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Unfallversicherung für fremde Rechnung – Adressat der Hinweise

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 13/15, Urteil vom 13.01.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 73/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende GmbH verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Versicherungsnehmerin des im Jahr 2004 abgeschlossenen Vertrags (siehe „Versicherungsschein zur Gruppen-Unfallversicherung“ Nr. U…3749 vom 16.04.2004, Anlage K1, Anlagenband) ist die Klägerin, versichert wurden in einer „Gruppe 1“ zwei – im Vertrag nicht namentlich bezeichnete – Personen, darunter unstreitig der (alleinige) Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. W..

Dem Vertrag wurden die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) mit Top-Deckung“ der Beklagten zu Grunde gelegt (Anlage K2, im Folgenden: AUB).

In § 7 Abs. 1 AUB heißt es:

„Invaliditätsleistungen

Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. […].

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.“

In § 12 AUB sind „Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen“ geregelt:

„I. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

[…]“

Unfallversicherung für fremde Rechnung - Adressat der Hinweise
Symbolfoto: jarabee123/Bigstock

Als Versicherungssumme für den Fall der Vollinvalidität waren 250.000 € vereinbart.

Am 24.02.2012 stürzte der Versicherte beim Skifahren. Wegen unmittelbar danach aufgetretener Schmerzen im unteren Rücken begab er sich in die Rotkreuzklinik in L.. In einem Attest der dortigen Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie vom Unfalltag (Anlage K3) ist festgehalten:

„Beim Skifahrerin in ‚Kompression‘ gekommen

zunehmende LWS-Beschwerden

Klopfschmerz im unteren LWS-Bereich

Leichte Schmerzausstrahlung in bd. Beine

ohne sensomot. Defizit.“

Es wurde die Diagnose einer „LWS-Stauchung“ gestellt. Der Versicherte erhielt ein Schmerzmittel, ansonsten wurde für den Fall „sensomotorischer Probleme“ eine Wiedervorstellung empfohlen.

Eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 29.02.2012 (Anlage K4) enthält die Diagnose:

„LWS-Stauchung mit Auslösung eines Bandscheibenvorfalls L4/5“

Der Versicherte übersandte mit Datum vom 02.03.2012 ein unter seinem persönlichen Briefkopf gefertigtes Schreiben an die Beklagte (Anlage K5), welchem er den Bericht der Rotkreuzklinik L. und das Attest des Dr. R. beifügte und in dem er erklärte, er sei beim Skifahren am 24.02.2012 auf den Rücken gestürzt; zudem bat er um Mitteilung, „ob die Versicherung Privat Nr. …4162 in die geschäftliche Versicherung mit der Nr. …3749“ – Letzteres ist die Versicherungsnummer des streitgegenständlichen Unfallversicherungsvertrags – übernommen worden sei.

Eine – etwaige – darauf folgende Korrespondenz für den Zeitraum bis Oktober 2012 befindet sich nicht bei den Akten.

Mit Schreiben vom 02.10.2012 (Anlage K6) teilte die Beklagte der Klägerin als Versicherungsnehmerin unter dem Betreff „Ihr Unfall vom 24.02.2012, Privatschutz-Police: …3749, Schaden-Nummer: 2012/…85, Versicherte Person: G. W.“ mit, zwischenzeitlich sei ein Teil ihrer Nachfrage „durch Dr. R. zugegangen“, es seien noch Fragen offen; der Vorgang werde weiter bearbeitet, sobald eine abschließende Stellungnahme des Dr. R. vorliege.

In einem weiteren, ebenfalls an die Versicherungsnehmerin gerichteten Schreiben mit Datum 03.12.2012 (Anlage K7) gab die Beklagte „wichtige Hinweise“:

„Auf Grund des uns angezeigten Unfallereignisses dürfen wir zu Voraussetzungen sowie der Sicherung der Ihnen durch den Vertrag gebotenen Invaliditätsleistungen u.a. folgende wichtige Hinweise geben: Unfall-Invalidität liegt begriffsmäßig vor, wenn es als Unfallfolge zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit kommt. Eine solche Dauerbeeinträchtigung muss innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Unfallereignisses, eingetreten sein. Ein Anspruch auf eine solche Unfall-Invaliditäts-Entschädigung muss zudem innerhalb einer sich anschließenden Frist von drei Monaten – also innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfalltag – ärztlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden. Fehlt der Nachweis einer dieser Bedingungen, erlischt damit der Anspruch auf Entschädigung.“

Am 10.06.2013 übersandte die Klägerin durch die Sachbearbeiterin C. P.-W. – die Ehefrau des Versicherten (siehe Bl. 58 d.A.) – ein Telefax (Anlage K8) mit dem Inhalt: „ärztliches Attest von Dr. med. E. R. zur Kenntnisnahme bzw. Weiterbearbeitung“. Das beigefügte Attest datierte vom 21.05.2013 und lautete:

„Herr W. erlitt am 24.2.2012 einen Ski-Unfall, bei dem er in ‚Kompression‘ kam.

Die dadurch ausgelösten Beschwerden sind weitgehend abgeklungen. Probleme treten regelmäßig auf nach längerem Sitzen, längerem Autofahren oder sonstiger längerer dauernder Immobilität. Es tritt dann ein Anlaufschmerz in Höhe L3/L4/L5 auf, der sich dann durch Bewegung wieder gibt.

