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Unfallversicherung – Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 36/15, Urteil vom 27.04.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.6.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 197/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 36.812,80 €.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, aus einer bei dieser seit dem Jahr 1997 unterhaltenen Unfallversicherung (Vers.Nr.: …, Bl. 8 d.A.) Invaliditätsleistungen zu erbringen.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 96) zu Grunde (Bl. 9 ff. d.A.). Versichert ist eine Invaliditätsleistung von 200.000 DM mit einer Progression von 350 %. § 2 IV AUB 96 schließt den Versicherungsschutz aus für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht sind (Bl. 9 d.A.). § 8 AUB 96 sieht für den Fall, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, vor, dass die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt wird, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.

Grundlage der geltend gemachten Ansprüche ist ein Unfallereignis vom 30.12.2009, bei welchem die Klägerin zuhause die Treppe hinunter fiel und auf den Rücken und das Gesäß aufschlug (Bl. 102 d.A.). Die Klägerin macht geltend, hierdurch dauerhafte Schäden in Form eines multilokulären und multifaktoriellen Schmerzsyndroms erlitten zu haben, an welchen sie bis heute leide.

Unfallversicherung - Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung
Symbolfoto: Von Rocketclips, Inc. /Shutterstock.com

Nachdem die Klägerin der Beklagten den Unfall gemeldet hatte, übersandte diese mit Schreiben vom 12.1.2010 (Bl. 59 d.A.) ein Schadenanzeigeformular nebst Schweigepflicht-Entbindungserklärung mit der Bitte, dieses vollständig ausgefüllt und unterschrieben wieder zurückzusenden. In dem Schreiben vom 12.1.2010 (Bl. 59 d.A.) zählte die Beklagte die versicherten Leistungsarten – unter anderem Invalidität und Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld – auf und erteilte jeweils nähere Hinweise zu den Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Dabei machte sie hinsichtlich der Invaliditätsleistung ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich bei den genannten Fristen zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invalidität um Ausschlussfristen handele, deren Versäumung zum Wegfall des Invaliditätsanspruchs führe, und bat darum, auf die rechtzeitige Anmeldung dieses Anspruchs zu achten, auch wenn der Unfall selbst bereits gemeldet worden sei.

Die Klägerin gab in der am 17.1.2010 unterzeichneten Schadenanzeige (Bl. 61 d.A.) auf die Frage nach beim Unfall erlittenen Verletzungen „Prellungen, Gesäß und Ellenbogen rechts Schürfwunde Ellenbogen links“ an. Auf die Frage nach Arbeitsunfähigkeit trug sie ein „von 30.12. bzw. 03.01.10 bis 15.01.10“. Die Frage nach einem Krankenhausaufenthalt beantwortete sie mit der Angabe „vom 30.12.09 bis 30.12.09“.

Mit Schreiben vom 29.6.2010 (Bl. 64 d.A.) verlangte die Klägerin Krankenhaustagegeld und Übergangsleistung und begründete dies mit dem bereits angezeigten Unfallereignis, das einen Aufenthalt in der Schmerzklinik der C. St. T. in S. wegen eines unklaren schweren Schmerzsyndroms nach Steißbein- und LWS- Prellung erforderlich mache.

Nach Eingang des Entlassungsberichts des stationären Aufenthalts vom 15.7.2010 bis 29.7.2010 (Bl. 24 d.A.) lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung mit Schreiben vom 8.2.2011 (Bl. 65 d.A.) insgesamt ab, da die Unfallverletzungen lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführte hätten, welche erfahrungsgemäß innerhalb einiger Wochen abheilten, und krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Hierbei blieb sie mit Schreiben vom 31.3.2011 (Bl. 66 d.A.), da keine unfallbedingte Verletzung, sondern ein Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren behandelt worden sei. Nachdem die Klägerin den Ombudsmann für Versicherungen eingeschaltet hatte (Bl. 67 d.A.), zahlte die Beklagte auf das Krankentagegeldbegehren einen Betrag von 600 € (Bl. 69 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.10.2013 (Bl. 69 d.A.) machte die Klägerin unter Hinweis auf die Schadenmeldung vom 17.1.2010 außerdem Ansprüche auf Invaliditätsleistung geltend. Diese lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3.12.2013 (Bl. 70 d.A.) unter Hinweis auf die Versäumung sämtlicher vertraglicher Fristen ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen hatte keinen Erfolg (Bl. 74 d.A.). Das von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorprozessual vorgelegte Schreiben der Caritasklinik St. T. vom 31.3.2013 (Bl. 14 d.A.) wies die Beklagte mit Schreiben vom 1.8.2014 (Bl. 76 d.A.) unter Hinweis auf die bereits am 30.3.2011 abgelaufene Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung zurück.

