OLG Frankfurt – Az.: 7 U 267/13 – Urteil vom 04.05.2016
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2013 (Az.: 2-23 O 439/10) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einer Unfallversicherung geltend.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage K1, Bl. 14 d.A.) zur Police-Nr. … vom 15.01.2007 zahlt die Beklagte im Falle einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50% einmalig die volle Versicherungssumme i.H.v. 50.000 € und darüber hinaus lebenslang eine monatliche Rente i.H.v. 1.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird im Übrigen auf den Inhalt des Versicherungsscheins Bezug genommen.
Der Kläger war bei der B angestellt. Nach seiner Behauptung hat er am Morgen des …2009 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten, bei dem er gestürzt und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei, wobei seine Angaben zu den Einzelheiten des Unfallgeschehens, die er im zeitlichen Verlauf gegenüber Ärzten und Gutachtern gemacht hat, teilweise variieren.
Unstreitig wurde der Kläger am Morgen des …2009 notfallmäßig durch den Rettungsdienst der Branddirektion Stadt1 ärztlich untersucht und in die Klinik1 verbracht (vgl. Rettungstransportprotokoll v. …2009, Anlage K26, Bl. 205ff d.A.). Zuvor war der Kläger in der Notfallambulanz der A notfallmäßig untersucht worden, wobei in dem Bericht des Medizinischen Dienstes, der erst unter dem 17.06.2010 erstellt wurde, die Diagnose „Gehirnerschütterung S06.0V“ genannt wird (vgl. Anlage K27, Bl. 321 d.A.). Im Durchgangsarztbericht vom …2009 wurde diese Diagnose bestätigt und dokumentiert, dass eine „Amnesie für den Unfallhergang“ bestehe (vgl. Anlage K18, Bl. 36 d.A.). Vom …2009 bis zum …2009 erfolgte eine stationäre Aufnahme in den Kliniken2, wobei aufgrund der dortigen Untersuchungen die Diagnosen einer commotio cerebri, einer Rückenprellung und einer HWS-Distorsion gestellt wurden (vgl. Anlage K2, Bl.15f d.A.). In der Zeit vom …2009 bis zum …2009 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Klinik für Neurologie der Klinik3. Dort hatte sich der Kläger auf Veranlassung der ihn behandelnden Neurologin wegen des Verdachts auf mehrfache epileptische Anfälle nach Schädelhirntrauma vorgestellt. Die während dieses stationären Aufenthalts erhobenen CT- und MRT-Befunde ergaben jedoch keinen Nachweis einer strukturellen Hirnverletzung. Im Arztbrief der Klinik3 vom …2009 (vgl. Anlage K3, Bl.17ff d.A.) wird als Hauptdiagnose eine „kryptogene Epilepsie (Temporallappenepilepsie) G40.2“ genannt. Als weitere Diagnosen werden „Z.n. Commotio cerebri S06.0“ und „V.a. Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) I95.1“ angeführt. Unter den Bemerkungen zu „Therapie und Verlauf“ heißt es u.a., dass auch während des stationären Aufenthalts ein „typisches Anfallsereignis“ stattgefunden habe; da sich bildgebende Nachweise für strukturelle Hirnläsionen bei den Untersuchungen nicht ergeben hätten, könne die „Ursache der neu aufgetretenen Erkrankung“ „nicht eruiert werden, weshalb die Epilepsie als kryptogen zu charakterisieren“ sei.
Der Kläger zeigte am …2009 der Beklagten den Unfall an (vgl. Anlage K4, Bl. 21 d.A.) und füllte am ….2009 die von ihr übermittelte Unfall-Schadenanzeige aus (vgl. Anlage B1, Bl. 239 d.A.), in der er auf die beiden stationären Aufenthalte Bezug nahm und auf die Frage nach den Unfallfolgen u.a. „Kopfverletzung“ und „Amnesie“ angab und erklärte, unter einer posttraumatischen Epilepsie zu leiden. Unter dem 16.03.2009 bestätigte der behandelnde Arzt SV1 in dem von der Beklagten übermittelten Formular „Ärztlicher Erstbericht zur privaten Unfallversicherung“ (Anlage K6, Bl. 23ff d.A.) die Diagnose „Z.n. commotio cerebri“ und gab als weitere Diagnosen ein „generalisiertes Anfallsleiden unklarer Genese z.B. posttraumatisch“ und eine „posttraumatische Belastungsreaktion“ an. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2009 mitgeteilt hatte, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um eine Invalidität und gegebenenfalls deren Grad festzustellen, übermittelte der Kläger eine fachärztliche Bescheinigung des SV1 vom 08.09.2009 (vgl. Anlage K 13, Bl. 42 d.A.), in der er bescheinigte, dass das Unfallereignis vom …2009 beim Kläger zu einer dauerhaften körperlichen und geistigen Einschränkung (Hirnanfallsleiden, Wesensveränderung) seiner Leistungsfähigkeit geführt habe, und den Bescheid des Hessischen Versorgungsamts vom 26.08.2009 (vgl. Anlage K14, Bl. 46f d.A.), das bei dem Kläger wegen Hirnanfallsleiden und Wesensänderung einen Grad der Behinderung von 80% anerkannt hatte.
Die klägerischen Prozessbevollmächtigten übersandten der Beklagten darüber hinaus mit Schreiben vom 18.10.2009 – wie von dieser gefordert – die medizinische Akte der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, wobei wegen deren Inhalts auf die Anlage K18 (Bl. 56ff d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein und beauftragte Oberarzt SV2 und SV3 der Klinik für Neurologie der Klinik3 mit der Begutachtung, ob die während des stationären Aufenthalts diagnostizierte Epilepsie als Traumafolge einzuordnen sei. Mit Gutachten vom 30.03.2010 (vgl. Anlage B5, Bl. 252ff d.A.) kamen sie zu dem Ergebnis, dass ein leichtgradiges Schädelhirntrauma mit einer nur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit und ohne Nachweis struktureller Hirnläsionen nicht geeignet sei, um organisch bedingte psychische Folgen hervorzurufen (vgl. Gutachten S. 11f, Bl. 262f d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2010 übermittelte der Kläger das im Auftrag für die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erstattete Gutachten des Neurologen SV4 vom 22.02.2010 (vgl. Anlage K23, Bl. 124ff d.A.), welches zu dem Ergebnis gekommen war, dass aufgrund des Unfalls vom …2009 als akute direkte Unfallfolge beim Kläger ein Schädelhirntrauma 1. Grades (commotio cerebri) eingetreten sei, als sichere Unfallfolge – neben einem organischen Psychosyndrom und einer posttraumatischen Migräne – auch eine symptomatische posttraumatische Epilepsie zu diagnostizieren sei und von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% ausgegangen werden müsse. Daraufhin holte die Beklagte am 29.06.2010 bei SV3 ein weiteres neurologisches Gutachten (vgl. Anlage B6, Bl. 264ff d.A.) ein. Darin hielt die Gutachterin zunächst an den Feststellungen ihres Gutachtens vom 30.03.2010 fest und gelangte, nachdem ihr der Bericht des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz der A vom 17.06.2010 zur Verfügung gestellt worden war, darüber hinaus zu der Feststellung, dass – da in jenem Bericht eine Bewusstlosigkeit des Klägers ausdrücklich verneint worden sei – die Diagnose einer commotio cerebri nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Diagnose könne nur Schädelprellung lauten, wobei diese ohne jeden Zweifel nicht geeignet sei, die in dem Gutachten des SV4 vom 22.02.2010 genannten Befunde kausal hervorzurufen (vgl. Gutachten v. 29.06.2010, S. 41ff, Bl. 304ff d.A.).