Ferner sind zur Erhaltung der Beschwerdefreiheit regelmäßige krankengymnastische Übungen erforderlich.“

Nach Eingang des Attests wandte die Beklagte sich unter dem 08.07.2013 an die Klägerin (Anlage K9) und informierte darüber, dass die Invaliditätsfrist seit dem 24.05.2013 abgelaufen sei. Eine Prüfung sei nur möglich, wenn die verspätete Geltendmachung aus wichtigem Grund entschuldigt werden könne. Sie übersandte – „ohne Präjudiz“ – ein Formular für eine Invaliditätsbescheinigung.

Der Versicherte G. W. schickte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 23.07.2013 (Anlage K10) die ausgefüllte Invaliditätsbescheinigung des Dr. R. und erklärte:

„Die Feststellung des Dauerschadens erfolgte am 21.05.2013, also innerhalb der 15-Monatsfrist. Urlaubsbedingt konnten wir Ihnen leider erst am 10.06.2013 den ärztlichen Befund einreichen.

Wir bitten dies zu entschuldigen.“

Die Beklagte teilte unter dem 20.08.2013 mit, es handle sich nach der „von Ihnen dargestellten Ausführung“ nicht um einen wichtigen Entschuldigungsgrund für eine verspätete Geltendmachung. Eine weitere Bearbeitung erfolge nicht.

Die Klägerin hatte zunächst nur den – von der Beklagten für unzulässig gehaltenen – Antrag auf die Feststellung angekündigt, dass ihrem Anspruch auf Versicherungsleistungen infolge des Unfalls des Versicherten vom 24.02.2012 nicht der Ablauf der Invaliditätsfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 AUB 1994 entgegenstehe.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Einwand der Verfristung gemäß § 7 Nr. 1 Abs. 2 AUB 94 stehe versicherungsvertraglichen Ansprüchen nicht entgegen, weil die Beklagte eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 186 VVG versäumt habe. Die Klägerin hat hervorgehoben, dass das Hinweisschreiben vom 03.12.2012 nur an die „Firma W. & Partner GmbH“ adressiert gewesen sei und nicht als Erklärung gegenüber dem Versicherten G. W. aufgefasst werden könne. Nach ihrer Ansicht verlangt § 186 VVG nach seinem Schutzzweck aber auch eine Information des Versicherten persönlich. Unabhängig davon hat die Klägerin das Schreiben vom 03.12.2012 mangels Erwähnung der Möglichkeit eines Entschuldigungsbeweises als inhaltlich unzureichend erachtet.

Die Klägerin hat ferner gemeint, die Nichteinhaltung der Invaliditätsfrist wäre entschuldigt. Sie hat dazu behauptet, sie habe sich seinerzeit auf die Mitteilung der Praxis des Dr. R. verlassen, wonach das Attest vom 21.05.2013 unmittelbar an die Beklagte verschickt werde. Außerdem hat die Klägerin auf eine urlaubsbedingte Abwesenheit „ihrer Geschäftsführung“ in der 22. Kalenderwoche 2013 hingewiesen, weshalb die Ehefrau ihres Geschäftsführers sodann Ende der darauf folgenden Woche anlässlich eines Arztbesuchs das Attest noch einmal ausgehändigt erhalten und man nur der guten Ordnung halber für eine erneute Übersendung gesorgt habe.

Ungeachtet all dessen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, im Brief des Versicherten vom 02.03.2012 (Anlage K5) liege bereits die Geltendmachung einer Invalidität.

Zu den Unfallfolgen hat die Klägerin vorgetragen, der Versicherte leide aufgrund des Sturzes am 24.02.2012 an Anlaufschmerzen in Höhe der Lendenwirbel L3/L4/L5, weshalb die Annahme einer Invaliditätsquote in Höhe von 15 % mit der Folge eines Anspruchs auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 37.500 € gerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz erweitert und neben dem ursprünglich allein erhobenen Feststellungsbegehren hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihr wegen der Folgen des Unfalls „Invaliditätsentschädigung entsprechend dem Grad der Invalidität zu gewähren“, weiter hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 37.500 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat sich auf die Versäumung der bedingungsgemäßen 15-Monatsfrist für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen berufen und die Ansicht vertreten, eine Belehrung (auch) des Versicherten gemäß § 186 VVG sei nicht geboten gewesen. Selbst auf der Grundlage der Gegenauffassung wäre nach ihrer Einschätzung mit der Zustellung des Hinweisschreibens vom 03.12.2012 an die Klägerin entsprechend § 35 Abs. 1 GmbHG bzw. § 166 Abs. 1 BGB zugleich deren Geschäftsführer als versicherte Person informiert gewesen.

Hilfsweise hat die Beklagte eine Invalidität des Versicherten bestritten.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 11.12.2014 (Bl. 67 d.A.) unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin eine Kenntnisnahme ihres Geschäftsführers von dem Hinweisschreiben vom 03.12.2012 nicht bestreite. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, ihr Geschäftsführer könne „nicht mehr recherchieren, ob ihm das Schreiben der Beklagten vom 03.12.2012 persönlich vorgelegt und er es zur Kenntnis genommen“ habe; jedenfalls sei es in der Adresszeile nicht ausdrücklich zu dessen Händen adressiert gewesen; in Versicherungsangelegenheiten erfolge die Sichtung und Bearbeitung der Post in der Regel durch die Mitarbeiterin C. P.-W..