Die Klägerin hat die verspätete Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs damit entschuldigt, dass dieser während der umfassenden Korrespondenz über das Krankenhaustagegeld und das Übergangsgeld in den Hintergrund gerückt sei. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass es insoweit einer gesonderten Geltendmachung bedurft habe. Der Kurzarztbrief der Caritasklinik St. T. vom 29.7.2010 (Bl. 16 d.A.) und deren Entlassungsbericht vom 27.8.2010 (Bl. 24 d.A.) beinhalteten mit der Diagnose eines „multilokulären, multifaktoriellen Schmerzsyndroms im Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen“ die erforderliche fristgemäße ärztliche Feststellung. Dass es sich um einen Dauerschaden handele, ergebe sich schon aus der Chronifizierung. Da es sich um ein multifaktorielles Schmerzsyndrom handele, sei auch zumindest von einer Mitursächlichkeit des Unfallereignisses auszugehen (Bl. 83 d.A.). Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder auch nur einer psychischen Reaktion hat die Klägerin in Abrede gestellt. Soweit Somatisierungsstörungen vorliegen könnten, bedürfe es zur Abgrenzung der hierauf beruhenden Beeinträchtigung der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

In erster Instanz hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlangt, nach Maßgabe eines noch einzuholenden Gutachtens unter Berücksichtigung möglicher Mitverursachung unfallfremder Erkrankungen Invaliditätsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 30.12.2009 zu erbringen, ferner Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.590,91 €.

Die Beklagte hat bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede gestellt, da es der Klägerin ohne weiteres möglich sei, den Invaliditätsanspruch ordnungsgemäß zu beziffern und im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. Unabhängig davon sei ein Invaliditätsanspruch unter mehreren Gesichtspunkten nicht gegeben. So fehle es bereits an der erforderlichen fristgemäßen ärztlichen Feststellung und Geltendmachung von Invalidität, des Weiteren an der erforderlichen Unfallbedingtheit der behaupteten Gesundheitsschädigungen. Diese unterfielen außerdem der Ausschlussklausel in § 2 IV AUB 96.

Das Landgericht hat die Klage mit am 18.6.2015 verkündetem Urteil (Bl. 105 d.A.) abgewiesen, da dem geltend gemachten Anspruch schon die Versäumung der Frist zur Geltendmachung und zur ärztlichen Feststellung der Invalidität entgegenstehe.

Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sie nach der Einreichung der Bescheinigungen über den Eintritt einer chronifizierten Erkrankung erneut belehren, ihr insbesondere mitteilen müssen, dass bislang noch keine fristgemäße Geltendmachung derselben erfolgt sei. Die ebenfalls erforderliche fristgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität sieht sie in dem Kurzarztbrief der Caritasklinik St. T. vom 29.7.2010 (Bl. 16 d.A.), deren Bescheinigung vom 29.7.2010 (Bl. 18 d.A.), dem Arztbrief des cts Krankenhauses St. J., S. -. vom 12.11.2010 (Bl. 19 d.A.) und dem Entlassungsbericht der C. St. T. vom 27.8.2010 (Bl. 24 d.A.). Ein bereits chronifiziertes Schmerzsyndrom stelle einen Dauerschaden dar. Die Unfallbedingtheit ergebe sich nicht nur aus der Angabe „LWS-Syndrom nach Sturz“, sondern auch aus der Erwähnung des Sturzes im Fließtext. Das Landgericht habe insoweit deutlich zu hohe Anforderungen gestellt. Sie geht vorerst von einer Invalidität von 35 % im Sinne der Gliedertaxe aus.

Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.6.2015

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe eines noch einzuholenden Gutachtens unter Berücksichtigung möglicher Mitverursachung unfallfremder Erkrankungen Invaliditätsleistungen auf Grund des Unfallereignisses vom 30.12.2009 zu erbringen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Einen Betrag in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.3.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

I.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage allerdings nicht bereits an der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist die gegen einen Versicherer gerichtete Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage stets dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98 – VersR 1999, 1555; v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 23 Rdn. 26, 36). Der Versicherungsnehmer darf sich deshalb auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn ihm – wie hier – die Ermittlung des Invaliditätsgrades und der eventuellen Mitwirkung unfallfremder Beeinträchtigung Schwierigkeiten bei der Bezifferung eines Leistungsantrags bereiten (vgl. v. Rintelen, a.a.O., Rdn. 36).

2.

In der Sache kann offen bleiben, ob der Treppensturz vom 30.12.2009 innerhalb eines Jahres zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der Klägerin geführt hat. Das von der Klägerin behauptete Vorhandensein von Schmerzen muss jedenfalls nicht zwingend und von vornherein mit solchen funktionellen Beeinträchtigungen verbunden sein. Es fehlt aber bereits an der Anspruchsvoraussetzung der fristgerechten ärztlichen Invalidität.

a)

Nach § 7 I. (1) AUB 96 genügt das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für sich allein nicht. Für den Anspruch auf Invaliditätsleistung bedarf es vielmehr zusätzlich der Beachtung bestimmter Fristen. So muss die Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt worden sein. Das dient dem berechtigten Interesse des Versicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum Ausschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Denn das Erfordernis fristgerechter Feststellung der Invalidität ist eine Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtvorliegen nicht entschuldigt werden kann. Auch eine Leistungsablehnung des Versicherers, die hier bereits vor der Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen mit Schreiben der Beklagten vom 8.2.2011 (Bl. 65 d.A.) erfolgt ist, ändert nichts daran, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidität nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114; Senat, Urt. v. 20.6.2007 – 5 U 70/07 – VersR 2008, 837; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rdn. 172). Allerdings sind an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen. Diese muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit braucht nicht einmal richtig zu sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). In dieser Auslegung ist die Fristenregelung AGB-rechtlich weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Transparenz bedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2012 – IV ZR 39/11 – VersR 2012, 1113 m.w.N.).

Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich aber die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben (BGH, Urt. v. 7.3.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114). Die erforderliche Prognose, die bei der Befunderhebung ärztlich festgestellte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit werde eine dauernde sein, setzt eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung voraus, ob und in welchem Umfang bestimmte Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und ob die Gesundheitsschädigungen die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit auf Dauer mindern. Nur auf diese Weise kann die Invaliditätsfeststellung dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und kann sie Grundlage für dessen Prüfung seiner Leistungspflicht sein. Zugleich ermöglicht sie diesem eine Ausgrenzung von in der Regel nur schwer abgrenzbaren und überschaubaren Spätschäden, die er vom Versicherungsschutz ausnehmen will (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2015 – IV ZR 104/13 – VersR 2015, 150;Urt. v. 7.3.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114; Senat, Urt. v. 20.6.2007 – 5 U 70/07 – VersR 2008, 837; OLG Celle, RuS 2009, 122; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13; Kloth, Private Unfallversicherung, G Rdn. 26, S. 106).

Aus diesen Gründen genügt eine bloße Befunderhebung – mangels nachvollziehbarer ärztlicher Bewertung – den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung grundsätzlich nicht (vgl. Senat, a.a.O.; Grimm). Befunde können nur ausnahmsweise dann als ärztliche Feststellung gelten, wenn sie so eindeutig sind, dass sie für sich selbst sprechen, weil aus ihnen zwingend – etwa beim Vorliegen evident einer Besserung nicht mehr zugänglicher Schäden wie einer Querschnittslähmung – auf eine dauernde Beeinträchtigung geschlossen werden muss (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13).

b)

Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung.

