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Unfallversicherung: Hinweispflicht gegenüber der versicherten Person

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 111/17

Urteil vom 23.02.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11.04.2017, Az. 2 O 394/16, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenhaustagegeld in Höhe von 6.300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 650,34 € von der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugunsten der Klägerin zugelassen.

Gründe

I.

Unfallversicherung: Hinweispflicht gegenüber der versicherten Person
Symbolfoto: yavdat/Bigstock

Die Klägerin fordert von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Die Klägerin ist versicherte Person aus einer ursprünglich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann bei der Beklagten abgeschlossen Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 74.000,- €.

Als Voraussetzung sowohl für die Invaliditätsleistung als auch für die Unfallrente ist unter Ziff. 2.1.1.1 bzw. 2.2.1.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen (AUB 2000, Anlage BLD 1) jeweils folgendes bestimmt:

„Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).

Die Invalidität ist

– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und

– innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.“

Randnummer6

Unter Ziff. 5 AUB 2000 heißt es:

„5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, soweit durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.“

Die Voraussetzungen für die Leistung des Krankenhaustagegeldes sind unter Ziff. 2.5.1 AUB 2000 wie folgt geregelt:

„Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. (…)“

Die am … 1947 geborene Klägerin stürzte am 1.3.2013 aus dem Fenster im zweiten Obergeschoss des damals von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Anwesens.

Die Klägerin erlitt durch den Sturz schwere Verletzungen, unter anderem erhebliche Bruchverletzungen. Sie befand sich vom 1.3.2013 bis 20.11.2013 wegen der Folgen in stationärer Krankenhausbehandlung.

Auf die Unfall-Schadenanzeige vom 5.3.2013 übersandte die Beklagte an den Ehemann der Klägerin ein Schreiben vom 08.03.2013, in welchem u. a. ausdrücklich auf die Frist von 15 Monaten für die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt, die Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung sei, hingewiesen ist. Mit Schreiben vom 24.4.2013 lehnte die Beklagte eine Leistung aufgrund des Vorfalls mit der Begründung ab, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe.

Im September oder Oktober 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Inzwischen lautet die Versicherung auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin (Vertragsstandkopie vom 7.9.2015).

Nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2016 an ihrer Leistungsablehnung fest.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie am 28.2.2013 zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in der Küche im Parterre des von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann bewohnten Anwesens auf einem Lehnstuhl eingeschlafen sei. Um ca. 4.30 Uhr sei sie aufgewacht, da ihr kalt geworden sei. Sie habe sich daraufhin in das zweite Obergeschoss in ihr Schlafzimmer begeben, habe sich dort jedoch nicht in ihr Bett legen können, da sie dieses am Tag zuvor abgezogen und die Matratze zum Lüften aufgestellt habe. Sie habe sich daraufhin im Schlafzimmer ihres Ehemannes zu diesem ins Bett gelegt. Nachdem ihr Ehemann über sie gestiegen sei, um zur Toilette zu gehen, sei sie zum Fenster gegangen, habe dieses geöffnet und sei auf den neben dem Fenster stehenden Sessel gestiegen, um etwas höher zu stehen und besser Luft zu bekommen. Sie habe Übergewicht bekommen und sei aus dem Fenster gestürzt.

Aufgrund der unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigungen habe sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % erlitten. Sie leide immer noch unter belastungsabhängigen Schmerzen, insbesondere nach Gehen und Stehen von mehr als 15 min, im Bereich der durchgeführten Osteosynthese der HWS; zum Einkaufen müsse sie einen Rollator nutzen. Auch leide sie unter rezidivierenden nuchalen Cephalgien.

Ihr stünden daher folgende Ansprüche zu:

– 60 % der Invaliditätssumme = 44.400,- €,

– eine lebenslange Monatsrente ab 1.5.2013 in Höhe von monatlich 1.440,- € (beziffert bis 31.12.2016 in Höhe von 44.640,- € und fortlaufend ab 1.1.2017),

– Krankhaustagegeld für den Zeitraum 1.3.2013 bis 3.3.2013 in Höhe von 36,- € und vom 4.3.2013 bis 20.11.2013 in Höhe von 6.264,- € und

– Auslagenpauschale in Höhe von 30,- €.

Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 95.370 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04. 2013 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine lebenslange Unfallrente in Höhe von Euro 1.440 ab dem 1.1.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin i.H.v. 2.874,92 € von der Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG entsprechend der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 86/06, freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt: Klagabweisung.

