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Unfallversicherung – Ende der für Anspruch auf Tagegeld maßgeblichen ärztlichen Behandlung

Ein selbstständiger Trockenbauer kämpfte vor Gericht um sein Recht auf Tagegeld nach einem Arbeitsunfall – und scheiterte. Der Grund: Seine Versicherung verweigerte die Zahlung, weil seine Behandlungen nach dem letzten Arztbesuch nur noch aus Krankengymnastik bestanden. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob Physiotherapie als Teil der ärztlichen Behandlung gilt und damit Anspruch auf weitere Leistungen besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 14.01.2019
  • Aktenzeichen: 8 U 636/18
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, ein selbstständiger Trockenbauer, der aufgrund eines Unfalls Tagegeldforderungen aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend machte. Er argumentierte, dass die ärztliche Behandlung seiner Verletzung über den Tag der letzten Praxisbesuchs hinaus andauerte und er daher Anspruch auf weitere Tagegeldzahlungen habe.
  • Beklagte: Unfallversicherungsgesellschaft, die die Zahlung von Tagegeld über den 16.06.2016 hinaus verweigerte, da sie den Standpunkt vertrat, die ärztliche Behandlung sei mit dem letzten Praxisbesuch des Klägers abgeschlossen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlitt ein Unfallereignis, wodurch er sich den Finger verletzte. Die Versicherung zahlte Tagegeld bis zum 16.06.2016, dem Datum des letzten Arztbesuchs. Der Kläger forderte Tagegeld für die Zeit danach, basierend auf fortgesetzter Therapie und anhaltender Beeinträchtigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Kernfrage war, ob das Ende der ärztlichen Behandlung und damit die Versicherungspflicht durch den letzten Arztbesuch oder durch das Ende der ärztlich verordneten Therapien bestimmt wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, womit das Urteil der Vorinstanz bestehen blieb.
  • Begründung: Die Entscheidung beruhte darauf, dass das Ende der ärztlichen Behandlung durch den letzten Arztbesuch bestimmt wird. Therapien wie Physiotherapie gelten nicht als fortwährende ärztliche Behandlung, sondern als Betreuungsmaßnahmen.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage des Endes der ärztlichen Behandlung in der Unfalltagegeldversicherung für viele Versicherungsverträge relevant ist und es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt.

Unfallversicherungen: Ansprüche und Leistungen im Fokus eines aktuellen Falls

Unfallversicherungen bieten Schutz und finanzielle Unterstützung nach einem Unfall. Sie sichern Ansprüche auf verschiedene Leistungen, darunter das Tagegeld, das während einer ärztlichen Behandlung gezahlt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Versicherungsleistungen sind klar definiert und hängen oft von der Dauer der ärztlichen Behandlung, dem Gesundheitszustand des Versicherten sowie den spezifischen Versicherungsbedingungen ab.

Das Ende der für den Leistungsanspruch maßgeblichen ärztlichen Behandlung kann entscheidend sein, da es Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung und mögliche Schadenersatzansprüche hat. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die verschiedenen Aspekte dieser Thematik beleuchtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Tagegeld nach Unfall: OLG Nürnberg bestätigt Ende der Leistungspflicht mit letztem Arztbesuch

Handchirurg verordnet Krankengymnastik nach einer Heilung des Bruchs am vierten Finger.
Tagegeldanspruch endet mit letztem Arztbesuch | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein selbstständiger Trockenbauer scheiterte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg mit seiner Klage auf weitere Tagegeldleistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Tagegeld nur bis zum letzten persönlichen Arztbesuch besteht, auch wenn danach noch physiotherapeutische Behandlungen verordnet wurden.

Streit um Leistungszeitraum nach Fingerverletzung

Der Handwerker hatte sich am 4. April 2016 bei einem versicherten Unfall den vierten Finger der rechten Hand verletzt. Seine Unfallversicherung bei der beklagten Versicherung sah ein Tagegeld von 97 Euro ab dem ersten Tag vor, wenn der Versicherte unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. Der letzte persönliche Arzttermin fand am 16. Juni 2016 statt. Dabei verordnete der behandelnde Handchirurg noch zehn Einheiten Krankengymnastik wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen.

Versicherer zahlt nur bis zum letzten Arzttermin

Die Versicherung leistete das Tagegeld nur bis einschließlich 16. Juni 2016. Der Handwerker klagte auf weitere Zahlungen bis Ende Januar 2017, da er nach ärztlicher Einschätzung auch danach noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war – zunächst zu 80 Prozent, später abgestuft bis auf 10 Prozent. Er forderte insgesamt über 5.600 Euro an weiteren Tagegeldleistungen.