Mit Schreiben vom 14.07.2010 (Anlage K25, Bl. 203f d.A.) vertrat die Beklagte daraufhin die Auffassung, dass eine Schädelprellung nicht geeignet sei, ein Anfallsleiden oder eine sonstige dauernde Störung bei dem Kläger hervorzurufen und lehnte deshalb die begehrte Invaliditätsleistung ab.
Mit der Klage hat der Kläger die vertraglichen Invaliditätsleistungen durch Einmalzahlung eines Betrages von 50.000 € sowie die Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. 1.000 € begehrt. Zusätzlich hat er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, den stationären Aufenthalten vom …2009 bis zum …2009 und vom …2009 bis zum …2009 habe ein Unfallereignis zugrunde gelegen; am frühen Morgen des …2009 sei er auf dem Weg zur Arbeit auf dem ….gelände gestolpert, zu Boden gestürzt und mit dem Kopf auf einen Metallrahmen aufgeschlagen. Die Arztberichte über die Erstversorgung belegten eindeutig, dass es zu einem Sturzereignis auf den Kopf gekommen sei. Infolge des Unfalls habe er – wie aus den ärztlichen Berichten hervorgehe – eine commotio cerebri, eine Rückenprellung und eine HWS-Distorsion erlitten und es habe sich eine posttraumatische Epilepsie entwickelt. Das im Auftrag der Beklagten erstattete Gutachten der SV3 vom 29.06.2010 sei nicht geeignet, die unfallbedingt eingetretene und durch das Gutachten des SV4 bestätigte Invalidität zu widerlegen; ihre Ausführungen seien widersprüchlich und nicht erklärbar, da auch erhebliche Differenzen zu den im Arztbrief der Klinik3 vom …2009 gestellten Diagnosen bestünden. Dass er aufgrund des Unfalls eine commotio cerebri erlitten habe, werde außerdem durch die in den vorgelegten Arztberichten dokumentierten Symptome (Übelkeit, Gedächtnisstörung) belegt. Die Tatsache, dass er sich nicht mehr in Einzelheiten an den genauen Ablauf des Unfalls erinnern könne, belege die mit der erlittenen commotio cerebri verbundene Gedächtnisstörung. Aus dem Arztbrief der Klinik3 vom …2009, dem Behandlungs- und Verlaufsbericht des SV1 vom 22.06.2009 (vgl. Bl. 70ff d.A.) und dessen fachärztlicher Bescheinigung vom 05.10.2009 (Bl. 51ff d.A.) folge, dass er aufgrund des Unfallereignisses eine Temporallappenepilepsie entwickelt habe; konkurrierende Ursachen, die noch in Frage kämen, um den Gesundheitszustand bzw. das epileptische Anfallsleiden des Klägers zu erklären, existierten nicht. Durch das infolge des Unfalls eingetretene Hirnanfallsleiden und eine dauerhafte Wesensveränderung sei er dauerhaft körperlich und geistig eingeschränkt, so dass die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Die Beklagte hat das Unfallgeschehen bestritten und eingewendet, dass der Kläger kein nachvollziehbares widerspruchsfreies Unfallgeschehen dargelegt habe und keinerlei äußere Verletzungszeichen nachweisbar gewesen seien, die für einen erheblichen Aufprall mit dem Kopf sprächen. Die Beklagte hat – unter Bezugnahme auf das Gutachten der SV3 vom 29.06.2010 – weiter bestritten, dass der Kläger infolge des Unfalls eine commotio cerebri erlitten habe und er unfallbedingt unter einer Epilepsie leide, die zu einer dauerhaften körperlichen und geistigen Einschränkung geführt habe. Aus dem Gutachten vom 29.06.2010 folge außerdem, dass der Kläger im Hinblick auf die behaupteten neuropsychologischen Defizite deutliche simulative Tendenzen gezeigt und seitens der Gutachterin der Verdacht auf eine dissoziative Störung und eine psychosoziale Konfliktsituation geäußert worden sei. Unter Bezugnahme auf die im laufenden Verfahren eingeholten neurologischen Gutachten der Gutachter SV5 und SV6 des Instituts für Versicherungsmedizin vom 09.02.2012 (vgl. Bl. 395ff d.A.) und vom 07.03.2013 (vgl. Bl. 445ff d.A.) hat die Beklagte eingewendet, dass der Kläger den Nachweis einer traumatischen Hirnschädigung nicht geführt habe, da hierzu Umstände wie eine längere Bewusstlosigkeit, eine Amnesie, eine Verwirrtheit, fokal neurologische Ausfälle bzw. eine Substanzschädigung im Gehirn erforderlich seien, die beim Kläger nicht vorgelegen hätten bzw. nicht nachweisbar gewesen seien. Auch wenn der Kläger möglicherweise unfallbedingt eine commotio cerebri erlitten haben sollte, könne ohne eine strukturelle Schädigung im Gehirn eine posttraumatische Epilepsie nicht bewiesen werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob beim Kläger überhaupt echte epileptische Anfälle vorlägen, da bislang kein einziger Anfall ärztlicherseits beobachtet worden sei. Aufgrund der depressiven Symptomatik des Klägers müsse angenommen werden, dass ein Teil der Anfälle auch dissoziativ – mithin psychischer Genese – sei. Sofern gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Unfallereignisses vorliegen würden, wären diese allein psychischer Natur und nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 hat die Beklagte darüber hinaus unter Bezugnahme auf das Gutachten der SV5/SV6 vom 09.02.2012 die Einholung eines Obergutachtens beantragt. An diesen Beweisantritt hat sie mit Schriftsatz vom 28.03.2013 unter Verweis auf das weitere Gutachten des Instituts für Versicherungsmedizin vom 07.03.2013 ausdrücklich festgehalten.
Das Landgericht, das den Kläger in einem Parallelverfahren gegen den betrieblichen Unfallversicherer (Az.: …/10) informatorisch zum Unfallhergang angehört hatte, hat durch Beschluss vom 23.02.2011 (Bl. 323 d.A.) entschieden, das in jenem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie, SV7, gemäß § 411 a) ZPO zu verwerten. Mit Gutachten vom 30.11.2011 (vgl. Bl. 341ff d.A.) ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein epileptisches Anfallsleiden bestehe, das als Folge eines bei dem Unfall vom …2009 erlittenen Schädelhirntraumas zu werten sei. Die Häufigkeit der Anfallsereignisse und die bisher geringe therapeutische Beeinflussbarkeit erlaubten keine Wiedereingliederung in den angestammten Beruf; auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei von einer Invalidität von 70% auszugehen.
Auf die Einwände der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.03.2012, die mit denen identisch waren, die der betriebliche Unfallversicherer in dem Parallelverfahren erhoben hatte, hat die Sachverständige im Parallelverfahren ihr Gutachten unter dem 10.01.2013 ergänzt und an den Feststellungen des Ausgangsgutachtens festgehalten, wobei auch das Ergänzungsgutachten vorliegend gemäß § 411 a) ZPO verwertet wurde.
