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Unfallversicherung – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im außerberuflichen Bereich

OLG Köln – Az.: I-20 U 26/10 – Beschluss vom 28.12.2010

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2010 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 1094/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats – auch in seiner jetzigen Besetzung – keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. November 2010 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 23. Dezember 2010 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Die vom Kläger angeführte „Diskrepanz“ besteht nicht. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Ergänzungsgutachten als auch insbesondere bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht klar dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Übergangsleistung – eine Beeinträchtigung der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit im außerberuflichen Bereich von mindestens 50% auch noch 6 Monate nach dem Unfall – hier nicht gegeben sind. Die Ausführungen im Ergänzungsgutachten, eine mehr als 50%-ige Einschränkung sei dann erreicht, wenn der Kläger seine Extremität noch bis zum 3. Mai 2006 entlasten und konsequent hätte hochlagern müssen, was gleichbedeutend gewesen sei mit einer (eingeschränkten) Bettruhe mit Gang zur Toilette und kurzem Sitzen zur Einnahme der Mahlzeiten, sind ersichtlich so zu verstehen, dass erst bei Vorliegen dieser Umstände die Schwelle zur Leistungspflicht der Beklagten überschritten gewesen wäre. Das hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung verdeutlicht, denn dort hat er klargestellt, dass für eine mindestens 50%-ige Beeinträchtigung ein Zustand vorgelegen haben müsse, bei dem das Bein „fast überwiegend die ganze Zeit hochgelagert werden muss und nur kurze Toilettengänge im Prinzip im Raume stehen“ (Protokoll S. 2, Mitte des 2. Absatzes; GA 242). Dass diese Voraussetzungen gegeben waren, hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der Bekundungen der Zeugin F. nicht feststellen können. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Kläger schon „gewisse Strecken“ gehen konnte und hat gerade diesen Umstand als bedeutsam angesehen, um eine mindestens 50%-ige Beeinträchtigung nicht mehr annehmen zu können (Protokoll S. 3 oben; GA 243). Dem setzt der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats nur seine eigene, nicht näher medizinisch begründete Ansicht entgegen, die körperliche Beeinträchtigung habe mindestens 50% betragen, weil er lediglich Strecken bis 50m habe gehen können. Auf die Tabellen zur Ermittlung des GdB oder der MdE kann insoweit im Rahmen der privaten Unfallversicherung nicht zurückgegriffen werden; entscheidend sind alleine die vereinbarten Versicherungsbedingungen (OLG Celle VersR 2008, 1688; Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl., Ziff. 2 AUB 99, Rn. 5) und damit die Bewertung, ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben war. Dass diese hier auch noch 6 Monate nach dem Unfall den Schwellenwert von mindestens 50% erreicht hatte, lässt sich unter Zugrundelegung der – überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen Prof. G. nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 11.276,- €

 

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