Fußballspiel
Der Vorfall ereignete sich während eines Fußballspiels der Gruppe Alte Herren. Nach etwa einer Stunde Spielzeit auf einem Kunstrasenplatz versuchte der Kläger, einen flach ankommenden Ball zu stoppen. Dabei hob er seinen rechten Fuß leicht an und stand auf dem linken Bein. Beim Wiederabstellen knickte der rechte Fuß nach außen weg. In der Folge wurde eine Distorsion des Sprunggelenks rechts mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose diagnostiziert, die eine stationäre Behandlung erforderlich machte. Eine fortgeschrittene Arthrose führte schließlich zu einer Versteifung des Fußgelenks.
Rechtliche Bewertung des Umknickvorfalls
Das Gericht stufte den Vorfall nicht als versicherten Unfall ein. Für einen Versicherungsfall muss nach ständiger Rechtsprechung ein Äußeres Ereignis vorliegen, das nicht willensgesteuert im Ablauf einer willentlich begonnenen Eigenbewegung des Versicherten auftritt. Das Landgericht verwies dabei auf mehrere vergleichbare Gerichtsentscheidungen. So hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem ähnlichen Fall Versicherungsschutz nur gewährt, weil der Kläger wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt war. Das Kammergericht hingegen verneinte eine Unfallsituation in einem Fall, bei dem ein Spieler beim Tennisspielen umknickte.
Gründe für die Klageabweisung
Das Gericht stellte fest, dass sich der Vorfall auf einem Kunstrasenplatz ereignete, der eine gerade und schlaglochfreie Fläche aufweist. Eine äußere Einwirkung durch den Ball oder eine Unebenheit konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig lag eine nicht willensgesteuerte Bewegung vor. Der Kläger hatte eine Invaliditätsleistung von 32.850 Euro gefordert, basierend auf einer Funktionsbeeinträchtigung des Beines und des Sprunggelenks von 4/20 sowie einer vereinbarten Progression von 500 Prozent. Die Versicherung hatte die Leistung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei einem schlichten Umknicken lediglich um eine ungeschickte Eigenbewegung handele, der die für einen Unfall erforderliche Einwirkung von außen fehle.
Rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts
Das Gericht wies die Klage vollständig ab und auferlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Da bereits das Fehlen eines Unfalls im versicherungsrechtlichen Sinne zur Klageabweisung führte, musste das Gericht weitere Einwendungen der Versicherung nicht mehr prüfen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein bloßes Umknicken beim Sport ohne äußere Einwirkung gilt nicht als Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung. Für einen versicherten Unfall muss ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegen – eine ungeschickte Eigenbewegung reicht dafür nicht aus. Diese grundlegende Unterscheidung ist entscheidend für die Leistungspflicht der Versicherung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie beim Sport ohne Fremdeinwirkung umknicken oder sich anderweitig durch eine eigene Bewegung verletzen, haben Sie keinen Anspruch auf Leistungen aus Ihrer privaten Unfallversicherung. Die Versicherung zahlt nur, wenn die Verletzung durch äußere Faktoren verursacht wurde – zum Beispiel wenn Sie durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Spieler stürzen oder von einem Ball getroffen werden. Prüfen Sie daher bei Verletzungen genau, ob tatsächlich eine Fremdeinwirkung vorlag, bevor Sie Ansprüche bei Ihrer Versicherung geltend machen. Bei reinen Eigenbewegungen wie Umknicken oder Verdrehen müssen Sie die Kosten selbst tragen.
Benötigen Sie Hilfe?
Komplexe Fragen bei Versicherungsansprüchen nach Fußballverletzungen?
Ein Umknickunfall auf dem Spielfeld kann zu weitreichenden Unsicherheiten führen – insbesondere wenn es um die Frage geht, ob die Situation als versicherter Unfall anzusehen ist. Unterschiedliche Umstände und Vertragsbedingungen können zu einer komplexen Bewertung der Ansprüche führen, die ein genaues juristisches Verständnis voraussetzt.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation umfassend zu analysieren und die vertraglichen sowie versicherungstechnischen Gegebenheiten klar zu erfassen. Mit einer sachlichen und präzisen Beratung helfen wir Ihnen, die maßgeblichen Aspekte rechtlich korrekt zuzuordnen und die nächsten Schritte in Ihrem Fall zu bedenken.
Kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten einer fundierten rechtlichen Bewertung Ihres Falles zu erkunden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was gilt rechtlich als versicherter Unfall beim Sport?
Ein versicherter Unfall beim Sport liegt vor, wenn ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt.
Grundlegende Voraussetzungen
Bei der rechtlichen Bewertung eines Sportunfalls ist die Unterscheidung zwischen willensgesteuerten Eigenbewegungen und unerwarteten äußeren Einwirkungen entscheidend. Ein versicherter Unfall liegt vor, wenn die ursprünglich willentlich gesteuerte Bewegung einen irregulären Verlauf nimmt und nicht mehr beherrschbar ist.
Versicherte Unfallszenarien
Ein Unfall ist rechtlich anerkannt, wenn:
- Die Bewegung anders als geplant verläuft und durch äußere Einwirkungen beeinflusst wird
- Ein irregulärer Zustand der Außenwelt hinzutritt, der die willensgesteuerte Bewegung in eine andere Richtung lenkt
- Die Eigendynamik der Situation für den Sportler nicht mehr kontrollierbar ist
Nicht versicherte Ereignisse
Nicht als versicherter Unfall gelten:
- Reine willensgesteuerte Eigenbewegungen ohne äußere Einwirkung
- Umknicken beim normalen Gehen oder Laufen ohne zusätzliche äußere Faktoren
- Verletzungen durch gewöhnliche, geplante Bewegungsabläufe
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Wenn ein Fußballtorhüter beim Abschlag durch den Aufprall des Balles einen Muskelriss erleidet, liegt ein versicherter Unfall vor, da der Ball als äußere Einwirkung den Schaden verursacht. Knickt hingegen ein Spieler beim normalen Laufen ohne Fremdeinwirkung um, ist dies kein versicherter Unfall.
Welche Beweise brauche ich für einen Versicherungsanspruch nach einem Sportunfall?
Bei einem Versicherungsanspruch nach einem Sportunfall müssen Sie als Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Unfallhergang und die daraus resultierenden Gesundheitsschäden erbringen.
Dokumentation des Unfallhergangs
Der Unfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden. Dabei sind folgende Nachweise wichtig:
- Eine detaillierte schriftliche Schilderung des Unfallhergangs mit Datum, Uhrzeit und Ort
- Fotos von der Unfallstelle und sichtbaren Verletzungen
- Namen und Kontaktdaten von Zeugen
Auch Familienangehörige können als Zeugen aussagen, wenn sie den Vorfall beobachtet haben. Die Zeugenaussagen müssen schlüssig und glaubwürdig sein.
Ärztliche Dokumentation
Die medizinische Dokumentation ist besonders wichtig und muss folgende Aspekte umfassen:
Eine unmittelbare ärztliche Erstuntersuchung nach dem Unfall ist zwingend erforderlich. Der Arzt muss dabei schriftlich dokumentieren:
- Die konkrete Beschreibung der körperlichen Beeinträchtigung
- Den eindeutigen Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung
- Die Bestätigung der Dauerhaftigkeit ohne einschränkende Formulierungen
- Den zeitlichen Eintritt der Invalidität
Fristen und formale Anforderungen
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Die ärztliche Feststellung muss dann spätestens drei Monate nach Ablauf dieses Jahres erfolgen. Diese Fristen sind zwingend einzuhalten, da sonst der Anspruch erlöschen kann.
Nachweis der Kausalität
Sie müssen nachweisen, dass die Gesundheitsschäden direkt durch den Unfall verursacht wurden. Dies ist besonders wichtig bei:
- Vorerkrankungen
- Verzögert auftretenden Beschwerden
- Komplexen Verletzungsmustern
Die ärztliche Dokumentation muss dabei einen konkreten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Dauerschaden beschreiben und dessen Ursache klar benennen.
Wie unterscheidet sich eine normale Sportverletzung von einem versicherten Unfall?
Ein versicherter Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Stellen Sie sich vor, Sie werden beim Fußballspiel von einem anderen Spieler umgerempelt und verletzen sich dabei.
