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Unfallversicherung – Haftungsausschluß bei Fahruntüchtigkeit

Haftungsausschluß- Fahruntüchtigkeit unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit

BGH, Az: IVa ZR 193/86, Urteil vom 24.02.1988

Leitsatz: Im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bedarf die Fahruntüchtigkeit der individuellen Feststellung auf Grund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers, der typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt ist. Dabei darf nicht kraft eines Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.

Tatbestand

Unfallversicherung bei Fahruntüchtigkeit - Haftungsausschluß
Symbolfoto: Vertolet / Bigstock

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Familienversicherung mit Unfallversicherungsschutz, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde liegen. Er fuhr am 19. September 1983 mit seinem PKW Opel Ascona bei Dunkelheit auf einer 8,6 m breiten, geteerten und gut ausgebauten Ausfallstraße in H. stadtauswärts, kam auf der regennassen Straße nach links von der Fahrbahn ab, prallte mit dem PKW gegen einen Baum und erlitt dabei schwerste Verletzungen (Querschnittslähmung und Hirnschädigungen). Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die beiden rechten Reifen des Fahrzeugs ohne Luft waren. Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1vT.

Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 16.055 DM Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm für die Folgen des Unfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht stützt sein klageabweisendes Urteil auf den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 4 AUB. Der Kläger sei zwar nicht absolut fahruntauglich gewesen; deshalb müsse der Versicherer zusätzlich sonstige Tatsachen darlegen, z.B. Ausfallerscheinungen beim Verhalten des Versicherten im Straßenverkehr, die für die Annahme einer Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Vorschrift sprächen. Derartige Ausfälle seien zu vermuten, wenn ein Kraftfahrzeug wie im Falle des Klägers auf gerader Strecke von der Fahrbahn abkomme und auf einen Baum aufpralle. Beim Abkommen von einer geraden, übersichtlichen Strecke, insbesondere wenn der Kraftfahrer auf einen Baum auffahre, spreche ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, es sei denn, es lägen ganz besondere Umstände vor. Sei der Kraftfahrer alkoholisiert, sei auf die Unfallursächlichkeit des Alkoholgenusses zu schließen, weil er in nüchternem Zustand auf der verkehrsstillen Straße ein solches Fahrverhalten nicht gezeigt hätte. Den für die Beklagte danach streitenden Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen F. sei die ernsthafte Möglichkeit eines Druckverlustes des rechten Hinterreifens als Ursache des Unfalls nicht gegeben.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Allerdings sind nach § 3 Nr. 4 AUB „Unfälle infolge von … Bewußtseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt, wenn er zwar noch bei Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (ständig, zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1985, IVa ZR 10/84 = VersR 1986, 141 m.w.N.). Soweit die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt den Wert von 1,3vT erreicht, nimmt die Rechtsprechung stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit des Verunglückten an. Sie geht in diesem Fall auch davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für den Unfall spreche. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlußgrund des § 3 Nr. 4 AUB nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Ergeben sich diese nicht aus sonstigen Ausfallerscheinungen (vgl. dazu Urt. des 4. Strafsenats des BGH NJW 1982, 2612 = MDR 1982, 683 a.E.), müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt sind.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht richtig angewendet. Nach seinen Feststellungen lag die Blutalkoholkonzentration des Klägers mit 1 Promille zur Zeit des Unfalls unter dem in der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit. Da auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht ersichtlich sind, durfte eine Bewußtseinsstörung im Sinne der AUB nur dann angenommen werden, wenn sich ein Fahrfehler feststellen ließ, der typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt ist. Erst wenn danach zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, daß der Verunglückte fahruntüchtig war, ist die weitere Frage zu prüfen, ob diese Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich geworden ist. Erst bei dieser weiteren Frage kommen die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins zur Anwendung. Dagegen darf nicht kraft eines Anscheinsbeweises auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden, weil diese im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eben individueller Feststellung bedarf. Erst recht ist es unzulässig, wie es das Oberlandesgericht tut, aus einem „Anscheinsbeweis für sein Verschulden“ an einem Unfall auf relative Fahruntüchtigkeit des Klägers zu schließen. Es kommt hier nicht auf irgendein Verschulden des Klägers an dem Unfall an, vielmehr allein darauf, ob ihm ein Fahrfehler unterlaufen ist und ob man darin ein Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sehen kann. Diese Frage kann nicht allgemein bejahend beantwortet werden. Die Erfahrung zeigt, daß vielfach auch nüchterne Fahrer Fahrfehler begehen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985, IVa ZR 111/83 = VersR 1985, 779 für überhöhte Geschwindigkeit).

Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der erneuten Entscheidung wird der Berufungsrichter zunächst zu prüfen haben, ob sich ein Fahrfehler feststellen läßt. Das setzt nach Sachlage die tatrichterliche Überzeugung voraus, daß eine Unfallursache, die nicht auf einem Fahrfehler des Klägers beruht, ausgeschlossen werden kann. Dabei erhält der Tatrichter Gelegenheit, erneut zu überdenken, ob sich eine plausible Erklärung dafür finden läßt, daß am rechten Hinterreifen zwei Schnittverletzungen vorhanden waren, zumal sich dort keine Abriebspuren fanden, wie sie beim Anstoß an den Straßenbaum zu erwarten gewesen wären. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß sich ein Fahrfehler feststellen läßt, so muß er sich weiter fragen, ob es sich dabei um ein typisch alkoholbedingtes Fahrverhalten handelt und ob er daraus in Verbindung mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt und den sonstigen Umständen des Unfalls die Überzeugung gewinnen kann, der Kläger sei fahruntüchtig gewesen. Erst bei der abschließenden Frage nach der Unfallursächlichkeit einer etwa festgestellten Fahruntüchtigkeit können dann die Regeln des Anscheinsbeweises eingreifen.

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