Durch Urteil vom 24.10.2013, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte lediglich zur Zahlung einer Invaliditätsleistung i.H.v. 35.000 € und der begehrten Monatsrente von 1.000 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger habe – bei seiner informatorischen Anhörung im Parallelverfahren – das Unfallereignis glaubhaft dargelegt, wobei seine Schilderung nahezu deckungsgleich mit derjenigen gewesen sei, die er gegenüber der Sachverständigen abgegeben habe. Danach stehe fest, dass der Kläger zuerst gegen einen Türrahmen gestoßen und kurz danach auf einer Rolltreppe gestürzt sei, so dass von einem Unfall auszugehen sei. Aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens habe der Kläger auch nachgewiesen, dass er aufgrund des Unfalls vom …2009 dauerhaft in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Sachverständige habe nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass bei dem Kläger von einem leichten Schädelhirntrauma im Sinne einer commotio cerebri auszugehen sei. Aufgrund ihrer Ausführungen sei auch nachgewiesen, dass bei dem Kläger tatsächlich eine Epilepsie vorliege. Nach den Feststellungen der Sachverständigen habe der Kläger auch den Vollbeweis einer unfallkausalen Schädigung geführt. Dass strukturelle Hirnverletzungen nicht nachgewiesen werden konnten, begründe nach Auffassung der Sachverständigen keinen Anlass, um eine traumatisch bedingte Epilepsie auszuschließen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens seien nicht gegeben. Da der Kläger nach dem Beweisergebnis den Nachweis einer 70%igen Invalidität geführt habe, stehe ihm allerdings nur ein entsprechend quotaler Anspruch im Umfang von 70% der vertraglichen Invaliditätsleistung zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts fehlerhaft bzw. unvollständig sei. Rechtsfehlerhaft sei auch die gebotene weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Obergutachtens nicht erfolgt, so dass sich das Landgericht nicht ausreichend mit dem Sachvortrag der Beklagten und den vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt habe. Das behauptete Unfallereignis, das der Kläger bislang nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt habe, sei durch nichts objektiviert, geschweige denn bewiesen. Die Unfalldarstellung gegenüber der Beklagten in der Unfallschadensanzeige vom ….2009 weiche im Übrigen ab von derjenigen, die er gegenüber dem Versicherer in dem Parallelverfahren angezeigt habe, da er in jener Schadensanzeige keine Bewusstlosigkeit erwähnt habe. Unmittelbar nach dem Unfallereignis habe es keine Verletzungsanzeichen gegeben, wie der Bericht der Klinik2 belege. Dies gelte auch für die während des stationären Aufenthalts in Klinik3 erfolgten CT- und MRT-Untersuchungen vom …2009, …2009 und …2009 (vgl. Anlagen B2 bis B4, Bl. 575ff d.A.), die ohne spezifischen Befund geblieben seien. Die Richtigkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen im Rettungstransportprotokoll werde weiterhin bestritten. Die Diagnose einer commotio cerebri beruhe allein auf den Angaben des Klägers und sei mithin nicht gesichert. Weitere Gesundheitsstörungen – wie etwa epileptische Anfälle – seien nie ärztlicherseits beobachtet worden, geschweige denn gesichert. Aufgrund des Gutachtens SV3 vom 29.06.2010 stehe fest, dass beim Kläger unfallbedingt keine dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen eingetreten seien. Bereits mit Gutachten vom 30.03.2010 seien Oberarzt SV2 und SV3 zu der Feststellung gelangt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem angeblich erlittenen Schädelhirntrauma des Klägers und der angeblich festgestellten Epilepsie wenig wahrscheinlich sei und ein leichtgradiges Schädelhirntrauma mit einer nur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit und ohne Nachweis struktureller Hirnläsionen nicht geeignet sei, um organisch bedingte psychische Folgen hervorzurufen. Darüber hinaus wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Angriffe (vgl. Schriftsatz v. 22.03.2012, S. 4f, Bl. 392f d.A.) gegen die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Gutachten des Instituts für Versicherungsmedizin vom 09.02.2012 und vom 07.03.2013, welche sie sich erneut zu eigen macht. Es fehle der Nachweis eines chronifizierten posttraumatischen Syndroms, wobei die Angaben des Klägers für die Annahme einer derartigen Diagnose nicht ausreichend seien; gleichermaßen nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Sachverständigen, dass sie keinen Zweifel am Vorliegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades habe, da auch hier nichts objektiviert sei. Insbesondere sei – wie sich aus den Gutachten des Instituts für Versicherungsmedizin ergebe – für den Nachweis einer posttraumatischen Epilepsie zwingend eine substantielle bzw. strukturelle Hirnschädigung erforderlich, deren Vorliegen auch nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht als gesichert angesehen werden könne.
Mit der Berufungsbegründung vom 27.01.2014 hat die Beklagte darüber hinaus ein weiteres Privatgutachten von SV12 vom 23.01.2014 (vgl. Anlage B5, Bl. 578ff d.A.) vorgelegt, dessen Inhalt sie sich ebenfalls zu eigen macht. Danach stehe fest, dass eine bloße commotio cerebri nach aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung – ohne den Nachweis einer substanziellen traumatischen Hirnschädigung – ungeeignet sei, eine posttraumatische Epilepsie zu bewirken. Das Gutachten vom 23.01.2014 zeige ferner auf, dass das Gutachten von SV7 an erheblichen formalen, methodischen und nicht zuletzt inhaltlichen Schwächen leide. Die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen beruhten letztlich auf dem Denkfehler, aus der Tatsache, dass unklare klinische Befunde, fehlende eindeutige neurologische Defizite und fehlende radiologische Zeichen eine traumatische Genese eines Anfallsleidens nicht ausschließen könnten, eine positive Beweisführung zu konstruieren, was methodisch unzulässig sei. Zum Nachweis eines Folgeschadens, also einer posttraumatischen Epilepsie, müsse im Vollbeweis ein Primärschaden, also eine substantielle Hirnschädigung, nachgewiesen werden. Das Fehlen einer Hippocampussklerose als alternative Ursache für ein epileptisches Anfallsleiden, beweise nicht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Schädelhirntrauma ohne strukturelle Hirnschäden und einer Epilepsie. Schließlich wendet die Beklagte erneut ein, dass, selbst wenn beim Kläger überhaupt unfallbedingt gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Anfällen vorliegen sollten, diese allein psychisch bedingt wären, wobei eine möglicherweise bestehende dissoziative Störung vom Versicherungsschutz nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000 ausgeschlossen sei. Auch die Höhe des Invaliditätsgrades von 70% sei bislang nicht nachgewiesen bzw. von der Sachverständigen nicht nachvollziehbar erklärt worden, da es nicht ausreiche, sich allein auf die Häufigkeit der – bislang nicht beobachteten – Anfallsereignisse, die angebliche geringe therapeutische Beeinflussbarkeit sowie die fehlende Wiedereingliederung in den angestammten Beruf und den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beziehen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2013 (Az.: 2-23 O 439/10) die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist. Im Übrigen nimmt er die teilweise Klageabweisung hin. Das Landgericht habe zu Recht den Vollbeweis für das Unfallereignis als erbracht angesehen. Die Schilderungen des Klägers seien nachvollziehbar und deckten sich im Wesentlichen auch mit den objektivierbaren Angaben anhand der vorliegenden ärztlichen Berichte unmittelbar nach dem Unfallereignis und den Angaben gegenüber der Sachverständigen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien zudem die Arztberichte zur Erstversorgung des Klägers zu berücksichtigen, die belegten, dass nach dem Sturz am …2009 äußere Verletzungsanzeichen am Kopf bestanden hätten. Aufgrund der ärztlichen Berichte sei von einem Schädelanprall und einer dokumentierten – zumindest kurzen – Bewusstlosigkeit auszugehen. Der Kläger habe auch das Vorliegen einer unfallbedingten Dauerbeeinträchtigung bewiesen. Denn die Sachverständige SV7 habe überzeugend festgestellt, dass bei dem Kläger eine posttraumatische – also unfallbedingte – Epilepsie vorliege und sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2013 fachlich sehr differenziert mit den Einwänden der Beklagten auseinander gesetzt. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens lägen nicht vor und würden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die eingeholten Privatgutachten den Nachweis einer posttraumatischen Epilepsie aufgrund des Unfallereignisses von einer substantiellen Hirnschädigung abhängig mache, sei dies medizinisch falsch. Diese Auffassung stehe in völligem Gegensatz zum aktuellen Stand der Literatur.