Die 15-Monatsfrist lief am 30.3.2011 ab. Keine der bis zu diesem Zeitpunkt erstellten ärztlichen Bescheinigungen und Berichte enthält Angaben, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss zuließen, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den Treppensturz vom 30.12.2009 dauerhaft – also voraussichtlich länger als drei Jahre und ohne dass eine Änderung dieses Zustandes erwartet werden könnte, § 180 VVG – eingeschränkt wäre.

Das gilt aus den oben dargelegten Gründen sowohl für die Bescheinigung – „Zur Vorlage bei der Krankenhaustagegeldversicherung“ – vom 29.7.2010 (Anlage K5, Bl. 18 d.A.) als auch für den Kurzarztbrief der C. St. T. vom 29.7.2010 (Anlage K4, Bl. 16), die jeweils lediglich die Diagnose eines „multilokulären, multifaktoriellen Schmerzsyndroms im „Chronifizierungsstadium III nach Gerbershagen, mit somatischen und psychischen Faktoren bei:

– LWS-Syndrom nach Sturz

– Multiplen Blockierungen im Achsenskelett

– Stato-muskulärer Imbalance

– Craniomandibulärer Dysfunktion

– Zustand nach Facialisparese, Hörsturz und Tinnitus links 2006“

aufweisen. Sie stellen zwar hinsichtlich des LWS-Syndroms einen Zusammenhang zu einem – dem streitgegenständlichen? – Unfallereignis her. Allerdings lassen weder der schlichte Befund eines Schmerzsyndroms noch derjenige eines LWS- Syndroms Rückschlüsse auf eine dauerhafte Beeinträchtigung zu. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei dem Schmerzsyndrom um einen chronisch gewordenen Krankheitszustand handeln soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin deutet der Begriff der „Chronifizierung“ nämlich lediglich darauf hin, dass der Zustand der Erkrankung bereits einige Zeit bestanden hat, erlaubt für sich genommen aber nicht die für die Annahme eines Dauerschadens erforderliche Zukunftsprognose, die Beeinträchtigungen könnten in der Zukunft nicht – durch ärztliche Therapien – wieder zurückgehen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1998, 348; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, Ziff. 2.1 AUB Rdn. 100; Knappmann in Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13 a.E.; Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 2010, Ziff. 2.1 AUB 2008 Rdn. 25). Der Entlassungsbericht der Schmerzklinik der C. St. T. vom 27.8.2010 (Anlage K7, Bl. 24 d.A.) legt mit Blick auf die dort erwähnten Besserungen – so sei durch Ergotherapie die Körperwahrnehmung geschult und eine Verbesserung der Körperhaltung in Alltagssituationen trainiert worden, wodurch sich die Belastbarkeit deutlich verbessern lasse, und habe unter „multimodalen Therapieansätzen“ eine deutliche Schmerzreduktion bei verbesserter Beweglichkeit erreicht werden können – vielmehr Gegenteiliges nahe.

Lässt die ärztliche Bescheinigung – wie hier – mithin allenfalls auf die Möglichkeit des Eintritts eines Dauerschadens schließen, genügt das mangels einer konkreten Prognose im Hinblick auf eine bereits eingetretene oder zu erwartende Invalidität für die Annahme einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1980 – IVa ZR 173/80 – VersR 1981, 160: die Formulierung „mit einem Dauerschaden ist zu rechnen“ soll nicht genügen; OLG Hamm, RuS 2012, 195; OLG Naumburg, VersR 2005, 970; OLG Bremen, RuS 2002, 483; OLG Celle, RuS 2002, 260; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 186 Rdn. 6; Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 47 Rdn. 167; Schubach in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 2010, Ziff. 2.1 AUB 2008 Rdn. 25; Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13). Zwar darf insoweit nicht lediglich auf die von dem Arzt gewählte Formulierung abgestellt werden. Vielmehr ist durch eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der der Untersuchungsergebnisse und Befunde zu entscheiden, ob der Arzt die Prognose eines Dauerschadens gestellt hat (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 13). Den vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen lassen sich allerdings über die Erwähnung eines „Chronifizierungsstadiums III nach Gerbershagen“ hinaus keine weiteren Hinweise für einen unfallbedingten Dauerschaden entnehmen.