Mit dem am 05.02.2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Die im angefochtenen Urteil geäußerten Zweifel an der inhaltlich ordnungsgemäßen Geltendmachung der Invalidität im Schreiben vom 10.06.2013 hält sie für nicht gerechtfertigt und rügt eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Was die Feststellungen im Zusammenhang mit einer vom Landgericht – mangels klaren Bestreitens – angenommenen tatsächlichen Kenntnisnahme des Versicherten vom Inhalt des Hinweisschreibens vom 03.12.2012 anbelangt, trägt die Klägerin vor, diese Überlegungen führten „nicht weiter“; die Frage, ob der Adressat der Hinweispflicht auf andere Art und Weise Kenntnis von den Voraussetzungen erhalten habe, die Gegenstand des Hinweises seien, sei irrelevant. Im Übrigen bleibt die Klägerin bei ihrer Ansicht, die Belehrung sei inhaltlich unzureichend gewesen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.02.2015 (Az. 14 O 73/14) abzuändern und

festzustellen, dass dem Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen betreffend den Unfall der versicherten Person G. W. vom 24.02.2012 aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer U…3749 bei der Beklagten nicht der Ablauf der Invaliditätsfrist gemäß § 7 Abs. 1 (1), Satz 3, Alt. 2 AUB 1994 entgegensteht; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen des Unfalls der versicherten Person G. W. vom 24.02.2012 und seiner Folgen aufgrund des Versicherungsvertrages Nr. U…3749 Invaliditätsentschädigung entsprechend dem Grad der Invalidität zu gewähren; weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.500 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die landgerichtliche Entscheidung für richtig.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 02.10.2014 und des Senats vom 09.12.2015 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 05.02.2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1.

Die Beurteilung des Falls richtet sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung. Der – behauptete – Versicherungsfall ist nach dem 31.12.2008 eingetreten (Art. 1 Abs. 2 EG VVG).

2.

Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf den Sachvortrag zu den Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Invalidität – die Klägerin beruft sich lediglich auf gewisse „Anlaufschmerzen“ – brauchte nicht nachgegangen zu werden. Ebenso wenig bedurfte es der Klärung, ob die von der Klägerin behaupteten Bandscheibenbeschwerden, die als solche zunächst einmal unter den Ausschlusstatbestand des § 2 III (2) Satz 1 AUB fallen, „überwiegend“ im Sinne des – von der Klägerin zu beweisenden – Wiedereinschlusses gemäß § 2 III (2) Satz 2 AUB auf den Skiunfall vom 24.02.2012 zurückgeführt werden können.

Das Landgericht hat sämtliche Klageanträge zu Recht schon daran scheitern lassen, dass eine Invalidität des Versicherten infolge des Unfallereignisses vom 24.02.2012 nicht fristgerecht ärztlich festgestellt und geltend gemacht wurde.

a.

§ 7 Abs. 1 AUB regelt die Voraussetzungen für die Entstehung des Leistungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AUB muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Die Klausel ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2012 – IV ZR 39/11 – VersR 2012, 1113; Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114; Urt. v. 23.02.2005 – IV ZR 273/03 – BGHZ 162, 210).

Die ärztliche Feststellung der Invalidität im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AUB erfordert die von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung, ob und in welchem Umfang bestimmte Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und ob die Gesundheitsschädigungen die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit auf Dauer mindern (Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 11). Darüber hinaus ist eine Prognose zu stellen, wonach die bei der Befunderhebung zu Tage getretene Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine dauernde sein werde.

Die von der Klausel weiter geforderte Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eine Erklärung abgibt, mittels deren er die Invalidität unter Berufung auf die konkret eingetretene und festgestellte dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geltend macht. Sie muss die Behauptung enthalten, es sei Invalidität dem Grunde nach eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1990 – IV ZR 28/89 – NJW-RR 1990, 1048; Senat, Urt. v. 18.10.2006 – 5 U 222/06 – r+s 2008, 30; Senat, Urt. v. 03.11.2004 – 5 U 190/04 – VersR 2005, 929; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 20).

b.

Im Streitfall fehlt es schon an einer binnen 15 Monaten nach dem Unfall – hier also bis zum 25.05.2013 – erfolgten ärztlichen Feststellung, wonach eine Invalidität des Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vom 24.02.2012 eingetreten sei. Abgesehen davon wurde die Invalidität nicht fristgerecht geltend gemacht.

(1)

Keine der an die Beklagte vor dem genannten Stichtag der Beklagten übersandten Erklärungen und ärztlichen Bescheinigungen enthält Angaben, die den Schluss auf dauerhaft verbleibende Beeinträchtigungen nahe gelegt hätten, und sie ließen auch nicht erkennen, dass deshalb Invaliditätsansprüche erhoben würden.

In der Unfallanzeige vom 02.03.2012 als solcher ist lediglich der Sturz auf den Rücken erwähnt. Der beigefügte Notfallbericht der Rotkreuzklinik L. spricht von LWS-Beschwerden, einer LWS-Stauchung und einer Schmerzmedikation, das ebenfalls der Beklagten zugesandte Attest des Allgemeinmediziners Dr. R. enthält die Diagnose einer „LWS-Stauchung mit Auslösung eines Bandscheibenvorfalls“. Hinweise darauf, dass die angezeigten Verletzungsfolgen notwendig mit einer Invalidität verbunden sein müssten, ließen sich all dem nicht entnehmen. Selbst wenn man unterstellt, der Unfall hätte einen Bandscheibenvorfall ausgelöst, wäre damit nach allgemeiner Lebenserfahrung – Bandscheibenvorfälle sind ab einem gewissen Alter durchaus häufig und verlaufen bei vielen Menschen klinisch stumm – keineswegs gesagt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten endgültig und ohne Besserungsaussicht eingeschränkt wäre (vgl. OLG Braunschweig, r+s 2012,194: die ärztliche Bescheinigung eines Bandscheibenvorfalls mit „persistierenden Beschwerden“ genüge nicht, weil sie keine Aussage dazu treffe, dass diese – wenn auch zunächst andauernden – Beschwerden nicht behandelbar seien).