Sie hat vorgetragen, der Fenstersturz sei entweder in suizidaler Absicht erfolgt oder in einem Zustand einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich, dass die Klägerin nicht nur auf den Sessel sondern auch auf das Fensterbrett gestiegen sei und dass sie unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Geschehen um Hilfe gerufen habe. Die Klägerin habe unter manischen Depressionen und einer bipolaren Störung gelitten. Außerdem liege keine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung vor.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.4.2017 die Klage abgewiesen. Als Ursache für den Sturz aus dem Fenster komme nur eine kurzeitige gesundheitsbedingte Bewusstseinsstörung oder eine suizidale Absicht in Betracht. In beiden Fällen sei ein Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet u.a., dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung als mögliche Ursache für den Sturz angesehen hat. Sie verweist darauf, dass die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands bei der Beklagten liege. Auch der Rückschluss, dass andere Ursachen nicht in Betracht kämen, sei nicht nachvollziehbar. Sie legt – auf Hinweis des Gerichts – ein ärztliches Attest vom 6.11.2017 und ein weiteres ärztliches Attest vom 6.11.2017 als ärztliche Feststellung der Invalidität vor.

Sie beantragt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11.4.2017, 2 O 394/16, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.370,00 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine lebenslange Unfallrente in Höhe von 1.440,00 € ab dem 1.1.2017 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 2.874,92 € von der Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG entsprechend der Entscheidung des BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 86/06, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das Urteil des Landgerichts sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin in der Sitzung vom 5.10.2017 informatorisch angehört; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. An der Aktivlegitimation der Klägerin, die nicht Versicherungsnehmerin, sondern versicherte Person ist, bestehen auch im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VVG keine Zweifel. Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation nicht eingewandt und damit konkludent auf diesen Einwand verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2.8.2005 – 10 U 88/05, juris Rn. 28; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 1997 – 20 U 151/96, juris Rn. 11 ff.).

2. Die Klägerin hat aus dem Versicherungsvertrag (Ziff. 2.5 AUB 2000) einen Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 6.300,- € für den Zeitraum 1.3.2013 bis 20.11.2013.

a) Bei dem streitgegenständlichen Vorfall vom 1.3.2013 handelt es sich um einen Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2000 bzw. § 178 Abs. 2 VVG. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

aa) Für die Frage, ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt, kommt es nur auf das Ereignis an, das die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat, nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann (BGH, Urteil vom 6.7.2011- IV ZR 29/09, juris Rn. 14; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. § 178 Rn. 3). Ist die Verletzung – wie hier – unmittelbare Folge des Aufpralls auf den Boden, liegt daher ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH aaO).

bb) Die Gesundheitsschädigung war auch unfreiwillig.

Wenngleich dieses Merkmal Bestandteil des in den Bedingungen verwendeten Unfallbegriffs ist und damit eine Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers beschreibt, trifft die Beweislast für die Unfreiwilligkeit nicht den Versicherungsnehmer. Vielmehr wird die Unfreiwilligkeit nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.1998 – IV ZR 118/97, juris Rn. 10). Den Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht erbracht.

(1) Ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche Selbsttötung scheidet aus, da es um eine individuelle Willensentscheidung geht, die einer typisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 18.3.1987 – IVa ZR 205/85, BGHZ 100, 214, juris Rn. 7; Knappmann aaO Rn. 26 m.w.N.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 178 Rn. 199).

(2) Zwar kommt grundsätzlich ein Indizienbeweis in Betracht; das Gericht kann in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen, die Vermutung sei widerlegt (BGH, Urteil vom 18.3.1987 aaO; OLG Köln, Urteil vom 26.2.2003 – 5 U 178/99, juris Rn. 2; OLG Hamm, VersR 1982, 64; KG, VersR 1987, 777; Knappmann aaO; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 178 Rn. 198). Dies erfordert ein für das praktische Leben brauchbares Maß an Gewissheit, das restlichen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH aaO). Hier lässt sich aber weder aus den unstreitigen noch aus den von der Beklagten unter Beweis gestellten Umständen schließen, dass sich die Klägerin willentlich aus dem Fenster gestürzt hat.