Darüber hinaus sei der im sozialgerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachter SV8 aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter weiterer Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger die Anfallsform einer mesiotemporalen Epilepsie vorliege, für die als Ursache grundsätzlich nur zwei Auslöser, nämlich eine Hippocampussklerose oder ein Zusammenhang mit einem Schädelhirntrauma in Betracht komme. Eine Hippocampussklerose habe durch MRT-Untersuchungen und im Rahmen der weitergehenden bildgebenden Befunde nicht diagnostiziert werden können; allerdings habe sie auch nicht zu 100% ausgeschlossen werden können, weshalb weitere Untersuchungen abzuwarten seien. Aus den Ausführungen des Gutachters SV8 folge allerdings, dass der Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung in den bildgebenden Verfahren nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bestätigung eines Zusammenhangs zwischen Epilepsie und Schädelhirntrauma sei; auch ein Trauma ohne strukturelle Hirnschädigung bzw. ein leichtes Schädelhirntrauma könne eine Epilepsie auslösen. Nach der Auffassung des SV8 müsse daher, sofern im Rahmen weitergehender kernspintomographischer Untersuchungen der Nachweis einer Hippocampussklerose ausgeschlossen werden könne, ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis auch ohne den Nachweis einer strukturellen Hirnläsion angenommen werden. Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 hat der Kläger das Gutachten des SV8 vom 14.03.2013 (vgl. Bl. 655ff d.A.) und das weitergehende Gutachten des SV9 vom 22.01.2014 (vgl. Bl. 689ff d.A.) vorgelegt und im Übrigen angeregt, die anstehende weitere Untersuchung durch SV9 zum Ausschluss einer Hippocampussklerose abzuwarten.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 hat der Kläger das neurologische Gutachten des SV9 vom 21.01.2015 zu den Akten gereicht, das er aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Stadt1 vom 17.11.2014 (Az.: …/11) zur Frage, ob bei dem Kläger eine Hippocampussklerose sicher bewiesen oder sicher ausgeschlossen werden könne, erstellt hat; auf das Gutachten vom 21.01.2015 (vgl. Bl. 743ff d.A.) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat im Termin vom 17.11.2015 die Verfahren 7 U 259/13 und 7 U 267/13 zur gemeinsamen Beweisaufnahme verbunden und die Sachverständige SV7 ergänzend angehört und die Ehefrau des Klägers als Zeugin zum Beweis der Häufigkeit und des Ausmaßes des von dem Kläger behaupteten Anfallsleidens vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Protokoll vom 17.11.2015 (vgl. Bl. 780ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach den Inhalt des Versicherungsscheins vom 15.01.2007 i.V.m. den Bestimmungen der AUB 2000 in tenorierter Höhe zu. Nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 setzt der Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und von dem Versicherten geltend gemacht werden muss.
Dass vorliegend die vorstehend genannten Fristen gewahrt wurden, ist unstreitig. Darüber hinaus hat der Kläger zur Überzeugung des Senats auch den Nachweis erbracht, dass er infolge eines Unfallereignisses am …2009 einen ersten unfallbedingten Gesundheitsschaden in Form eines Schädelhirntraumas 1. Grades erlitten hat und er unfallbedingt fortbestehend unter einer posttraumatischen Epilepsie leidet, die zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit führt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Beweismaß ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Versicherte in der Unfallversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss, während für den Nachweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt. Allerdings genügt hierfür nicht schon die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits. Erforderlich ist vielmehr, dass ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer die Invalidität begründenden dauernden Beeinträchtigung geführt hat (BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az.: IV ZR 36/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12f m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser beweisrechtlichen Anforderungen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden und das Beweisergebnis erster und zweiter Instanz wie folgt zu würdigen:
1. Das Landgericht hat aufgrund des Beweisergebnisses erster Instanz zu Recht festgestellt, dass der von dem Kläger behauptete Sturz am …2009 ein Unfallereignis i.S. von Ziffer 1.3 AUB 2000 darstellt. Die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen demgegenüber kein anderes Ergebnis.
Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger in der Klageschrift und gegenüber den behandelnden Ärzten teilweise widersprüchliche Angaben zum Unfallereignis vom …2009 gemacht hat. Denn während er einerseits in der Schadensanzeige vom …2009 (vgl. Anlage B1) vorgetragen hat, nach dem Verlassen einer Rolltreppe gestolpert, mit dem Kopf gegen einen Metallrahmen neben einer Schiebetür geschlagen, danach zu Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen zu sein, hat er unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den ihn behandelnden Ärzten hiervon abweichend erklärt, er sei gestürzt, nachdem er mit einem Schnürsenkel hängengeblieben sei, wobei er zunächst mit dem Kopf gegen eine Glastür gestoßen und dann am Boden aufgeprallt sei (vgl. Arztbrief der Klinik für Neurologie der Klinik3 v. …2009, Anlage K3) bzw. er sei auf dem Weg zur Arbeit auf einer …rolltreppe gestürzt (vgl. Arztbericht der Klinik2 v. …2009, Anlage K2; Rettungstransportprotokoll der Branddirektion Stadt1 v. …2009) bzw. auf der Treppe gestolpert (vgl. Bericht des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz A v. ….2009). Abweichende Angaben bezüglich des Vorliegens einer Bewusstlosigkeit hat der Kläger auch – wie die Beklagte zu Recht aufgezeigt hat – in der Unfall-Schadensanzeige gegenüber der Beklagten einerseits und dem Unfallversicherer in dem Parallelverfahren andererseits gemacht.
Aufgrund des Beweisergebnisses erster Instanz bestehen allerdings unter Berücksichtigung der informatorischen Anhörung des Klägers vor dem Landgericht im Parallelverfahren (Az.: …/10) und den ärztlichen Befunden, die unmittelbar nach dem …2009 erhoben wurden, keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger am Morgen des …2009 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hat, bei dem er sich zunächst den Kopf angestoßen hat und danach auf den Boden gestürzt und dabei mit dem Kopf aufgeschlagen ist.
Bei seiner Anhörung in dem Parallelverfahren hat der Kläger erklärt, dass er sich von der Seite einer Glastür genähert und nicht bemerkt habe, dass diese sich nicht geöffnet habe, wobei er mit dem Kopf gegen den Metallrahmen dieser Tür gestoßen sei. Danach sei er etwas unsicher auf den Beinen in Richtung Rolltreppe gelaufen und dann auf der Rolltreppe gestolpert, mit dem gesamten Gewicht hingefallen und hierbei mit dem Kopf aufgeschlagen. Wie es dann weiter gegangen sei, wisse er nicht mehr; insgesamt sei seine Erinnerung ab diesem Sturz lückenhaft. Was den Ablauf im Einzelnen angehe wisse er eigentlich nur, dass er sich gestoßen und verletzt habe und dass er bewusstlos gewesen sei. Wie sich das Ganze im Einzelnen abgespielt habe, könne er letztlich lückenlos nicht darstellen. Auf Befragen des Gerichts zu den abweichenden Unfalldarstellungen (Stolpern über Schnürsenkel) hat er weiter ausgeführt, dass er keine Erinnerung mehr an die einzelnen Abläufe habe; wenn in den Unterlagen von einem Aufprall auf den Boden die Rede sei, so habe er damit die Rolltreppe gemeint. Diese Unfalldarstellung des Klägers ist widerspruchsfrei und plausibel und steht hinsichtlich der wesentlichen Umstände auch im Einklang mit den Angaben, die er gegenüber der Sachverständigen bei der Untersuchung am 09.08.2011 gemacht hat (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 17f, Bl. 357f d.A.).