Im Übrigen enthalten die Schreiben nur die Schilderung des Unfallablaufs und der danach aufgetretenen Symptome, ohne dass die Beklagte ihnen entnehmen konnte, es würden wegen (behaupteter) Dauerschäden Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Das wäre zum damaligen Zeitpunkt – der Unfall lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Atteste und der Unfallanzeige nur wenige Tage zurück – auch gar nicht möglich gewesen (zu diesem Aspekt – im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Invalidität – Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2012, § 5, Rdn. 39).

(2)

Eine fristgerechte Feststellung und Geltendmachung von Dauerschäden ist auch nicht (konkludent) mit der Übersendung der ärztlichen Bescheinigung des Dr. R. vom 21.05.2013 erfolgt.

(a)

Auch jene Bescheinigung enthält inhaltlich keine ärztlichen Feststellungen, die auf eine Invalidität hindeuteten.

Es ist die Rede von Problemen im Sinne eines Anlaufschmerzes nach längerer Immobilität, der bei Bewegung aber wieder verschwinde; allgemein werden die durch den Skiunfall ausgelösten Beschwerden als „weit gehend abgeklungen“ bezeichnet, wenn auch krankengymnastische Übungen „zur Erhaltung der Beschwerdefreiheit“ (!) erforderlich seien. Aussagen dazu, dass der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versicherten durch den Unfall endgültig und ohne eine Aussicht auf ein sich weiter manifestierendes Abklingen beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1995 – IV ZR 43/94 – BGHZ 130, 171), wurden nicht getroffen.

Die Rüge der Klägerin, das Landgericht hätte auf seine Zweifel an der Geeignetheit der ärztlichen Bescheinigung für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen, bleibt ohne Erfolg. Zum einen hat das Landgericht seine Entscheidung auf diesen Aspekt nicht tragend gestützt, sondern darauf, dass zum Zeitpunkt des Faxeingangs mit dem Attest im Juni 2013 die 15-Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Zum anderen legt die Klägerin nicht dar, wie sie auf den von ihr für erforderlich gehaltenen Hinweise reagiert hätte, um das Landgericht zu einer ihr günstigen Entscheidung zu bewegen (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1998 – X ZR 14/95 – NJW-RR 1998, 1268; von Selle in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 18, 2015, § 139 Rdn. 54). Soweit die Klägerin durch einen gerichtlichen Hinweises hätte in die Lage versetzt werden können, eine formgerechte ärztliche Feststellung nachzuliefern, wäre das mit Blick auf den Fristablauf allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Beklagte sich auf die Verfristung gemäß § 186 Satz 2 VVG nicht berufen könnte, weil sie eine ordnungsgemäße Belehrung über die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen versäumt hätte (§ 186 Satz 2 VVG). Das war angesichts des Hinweisschreibens vom 03.12.2012 aber nicht der Fall (dazu unten).

Inwieweit die Klägerin es zu verantworten hat, dass das Attest des Dr. R. inhaltlich unzureichend gewesen ist, ist ohne Belang. Die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Invalidität ist eine objektive Anspruchsvoraussetzung (OLG Koblenz, VersR 2010, 62). Eine Entschuldigungsmöglichkeit steht dem Versicherungsnehmer in dieser Hinsicht – anders als im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Invalidität (dazu sogleich) – nicht zu Gebote (Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 186 Rdn. 6; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 46 m.w.N.).

(b)

Ungeachtet der inhaltlichen Mängel der Bescheinigung des Dr. R. lag in deren Übersendung mit Telefax vom 10.06.2013, auch keine (fristgerechte) Geltendmachung der Invalidität.

Eine Invalidität ist mit dem bloßen Verweis auf eine Diagnose in einer ärztlichen Bescheinigung oder mit der kommentarlosen Mitteilung von Verletzungsfolgen allenfalls dann geltend gemacht, wenn diese zwingend auf eine dauerhafte Gesundheits- und Leistungsbeeinträchtigung schließen lassen (vgl. Senat, Urt. v. 18.10.2006 – 5 U 222/06 – r+s 2008, 30; Senat, Urt. v. 03.11.2004 – 5 U 190/04 – VersR 2005, 929; BGH, Urt. v. 04.11.1987 – IVa ZR 141, 86 – NJW-RR 1988, 212; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 186 Rdn. 8; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 20). Davon kann hier nicht die Rede sein. Auf die vorstehenden Ausführungen zur unzureichenden ärztlichen Feststellung im Attest vom 21.05.2013 wird verwiesen.

Im Übrigen war im Juni 2013 auch die 15-Monatsfrist für die Geltendmachung abgelaufen, ohne dass die Klägerin das entschuldigen könnte (zur anerkannten Möglichkeit des Exkulpationsbeweises im Zusammenhang mit dieser Ausschlussfrist BGH, Urt. v. 13.03.2002 – IV ZR 40/01 – VersR 2002, 698; Urt. v. 05.07.1995 – IV ZR 43/94, VersR 1995, 1179). Die Klägerin greift die Feststellung des Landgerichts zur fehlenden Exkulpation in der Berufung nicht an. Sie sind auch nicht zu beanstanden, selbst unter der Prämisse, dass dem Versicherungsnehmer, wie die Klägerin annimmt, auch in diesem Zusammenhang erst grobe Fahrlässigkeit schaden würde (so Klimke, VersR 2010, 290, 293; soweit ersichtlich, wird in der Kommentarliteratur – ohne auf den Verschuldensmaßstab explizit einzugehen – offenbar einfache Fahrlässigkeit als ausreichend erachtet, siehe die Beispiele bei Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 65). Der Klägerin war die Frist mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 03.12.2012 bekannt. Ob ihr Geschäftsführer in der 22. Kalenderwoche 2013 in Urlaub gewesen ist, ist bedeutungslos, weil jene Kalenderwoche am 27.05.2013 und damit zwei Tage nach Fristablauf begann. Die Zusage der Arztpraxis Dr. R., das ärztliche Attest unmittelbar an die Beklagte zu übersenden, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Klägerin sich – evident – nicht darauf verlassen konnte, die Beklagte werde aus der kommentarlosen Übersendung irgend einer ärztlichen Bescheinigung zu (geringfügigen) Wirbelsäulenbeschwerden entnehmen, sie werde wegen einer unfallbedingten Invalidität in Anspruch genommen (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urt. v. 18.10.2006 – 5 U 222/06 – r+s 2008, 30).

c.

