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Unfallversicherung – Ausschluss für Gesundheitsschäden durch Eingriffe am Körper

LG Offenburg – Az.: 2 O 425/20 – Urteil vom 25.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Die Parteien sind seit dem Jahr 2005 über einen Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 43/… verbunden.

Gemäß Ziffer 5.2.3 der in den Vertrag miteinbezogenen AUB 2003 besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.

Der Kläger wollte sich am 24.10.2018 ein erbsengroßes Lipom im rechten Mundwinkel an der Unterlippe von Herrn Dr. med. K. (im Folgenden: „Arzt“) entfernen lassen. Als der Arzt hierzu die Unterlippe des Klägers per Spritze betäuben wollte, rutschte ihm diese aus der Hand und blieb mit der Nadel im linken Auge des Klägers stecken. Der Kläger musste deshalb in eine Augenklinik verbracht werden, wo er am Auge operiert und bis zum 28.10.2018 stationär aufgenommen wurde.

Der vorgenannte Vorfall wurde der Beklagten ordnungsgemäß gemeldet. Der Kläger leidet bis heute unter Einschränkungen infolge des unbeabsichtigten Nadelstichs.

Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Anerkennung des Vorfalls als Versicherungsfall.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ausschlussklausel unter Ziffer 5.2.3 nicht greife, da weder eine Heilmaßnahme noch ein Eingriff i.S.d. vorgenannten Klausel vorgelegen habe. Vielmehr sei dem Arzt die Spritze bereits vor Beginn des Eingriffs aus der Hand gerutscht. Eine Heilmaßnahme liege begrifflich auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nie darin eingewilligt hat, dass ihm eine Spritze ins Auge gesetzt wird. Weiterhin seien ungewollte Zufallshandlungen nicht von der Ausschlussklausel erfasst. Im Übrigen fehle es an der adäquaten Kausalität zwischen Heilmaßnahme und Gesundheitsschädigung. Sein unbezifferter Leistungsantrag, zumindest seine Feststellungsklage sei zulässig, da er seine Forderung noch nicht abschließend beziffern könne.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach durch das Gericht zu bestimmende Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrages aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag Unfall … … Komfort zu Versicherungsschein-Nr. 43/… aufgrund des erlittenen Unfalls vom 24.10.2018 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019.

2.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger streitwertunabhängige Nebenkosten in Höhe von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise für den Fall, dass der unbezifferte Zahlungsantrag unter Ziff. 1 unzulässig sein sollte, werden hierfür Antrag Ziff. 4 und Ziff. 5 gestellt:

4.) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Invaliditätsleistung in Höhe von 58.000,00 € zu zahlen aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag Unfall … … Komfort zu Versicherungsschein-Nr. 43/… aufgrund des am 24.10.2018 erlittenen Unfalls nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019.

5.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über die Invaliditätsansprüche aus Ziff. 4 hinausgehende Invaliditätsleistung in Form eines Kapitalbetrages aus dem mit der Beklagten am 17.05.2005 abgeschlossenen privaten Unfallversicherungsvertrag Unfall … … Komfort zu Versicherungsschein-Nr. 43/… aufgrund des am 24.10.2018 erlittenen Unfalls zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2019.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie jedenfalls aufgrund der Ausschlussklausel unter Ziffer 5.2.3 nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Eine Heilmaßnahme habe am 24.10.2018 bereits begonnen. Zu einer Heilmaßnahme würden im Übrigen auch die vorbereiteten, begleitenden oder auch nachbehandelnden Maßnahmen gehören. Ob die Heilmaßnahme lege artis durchgeführt wurde oder nicht, sei ohne Bedeutung. Auch ärztliche Kunst- oder Behandlungsfehler fielen unter die Ausschlussregelung. Ein rein zufälliger Zusammenhang zwischen Heilmaßnahme und Gesundheitsschädigung ähnlich dem Ausrutschen vor einer Arztpraxis liege nicht vor. Dass der Kläger nicht in die Vornahme eines Stiches mit der Betäubungsspritze in sein linkes Auge eingewilligt hat, sei für den Ausschlusstatbestand irrelevant.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 04.01.2021 (Bl. 80 d.A.) und 16.02.2021 (Bl. 92 d.A.) einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag zulässig aber unbegründet.