Entscheidende Zäsur ist der letzte Arztbesuch

Das OLG Nürnberg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Nach Auffassung des Senats endet die zur Tagegeldzahlung berechtigende ärztliche Behandlung mit dem letzten persönlichen Arztbesuch. Dieser Tag stelle sowohl für den Arzt als auch den Patienten eine deutliche Zäsur dar, da der Mediziner letztmalig die Gelegenheit habe, den Gesundheitszustand und Heilungsverlauf persönlich zu beurteilen.

Physiotherapeutische Nachbehandlung begründet keinen weiteren Anspruch

Dass der behandelnde Arzt am letzten Behandlungstag noch Physiotherapie verordnete, verlängert nach dem Urteil nicht den Zeitraum der ärztlichen Behandlung. Das Gericht stufte diese Maßnahmen als reine „Betreuungsmaßnahmen“ ein, die weder durch einen Arzt vorgenommen noch von diesem überwacht werden. Die Verantwortung für Art und Durchführung der Therapie liege allein beim Physiotherapeuten.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die konkrete Bestimmung des Endes der ärztlichen Behandlung in der Unfalltagegeldversicherung für viele Versicherungsverhältnisse relevant ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt, wann genau die Tagegeldleistung aus einer Unfallversicherung endet. Entscheidend ist der Tag der letzten ärztlichen Behandlung oder Untersuchung, an dem der Arzt entweder die vollständige Genesung feststellt oder keine regelmäßige Behandlung mehr für nötig hält. Nachfolgende Therapien wie Massagen oder Bewegungsübungen verlängern den Tagegeldanspruch nicht, da diese als reine „Betreuungsmaßnahmen“ eingestuft werden und nicht als heilende ärztliche Behandlung gelten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall Tagegeld von Ihrer Versicherung erhalten, müssen Sie damit rechnen, dass die Zahlungen enden, sobald Ihr Arzt die aktive Behandlung abschließt – auch wenn Sie danach noch Physiotherapie oder andere unterstützende Maßnahmen benötigen. Dokumentieren Sie daher genau, wann Ihr behandelnder Arzt die eigentliche Heilbehandlung für beendet erklärt. Spätere Therapien wie Massagen oder Bewegungsübungen berechtigen Sie nicht zu weiteren Tagegeldleistungen, selbst wenn diese ärztlich verordnet wurden. Für Ihre finanzielle Planung bedeutet dies, dass Sie sich nicht darauf verlassen können, Tagegeld bis zum völligen Ende aller therapeutischen Maßnahmen zu erhalten.


Unsicherheit nach einem Unfall?

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine eindeutige Dokumentation des Behandlungsendes ist, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Gerade bei langwierigen Verletzungen mit anschließender Physiotherapie kann es zu Unklarheiten kommen. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche optimal geltend zu machen und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit Ihrer Versicherung.
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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange besteht nach einem Unfall Anspruch auf Tagegeld aus der privaten Unfallversicherung?

Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, maximal jedoch für ein Jahr ab dem Unfalltag gezahlt.

Voraussetzungen für den Tagegeldanspruch

Der Anspruch besteht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Eine unfallbedingte Verletzung liegt vor
  • Der Versicherte ist in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und befindet sich in ärztlicher Behandlung

Umfang der ärztlichen Behandlung

Die ärztliche Behandlung umfasst nicht nur die direkten Arztbesuche, sondern auch:

  • Vom Arzt verordnete Therapiemaßnahmen wie Krankengymnastik
  • Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Verschreibung
  • Heilbehandlungen, die der Arzt angeordnet hat

Besonderheiten der Leistungsdauer

Die Versicherungsunternehmen gestalten ihre Bedingungen unterschiedlich:

  • Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann das Tagegeld anteilig gekürzt werden
  • Einige Versicherer sehen Karenzzeiten vor, beispielsweise zahlt die Gothaer Versicherung Arbeitnehmern erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
  • Der Anspruch endet nicht automatisch mit dem letzten Arztbesuch, sondern erst nach Abschluss aller verordneten Behandlungsmaßnahmen

Wichtige Hinweise zur Leistungserbringung

Die Tagegeldleistung ist bei vielen Versicherern nicht mehr standardmäßig im Leistungskatalog enthalten. Eine separate Krankentagegeldversicherung kann für die Absicherung des Verdienstausfalls sinnvoller sein, da diese auch bei Krankheiten leistet.

Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen. Die Versicherung zahlt das Tagegeld auch dann, wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist, was besonders für Selbstständige und Freiberufler relevant ist.


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Was zählt als ärztliche Behandlung für den Tagegeldanspruch?

Die ärztliche Behandlung im Sinne des Tagegeldanspruchs umfasst nicht nur die direkten Arztbesuche, sondern erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen.

Umfang der ärztlichen Behandlung

Der Anspruch auf Tagegeld besteht während der kompletten Dauer aller ärztlich verordneten Therapien. Dies schließt insbesondere ein:

  • Krankengymnastische Behandlungen
  • Einnahme verschriebener Medikamente
  • Physiotherapeutische Maßnahmen
  • Andere therapeutische Anwendungen

Zeitliche Dimension

Der Tagegeldanspruch endet nicht automatisch mit dem letzten Arztbesuch. Es ist unerheblich, ob nach Abschluss der verordneten Therapien noch ein Kontrolltermin beim Arzt stattfindet. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die letzte ärztlich angeordnete Behandlungsmaßnahme abgeschlossen ist.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall vom Arzt Krankengymnastik verschrieben bekommen, läuft Ihr Tagegeldanspruch während der gesamten Behandlungsdauer weiter – auch wenn Sie in dieser Zeit keinen weiteren Arzttermin haben. Die Tagegeldleistung wird maximal für ein Jahr ab dem Unfalltag gezahlt.

Die Versicherung muss dabei für den kompletten Zeitraum der therapeutischen Maßnahmen leisten, sofern diese ärztlich angeordnet wurden und Sie die Termine auch tatsächlich wahrgenommen haben.


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Welche Bedeutung haben Physiotherapie und Reha-Maßnahmen für den Tagegeldanspruch?

Grundsätzliche Einordnung der Behandlungsformen

Bei der privaten Unfallversicherung besteht ein Anspruch auf Tagegeld, wenn Sie unfallbedingt in Ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung sind. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Physiotherapeutische Behandlungen

Physiotherapeutische Behandlungen werden im Rahmen der privaten Unfallversicherung unterschiedlich bewertet. Bei medizinisch notwendigen ambulanten Maßnahmen wie einer Physiotherapie zahlen viele Versicherer bereits nach zwölf Behandlungseinheiten einen Zuschuss. Die reine physiotherapeutische Behandlung ohne begleitende ärztliche Behandlung begründet jedoch keinen Anspruch auf Tagegeld.

Stationäre Reha-Maßnahmen

Bei stationären Reha-Maßnahmen gelten besondere Regelungen. Wenn Sie sich unfallbedingt in einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme befinden, haben Sie Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Dies gilt auch, wenn Sie sich infolge des Unfalls in einem Sanatorium oder Erholungsheim aufhalten.

Ambulante Reha-Maßnahmen

Bei ambulanten Reha-Maßnahmen ist die Situation differenzierter zu betrachten. Die Unfallversicherung zahlt in der Regel nur dann Tagegeld, wenn die ambulante Reha-Maßnahme Teil einer umfassenden ärztlichen Behandlung ist. Eine isolierte ambulante Reha-Maßnahme ohne begleitende ärztliche Behandlung begründet keinen Tagegeldanspruch.

Zeitliche Begrenzung

Der Tagegeldanspruch ist zeitlich begrenzt. Bei der Basler Unfallversicherung beispielsweise wird das Tagegeld für maximal 100 Tage gezahlt. Andere Versicherer haben möglicherweise abweichende Zeiträume festgelegt. Die Leistungsdauer ist in Ihren individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt.


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Welche Nachweise muss der Versicherte für den Tagegeldanspruch erbringen?

Für den Tagegeldanspruch müssen Sie zwei zentrale Voraussetzungen nachweisen: Die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die ärztliche Behandlung.

Ärztliche Dokumentation

Der Nachweis erfordert eine unverzügliche ärztliche Untersuchung nach dem Unfall. Die behandelnden Ärzte müssen dabei den Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit konkret feststellen und dokumentieren. Dieser Grad bestimmt sich nach Ihrer Fähigkeit, Ihrem bisherigen Beruf nachzugehen oder – falls Sie nicht berufstätig sind – nach Ihrer allgemeinen Arbeitsfähigkeit.

Unfallbedingte Kausalität

Sie müssen nachweisen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde. Hierfür reicht es nicht aus, dass in ärztlichen Unterlagen lediglich ein Unfallereignis erwähnt wird. Die Ärzte müssen vielmehr eindeutig die Ursächlichkeit des Unfalls für den konkreten Gesundheitsschaden bestätigen.