Das Versäumen der 15-Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 AUB ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte auf die einzuhaltenden Fristen nicht ordnungsgemäß hingewiesen hätte (§ 186 Satz 2 VVG).

(1)

Der Versicherer hat gemäß § 186 Satz 1 VVG den Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsfall anzeigt, auf einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, kann sich der Versicherer nach § 186 Satz 2 VVG auf Fristversäumnis „nicht berufen“.

(2)

Die Klägerin meint, der von der Beklagten mit dem an sie als Versicherungsnehmerin adressierten Schreiben vom 03.12.2012 erteilte Hinweis sei deshalb unzureichend, weil § 186 VVG nach Sinn und Zweck auch eine Unterrichtung ihres Geschäftsführers, Herrn G. W., als versicherter Person erfordert hätte.

Veröffentlichte Rechtsprechung zum richtigen Adressaten der Information nach § 186 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung gibt es bislang, soweit ersichtlich, nicht. Was die wertungsmäßig vergleichbare Frage anbelangt, an wen der Versicherer in den Fällen der Fremdversicherung nach früherem Recht die Belehrung über die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zu richten hatte, so hatte das OLG Köln in einer Entscheidung vom 18.04.1994 (5 U 244/93 – BeckRS 2008, 17487) – ohne dazu Näheres auszuführen – auf die Versicherungsnehmerin abgestellt, welche die Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht hatte. Demgegenüber hatte das OLG Düsseldorf (VersR 1980, 34) im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung die Ansicht vertreten, der Versicherer sei gegenüber, dem klagenden (mit)versicherten Fahrer gemäß § 12 Abs. 3 VVG (a.F.) frei geworden, weil der gegenüber dem Versicherungsnehmer Hinweis auf die Klagefrist nicht auch gegenüber dem versicherten Fahrer wirke. Das wurde allerdings damit begründet, dass Letzterer nach § 10 Nr. 4 AKB – anders als nach dem hier einschlägigen § 12 AUB – seine Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen konnte.

(a)

Die Rechtsauffassung der Klägerin zur Pflicht, nach § 186 VVG sei (auch) der Versicherte zu belehren, entspricht einer in der Rechtslehre vielfach vertretenen, dort wohl herrschenden Ansicht (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 186 Rdn. 9; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 87; Brömmelmeyer in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Auflage 2011, § 186 Rdn. 5; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 16; Marlow in: Marlow/Spuhl, VVG, 4. Aufl. 2010, Rdn. 1253; Jakob, Unfallversicherung, AUB 2010 Nr. 2.1, Rdn. 114). Danach soll jedenfalls dann, wenn es die versicherte Person gewesen ist, die den Versicherungsfall angezeigt hat, die Belehrungspflicht gemäß § 186 VVG auch ihr gegenüber bestehen. Dass § 186 VVG das nicht ausdrücklich klarstelle, beruhe auf einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 16). Begründet wird das damit, dass das Informationsinteresse der versicherten Person als Inhaberin des Leistungsanspruchs, die zudem versicherungsvertragliche Obliegenheiten zu erfüllen habe, noch größer sei als das des Versicherungsnehmers (Brömmelmeyer in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Auflage 2011, § 186 Rdn. 5; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 16). Ein weiteres Argument wird § 191 VVG entnommen, der ein vertragliches Abweichen von verschiedenen Vorschriften, darunter § 186 VVG, zum Nachteil „des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person“ ausschließt (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 16; Marlow, in: Marlow/Spuhl, VVG, 4. Aufl. 2010, Rdn. 1253), außerdem aus § 44 VVG (Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 87).

Teilweise lassen die damit verbundenen Wertungen sich nicht in Einklang bringen mit in anderen vergleichbaren Zusammenhängen angestellten Überlegungen, so etwa in Bezug auf die Frage, wem gegenüber der Versicherer in den Fällen des Prämienverzugs die qualifizierte Mahnung gemäß § 38 Abs. 1 VVG zu erklären habe. Obgleich dort ebenso wie bei § 186 VVG eine Gefährdung des dem Versicherten zustehenden Anspruchs im Raum steht (§ 38 Abs. 2 VVG), vertritt etwa Knappmann insoweit in seiner Kommentierung zu § 38 VVG (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 38 Rdn. 9) die Auffassung, Erklärungsgegner sei allein der Prämienschuldner – mithin der Versicherungsnehmer als Vertragspartner (Knappmann, a.a.O., § 33 Rdn. 9) –, nicht aber der Versicherte.

(b)

Richtigerweise ist eine Informationspflicht des Versicherers (auch) gegenüber dem Versicherten entgegen der herrschenden Meinung aus § 186 VVG nicht abzuleiten. Der Senat folgt der insbesondere von Naumann/Brinkmann (Die private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2012, Rdn. 16-18) und Leverenz (in: Bruck/Müller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 20) vertretenen Ansicht. Das gilt jedenfalls für solche Gestaltungen, in denen der Vertrag die Befugnisse des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherten andererseits im Sinne der im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen regelt.