Die Erklärung der Klägerin in der Sitzung vom 5.10.2017, sie sei auf den Sessel gestiegen, um an den Fenstergriff zu gelangen, ist plausibel und nicht widerlegt. Dabei kommt es weder auf die exakte Körpergröße der Klägerin an noch auf die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei es auch ohne Besteigen des Sessels möglich gewesen, das Fenster zu öffnen. Der Sessel befand sich nach dem Vortrag der Klägerin und den von der Polizei gefertigten Aufnahmen (S. 28 der Ermittlungsakte) zum Zeitpunkt des Vorfalls unmittelbar an der Wand unter dem Fenster und dem Fenstergriff. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin, die – was auch in der Sitzung vom 5.10.2017 erkennbar war – nicht groß gewachsen ist, diesen als Aufstiegshilfe genutzt hat, um leichter das Fenster zu öffnen.

Dass die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben hat, sie sei zum Zeitpunkt des Sturzes bei der Ärztin Dr. H. wegen einer Depression in Behandlung gewesen und habe die ihr verschriebenen Medikamente nicht konsequent genommen, ist kein hinreichendes Indiz für eine Suizidabsicht in der konkreten Situation.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund der Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte. Da diese Zeugen von der Beklagten lediglich zum Beweis der schon in der Ermittlungsakte festgehaltenen Aussagen benannt sind, waren sie im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu vernehmen. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe wären auch bei Zugrundelegung dieser Aussagen nicht bewiesen.

Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte hat der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin nach dem Vorfall gegenüber KK D. angegeben, dass die Klägerin vor dem Sturz geäußert habe, sie benötige frische Luft (Ermittlungsakte S. 3). Plötzlich habe sie mehrmals, offenbar grundlos um Hilfe geschrien, woraufhin er sie an der Hüfte ergriffen und leicht vom Fenster weggezogen habe. Kurz darauf habe er sie auf der Fensterbank knien sehen, woraufhin sie plötzlich in die Tiefe gestürzt sei (Ermittlungsakte S. 9, 71 ff.).

Wie die Klägerin auf der Fensterbank gekniet hat, und wie sie dort hingelangt war, konnte der verstorbene Ehemann auf Nachfrage nicht näher beschreiben. Auch bei einer Vernehmung des damals die Vernehmung führenden Zeugen D. bliebe dies daher offen. Diese Aussage des Ehemanns der Klägerin lässt sich auch damit erklären, dass er beobachtet hat, wie die Klägerin – auf dem Sessel stehend – ihre Knie am Fensterbrett abgestützt hat oder wie sie – schon im beginnenden Sturz – noch versucht hat, sich mit den Knien am Fensterbrett abzufangen. Nach Angaben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ging „alles so schnell“, und er wusste nicht mehr, wie sie genau da kniete, vielleicht habe die Klägerin das Gleichgewicht verloren (Ermittlungsakte S. 81). Jedenfalls hat er die Fußsohlen der Klägerin nicht gesehen (Ermittlungsakte S. 79), was dafür spricht, dass sich diese noch auf dem oder in Richtung des Sessels befanden.

Nach Angaben des Sohnes der Klägerin, des Zeugen Thorsten E., hat sie sich auf Grund manischer Depressionen und einer bipolaren Störung seit Jahrzenten in psychologischer Behandlung befunden. In den letzten Tagen habe sich der Zustand der Klägerin auffällig verschlechtert. Todessehnsüchte habe seine Mutter nicht geäußert, obwohl sie im Jahr 2000 versucht habe, sich im Keller zu strangulieren (Ermittlungsakte S. 15, 63). Auch diese polizeiliche Aussage lässt keine hinreichend sichere Schlussfolgerung auf den psychischen Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls zu.

Dasselbe gilt für die telefonische Erklärung der behandelnden Ärztin Dr. H.. Diese gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, dass sich die Geschehnisse – auch das Tragen von Straßenkleidung im Bett – mit einer akuten psychotischen Phase der Klägerin erklären ließen. Eine Depression und eine Suizidalität habe nach ihrer Auffassung allerdings nicht vorgelegen (Ermittlungsakte S. 19).

Auch die vom Ehemann und von weiteren in der Nachbarschaft wohnhaften Zeugen berichteten Hilfeschreie sind – unterstellt, sie kamen von der Klägerin – allenfalls ein Indiz für eine Geistes- oder Bewusstseinstörung, nicht aber für einen Suizidversuch. Sie können aber auch lediglich auf einer Atemnot (nach Angaben ihres verstorbenen Ehemanns äußerte sie damals, sie brauche frische Luft) der damals möglicherweise akut psychotischen Klägerin beruhen.