Meldepflichten

Nach einem Unfall mit voraussichtlichem Leistungsanspruch müssen Sie:

  • Den Unfall unverzüglich dem Versicherer melden
  • Die Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen
  • Sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen lassen

Die Höhe des Tagegeldes wird dann entsprechend dem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Bei einer 100-prozentigen Beeinträchtigung erhalten Sie das vereinbarte Tagegeld in voller Höhe, bei einer 50-prozentigen Beeinträchtigung die Hälfte.


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Welche Möglichkeiten hat der Versicherte bei Streit über das Ende des Tagegeldanspruchs?

Bei Streitigkeiten über das Ende des Tagegeldanspruchs können Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stützen. Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass die ärztliche Behandlung nicht mit dem letzten Arztbesuch endet.

Dokumentation der Behandlung

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es wichtig, dass Sie alle ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen sorgfältig dokumentieren. Dies umfasst:

  • Verordnungen für Krankengymnastik
  • Therapiemaßnahmen
  • Medikamenteneinnahmen
  • Nachweise über die tatsächliche Durchführung der Behandlungen

Rechtliche Position

Sie können sich darauf berufen, dass der Tagegeldanspruch während der gesamten Dauer der vom Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen fortbesteht. Dies gilt auch dann, wenn kein weiterer persönlicher Arzttermin mehr stattfindet.

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn die Versicherung die Zahlung verweigert, können Sie:

  1. Schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen
  2. Ihre Ansprüche detailliert begründen unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung
  3. Nachweise über die durchgeführten Behandlungen vorlegen

Die Versicherung muss prüfen, ob Sie sich den verordneten Behandlungsmaßnahmen auch tatsächlich unterzogen haben. Können Sie dies nachweisen, steht Ihnen für den gesamten Zeitraum der Behandlungsdauer das vereinbarte Tagegeld zu.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2 Abs. 5 AUB 2008 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen):
    Die Vorschrift regelt die Bedingungen für die Auszahlung von Tagegeld bei einer Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, maximal jedoch für ein Jahr, gewährt.
    Im vorliegenden Fall ist umstritten, wann die ärztliche Behandlung abgeschlossen war. Die Versicherung argumentiert, dass diese am 16.06.2016 beendet wurde, während der Kläger weiterhin physiotherapeutische Behandlungen erhielt und eine Fortsetzung der Zahlung beansprucht.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung):
    Dieser Paragraph regelt die Haftung des Schuldners, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entsteht. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung kausal für den Schaden ist.
    Der Kläger könnte argumentieren, dass die Versicherung durch die frühzeitige Einstellung der Tagegeldzahlungen ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, da seiner Ansicht nach die ärztliche Behandlung nicht beendet war.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben):
    Nach diesem Grundsatz müssen sich Vertragspartner so verhalten, dass das Vertragsverhältnis nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Dies schließt auch ein, dass keine unangemessenen oder unklaren Bedingungen gestellt werden dürfen.
    Der Kläger könnte vorbringen, dass die Beklagte durch ihre enge Auslegung des Begriffs „ärztliche Behandlung“ den Vertrag unangemessen zu ihrem Vorteil interpretiert und damit gegen Treu und Glauben verstößt.
  • § 286 Abs. 1 BGB (Verzug des Schuldners):
    Diese Regelung bestimmt, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn er nach Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Im Versicherungsfall bedeutet dies, dass die Versicherung ab Fälligkeit der Zahlung und einer entsprechenden Aufforderung zur Zahlung verpflichtet ist.
    Der Kläger hat die Versicherung zur Zahlung weiterer Tagegeldbeträge aufgefordert, die Beklagte hat jedoch unter Verweis auf das Ende der ärztlichen Behandlung am 16.06.2016 verweigert, was gegebenenfalls Verzug begründen könnte.
  • § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz, Obliegenheiten des Versicherers):
    Diese Norm regelt, dass der Versicherer dazu verpflichtet ist, bei der Ermittlung von Ansprüchen aktiv mitzuwirken und keine Beeinträchtigung der Anspruchsdurchsetzung herbeizuführen. Eine Missachtung könnte Ansprüche des Versicherten begründen.
    Im vorliegenden Fall könnte der Kläger geltend machen, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur objektiven Ermittlung des Endes der ärztlichen Behandlung nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie die physiotherapeutische Nachsorge nicht berücksichtigt hat.

Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 8 U 636/18 – Endurteil vom 14.01.2019


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