Soweit der Kläger gegenüber den erstbehandelnden Ärzten teilweise abweichende Angaben gemacht hat, ist zu würdigen, dass dies nach Ansicht der Sachverständigen auf die nach Hirnverletzungen bekanntermaßen auftretenden längeren Erinnerungslücken und posttraumatischen Dämmerzustände zurückzuführen ist und eher für als gegen eine schwerer wiegende Hirnverletzung spricht (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 25f, Bl. 365f d.A.). Im Ergänzungsgutachten (vgl. S. 9) hat sie ferner überzeugend dargelegt, dass die Art der Unfallbeschreibung des Klägers im zeitlichen Verlauf sehr gut zu einer retro- und anterograden Amnesie und einer Bewusstlosigkeit passe und er kurz nach dem Unfall – wahrscheinlich bedingt durch Erinnerungslücken und Kopfschmerzen – uneinheitliche Angaben gemacht habe, während sie mit zeitlichem Abstand kohärent blieben.
Weitere objektive Anhaltspunkte für das klägerseits behauptete Unfallereignis eines Sturzes mit einem Aufschlag des Kopfes ergeben sich aus den Befunden, die in den ärztlichen Berichten über seine Erstversorgung festgehalten wurden. Denn im Rettungstransportprotokoll wurde festgestellt, dass sich eine Beule an der Stirn befinde und der Patient zeitlich desorientiert sei, wobei seine Antworten als desorientiert eingestuft wurden. Des Weiteren wurde ein GSC-Score von 14 dokumentiert. Ausweislich des Berichts des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz der A vom 17.06.2010 wies der Kläger bei der dortigen Untersuchung am …2009 eine Prellmarke an der Stirnmitte am Haaransatz auf, es wurde die Diagnose „Gehirnerschütterung S06.0V“ gestellt und ihm ein Merkblatt für Kopfverletzte ausgehändigt. Im Durchgangsarztbericht vom …2009 findet sich der Befund einer „Amnesie für den Unfallhergang“ und „Druckschmerz linke Schläfe“. Im Bericht der Klinik2 vom …2009 wurde die Diagnose commotio cerebri gestellt und dokumentiert, dass eine „retrograde Amnesie vom Unfallhergang“ bestehe. Zwar heißt es dort weiter, dass der Kläger ansprechbar und orientiert gewesen sei und keine äußeren Verletzungsanzeichen bestanden hätten. Dokumentiert wurden aber auch ein bestehender Druckschmerz über der linken Schläfe sowie der Umstand, dass der Kläger im weiteren stationären Verlauf weiterhin über Kopfschmerzen sowie Sehstörungen geklagt habe.
Bei einer Gesamtwürdigung der Angaben des informatorisch angehörten Klägers und der vorgenannten ärztlich dokumentierten Befunde ist somit erwiesen, dass der Kläger am …2009 bei einem Sturz mit seinem Kopf auf den Boden bzw. eine Rolltreppe aufgeschlagen ist und daher ein Unfallereignisses i.S. der Ziffer 1.3. AUB 2000 vorliegt. Da keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen bestehen, hat sie der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.
2. Der Kläger hat mit dem Beweismaß des § 286 ZPO nach durchgeführter Beweisaufnahme auch den Nachweis geführt, dass er infolge des Unfalls vom …2009 ein Schädelhirntrauma 1. Grades – und nicht lediglich eine Schädelprellung – erlitten hat.
Die Sachverständige SV7 hat in dem Ausgangsgutachten vom 30.11.2011 nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen und einer Untersuchung des Klägers überzeugend dargelegt, dass aufgrund unklarer, sicher weniger als 20 Minuten anhaltender Bewusstlosigkeit, mehrstündiger Erinnerungslücke und vom Rettungspersonal beschriebener Desorientierung des Klägers von einer Hirnbeteiligung im Rahmen des Unfalls vom …2009 auszugehen sei, die als Schädelhirntraum 1. Grades mit Commotio-Syndrom eingestuft werden müsse (vgl. S. 27, Bl. 367 d.A.).
Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen lassen sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus dem Gutachten SV3 vom 29.06.2010 nicht herleiten. Soweit sie unter Hinweis auf den Bericht des Medizinischen Dienstes der Notfallambulanz der A vom 17.06.2010, in dem eine Bewusstlosigkeit ausdrücklich verneint wurde, ausgeführt hat, dass die Diagnose nur Schädelprellung lauten könne, spricht gegen die Überzeugungskraft dieser Feststellung, dass der Kläger ausweislich des Rettungstransportprotokolls desorientiert war, bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt der BG Fahrzeughaltungen und in den Kliniken2 unmittelbar nach dem Unfall eine (retrograde) Amnesie festgestellt wurde und er während des stationären Aufenthalts über weitere Zeichen neurologischer Ausfälle (Sehstörungen) klagte. Bei einer Schädelprellung treten aber – so die Sachverständige bei ihrer Anhörung vor dem Senat – weder ein Gedächtnisverlust noch eine Verwirrtheit auf. Hinzu kommt, dass der Bericht des Medizinischen Dienstes nicht zeitnah, sondern erst am 17.06.2010 erstellt wurde und daher – auch nach Ansicht der Sachverständigen (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 25, Bl. 365 d.A.) – Zweifel an der Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Feststellungen begründet sind.
Wie die Sachverständige auch in Übereinstimmung mit dem Gutachten SV8 vom 14.03.2013 (vgl. S. 20, Bl. 674 d.A.) weiter überzeugend ausgeführt hat, führt auch der fehlende Nachweis struktureller Hirnverletzungen – entgegen den Ausführungen der Privatgutachterin SV3 – nicht dazu, lediglich von einer Schädelprellung auszugehen. Denn diese Feststellung steht im Widerspruch zur Diagnose aller vorbehandelnden Ärzte, die von einem leichten Schädelhirntrauma i.S. einer commotio cerebri ausgegangen sind. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige auch überzeugend dargelegt, dass der Begriff der commotio cerebri nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine „sogenannte funktionelle traumatische Hirnschädigung“ beschreibe, „die mit einer akuten, kurzzeitigen Bewusstseinsstörung oder zumindest einer Erinnerungslücke“ einhergehe, „keine strukturellen Schädigungen“ hinterlasse und deren „Folgen nach einigen Monaten wieder vollständig abgeklungen“ seien (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 26, Bl. 366 d.A.). Auch die von der Beklagten beauftragten Privatgutachter SV5 und SV6 haben trotz des fehlenden Nachweises einer strukturellen Hirnschädigung eine commotio cerebri zumindest für möglich gehalten (vgl. Gutachten v. 09.02.2012, S. 29f, Bl. 423f d.A.; Gutachten v. 07.03.2013, S. 2, Bl. 446 d.A.).