Als für eine Freiwilligkeit sprechende – unstreitige oder unter Beweis gestellte – Indizien verbleiben damit die Grunderkrankung der Klägerin (bipolare Störung), die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vor dem streitgegenständlichen Geschehen, ihre eigene Erklärung, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls wegen einer Depression in Behandlung befunden, habe aber ihre Medikamente nicht regelmäßig genommen, sowie die unkonkrete Aussage des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Diese Umstände lassen auch in einer Gesamtschau einen ausreichend sicheren Schluss auf einen Suizidversuch bzw. die Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung nicht zu.

b) Aus den unstreitigen und unter Beweis gestellten Umständen kann auch nicht geschlossen werden, dass der Sturz entweder in suizidaler Absicht erfolgt oder auf eine Bewusstseinsstörung im Sinne von Ziff. 5.1.1 AUB 2000 zurückzuführen ist. Vielmehr ist mit der von der Klägerin selbst gegebenen Erklärung eine Ursache für einen unfreiwilligen Sturz denkbar, die den Ausschlusstatbestand nicht erfüllt.

aa) Eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne des Ausschlusstatbestands setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, sondern es genügen solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist (BGH, Urteil vom 17.5.2000 – IV ZR 113/99, juris Rn. 19 m.w.N.).

bb) Daraus, dass die Klägerin den Sessel bestiegen hat und aus dem Fenster gestürzt ist, lässt sich – die Unfreiwilligkeit unterstellt – nicht folgern, dass die Klägerin in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in diesem Ausmaß beeinträchtigt war. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Sessel bestiegen hat, um an den Fenstergriff zu gelangen, auch wenn dieses Verhalten aufgrund der Sturzgefahr objektiv unvernünftig war. Dass sich jemand kurzzeitig irrational verhält und sich dadurch einer Gefahr aussetzt, kann viele Ursachen haben und lässt nicht ohne weiteres auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung schließen. Bei der von der Klägerin durch das Besteigen des Sessels geschaffenen Ausgangslage kann sie auch ohne innere Ursache schlicht das Gleichgewicht verloren haben und sodann gestürzt sein. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Klägerin geschilderten Gefühls der Übelkeit und Luftnot. Dieses erklärt nur, weshalb sie das Fenster geöffnet hat. Aus ihrer Einlassung, sie habe sich damals wegen einer Depression in Behandlung befunden, habe aber ihre Medikamente nicht regelmäßig genommen, lässt sich ebenfalls nicht folgern, dass sie in der konkreten Situation in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war. Auch unter weiterer Berücksichtigung der von mehreren Zeugen geschilderten Hilfeschreie kann eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit angenommen werden.

c) Den Vortrag der Klägerin, sie habe sich im Zeitraum 1.3.2013 bis 20.11.2013 – gemäß dem als Anlage K 1 vorgelegten Entlassungsbericht – wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befunden, hat die Beklagte nicht bestritten. Der Anspruch ist daher in der geltend gemachten Höhe von 36,- € für die ersten drei Tage und von insgesamt 6.264,- € (261 Tage x 24,- €) für den weiteren Zeitraum begründet.

d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 24.4.2013 hat die Beklagte eine Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt.

e) Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Klägerin von ihren Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden freizustellen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2, 249 BGB). Erstattungsfähig sind die Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) aus einem Streitwert von 6.300,- € nebst Auslagenpauschale (Nr. 7200 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7800 VV-RVG), insgesamt in Höhe von 650,34 €. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.3.2017 vorgelegten Erklärung des Rechtsschutzversicherers vom 29.3.2017 ist die Klägerin auch insoweit aktivlegitimiert.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Invaliditätsleistung und Unfallrente ist die Klage dagegen unschlüssig. Es fehlt an der nach Ziff. 2.1.1.1 und Ziff. 2.2.1.1 der Tarifbedingungen erforderlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung, bei der es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 810 Ziff. 2 Rn. 12; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. § 186 Rn. 5). Eine solche ergibt sich weder aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Entlassungsbericht vom 20.11.2013 noch aus dem im Berufungsverfahren zunächst vorgelegten ärztlichen Attest vom 6.11.2017.

