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Unfallversicherung – Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung

LG Münster – Az.: 115 O 56/15 – Urteil vom 21.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 80% der Kläger und zu 20% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 23.11.2012.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.09.1982. Der Versicherungsvertrag wurde zum 01.10.2012 neu geordnet. Zum hier maßgeblichen Unfallzeitpunkt galt der Versicherungsschein vom 13.09.2012 (Anl. B1, Bl. 54-58 der GA). Daraus gehen eine Invaliditätssumme von 70.000 EUR mit Progression 400 % sowie eine jährliche Erhöhung von Leistung und Beitrag um 3,00% hervor, die unstreitig erstmals im Rahmen der Neuordnung des Vertrages vereinbart wurde. Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (BB Zuwachsleistung) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (BB Progression – 400%) wurden Grundlage des Vertrages (Anl. 2, Bl. 7-25 der GA).

Der Kläger erlitt am 23.11.2012 im Urlaub in Ägypten einen versicherten Unfall, bei dem er sich das rechte Handgelenk verletzte. Die Erstbehandlung mit Reposition und K-Drahtversorgung erfolgte in Ägypten. Nach Urlaubsrückkehr stellte sich der Kläger im Dezember 2012 im Marienkrankenhaus Schwerte vor. Am 07.12.2012 erfolgte eine CT-Untersuchung des rechten Handgelenks. Festgestellt wurde eine ausgeprägte Trümmerfraktur des distalen Radius mit Gelenkflächenbeteiligung, große Fragmente dorsal und ulnar waren ausgesprengt. Ferner wurden kleine Abrissfrakturen der Dorsalfläche von Lunatum und Triquetrum festgestellt. In der Zeit vom 11.12.2012 bis 18.12.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Marienkrankenhaus Schwerte und wurde am 12.12.2012 am rechten Handgelenk operiert. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt erfolgte in der Zeit vom 07.05.2013 bis 11.05.2013 zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Am 21.05.2013 erfolgte eine Verlaufskontrolle, eine letzte Kontrolluntersuchung fand am 25.06.2013 statt.

Der Kläger zeigte der Beklagten den Unfall zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an. Die Beklagte beauftragte am 19.12.2013 den Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Handchirurgie Dr. N mit der Erstellung eines unfall- und handchirurgischen Gutachtens. In seinem Gutachten vom 18.02.2014 schlug Dr. N vor, die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Handgelenkes und des rechten Armes mit 3/10 Armwert zu bemessen. Ferner empfahl er eine risikolose Bevorschussung von 2/10 Armwert und eine Nachuntersuchung zum 3. Unfalljahr. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 18.02.2014 Bezug genommen (Anl. B2, Bl. 59-69 der GA).

Mit Schreiben vom 14.03.2014 kündigte die Beklagte die Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 9.800 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, dass die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers noch nicht endgültig beurteilt werden könne und dass ca. im August 2015 eine Nachuntersuchung durchgeführt werden solle (Anl. 4, Bl. 35 der GA). Der Vorschuss wurde in der Folgezeit an den Kläger überwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu weiteren Leistungen auf. Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2014 ab und wies erneut darauf hin, dass im August 2015 eine erneute Begutachtung des Klägers stattfinden solle.