Kriterien für einen versicherten Unfall
Bei einem versicherten Unfall müssen drei zentrale Merkmale erfüllt sein:
- Die Einwirkung muss plötzlich erfolgen
- Es muss eine Einwirkung von außen vorliegen
- Die Gesundheitsschädigung muss unfreiwillig sein
Besonderheit bei Eigenbewegungen
Eine normale Sportverletzung durch reine Eigenbewegung, wie etwa ein Umknicken beim Laufen, ist grundsätzlich nicht versichert. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Verletzung durch eine erhöhte Kraftanstrengung entstanden ist und dabei Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln betroffen sind.
Abgrenzung in der Praxis
Wenn Sie beim Sport durch einen Zweikampf stürzen und sich verletzen, liegt ein versicherter Unfall vor, da hier eine Fremdeinwirkung gegeben ist. Verdrehen Sie sich hingegen ohne Fremdeinwirkung das Knie, handelt es sich um eine normale Sportverletzung.
Die Unterscheidung ist auch für das erlaubte Sportrisiko relevant. Im Sport gilt der Grundsatz, dass Teilnehmer gewisse Verletzungsgefahren in Kauf nehmen, die typischerweise mit der Sportart verbunden sind. Ein Fußballspieler muss beispielsweise damit rechnen, dass es zu normalen Zusammenstößen kommen kann.
Welche Rechtsmittel habe ich nach einer Klageabweisung?
Nach einer Klageabweisung stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, die Sie innerhalb bestimmter Fristen einlegen müssen.
Berufung als wichtigstes Rechtsmittel
Die Berufung ist das zentrale Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil. Sie müssen die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils einlegen. Nach der Einlegung haben Sie weitere zwei Monate Zeit, die Berufung zu begründen.
Die Berufung muss einen der folgenden Zulassungsgründe erfüllen:
- Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
- Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
- Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
- Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann
Beschwerde bei Eilverfahren
Wenn die Klageabweisung in einem Eilverfahren erfolgt ist, können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Begründung muss innerhalb eines Monats erfolgen.
Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
Sollten Sie eine Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn seit dem Ende der versäumten Frist bereits ein Jahr vergangen ist.
Formelle Anforderungen
Rechtsmittel müssen schriftlich eingelegt werden und eine handschriftliche Unterschrift enthalten. Eine telefonische Einlegung ist nicht möglich. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels werden in der Regel neue Gerichtsgebühren fällig, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet.
Bei einem Umknickunfall im Fußball ist besonders zu beachten, dass die Berufung auch die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts angreifen kann. Sie können beispielsweise neue Beweise für den Unfallhergang oder die Schwere der Verletzung vorlegen.
Wann lohnt sich der Gang vor Gericht bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs?
Erfolgsentscheidende Faktoren
Der Erfolg einer Klage gegen die Versicherung hängt maßgeblich von der Beweisbarkeit des Unfallhergangs ab. Bei Umknickunfällen muss nachweislich eine äußere Einwirkung vorliegen, nicht nur eine Eigenbewegung. Die Gerichte unterscheiden streng zwischen einem Umknicken durch Bodenunebenheiten und einem Umknicken durch ungeschickte Bewegung.
Kostenabwägung
Die Prozesskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen. Bei berechtigten Ansprüchen werden die Kosten von der Versicherung getragen. Ein Streitwert von mindestens 5.000 Euro rechtfertigt in der Regel den Prozessaufwand. Bei niedrigeren Beträgen sollten alternative Lösungswege geprüft werden.
Prozessrisiko einschätzen
Die Erfolgsaussichten einer Klage steigen deutlich bei:
- Vorliegen eines gerichtsverwertbaren Gutachtens
- Klarer Dokumentation des Unfallhergangs durch Zeugen oder Beweise
- Eindeutiger äußerer Einwirkung als Unfallursache
Alternativen zum Gerichtsverfahren
Vor einer Klage empfiehlt sich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Die Einschaltung der Schlichtungsstelle oder eines Ombudsmanns kann eine kostengünstige Alternative darstellen. Erfahrungsgemäß lenken viele Versicherungen bereits bei einer fundierten Klageandrohung ein, da sie zusätzliche Prozesskosten vermeiden möchten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Äußeres Ereignis
Im Versicherungsrecht bezeichnet dies eine von außen auf den Körper einwirkende Ursache, die zu einer Verletzung führt. Dies ist ein zentrales Kriterium für das Vorliegen eines Versicherungsfalls in der Unfallversicherung gemäß § 178 VVG. Die Einwirkung muss dabei von außerhalb des Körpers kommen und darf nicht nur auf körpereigene Vorgänge zurückzuführen sein.