a) Inhaltlich sind an die Feststellung zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, aber solche, die dem Zweck der Regelung entsprechen, dem Versicherer Gelegenheit zu geben, seine Leistungspflicht zu prüfen und Spätschäden abzugrenzen (BGH, Urteil vom 7.3.2007 – IV ZR 137/06, juris Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. § 186 Rn. 5 f.). Daher muss die Erklärung in der Sache bestätigen, dass innerhalb der Jahresfrist ein bestimmter, die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigender gesundheitlicher Dauerschaden eingetreten ist, der auf den Unfall ursächlich zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 7.3.2007 aaO Rn. 12 ff.; Urteil vom 16.12.1987 – IVa ZR 195/86, juris Rn. 18). Unzureichend ist die bloße Darstellung der erhobenen Befunde und Diagnosen, wenn hierin keine wertende Prognose einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit enthalten ist (BGH, Urteil vom 7.3.2007 aaO Rn. 14; OLG Saarbrücken, VersR 2008, 199; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 800 Ziff. 2 Rn. 13; Rixecker aaO Rn. 7; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. AUB, Ziff. 2.1 Rn. 99 f.).

b) Diesen Anforderungen genügt der Entlassungsbericht vom 20.11.2013 (Anlage K 1) nicht. Er enthält keine Schlussfolgerung auf eine dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin. Aus der abschließenden Empfehlung der Fortführung ambulanter Physiotherapie inklusive manueller Therapie und Ergotherapie zur Steigerung der körperlichen Belastbarkeit, muskulärem Aufbau und Steigerung des Bewegungsausmaßes des linken Armes ergibt sich die Feststellung eines Dauerschadens nicht, ebenso wenig aus der Empfehlung einer Wiedervorstellung in der Orthopädie im Januar 2014. Auch aus den aufgelisteten ärztlichen Befunden ist nicht zwingend auf eine dauernde Beeinträchtigung zu schließen. Eine solche Schlussfolgerung, die bei schweren und irreversiblen Verletzungen in Betracht kommt und eine ausdrückliche Feststellung der Invalidität entbehrlich machen kann (BGH, Urteil vom 5.7.1995 – IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, juris Rn. 21: Verlust der Gallenblase; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 800 Ziff. 2 Rn. 15; Rixecker aaO Rn. 7; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. AUB, Ziff. 2.1 Rn. 98), ist hier aufgrund des vorgelegten Entlassungsberichts und den dort aufgelisteten Diagnosen (Schädel-Hirn-Trauma, Ischiadicusläsion, Bilaterale Beckenringfrakturen etc.) nicht möglich.

c) Auch in dem zuerst vorgelegten ärztlichen Attest vom 6.11.2017 liegt keine hinreichende Invaliditätsfeststellung. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten ist und welche dauerhaften Beeinträchtigungen infolge des Unfalls vorliegen.

d) Das in der Sitzung vom 1.2.2018 vorgelegte weitere ärztliche Attest vom 6.11.2017 dürfte den Anforderungen an einer Invaliditätsfeststellung zwar genügen; die Feststellung ist aber nicht innerhalb der 15-Monats-Frist gemäß Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1.1 AUB 2000 erfolgt. Auf die Versäumung dieser Frist kann sich die Beklagte auch berufen, weil sie den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer den Anforderungen des § 186 VVG entsprechend mit dem als Anlage … vorgelegten Schreiben vom 8.3.2013 auf die Notwendigkeit der Erstellung einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung binnen einer Frist von 15 Monaten hingewiesen hat.