Der Wortlaut des § 186 VVG erwähnt eine Information des Versicherten nicht. Mit einem Redaktionsversehen kann das schwerlich erklärt werden. Es ist kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Versicherten vergessen hätte und sich über die geradezu typische Struktur der Unfallversicherung für fremde Rechnung, bei welcher der Versicherungsnehmer „Ansprechpartner“ des Versicherers bleibt, auch wenn der Anspruch dem Versicherten zusteht, im Unklaren gewesen sein sollte (vgl. Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2012, Rdn. 17). So wird auf Seite 109 der Gesetzesbegründung zu § 186 VVG (BT-Drucks. 16/3945) hervorgehoben, häufig zögen sich ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach einem Unfallereignis längere Zeit hin, ohne dass „der versicherten Person“ die ärztliche Prognose zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennbar sein müsse; um diesen Problemen zu begegnen, solle den Versicherer bei Anzeige eines Versicherungsfalles eine Informationsobliegenheit treffen, „den Versicherungsnehmer“ auf solche speziellen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen. Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person keineswegs aus dem Auge verloren hatte.

Gegen eine generelle Informationspflicht auch gegenüber dem – den Versicherungsfall anzeigenden – Versicherten sprechen zudem systematische Überlegungen, denen der von der herrschenden Ansicht herangezogene Schutzzweck des § 186 VVG richtigerweise nicht entgegensteht. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherte zwar materiell Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, die Verfügungsberechtigung bleibt aber grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Will der Versicherte über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen oder sie gerichtlich geltend machen, setzt das gemäß § 44 Abs. 2 VVG voraus, dass der Versicherungsnehmer zustimmt, oder dass der Versicherte – gewissermaßen im Sinne einer konkludenten Zustimmung – den Versicherungsschein besitzt (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 44 Rdn. 11; zum „komplexen rechtlichen Beziehungsgeflecht“ Jannsen in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 2010, AUB 2008, Nr. 12.1, Rdn. 4-11). Das uneingeschränkte Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers im Außenverhältnis zeigt sich etwa daran, dass er sich mit dem Versicherer vergleichen, auf Leistungsansprüche verzichten und alle Gestaltungsrechte wie Kündigung, Anfechtung und Rücktritt ausüben kann. Der Versicherte kann dann vom Versicherungsnehmer, falls dieser ihm gegenüber im Innenverhältnis bestehende Pflichten verletzt hat, gegebenenfalls Schadensersatz verlangen (vgl. Jannsen in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 2010, AUB 2008 Nr. 12.1, Rdn. 5, 6). Ist es demnach aber dem Versicherungsnehmer „nach außen“ unbenommen, Ansprüche des Versicherten in Wegfall zu bringen, so ist nicht ersichtlich, warum § 186 VVG es gebieten sollten, den Versicherten durch einen eigens an ihn gerichteten Hinweis darüber zu belehren, was der Versicherungsnehmer für die Wahrung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen und die Einhaltung von Ausschlussfristen zu tun habe. Das gilt umso mehr, als sich aus keiner Vorschrift des Versicherungsvertragsrechts ergibt, dass der – nunmehr belehrte – Versicherte vom Versicherungsnehmer die ihm selbst verwehrte Durchsetzung seines materiellen Anspruchs gegen den Versicherer verlangen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1975 – IV ZR 209/73 – VersR 1975,703; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010, Nr. 12 Rdn. 3).

Der Regelung in § 191 VVG, wonach „von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188“ VVG nicht zum Nachteil „des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person“ abgewichen werden kann, kann kein entscheidendes systematisches Gegenargument entnommen werden. Dass § 191 VVG neben dem Versicherungsnehmer auch die versicherte Person als geschützt erwähnt, bedeutet nicht zwingend, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme des § 186 VVG in die Liste der halb zwingenden Vorschriften, gleichsam auf einem Umweg, zu verstehen geben wollte, gemäß § 186 VVG müsse auch der Versicherte informiert werden. Vielmehr kann damit, näher liegend, gemeint sein, dass der Versicherer in seinen Vertragsbedingungen die Hinweispflicht so, wie sie in § 186 VVG geregelt ist, nämlich als solche gegenüber dem Versicherungsnehmer, eben nicht zum Nachteil des Versicherten relativieren dürfe. Immerhin wäre es dessen materieller Anspruch, der durch eine fehlende oder unzureichende Belehrung des zu seiner Geltendmachung (allein) berechtigten Versicherungsnehmers gefährdet würde. Im Übrigen ergibt die Erwähnung der versicherten Person in § 191 VVG auch deshalb Sinn, weil das Tatbestandsmerkmal der Unfreiwilligkeit des Unfalls in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 178 Abs. 2 (Satz 2) VVG sich nur auf sie, nicht den Versicherungsnehmer bezieht.

Die Struktur von Vertragsbedingungen der hier in Rede stehenden Art sowie die von ihnen verfolgten Zwecke sprechen dagegen, die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Fristversäumnis von einer ordnungsgemäßen Belehrung (auch) des Versicherten abhängig zu machen. Mit einer Vertragsklausel, welche, wie hier § 12 Abs. 1 AUB, die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer vorbehält, stellt der Versicherer in zulässiger Weise und anerkanntermaßen hinreichend transparent sicher, dass er insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Leistungsansprüchen nur mit einer Person – seinem Vertragspartner – kommunizieren muss (vgl. Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rdn. 17). Dem widerspräche es, wollte man ihm nun auferlegen, auch den Versicherten – der ihm vielleicht gar nicht namentlich bekannt gewesen ist – auf Anforderungen im Zusammenhang mit eben dieser Geltendmachung aufmerksam zu machen und ihm im Falle einer entsprechenden Versäumnis die mit den Fristenregelungen legitim angestrebten günstige Rechtsposition versagen.

