Skip to content

Unfallversicherung: Form- und Fristzwang für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen

LG Mühlhausen, Az.: 3 O 683/13

Urteil vom 17.06.2015

1. Das Versäumnisurteil vom 30.04.2014 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Unter der Versicherungsscheinnummer … schloss der Kläger am 24.04.1997 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung ab. Der Versicherung zu Grunde gelegt wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 2000) mit den „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL).

Unfallversicherung: Form- und Fristzwang für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Voraussetzung für die Prüfung von Invaliditätsansprüchen ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dass die Invalidität innerhalb von 18 Monaten vom Unfalltage an gerechnet eingetreten ist und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht wurde.

Mit Schadensanzeige vom 23.07.2009 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten ein Unfallereignis vom 30.06.2009 an, wobei er zum Unfallhergang erklärte, sich im Urlaub mit seinem Sohn am Strand beim Volleyball spielen das Knie verdreht zu haben. Im folgenden erklärte er auf Nachfrage der Beklagten erläuternd, dass er sich beim Beach-Volleyball-Spiel nach rechts gedreht und hierbei hin gefallen sei. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger nachfolgend ärztlich untersucht. Die Beklagte erhielt zunächst einen Erstbericht des Arztes … vom 29.07.2009 worauf der Arzt beauftragt wurde ein Gutachten zur Verletzung des Klägers zu erstellen. Nach erneuter Untersuchung des Klägers im November 2009 erstellte … das Gutachten vom 30.11.2009 in dem unter anderem abschließend festgestellt wurde, dass hinsichtlich der reinen Unfallfolgen am rechten Knie mit einem dauerhaften Schaden zu rechnen sei und eine vollständige Wiederherstellung des Knies nicht zu erwarten stehe.

Wegen des Inhalts des Erstberichts sowie des anschließenden Gutachtens vom 30.11.2009 wird Bezug genommen auf Blatt 52-57 der Akten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 08.12.2009 rechnete diese das dem Kläger zu zahlende Krankenhaustagegeld ab und wies in diesem Schreiben zugleich darauf hin, dass der Dauerschäden innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein müsse und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Kläger bei der Versicherung geltend gemacht worden sein müsse. Der Kläger wurde deshalb gebeten die Versicherung bis zum 30.06.2011 zu informieren, wenn dauernde Unfallfolgen verblieben sein sollten. Schließlich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er keine Ansprüche mehr besitzt, wenn die Frist abgelaufen sei.

Wegen des Inhalts des vorgenannten Schreibens vom 08.12.2009 wird Bezug genommen auf Blatt 113,114 der Akten.

Unter dem 08.04.2010 unterzog sich der Kläger einer erneuten Untersuchung in der Praxisklinik … Dort wurde als Diagnose die Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes im rechten Knie festgestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass die völlige Wiederherstellung zurzeit noch nicht erreicht sei. Innerhalb des ersten Jahres nach Unfallereignis werde eine unfallbedingte Funktionseinschränkung von Gliedmaßen entstehen. Auch nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Unfallereignis würden nach heutiger Prognose Dauerfolgen verbleiben. Schließlich wurde festgestellt dass die Behandlung abgeschlossen sei und die Feststellung zur Höhe der Invalidität erfolgen könne.

Mit einem unter dem Datum 13.04.2010 gefertigten Schreiben an die Beklagte bat der Kläger um Prüfung eines Invaliditätsanspruchs unter Verweis auf die anliegende ärztliche Bescheinigung. Eine Reaktion hierauf erfolgte durch die Beklagte nicht. Ob das Schreiben bei der Beklagten eingegangen ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, nochmals als Anlage das Schreiben vom 13.04.2010 sowie das Attest vom 08.04.2010 zu übersenden und bat um Überprüfung.

Mit Schreiben vom 03.07.2012 und 20.07.2012 teilte die Beklagte mit, dass ihr das Schreiben vom 13.04.2010 nicht zugegangen sei und die Invaliditätsansprüche erstmals unter dem 31.05.2012 und damit verspätet geltend gemacht worden seien.

Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 13.04.2010 sei der Beklagten innerhalb der 24-monatigen Frist zugegangen, da sie auch das zusammen mit dem Anschreiben versandte Attest vom 08.04.2010 erhalten habe. Der Kläger ist weiter in der Auffassung, dass sich die Beklagte treuwidrig verhalte, wenn sie sich auf die Versäumung der Frist berufe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Invalidität des Klägers unzweifelhaft binnen einer Jahresfrist eingetreten, ihre Dauerhaftigkeit evident sei und bereits dem ärztlichen Gutachten des … vom 30.11.2009 habe entnommen werden können. Zudem habe die Beklagte auf die Frist nicht hingewiesen, obwohl sie Kenntnis von einer möglichen Invalidität des Klägers gehabt habe. Schließlich habe der Kläger seine Ansprüche auch telefonisch bei der Beklagten geltend gemacht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 hat das erkennende Gericht auf Antrag der Beklagten gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen und die Klage abgewiesen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 02.06.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 12.06.2014, bei Gericht eingegangen am 16.06.2014, Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 30.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.720,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.04.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Sie behauptet, der Kläger habe sich bei ihr erst mit dem Schreiben vom 31.05.2012 unter Vorlage des Schreibens vom 13.04.2010 sowie des Attestes der Klinik … vom 08.04.2010 gemeldet. Zuvor sei bei ihr ein Schreiben vom 13.04.2010 nicht eingegangen. Sie beruft sich daher auf die verspätete Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs durch den Kläger.