Nichts anderes gilt für den Bericht der Klinik für Psychosomatik des Krankenhauses St. J. vom 12.11.2010 (Anlage K6, Bl. 19 d.A.), der – unter anderem – ebenfalls die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung aufführt, aber ebenso wenig wie die vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen weitere Hinweise für einen unfallbedingten Dauerschaden enthält.

Ob das für das Arztschreiben der Schmerzklinik der C. St. T. S. vom 31.3.2011 anders gesehen werden kann, welches die Angabe eines „Chronifizierungsstadiums III nach Gerbershagen“ um die Einschätzung einer „ungünstigen Prognose“ ergänzt, kann offen bleiben. Denn dieses wurde erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist erstellt.

Ob die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung trifft, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen – anders als bei der Frist zur Geltendmachung der Invalidität – nicht relevant.

c)

Der Beklagten ist die Berufung auf die Fristversäumnis nicht verwehrt. Die hierfür erforderlichen Hinweise hat sie erteilt.

aa)

Nach § 186 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer, der einen Versicherungsfall anzeigt, auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen hinzuweisen. Hierzu gehören auch die Fristen des § 7 I. (1) AUB 96 (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 186 Rdn. 1). Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen (§ 186 Abs. 2 VVG).

Der nach der Anzeige eines Versicherungsfalls zu erteilende (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, § 186 Rdn. 3) Hinweis gemäß § 186 VVG muss vollständig und darf nicht irreführend sein, wobei nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf den Gesamtzusammenhang der Belehrung abzustellen ist (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 21). Hier hat die Beklagte im Schreiben vom 12.1.2010 (Bl. 59 d.A.) auf der Grundlage des Wortlauts der Bedingungen die Voraussetzungen der Invaliditätsleistungen genannt und dabei ausdrücklich auf das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung und einer Geltendmachung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall hingewiesen.

Auf die Einzelheiten der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität und ihre Geltendmachung braucht nicht hingewiesen zu werden (vgl. dazu Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 94; in diesem Sinne – im Zusammenhang mit Hinweispflichten gemäß § 242 BGB – OLG Köln, VersR 2013, 349; a.A. Marlow/Tschersich, RuS 2013, 365: der Hinweis müsse sich auch „dazu verhalten“). Dafür spricht auch, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass Klauseln der hier in Rede stehenden Art den Anforderungen des Transparenzgebots genügen (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2012 – IV ZR 39/11 – VersR 2012, 1113; Urt. v. 07.03.2007 – IV ZR 137/06 – VersR 2007, 1114; Urt. v. 23.02.2005 – IV ZR 273/03 – BGHZ 162, 210).

Es kann offen bleiben, ob ein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit zu verlangen ist (so etwa Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 186 Rdn. 2; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 2. Auflage 2011, § 186 Rdn. 13; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 23; unentschlossen Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. G, Rdn. 97). Insoweit schuldet der Versicherer nämlich nur eine „abstrakte“ Erklärung (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 186 Rdn. 22). Dem ist die Beklagte mit dem Hinweis auf die Folge des „Wegfalls des Invaliditätsanspruchs“ nachgekommen.

Mehr kann von dem Versicherer nicht verlangt werden. Ebenso wenig wie er die Rechtsprechungsgrundsätze zu den inhaltlichen Anforderungen an Invaliditätsfeststellung und -geltendmachung darzulegen hat, braucht er den Versicherungsnehmer aufzuklären, dass und unter welchen Voraussetzungen dem Einwand der Fristversäumnis wiederum Gegenrechte entgegenhalten werden könnten. Ansonsten würde die Belehrung ausufern und müsste etwa auch darauf aufmerksam machen, dass es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf den Fristablauf zu berufen. Das ginge zu weit (in diesem Sinne Dörner in MünchKommVVG, 2011, § 186 Rdn.5). Erst recht verlangt die Wahrung der Interessen des Versicherten es nicht, diesem die in der Rechtsprechung entwickelten dogmatischen Grundsätze zu den einzuhaltenden Fristen darzulegen. Deshalb schadet es nicht, dass die Belehrung der Beklagten bei formaler Betrachtung jedenfalls insoweit unrichtig ist, als sie die Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung als „Ausschlussfrist“ (so auch OLG Celle, VersR 2004, 1258) bezeichnet, obwohl es sich hierbei – wie oben dargelegt – nach herrschender Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt. Für die Funktion der Hinweispflicht ist das nicht relevant.