Ein weiteres Argument lässt sich der rechtlichen Behandlung der Obliegenheiten in der Fremdversicherung entnehmen, bei welchen die Interessenlage mit Blick auf einen etwaigen Anspruchsverlust der hiesigen vergleichbar ist. Ist der Versicherungsnehmer neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AUB), so führt das dazu, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers auch und gerade dem Versicherten gegenüber über die Leistungsfreiheit des Versicherers entscheidet (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 45 Rdn. 18). Die einschlägigen Sanktionen greifen schon dann ein, wenn nur einem von beiden eine Verletzung vorzuwerfen ist (Jannsen in: Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 2010, AUB 2008 Nr. 12.1, Rdn. 10). Für die Einhaltung der bedingungsgemäßen Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und ihre Geltendmachung kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist der Fortbestand der materiell dem Versicherten zustehenden Ansprüche davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit ihrer Geltendmachung verantwortungsvoll agiert.

Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte sind auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung nicht schutzlos gestellt. In den Fällen, in denen sich der Versicherungsnehmer trotz Belehrung über die einzuhaltenden Fristen nachlässig verhielt und dadurch den Anspruchsverlust des Versicherten verursachte, kann dieser gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Außerdem muss sich das Verhalten des Versicherers – wie schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 186 VVG – an den Grundsätzen von Treu und Glauben messen lassen. Daraus können sich zum einen unter bestimmten Voraussetzungen Belehrungspflichten (auch) gegenüber dem Versicherten ergeben (zum alten Recht Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010 Nr. 2, Rdn. 16), etwa wenn die versicherte Person auf Wunsch des Versicherungsnehmers – und mit Kenntnis des Versicherers – den Schaden gänzlich eigenverantwortlich abwickelt (vgl. Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rdn. 18). Zum anderen kann dem Versicherer der Einwand der Fristversäumnis versagt sein (vgl. zu einschlägigen Konstellationen Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4.Aufl. 2014, § 186 Rdn. 10; Senat, Urt. v. 18.10.2006 – 5 U 222/06 – r+s 2008, 30).

(3)

Die Klägerin könnte sich unter den konkreten, dem Streitfall zu Grunde liegenden Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 Abs. 1 BGB) aber auch dann nicht auf das Fehlen einer an ihren Geschäftsführer persönlich gerichteten Belehrung berufen, wenn man eine solche für prinzipiell erforderlich halten würde.

(a)

Das Prinzip von Treu und Glauben prägt gerade versicherungsvertragliche Verhältnisse in besonderem Maße (BGH, Urt. v. 03.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171). Aus ihm folgt das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (Rechtsmissbrauch). Unter diesem Aspekt kann etwa das Beharren auf einer formalen rechtlichen Position unbeachtlich sein, wenn das damit verbundene Ergebnis unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten grob unbillig erschiene (zum Rechtsmissbrauch Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 36, 2015, § 242 Rdn. 80). Welche Anforderungen sich im Einzelfall ergeben, ist mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der jeweiligen Fallumstände zu entscheiden (BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04 – VersR 2005, 629).

(b)

Diese Bewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Klägerin sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als hätte die Beklagte nicht nur sie als Versicherungsnehmerin, sondern auch den Versicherten in einem persönlich an ihn gerichteten und an seine Privatadresse geschickten Hinweisschreiben gemäß § 186 VVG belehrt.

Die vertragsrechtliche Stellung der Klägerin als Versicherungsnehmerin einerseits und des Versicherten andererseits in dieser Hinsicht voneinander zu trennen, wäre hier grob unbillig. Beide sind zunächst einmal dadurch verflochten, dass der Versicherte zugleich das (alleinige) Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Klägerin und vor diesem Hintergrund von seiner Einbindung in die geschäftliche Abläufe der GmbH auszugehen ist. Dass die Klägerin und der versicherte Geschäftsführer in der Korrespondenz mit der Beklagten offenbar nicht streng zwischen den ihn persönlich betreffenden (Versicherungs-)Belangen und denjenigen der Gesellschaft unterschieden, zeigt sich schon daran, dass das Schreiben des Versicherten vom 23.07.2013 (Anlage K10) sowie teilweise auch seine Unfallanzeige vom 02.03.2012 in der ersten Person Plural verfasst sind und dass in der Unfallanzeige von der Übernahme einer zuvor privat unterhaltenen Versicherung in die streitgegenständliche, geschäftliche die Rede ist. Nachdem im Dezember 2012 die Information der GmbH als Versicherungsnehmerin unter anderem über das Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung erfolgt war, erhielt – so die eigenen Angaben der Klägerin – die Ehefrau des Versicherten, zugleich die bei der Klägerin für Versicherungsangelegenheiten zuständige Sachbearbeiterin, im Rahmen eines Arztbesuchs das Attest für ihren Ehemann „noch einmal ausgehändigt“, woraufhin sie es mit Telefax der Klägerin vom 10.06.201, an die Beklagte übersandte.