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.04.2014 und 20.05.2015. Mit Beschluss vom 12.11.2013 hat sich das zunächst angerufene Amtsgericht Nordhausen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit auf Antrag des Klägers an das erkennende Gericht verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Klägers gegen das die Klage abweisende Versäumnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30.04.2014 ist zulässig und wurde durch den Kläger sowohl form- als auf fristgerecht eingelegt. Damit wurde der Rechtstreit in den Stand zurückversetzt, zudem er sich im Zeitpunkt der Säumnis des Klägers befand.

Die Klage des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Leistung aus der unstreitig abgeschlossenen Unfallversicherung zu.

Denn der Kläger hat die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht gewahrt. Insbesondere hat der Kläger einen Zugang seines Schreibens vom 13.04.2010 bei der Beklagten nicht bewiesen.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist Voraussetzung für die Prüfung des Invaliditätsanspruchs, dass die Invalidität innerhalb von 18 Monaten vom Unfalltage an gerechnet eingetreten ist, diese innerhalb einer Frist von 24 Monaten vom Unfalltage an gerechnet ärztlicherseits festgestellt wurde und innerhalb der gleichen Frist (24 Monate) vom Unfalltage an durch den Versicherungsnehmer (hier den Kläger) geltend gemacht wurde.

Zwar behauptet der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2010 unter Beifügung des Attestes der Praxisklinik … vom 08.04.2010 seine Ansprüche geltend gemacht zu haben. Indes bestreitet die Beklagte den Zugang dieses Schreibens, so dass den Kläger zunächst nach der allgemeinen Regel für die ihm günstige Behauptung die Beweislast trifft, den Anspruch fristgerecht bis zum 30.06.2011 geltend gemacht zu haben. Dies lässt sich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2012 in der Weise begründen, dass der Beklagten das Attest vom 08.04.2010 vorgelegen habe und deshalb ihr auch das Schreiben vom 13.042010 zugegangen sein müsse. Denn der Kläger selbst hat der Beklagten mit Schreiben vom 31.05.2012 – aus seiner Sicht nochmals – das Attest vom 08.04.2010 übersandt, auf welches diese in ihrem Antwortschreiben vom 03.07.2012 (Blatt 61, 62) Bezug nimmt. Der von dem Kläger insoweit vorgetragene Umstand führt daher nicht denknotwendigerweise dazu, dass der Beklagten, entgegen ihres Bestreitens, das Schreiben des Klägers vom 13.04.2010 zugegangen sein muss.

Entgegen der Meinung des Klägers ist das Berufen der Beklagten auf die Fristversäumung nicht treuwidrig. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 08.12.2009 den Kläger auf die für ihn maßgeblichen Fristen sowie die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen (Blatt 113, 114).

Weiterhin ist das Berufen der Beklagten auf die Fristversäumung auch nicht unter dem Gesichtspunkt treuwidrig, weil die Invalidität des Klägers unzweifelhaft innerhalb der Frist eingetreten und ihre Dauerhaftigkeit für die Beklagte evident gewesen sei.

Zwar wird in dem Gutachten des … vom 30.11.2009 auf die Frage nach Dauerschäden ausgeführt, dass hinsichtlich der reinen Unfallfolgen am rechten Kniegelenk mit einem Dauerschäden zu rechnen sei und eine völlige Wiederherstellung nicht zu erwarten stehe (Ziffer 9 und 9.1 des Gutachtens).

Dies genügt allerdings nicht den von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen. Denn hiernach muss ärztlicherseits festgestellt worden sein, dass eine Invalidität eingetreten ist. Nicht ausreichend ist, wenn mit einer solchen lediglich gerechnet werden kann. Im Anschluss an dieses Gutachten wurde der Kläger durch die Beklagte in deren Schreiben vom 08.12.2009 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Dauerschäden innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein muss. Auf die Fristversäumung wurde ebenfalls hingewiesen. Eines derartigen Hinweises hätte es allerdings nicht bedurft, wenn für die Beklagte bereits das vorliegende Gutachten vom 30.11.2009 die bedingungsgemäße Feststellung des Schadens enthalten hätte. Mithin durfte auch der Kläger nicht davon ausgehen, dass die bisher der Beklagten vorliegenden Atteste die erforderlichen Inhalte entsprechend der abgeschlossenen Versicherung enthalten.

Der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Unfallversicherung ist auch nicht deshalb weiterhin gegeben, weil dieser die Frist zur Geltendmachung nicht schuldhaft versäumt hat. Die unter Ziffer 8 AUB 2000 geregelten Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten bezieht sich auf die unter Ziffer 7 AUB 2000 vorstehend dargestellten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Falle eines Unfalls. Dagegen sind unter der Ziffer 2 unter anderem die Leistungsarten und deren Voraussetzungen geregelt. Diese Voraussetzungen gehören ersichtlich nicht zu den unter Ziffer 7 aufgenommenen Obliegenheiten und unterfallen daher nicht den unter Ziffer 8 geregelten Folgen bei einer schuldhaften Nichtbeachtung. Vielmehr handelt es sich bei der Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Diese gehören daher systematisch nicht zu den Obliegenheiten (BGH, Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 39/11 – Versicherungsrecht 2012, 1113-1116). Auf die Frage eines Verschuldens des Klägers bei der Geltendmachung seines Anspruchs kommt es daher nicht an.

Schließlich reicht auch die von dem Kläger behauptete telefonische Geltendmachung seines Anspruchs bei der Beklagten nicht aus. Denn nach Ziffer 17 der zu Grunde liegenden AUB sind die entsprechenden Erklärungen gegenüber der Beklagten schriftlich abzugeben. Zu dem strittigen Telefonanruf war daher eine Beweisaufnahme nicht veranlasst.

Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!