Der Kläger meint, die Invaliditätssumme sei ausgehend von einer Versicherungssumme von 76.000 EUR unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Erhöhung von 3% zu berechnen. Der mit der Neuordnung vereinbarte Steigerungsfaktor sei rückwirkend auf den Beginn des Versicherungsvertrages im Jahre 1982 anzuwenden. Wegen der von dem Kläger vorgenommenen Berechnung wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt ausgehend von einem in der Klageschrift noch behaupteten Invaliditätsgrad von 60% (voller Unterarmwert),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 154.393,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.05.2015) zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.120 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.05.2015) zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Unfallrente i.H.v. 540 EUR pro Monat ab dem 25.11.2012 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.828,43 EUR für außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.05.2015) zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klage mit Schriftsatz vom 24.03.2016 in Höhe von 36.050 EUR unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie behauptet, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad mit 2/10 Armwert (= absolut 14%) zum Zeitpunkt ihrer Erstbemessungsentscheidung ausreichend bemessen gewesen sei. Die Beklagte meint, aufgrund der vorbehaltenen Nachuntersuchung und Nachbemessung müsse ihr eine Korrektur ihrer Erstbemessungsentscheidung entsprechend dem gerichtlich eingeholten Gutachten möglich sein, ohne dass ihr hieraus kostenmäßige Nachteile im Klageverfahren entstehen. Hierzu behauptet sie, dauerhafte Beeinträchtigungen oberhalb eines Invaliditätsgrades von 2/10 Armwertes, jedenfalls aber oberhalb eines Invaliditätsgrades von 6/10 Handwert seien zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung nicht mit der nötigen Sicherheit diagnostizierbar gewesen. Das geänderte Ergebnis in dem gerichtlich eingeholten Gutachten beruhe auf zwischenzeitlich eingetretenen nachteiligen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers.

Der Kläger meint, die Voraussetzungen für ein sofortiges (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe eine Erklärung über ihre Leistungspflicht nach Vorlage der medizinischen Unterlagen unterlassen, dies stehe einer Ablehnung gleich und führe zu Fälligkeit der Leistung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S sowie durch Einholung von zwei Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.02.2016 sowie die Ergänzungsgutachten vom 03.05.2016 und vom 01.07.2016 (Bl. 143+144 der GA) Bezug genommen.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 16.02.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unfallfolgen an der rechten Hand des Klägers zum Stichtag 23.11.2015 mit 7/10 Handwert zu bemessen sind. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten, die Beklagte hat daraufhin die Klageforderung – wie dargelegt – teilweise anerkannt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat aufgrund des erklärten Anerkenntnisses der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Höhe von i.H.v. 36.050 EUR gegen die Beklagte.

II.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag steht dem Kläger nicht zu.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall vom 23.11.2012, bei dem sich der Kläger eine Trümmerfraktur im rechten Handgelenk zugezogen hat, ein die Leistungspflicht der Beklagten auslösendes Unfallereignis im Sinne von Ziff. 1.3 AUB darstellt, welches bei dem Kläger zu einer Invalidität geführt hat (Ziff. 2.1.1 AUB) und dass der Kläger seine Ansprüche form- und fristgerecht bei der Beklagten geltend gemacht hat (Ziff. 2.1.1.1 AUB).

Nachdem der unfallbedingte Invaliditätsgrad zwischen den Parteien zunächst streitig war, besteht nach Einholung des fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 16.02.2016 zudem Einigkeit darüber, dass die Unfallfolgen zum Stichtag 23.11.2015 mit 7/10 Handwert (= 38,5% absolut) zu bemessen sind. Der Kläger ist dem Gutachten nicht entgegen getreten und die Beklagte hat nach Bekanntgabe des Gutachtens die Klageforderung auf der Grundlage der Bewertung des Sachverständigen teilweise anerkannt.

2. Die von der Beklagten geschuldete Invaliditätsleistung berechnet sich wie folgt:

  • Invaliditätssumme: 70.000 EUR
  • Unfallbedingter Invaliditätsgrad: 7/10 x 55% = 38,5%
  • Leistung aus der Versicherungssumme: 65,5%
  • Invaliditätsleistung: 45.850 EUR
  • bereits gezahlt: – 9.800 EUR
  • noch zu zahlen: 36.050 EUR

a) Für die Berechnung der Invaliditätsleitung ist von einer vereinbarten Invaliditätssumme von 70.000 EUR – wie sie aus dem zum Zeitpunkt des Unfalls gültigen Versicherungsschein vom 13.09.2012 hervorgeht – auszugehen. Dass die Parteien anlässlich der Neuordnung des Vertrages zum 01.10.2012 eine höhere Invaliditätssumme vereinbart haben als in dem Versicherungsschein angegeben, lässt sich nicht feststellen.

b) Die Invaliditätssumme ist nicht rückwirkend ab dem 01.09.1982 „aufzuzinsen“. Der Ansicht des Klägers, die mit der Neuordnung des Vertrages zum 01.10.2012 vereinbarte Dynamik wirke auf den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zurück, kann nicht gefolgt werden.