Das zeigt, dass der Versicherte – als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin und zugleich versicherte Person – tatsächlich in die Korrespondenz eingebunden gewesen war. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er gerade auch das Informationsschreiben vom 03.12.2012, in dem er zwar nicht im Briefkopf, wohl aber im Betreff ausdrücklich namentlich benannt war, gesehen hatte. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, selbst eine – unterstellte – Hinweispflicht gegenüber dem Versicherten sei erfüllt; die Klägerin selbst trage nicht eindeutig vor, dass ihr Geschäftsführer das maßgebliche Schreiben nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Klägerin greift diese Feststellungen in ihrer Berufung nicht mit Substanz an, sondern zieht sich auf die diffuse Erklärung zurück, jene Überlegungen des Landgerichts führten „nicht weiter“, weil irrelevant sei, ob der Adressat der Hinweispflicht „auf andere Art und Weise Kenntnis von den Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen“ erhalten habe. Damit ist die vom Landgericht angenommene tatsächliche Kenntnisnahme des Versicherten von dem Schreiben als eingeräumt zu betrachten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

War das aber der Fall, dann ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Versicherungsnehmerin oder auch der Versicherte daran haben könnte, dass Letzterem der Inhalt des Schreibens vom 03.12.2012 ein zweites Mal vermittelt worden wäre, wobei er dann nicht nur im „Betreff“, sondern zusätzlich im Briefkopf als Adressat namentlich hätte genannt werden müssen. Den Einwand der Fristversäumnis daran scheitern zu lassen, wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Hier kann nichts anderes gelten als für den – im Vergleich zur hiesigen Konstellation wertungsmäßig umgekehrten – Fall, dass die 15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung versäumt wurde, der Versicherer jedoch rechtzeitig von Befunden wusste, die eine bedingungsgemäße Dauerschädigung eindeutig belegten: Er kann sich dann nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass er diese Kenntnis eigentlich durch eine ärztliche Bescheinigung hätte erlangen müssen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 176).

(4)

Der Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 03.12.2012 war inhaltlich nicht zu beanstanden.

Der Hinweis gemäß § 186 VVG muss vollständig und darf nicht irreführend sein, wobei nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf den Gesamtzusammenhang der Belehrung abzustellen ist (Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 21). Hier hat die Beklagte im Schreiben vom 03.12.2012 auf der Grundlage des Wortlauts der Vertragsbedingungen die Voraussetzungen vertraglicher Invaliditätsleistungen erläutert und auf das aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AUB folgende Erfordernis einer ärztlichen Feststellung und einer Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Unfallinvaliditätsentschädigung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfalltag aufmerksam gemacht. Dass die Formulierung insoweit misslungen ist, als die ärztliche Feststellung sich auf den „Anspruch“ auf eine Unfallinvaliditätsentschädigung zu beziehen scheint, ist unschädlich. Es liegt für den verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass – selbstverständlich – ein Arzt sich nicht dazu äußern kann, ob ein vertraglicher Anspruch besteht, sondern nur dazu, ob die ihm zu Grunde liegende Voraussetzung einer Unfallinvalidität vorliegt. Auf die Einzelheiten der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität und ihre Geltendmachung braucht nicht hingewiesen zu werden (dazu Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 94; in diesem Sinne – im Zusammenhang mit Hinweispflichten gemäß § 242 BGB – OLG Köln, VersR 2013, 349; a.A. Marlow/Tschersich, r+s 2013, 365, 367: der Hinweis müsse sich auch „dazu verhalten“). Sähe man das anders, so müsste man die Klausel des § 7 Abs. 1 Satz 3 AUB konsequenterweise als intransparent ansehen, weil der Versicherungsnehmer ihr nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen könnte, was er zur Wahrung der vertraglichen Ansprüche zu veranlassen habe. Dass Klauseln der hier in Rede stehenden Art nicht intransparent sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen anerkannt (BGH, Urt. v. 20.06.2012 – IV ZR 39/11 – VersR 2012, 1113; Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114; Urt. v. 23.02.2005 – IV ZR 273/03 – BGHZ 162, 210).

Die Ansicht der Klägerin, die Beklagte hätte die Möglichkeit des in der Rechtsprechung anerkannten Entschuldigungsbeweises erwähnen müssen, teilt der Senat nicht. Nach dem Wortlaut des § 186 VVG muss der Hinweis auf „vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen“ bezogen sein. Zwar wird in der versicherungsvertragsrechtlichen Literatur angenommen, vom Versicherer werde darüber hinaus – wie hier erfolgt – auch ein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit verlangt (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 186 Rdn. 2; Brömmelmeyer in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Auflage 2011, § 186 Rdn. 13; Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 23; unentschlossen Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 97). Allerdings schuldet der Versicherer insoweit nur eine „abstrakte“ Erklärung (Leverenz in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 22). Ebenso wenig wie er die Rechtsprechungsgrundsätze zu den inhaltlichen Anforderungen an Invaliditätsfeststellung und -geltendmachung darzulegen hat, braucht er dem Versicherungsnehmer zu sagen, dass und unter welchen Voraussetzungen dem Einwand der Fristversäumnis wiederum Gegenrechte entgegenhalten werden könnten. Ansonsten würde die Belehrung ausufern und müsste etwa auch darauf aufmerksam machen, dass es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf den Fristablauf zu berufen. Das ginge zu weit (in diesem Sinne Dörner in: MünchKommVVG, 2011, § 186 Rdn.5). Im Übrigen gilt: Kann der Versicherungsnehmer sich – wie hier nicht – mit Recht darauf berufen, die verspätete Geltendmachung der Invalidität nicht verschuldet zu haben, so ist ihm das nicht dadurch abgeschnitten, dass er gerade hierüber nicht belehrt worden ist. Damit ist nicht erkennbar, inwiefern ein den Exkulpationsbeweis nicht erwähnender Hinweis seine Rechtsposition schmälern.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Insbesondere mit Blick auf die die Klageabweisung für sich genommen tragenden Überlegungen zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 37.500 €.

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