Von einem Teil der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, dass der Versicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch die versicherte Person im Sinne des § 186 VVG aufzuklären habe, weil deren Informationsinteresse noch größer sei als das des Versicherungsnehmers (Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. § 186 Rn. 6; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. § 186 Rn. 5; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. AUB 2010 Nr. 2, Rn. 16; Kloth, RuS 2007, 397, 398). Teilweise wird eine Hinweispflicht gegenüber der versicherten Person nur dann angenommen, wenn diese selbst den Versicherungsfall angezeigt hat (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. § 186 Rn. 9; Jakob, Unfallversicherung, 2. Aufl. AUB 2014 Nr. 2.1 Rn. 110a; HK-VVG/Rüffer, 3. Aufl. § 186 Rn. 3); auch danach hätte ein Hinweis hier gegenüber der Klägerin erfolgen müssen, da sie selbst nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Behauptung in der Klageschrift den Schaden gemeldet hat.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Ein Hinweis an den Versicherungsnehmer ist auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung und bei einer Anzeige durch den Versicherten grundsätzlich ausreichend (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.1.2016 – 5 U 13/15, juris Rn. 73 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.1.2017 – 5 U 126/16, juris Rn. 17 für den Fall, dass die Verfügungsbefugnis – wie hier (Ziff. 12.1 AUB 2000) – nach den AUB dem Versicherungsnehmer zugewiesen ist; Leverenz in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 186 Rn. 20; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. § 186 Rn. 4; Kloth/Piontek, RuS 2017, 561, 562). Einer extensiven Auslegung steht der klare Wortlaut des § 186 VVG entgegen, der einen Hinweis nur gegenüber dem Versicherungsnehmer verlangt. Eine analoge Anwendung kommt bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an anderer Stelle – u.a. in § 179 Abs. 1 VVG – die Versicherung für fremde Rechnung geregelt, von einer Erweiterung der Hinweispflicht in § 186 VVG aber abgesehen. Die Annahme eines redaktionellen Versehens ist auch mit der Gesetzesbegründung zu § 186 (BT-Drucks. 16/3945 S. 109) nicht in Einklang zu bringen (OLG Saarbrücken aaO Rn. 78). Hierin wird zwischen versicherter Person und Versicherungsnehmer differenziert, die Informationsobliegenheit aber ausschließlich auf das Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer bezogen:

„Auch ziehen sich ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach einem Unfallereignis häufig längere Zeit hin, ohne dass der versicherten Person die ärztliche Prognose zu einem bestimmen Zeitpunkt erkennbar sein muss. Um diesem vermeidbaren Problem zu begegnen, soll den Versicherer bei Anzeige eines Versicherungsfalls eine Informationsobliegenheit treffen, den Versicherungsnehmer auf solche speziellen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen.“

Aus § 191 VVG, wonach u.a. von § 178 Abs. 2 Satz 2 und § 186 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Versicherten abgewichen werden darf, lässt sich kein Argument für eine analoge Anwendung des § 186 VVG auf den Versicherten ableiten (so aber Grimm aaO; Götz aaO; Kloth aaO). Die Erwähnung des Versicherten in § 191 VVG ist konsequent, weil sich § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die versicherte Person bezieht und bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Nachteile in der Person des Versicherten eintreten (OLG Saarbrücken aaO Rn. 80).

Auch der Schutzzweck des § 186 VVG erfordert eine analoge Anwendung nicht. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer, dem nach § 44 VVG grundsätzlich die alleinige Verfügungsbefugnis zugewiesen ist, auch für die Einhaltung der Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie Fristen zugunsten der versicherten Person Sorge tragen wird.

Eine generelle Hinweispflicht auch gegenüber dem mit dem Versicherungsnehmer nicht identischen Versicherten würde im Übrigen dem Normzweck des § 44 VVG widersprechen. Die grundsätzliche Zuweisung der Verfügungsbefugnis an den Versicherungsnehmer soll gewährleisten, dass sich der Versicherer im Interesse der Rechtssicherheit und der zweckmäßigen Abwicklung des Vertrages im Regelfall nur an den Versicherungsnehmer halten muss (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. § 44 Rn. 1).

Die Frage, ob der Versicherte bei offenkundiger Aufgabe der Verfügungsbefugnis durch den Versicherungsnehmer zugunsten des Versicherten (vgl. Leverenz aaO) gemäß § 186 VVG hinzuweisen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Zu einer für den Versicherer erkennbaren Aufgabe der Verfügungsbefugnis zugunsten der Klägerin war es nicht gekommen. Vielmehr ist nach Ziff. 12.1 AUB 2000 die Befugnis, Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesen (vgl. OLG Oldenburg aaO).

e) Dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.3.2013 Leistungen mit der Begründung, es handele sich um einen Suizidversuch, abgelehnt hat, ist unerheblich. Eine Leistungsablehnung des Versicherers ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht (fristgerecht) ärztlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 7.3.2007 – IV ZR 137/06, juris Rn. 10 m.w.N.).

4. Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob der Hinweis nach § 186 VVG auch gegenüber der versicherten Person erfolgen muss, wird die Revision zugunsten der Klägerin zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die abweichende Auffassung wird nicht nur vereinzelt, sondern von einem großen Teil der Literatur vertreten.

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