1.) Die Klage ist im Hauptantrag unter Ziffer 1.) unzulässig.

Bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Zahlungsantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrags. Ausnahmen hiervon lässt die Rechtsprechung im Wesentlichen nur zu, wenn die Bestimmung des Betrags – wie vorliegend nicht – von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 253 ZPO Rn. 14 f.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 253 ZPO Rn. 117 ff.). Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst vorrechnet, dass sein vorgeblicher Invaliditätsgrad in Höhe von 58 % bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € einer Invaliditätsleistung von 58.000,00 € entspricht.

2.) Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig aber unbegründet, da der Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag hat.

Dies deshalb, weil für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person gemäß Ziffer 5.2.3 der AUB 2003 kein Versicherungsschutz besteht.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Klausel hat der Ausschluss lediglich zur Voraussetzung, dass die Gesundheitsschädigung die adäquate Folge einer Heilmaßnahme ist. Allerdings muss sich dabei eine Gefahr verwirklicht haben, die der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümlich ist. Der erkennbare Zweck der Klausel ist es, solche Unfälle vom Deckungsschutz auszunehmen, die die Folge einer medizinischen Behandlung sind. Medizinische Behandlung in diesem Sinne sind nach diesem Sinnzusammenhang zu Heilzwecken vorgenommene ärztliche Handlungen auch dann, wenn sie mit dem Einsatz von Medikamenten oder technischen Hilfsmitteln verbunden sind. Von dem Ausschluss nicht erfasst sind dagegen solche einen Schaden verursachende Umstände, die nur zufällig mit der Heilmaßnahme in Zusammenhang stehen, sich nur bei Gelegenheit der Heilmaßnahme ausgewirkt haben, wie etwa ein Ausrutschen und Fallen in der Arztpraxis. Denn dabei handelt es sich um Risiken des täglichen Lebens, gegen die Unfallversicherungsschutz gewährt werden soll (BGH, Urteil vom 21.09.1988 – IVa ZR 44/87, r + s 1988, 383; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2005 – 7 U 94/05, r + s 2007, 257, 258; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. 2020, AUB 2014, Rn. 38 ff.).

a) Bei der Entfernung eines Lipoms handelt es sich um eine Heilmaßnahme. Diese hat spätestens in dem Moment begonnen, als der Arzt mit der Betäubungsspritze in Richtung Gesicht des Klägers ansetzte.

b) Die adäquate Kausalität zwischen Heilmaßnahme und Gesundheitsschädigung ist gegeben, da es nicht völlig außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass einem Arzt ein medizinisches Präzisionsinstrument – noch dazu unter Berücksichtigung der angespannten Behandlungssituation – verrutscht, gerade weil diese in der Regel klein sind (vgl. Scheren, Zangen, Bohrer, Skalpelle, Pinzetten etc.).

c) Darüber hinaus hat sich auch die Gefahr verwirklicht, die der durchgeführten Maßnahme eigentümlich ist. Spritzen sind – ähnlich wie ein Skalpell oder ein Bohrer – in der Regel kleine, spitze Gegenstände, die folglich leicht aus der Hand rutschen und gerade aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen objektiven Gefährlichkeit unbeabsichtigte Begleitschäden verursachen können.

Von einem nur zufälligen Zusammenhang mit einer Heilmaßnahme, z.B. dem Herunterfallen einer Spritze vom Regal des Arztes auf den auf dem Behandlungsstuhl liegenden Kläger, kann mit anderen Worten keine Rede sein.

3.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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