Ausweislich Ziff. 1 BB Zuwachsleistung erfolgt die Erhöhung zum Beginn des Versicherungsjahres und zwar erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Ein durchschnittlicher, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer wird dies bei verständiger Würdigung dahingehend verstehen, dass hiermit ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt gemeint ist. Denn es ist ausdrücklich nicht von dem – möglicherweise bereits viele Jahre zurückliegenden – „Beginn der Versicherung“ die Rede, sondern von dem „Beginn des Versicherungsjahres“. Auch einem juristischen Laien ist zudem bekannt, dass die Änderung eines laufenden Vertrages für gewöhnlich nur Gültigkeit für die Zukunft beansprucht. Anderenfalls hätten auch die Beiträge des Klägers beginnend mit dem 01.09.1982 rückwirkend erhöht werden müssen, denn es handelt sich um eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen und war vom Kläger auch sicherlich nicht gewünscht.

III.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung des zugesprochenen Betrages von 36.050 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2015 aus § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage wurde am 11.05.2015 zugestellt. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 291 Rn. 6).

IV.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB und §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Beklagte hat schuldhaft ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie mit Schreiben vom 14.03.2014 dem Kläger lediglich eine Vorschusszahlung in Aussicht gestellt hat. Gibt der Versicherer nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen keine Erklärung zu seiner Leistungspflicht ab, dann steht dies – auch wenn Vorauszahlungen geleistet werden – einer Ablehnung gleich. Es tritt Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung ein (vgl. OLG Hamm, r+s 1998, 302). So liegt der Fall hier. Das Schreiben vom 14.03.2014 lässt – anders als die Beklagte offenbar meint – keine Erstfeststellung erkennen. Es wird lediglich eine Vorauszahlung angekündigt und eine spätere Nachuntersuchung für die Neubemessung verlangt.

Zum damaligen Zeitpunkt war nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 01.07.2016 auf der Grundlage der von Dr. N erhobenen Befunde eine Bemessung der Unfallfolgen mit 6/10-Handwert gerechtfertigt. Dies entspricht einer Invaliditätsentschädigung von 34.300 EUR. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Vorschusses standen dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt weitere 24.500 EUR zu, die angesichts der von der Beklagten nicht abgegebenen Erklärung zu ihrer Leistungspflicht fällig waren. Insoweit war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe berechtigt und auch erforderlich. Ausgehend von einem berechtigten gegenstandswert von 24.500 EUR beträgt die Vergütung des Anwalts für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung 1.282,84 EUR brutto.

V.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Unfallrente besteht nicht, weil die hierfür maßgebliche Voraussetzung eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% nicht erfüllt ist (Ziff. 2.2.1.2 AUB). Die Klageanträge zu 2) und 3) sind daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.

Ein sofortiges (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten i.S.v. § 93 ZPO liegt nicht vor. Mangels Erstfeststellung kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im vorbehaltenen Nachbemessungsverfahren den weitergehenden Anspruch des Klägers unter Meidung der Kostenlast sofort anerkannt. Die Beklagte hat zudem durch ihr Schreiben vom 14.03.2014 und 01.10.2014 Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Der Streitwert wird auf 187.657,29 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1: 154.393,29 EUR; Klageantrag zu 2: 15.120 EUR; Klageantrag zu 3: 18.144 EUR (= 80% des 3,5-fachen Jahreswerts)).

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