Beispiel: Ein Fußballspieler wird von einem anderen Spieler gefoult und verletzt sich dabei – hier liegt ein äußeres Ereignis vor. Knickt er dagegen ohne Fremdeinwirkung um, fehlt das äußere Ereignis.
Invaliditätsleistung
Eine finanzielle Entschädigung der Unfallversicherung bei dauerhafter körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nach einem Unfall. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme. Die Berechnung erfolgt anhand von standardisierten Gliedertaxen gemäß den Versicherungsbedingungen.
Beispiel: Bei einem Invaliditätsgrad von 20% und einer Versicherungssumme von 100.000€ beträgt die Grundleistung 20.000€. Mit vereinbarter Progression kann sich dieser Betrag deutlich erhöhen.
Progression
Eine Vereinbarung in der Unfallversicherung, die bei höheren Invaliditätsgraden zu einer überproportionalen Steigerung der Versicherungsleistung führt. Sie soll besonders schwere Beeinträchtigungen finanziell besser absichern. Die Progression wird in Prozent angegeben und kann bis zu 1000% betragen.
Beispiel: Bei einer 500% Progression und 20% Invalidität verfünffacht sich die Leistung gegenüber der Grundsumme.
Distorsion
Eine medizinische Bezeichnung für eine Verletzung des Bandapparates durch Überdehnung oder teilweise Zerreißung nach einer unnatürlichen Bewegung eines Gelenks. Sie stellt eine häufige Sportverletzung dar und ist im Versicherungsrecht relevant für die Bewertung von Unfallfolgen gemäß § 178 VVG.
Beispiel: Beim Umknicken des Fußes werden die Außenbänder überdehnt, was zu einer schmerzhaften Schwellung und Bewegungseinschränkung führt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 7 – Unfalldefinition: Dieser Paragraph definiert, was im Sinne des Gesetzes als Unfall gilt. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhersehbares und äußeres Ereignis, das zu einer Körperverletzung, einem Tod oder einer Sachbeschädigung führt. Die genaue Definition ist entscheidend für die Ansprüche aus einer Unfallversicherung.
Im vorliegenden Fall wurde vom Gericht entschieden, dass das geschilderte Ereignis kein Unfall im Sinne des VVG darstellt, da es als eine ungeschickte Eigenbewegung ohne äußere Einwirkung angesehen wurde. - Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 19 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Versicherungsnehmers, insbesondere die Anzeigepflichten vor Vertragsabschluss. Der Versicherungsnehmer muss wahrheitsgemäße Angaben zu relevanten Umständen machen, um den Versicherer nicht zu täuschen.
Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger seine Obliegenheit verletzt habe, indem er bestehende Beschwerden verschwiegen habe, was zur vollständigen Leistungsfreiheit führt. - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 123 – Arglistige Täuschung: Dieser Paragraph behandelt die Folgen einer arglistigen Täuschung bei Vertragsabschluss. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer vorsätzlich täuscht, kann der Vertrag angefochten werden.
Im Urteil wurde festgestellt, dass der Kläger dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Vorerkrankungen gemacht habe, was eine arglistige Täuschung darstellt und die Ansprüche des Klägers ausschließt. - Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 40 – Leistungsausschlüsse: Dieser Abschnitt regelt die Fälle, in denen der Versicherer von der Leistungspflicht befreit ist, beispielsweise bei Vorerkrankungen oder vorsätzlichem Schadensherbeiführen.
Die Beklagte führte an, dass die vorbestehende Arthrose des Klägers den Leistungsanspruch ausschliesse, da die Verletzung nicht ausschließlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. - Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 43 – Nachträgliche Leistungsfreiheit: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Versicherer, nach Vertragsabschluss die Leistungspflicht aufzuheben, wenn der Versicherungsnehmer wesentliche Pflichten verletzt hat.
Das Gericht entschied, dass aufgrund der wider besseres Wissens gemachten Falschangaben des Klägers die Beklagte die Leistungspflicht gemäß § 43 VVG aufgehoben ist, wodurch die Klage abgewiesen wurde.
Das vorliegende Urteil
LG Siegen – Az.: 1 O 434/21 – Urteil vom 17.01.2024
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