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf deren Gutachten vom 09.02.2012 (vgl. S. 30, Bl. 424 d.A.) die Auffassung vertreten hat, dass es sich anhand des Unfallhergangs und der Symptome nicht sicher klären lassen, ob sich der Kläger eine commotio cerebri oder eine Schädelprellung zugezogen habe, hat sich die Sachverständige mit deren Feststellungen in ihrem Ergänzungsgutachten eingehend auseinandergesetzt und an der Diagnose einer commotio cerebri – als „Schädelhirntrauma mit zumindest zeitweiliger funktioneller Hirnschädigung im Gegensatz zur Schädelprellung“ – ausdrücklich festgehalten (Gutachten v. 10.01.2013, S. 2). Dabei hat sie überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der ärztlich bei der Erstversorgung dokumentierten Symptome (Desorientiertheit mit einem GSC-Score von 14; initiale und prolongierte Kopf- und Nackenschmerzen, initiale, nicht näher beschriebene Schläfrigkeit i.S. einer vorübergehenden qualitativen Bewusstseinsstörung; Übelkeit, Unwohlsein und Erbrechen; anterograde und kurzzeitige retrograde Amnesie) kein Zweifel am Vorliegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades mit einer über die einfache Schädelprellung hinausgehenden Symptomatik bestehe. Diese Bewertung berücksichtigt auch die Definition eines leichten Schädelhirntraums gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, wobei die Sachverständige die spezifischen Symptome bzw. klinischen Charakteristika eines leichten Schädelhirntraumas gemäß den Leitlinien im Einzelnen im Ergänzungsgutachten dargestellt hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Kläger bei seiner Untersuchung auch ein chronifiziertes posttraumatisches Syndrom mit den – nach den Leitlinien – typischen Beschwerden (chronische Kopfschmerzen; sensorische Überempfindlichkeiten; depressive Verstimmung; neuropsychologische Leistungseinbußen und reduzierte Belastbarkeit) beschrieben, die nicht auf eine Schädelprellung zurückgeführt werden können (vgl. S. 3ff), so dass an ihrer Diagnose kein Zweifel besteht.
Die Ausführungen der Sachverständigen sind insgesamt widerspruchsfrei und plausibel. Auch bei ihrer Anhörung hat sie nochmals überzeugend dargelegt, dass aufgrund der kurzzeitigen, weniger als 20 Minuten dauernden Bewusstlosigkeit mit mehrstündiger Erinnerungslücke und einer vom Rettungspersonal dokumentierten Desorientiertheit von einer Hirnbeteiligung aufgrund des Unfalls ausgegangen werden müsse und die Diagnose eines Schädelhirntraumas 1. Grades mit Commotio Syndrom aufrechterhalten. Dabei hat sie auch die Schilderungen des Klägers, dass er zumindest kurz bewusstlos gewesen sein müsse und unter einer Amnesie bezüglich des Unfallgeschehens leide, als glaubhaft und nachvollziehbar eingestuft und dargelegt, dass diese Symptome bei einer Schädelprellung nicht auftreten (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 4, 6 Bl. 783, 785 d.A.).
Aufgrund der Anhörung der Sachverständigen hat der Kläger somit zur Überzeugung des Senats bewiesen, infolge des Unfalls vom …2009 einen ersten Gesundheitsschaden erlitten zu haben.
3. Der Kläger hat auch mit dem für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Grad der Gewissheit (§ 286 ZPO) den Nachweis erbracht, dass bei ihm seit dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vorliegt und er fortbestehend unter einer posttraumatischen Epilepsie leidet.
Der Senat ist aufgrund der Angaben der Zeugin Z1 und den Darlegungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass es sich bei den von dem Kläger beschriebenen Anfallsereignissen um echte epileptische Anfälle, d.h. cerebrale Krampfanfälle, handelt. Bereits in den schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige SV7 überzeugend ausgeführt, dass die von dem Kläger und seiner Ehefrau beschriebenen Anfallsereignisse typisch für sogenannte primär fokale und teilweise sekundär generalisierende Anfälle (sogen. Grand-Mal-Anfälle) seien, die phänomenologisch als temporale Anfälle eingestuft werden müssten, da sie von einer umschriebenen Hirnregion (Temporallappen) ausgingen und sich mehr oder weniger weiter über die Hirnrinde ausbreiteten (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 29, Bl. 369 d.A.; Ergänzungsgutachten v. 10.01.2013, S. 7, 10).
Diese Einschätzung hat sie bei der Anhörung aufgrund der Angaben der Zeugin Z1 bestätigt und ausgeführt, dass deren Schilderungen – ebenso wie die des Klägers – im Grunde einer lehrbuchartigen Beschreibung von epileptischen Anfällen entspreche (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 7, Bl. 786 d.A.). Die Zeugin Z1 hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft ausgeführt, dass der Kläger erstmals 5 bis 7 Tage nach dem Unfall einen großen Anfall erlitten habe, der ca. 3 bis 4 Minuten gedauert habe und bei dem er gestürzt sei und sich den Kopf verletzt habe. Sie hat weiter bekundet, dass der Kläger 3 bis 4 mal monatlich solche großen Anfälle erlitten habe, die sich mit Zucken und Schaum vor dem Mund, teilweise mit Zungenbiss und Einnässen ausdrückten und 1 bis 3 Minuten dauerten, wobei sie sich dem Kläger vorher durch ein bestimmtes Bauchgefühl ankündigten; daneben habe er häufiger auch kleine Anfälle, die sich dadurch kennzeichneten, dass er starke Kopfschmerzen habe, sich hinlegen müsse, ihm schwarz vor den Augen werde und er in der Dunkelheit bleiben müsse (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 2f, Bl. 781f d.A.).
Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Zeugin, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, in Zweifel zu ziehen. Denn ihre Aussage war in sich schlüssig und erkennbar von dem Bemühen nach einer wahrheitsgemäßen differenzierten Schilderung der Anfallsereignisse gekennzeichnet, die sie gut nachvollziehbar in kleine Anfälle und große bzw. sogen. „Grand-Mal-Anfälle“ eingeordnet hat. Unter Berücksichtigung der Zeugenangaben ist die Sachverständige bei ihrer anschließenden Anhörung überzeugend zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an echten epileptischen Anfällen leide, wofür insbesondere spreche, dass die Anfälle vor dem Unfall nicht aufgetreten seien, internistische Erkrankungen auszuschließen seien, es keine Anfallsgeschichte in der Familiengeschichte gebe und der erste Anfall unmittelbar nach dem Unfall, nämlich ca. 8 Tage später, aufgetreten sei (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 5ff, Bl. 784ff d.A.).
Die Feststellungen der Sachverständigen werden auch nicht – wie von der Beklagten eingewendet – dadurch in Frage gestellt, dass bislang noch kein Anfall von ärztlicher Seite beobachtet worden ist, da die Beobachtung oder Dokumentation eines Anfalls durch fachmedizinisches Personal oder einen Arzt zur klinischen Diagnosestellung nicht gefordert ist. Darüber hinaus berücksichtigt dieser Einwand nicht, dass der Kläger während seines stationären Aufenthalts in Klinik3 in einem sogenannten „postiktalen Dämmerzustand“ mit „Zungenbiss und Einnässen“ vorgefunden und laborchemisch vermehrt das Muskelenzym Kreatinkinase nachgewiesen wurde (vgl. Anlage K3, Bl. 17ff d.A.), was auch dazu beigetragen haben dürfte, dass die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose ein epileptisches Anfallsleiden vom Typ einer Temporallappenepilepsie feststellten. Die Sachverständige hat außerdem überzeugend dargelegt, dass die ärztlich dokumentierte Kombination einer Bewusstseinsstörung („Umdämmerung“) und einer Erhöhung des Muskelenzyms für einen echten cerebralen Krampfanfall spreche und durch andere Phänomene kaum erklärbar sei (vgl. Gutachten v. 10.01.2013, S. 7). Darüber hinaus findet sich ein weiterer Nachweis eines epileptischen Anfalls im ärztlichen Bericht der Klinik4 vom ….2009, da während eines stationären Aufenthalts des Klägers vom …. bis zum ….2009 „ein generalisiertes Anfallsgeschehen mit Sturz aus dem Bett und Dämmerzustand registriert“ wurde (vgl. Anlage K18, Bl. 93ff d.A.).
Wie sich aus den klaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen ergibt, steht der Diagnose einer Epilepsie auch nicht entgegen, dass bei den EEG-Untersuchungen des Klägers keine eindeutigen epilepsietypischen Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Denn dies lässt sich – wie die Sachverständige wiederholt ausgeführt hat – darauf zurückführen, dass pathologische EEG-Veränderungen gerade bei gesicherten, fokalen Epilepsien, insbesondere bei solchen, die ihren Ursprung im Schläfenlappen des Gehirns haben, nach ärztlicher Erfahrung in mindestens 30% der Fälle im anfallsfreien Intervall nicht nachgewiesen werden können (vgl. Gutachten v. 30.11.2011, S. 28, Bl. 368 d.A.; Protokoll v. 17.11.2015, S. 7f, Bl. 786f d.A.). Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen kann die Diagnose eines epileptischen Anfallsleidens auch nicht durch die fehlende Anfallsfreiheit unter antiepileptischer Medikation widerlegt werden, da die Wirksamkeit eines Medikaments in Abhängigkeit vom jeweiligen Patient nach ihrer klinischen Erfahrung sehr unterschiedlich sei, im Zeitverlauf sogar stark variieren könne (vgl. Gutachten v. 10.10.2013, S. 7) und es nicht außergewöhnlich sei, dass ein Patient medikamentös nicht einstellbar sei bzw. kaum auf Medikamente reagiere (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 8, Bl. 787 d.A.).
Soweit es die Beklagte – gestützt auf die Gutachten SV5/SV6 – für möglich gehalten hat, dass bei dem Kläger keine epileptischen, sondern dissoziative Anfälle vorliegen könnten, hat die Sachverständige dies bei ihrer Anhörung überzeugend verneint. Danach hält es der Senat für ausgeschlossen, dass der Kläger, der – wie von der Zeugin Z1 bekundet – die typischen Anzeichen epileptischer Anfälle (z.B. Zungenbiss, Einnässen, Schaum vor dem Mund) aufweist, die Anfälle nur vorgespielt haben könnte. Aus den Erläuterungen der Sachverständigen folgt ferner, dass sich Patienten bei dissoziativen Anfällen seltener verletzen und diese häufig in Gesellschaft auftreten, da die Patienten unbewusst das Bedürfnis haben, ihr Kranksein zu demonstrieren. Da dies für den Kläger jedoch nicht zutrifft, schließt sich der Senat der abschließenden Einschätzung der Sachverständigen, wonach der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter echten epileptischen Anfällen leidet und auch nicht anzunehmen ist, dass er – sei es auch nur sekundär – unter dissoziativen Anfällen leidet (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 8, Bl. 787 d.A.), vollumfänglich an.
4. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter fest, dass das epileptische Anfallsleiden unfallbedingt durch das bei dem Sturz erlittene Schädelhirntrauma 1. Grades hervorgerufen worden ist und – nach dem Beweismaß des § 287 ZPO – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine kausale Verknüpfung zwischen dem unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der eine Invalidität begründenden dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht.
Die Sachverständige hat bei ihrer Anhörung überzeugend dargelegt, dass bereits der enge zeitliche Zusammenhang von ca. 8 Tagen zwischen dem Trauma und dem Auftreten der Anfälle, der temporale – d.h. dem Schläfenlappen entspringende – Anfallstyp und der fehlende Hinweis auf anderen Ursachen (familiäre Disposition, internistische Erkrankungen) den Schluss nahelegten, dass sie kausal auf den Unfall zurückzuführen seien (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 5, Bl. 784 d.A.). Der unstreitige Umstand, dass bei dem Kläger mit den gängigen bildgebenden Verfahren kein Nachweis struktureller Hirnsubstanzdefekte geführt werden konnte, rechtfertigt es demgegenüber nicht, einen Kausalzusammenhang auszuschließen. Denn die Sachverständige hat im Gutachten vom 30.11.2011 (vgl. S. 27, Bl. 367 d.A.) und bei ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass epileptische Anfälle, die in zeitlichem Zusammenhang mit einem leichten Schädelhirntrauma auftreten nach den Ergebnissen anerkannter Forschungsstudien unter Umständen auch ohne den (bildgebenden) Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung häufiger als bisher als Unfallfolge anerkannt werden müssen (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 4f, Bl. 783f d.A.).
Soweit die Beklagte – gestützt auf die Feststellungen der Gutachter SV5 und SV6 – geltend macht, dass es bei einem Schädelhirntrauma 1. Grades nicht zu einer Substanzschädigung des Gehirns komme und eine posttraumatische Epilepsie ohne den Nachweis einer strukturellen Hirnschädigung gutachterlich nicht bewiesen bzw. als Folgeschaden anerkannt werden könne (vgl. Gutachten v. 09.02.2012, S. 33, Bl. 427 d.A.; v. 07.03.2013, S. 3, Bl. 447 d.A.; v. 11.05.2015, S. 4, Bl. 780 d.A.), steht dies im vorliegenden Fall einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und der Epilepsie nicht entgegen. Denn die Sachverständige hat im Senatstermin eindrücklich dargelegt, dass es auch bei Bagatellstürzen – bei einem Aufschlagen mit dem Kopf – zu Hirnsubstanzschädigungen in Form von Scherverletzungen im Gehirn kommen könne, ohne dass diese durch Blutungen nachweisbar sein müssten. Bei diesen Scherverletzungen – so die Sachverständige weiter – handele es sich um Gewebeverletzungen im Gehirn, bei denen eine Narbe im Gehirngewebe entstehe, aus der eine Übererregbarkeit des Gehirns resultiere. Dies sei praktisch die Ursache für das Entstehen des epileptischen Anfalls, der – wie auch im Fall des Klägers – in zwei Arten auftrete, wobei auch dies, also der Anfallstyp, für die Unfallursächlichkeit spreche. Aus den plausiblen Darlegungen der Sachverständigen folgt somit, dass auch aus einem leichten Schädelhirntrauma dann, wenn es mit einer solchen Scherverletzung einhergeht, ohne bildgebenden Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung eine posttraumatische Epilepsie entstehen kann, wobei die Sachverständige überzeugend zu der Feststellung gelangt ist, dass dies beim Kläger sicher der Fall gewesen sei (Protokoll v. 17.11.2015, S. 6ff, Bl. 785ff d.A.).
In diesem Zusammenhang hat der Senat auch zu würdigen, dass die Sachverständige nach Auswertung des Gutachtens von SV9 vom 21.01.2015 (vgl. Bl. 743ff d.A.) zum Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Hippocampussklerose vorliegt, so dass eine wesentliche Alternativursache für die Epilepsie ausscheidet. Zur Begründung hat die Sachverständige nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der Gutachter keine Anhaltspunkte für eine solche Sklerose finden konnte, und darüber hinaus entscheidend darauf abgestellt, dass – unter Berücksichtigung ihrer klinischen Erfahrung bei der Begutachtung radiologischer Befunde von Patienten mit Epilepsie – bei dem Kläger nach den Feststellungen des Gutachters keine Seitendifferenzen im Hippocampus feststellbar gewesen seien (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6 Bl. 785 d.A.). Zwar hat die Sachverständige eingeräumt, dass sie keine Neuroradiologin sei; ihre Erklärung, dass sie mit derartigen Befunden tagtäglich in der Klinik befasst sei und diese aus ihrer Sicht sicher dahingehend zu interpretieren seien, dass keine Sklerose vorliege, hält der Senat jedoch für ausreichend, um von einer validen Beurteilung auszugehen. Darüber hinaus hat auch die Beklagte diese Feststellung der Sachverständigen nicht mehr angegriffen.
Aufgrund der klaren und überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen besteht somit kein Zweifel, dass die epileptischen Anfälle des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sind und der Kläger den Nachweis einer kausalen Verknüpfung mit dem Beweismaß des § 287 ZPO geführt hat. Somit schließt sich der Senat der zusammenfassenden Feststellung der Sachverständigen, dass bei dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schädelhirntrauma vorlag, das zu einer Scherverletzung im Gehirn führte, die Ursache für die Gedächtnisausfälle und die Desorientiertheit waren und auch – zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – ursächlich für die wenige Tage nach dem Unfall erstmals aufgetretenen epileptischen Anfälle gewesen sind, vollumfänglich an.
Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.01.2016, mit denen sie zum Beweisergebnis Stellung genommen und eine neurologische Stellungnahme des SV10 vom 23.12.2015 vorgelegt hat, rechtfertigen demgegenüber kein anderes Ergebnis. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Der Einwand der Beklagten, dass die Feststellungen der Sachverständigen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem epileptischen Anfallsleiden gutachtenmethodisch unzulässig seien und nicht berücksichtigten, dass auch nach den von ihr zitierten Studien des SV11 (Arbeitstagung für neurologische Begutachtung, Heidelberg 2009) der Nachweis einer substantiellen traumatischen Hirnschädigung Grundvoraussetzung für die gutachterliche Anerkennung einer posttraumatischen Epilepsie sei, überzeugt nicht. Denn die Argumentation verkennt, dass die Sachverständige bei ihrer Anhörung mit überzeugender Begründung von einer unfallbedingten Hirnsubstanzschädigung – nämlich einer Scherverletzung im Bereich des Schläfenlappens – ausgegangen ist. Dass diese Verletzung bei den bildgebenden Untersuchungen nicht nachweisbar gewesen ist, steht aber der Anerkennung einer posttraumatischen Epilepsie nicht entgegen. Bereits im Ergänzungsgutachten vom 10.01.2013 (vgl. S. 10) hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Hirnsubstanzschädigung, auch wenn diese in der bildgebenden Diagnostik nicht nachweisbar sei, dennoch vorliegen und ausreichend für die Entstehung eines posttraumatischen Epilepsie sein könne. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Sachverständige den Eintritt von Hirnsubstanzdefekten in Form von Scherverletzungen „rein spekulativ“ in den Raum gestellt habe, verfängt dies nicht. Denn der Einwand berücksichtigt nicht, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Scherverletzungen bei einem Schädelhirntrauma insbesondere im Bereich des Schläfenlappens um oder im Bereich des Hippocampus aufzutreten pflegen und der bei dem Kläger festgestellte temporale Anfallstyp typisch für eine traumatische Genese ist und daher den Zusammenhang mit dem Unfall plausibel macht (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6f, Bl. 785f d.A.).
Der ohne wissenschaftliche Belege erhobene weitere Einwand, dass Scherverletzungen nur bei einer schweren Form des Schädelhirntraums auftreten würden und danach im CCT insbesondere Mikroblutungen zu erkennen seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn aus den klaren Ausführungen der Sachverständigen folgt, dass die als Scherverletzungen bezeichneten Gewebeverletzungen im Gehirn trotz Einsatz „bester bildgebender Verfahren nicht immer nachweisbar“ sind (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 6, Bl. 785 d.A.), so dass keine Veranlassung besteht, dem pauschalen Einwand durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen.
Soweit die Beklagte gestützt auf die Feststellungen des SV10 und die aktuellen AWMF-Leitlinien „Begutachtung nach gedecktem Schädelhirntrauma“ geltend macht, dass beim Kläger der Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung als primärer Körperschaden weder mittels bildgebender Untersuchungen noch anhand der nach den Leitlinien geforderten klinischen Symptome erfolgt sei, wird auch hierdurch das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung nicht in Frage gestellt. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung mittels bildgebender Verfahren, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, nach den einschlägigen Leitlinien nicht für die Beurteilung sogen. diffuser axionaler Schädigungen gelten, für die bislang keine Normwerte für MRT-Nachweise existieren. Daher kann auch dann, wenn im MRT keine nachweisbare strukturelle Schädigung vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass ein traumatischer Zusammenhang aufgrund anderer Umstände anzuerkennen ist (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 9, Bl. 788 d.A.). Dies ergibt sich auch aus den aktuellen AWMF-Leitlinien (Stand 07/2013), die – da sie von dem Unfallversicherer in dem Parallelverfahren vorgelegt wurden – gerichtsbekannt sind, da hierin das Problem des Nachweises oder Ausschlusses einer substantiellen Hirnschädigung durch das wissenschaftlich mittlerweile hinreichend belegte Konzept der leichten traumatischen axionalen Schädigung ausdrücklich erwähnt wird (vgl. S. 9). Darüber hinaus stellen die Leitlinien nicht zwingend darauf ab, dass für den Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung entweder ein positiver Befund bei den im Gutachten vom 23.12.2015 aufgeführten bildgebenden Verfahren oder den dort aufgeführten klinischen Symptomen (vgl. S. 8) vorliegen muss.
Schließlich befassen sich die Leitlinien auch mit der gutachterlichen Problematik der Kausalitätsbewertung zwischen cerebraler Schädigung und dem Risiko des Auftretens einer posttraumatischen Epilepsie, wobei die dafür und dagegen sprechenden Befunde im Einzelnen aufgezählt werden (vgl. S. 12) und die Ausführungen der Sachverständigen hiermit im Einklang stehen.
5. Da die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV7 insgesamt nachvollziehbar und überzeugend sind, war auch nicht – wie von der Beklagten erneut mit Schriftsatz vom 08.01.2016 beantragt – ein Obergutachten einzuholen, da die hierfür nach § 412 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 erneut behauptet und unter Beweis gestellt hat, dass die Anfälle psychisch bedingt seien und daher der Ausschlusstatbestand der Ziffer 5.2.6 AUB 2000 eingreife, ist dies – wie bereits unter 3. dargestellt – durch das Beweisergebnis widerlegt worden.
6. Schließlich hat der Senat auch keine Veranlassung, die Richtigkeit des sachverständig geschätzten Invaliditätsgrades von 70% in Zweifel zu ziehen. Vorliegend bemisst sich die unfallbedingte Invalidität nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2000, da das epileptische Anfallsleiden des Klägers nicht von der Gliedertaxe erfasst wird, so dass maßgebend ist, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist aufgrund der Häufigkeit der Anfälle von einer Chronifizierung auszugehen, wobei der Kläger – nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Z1 – durchschnittlich mehrmals im Monat unter sogen. „Grand-Mal-Anfällen“ leidet und noch häufiger kleine Anfälle auftreten. Dass die Sachverständige aufgrund „der enormen Häufigkeit der Anfälle“ an einem Invaliditätsgrad von 70% festgehalten hat (vgl. Protokoll v. 17.11.2015, S. 9f, Bl. 788 d.A.), hält der Senat daher für überzeugend.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2016 einwendet, dass die Sachverständige nicht von den Bemessungskriterien im Bereich der privaten Unfallversicherung ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Denn die Sachverständige hat ausgeführt, dass die von ihr zitierte Tabelle in dem Lehrbuch von Fritze (S. 255), die sich auf die Bemessung des Behinderungsgrads bezieht, nicht unmittelbar auf die Unfallversicherung übertragbar sei und lediglich als gewisser Anhaltspunkt unter Berücksichtigung des Invaliditätsbegriffs in der privaten Unfallversicherung herangezogen worden sei. Demgegenüber erscheint ein Invaliditätsgrad von 30% – entgegen der Ansicht der Beklagten – als deutlich zu niedrig angesetzt. Da auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Taxenaufstellung eines (beliebigen) Unfallversicherers für den vorliegenden Fall maßgeblich sein könnte, war dem insoweit angebotenen Sachverständigenbeweis nicht weiter nachzugehen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.