bb)

Abgesehen von der gesetzlich gesondert geregelten Hinweispflicht aus § 186 VVG kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer zusätzlichen (erläuternden) Belehrung verpflichtet sein, wenn der Versicherte trotz des Hinweises nach § 186 VVG im Unklaren ist, was von ihm zur Geltendmachung und Wahrung seiner Ansprüche zu veranlassen ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Versicherer innerhalb der 15-Monatsfrist erkennt, dass der Versicherte Invalidität geltend machen will, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung aber nicht genügt oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG München, VersR 2012, 1116; OLG Naumburg, VersR 2013, 229; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 28; Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 186 Rdn. 10; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 2 AUB 2010 Rdn. 17).

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Annahme einer solchen Hinweispflicht entgegen, dass die Beklagte innerhalb der 15-Monatsfrist nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin Ansprüche auf Invaliditätsleistung geltend machen wolle. Der Beklagten waren in der Schadenanzeige lediglich solche Verletzungen – „Prellungen, Gesäß und Ellenbogen rechts Schürfwunde Ellenbogen links“ mitgeteilt worden, die erfahrungsgemäß innerhalb einiger Wochen abheilen. Diese Angaben durfte sie auch für verlässlich halten, weil der Schadenanzeige zu entnehmen war, dass die Klägerin sich zur Abklärung am Unfalltag in das Knappschaftskrankenhaus Püttlingen begeben hatte. In der Folge verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 29.6.2010 (Bl. 64 d.A.) lediglich Krankenhaustagegeld und Übergangsleistung und begründete dies mit der geplanten stationären Maßnahme in der Schmerzklinik wegen eines „unklaren schweren Schmerzsyndroms nach Steißbein- und LWS- Prellung“. Auch der der Beklagten sodann vorgelegte Entlassungsbericht der C. St. T. vom 27.8.2010 (Anlage K7, Bl. 24 d.A.) legte – wie oben dargelegt – wegen der dort erwähnten Besserungen des Gesundheitszustandes das Vorliegen von Invalidität nicht nahe.

d)

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bei dem Unfall eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, die geeignet wäre, Ansprüche auf eine Invaliditätsleistung zu begründen und ob die Beklagte sich bei der Diagnose eines chronifizierten Schmerzsyndroms „mit somatischen und psychischen Faktoren“ auf die Ausschlussklausel in § 2 IV AUB 96 berufen kann, unter welche alle Gesundheitsschäden fallen, bei denen ein adäquater Kausalzusammenhang mit körperlichen Traumata nicht nachweisbar ist oder bei denen die krankhafte Störung des Körpers allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2009 – IV ZR 229/06 – VersR 2010, 60; OLG Köln, VersR 2013, 349; Senat, Urt. v. 15.1.2014 – 5 U 495/11 – 69 – zu fortdauernden Beschwerden nach HWS-Distorsion und „schwerer chronischer posttraumatischer Belastungsstörung“; OLG Oldenburg, VersR 2011, 520 zu einem Schmerzsyndrom nach Sturz). Der Senat vermag Feststellungen hierzu ohne sachverständigen Rat nicht zu treffen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.1.2012 – 8 U 192/10 – zitiert nach juris zu einer zunächst eingetretenen organischen bzw. neurologischen Schädigung in Form eines Morbus Sudeck und der aufgrund der hiermit verbundene chronischen Schmerzen eingetretenen Depression).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 36.812,80 €.

Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Senat sieht weder hinsichtlich der an die ärztliche Invaliditätsfeststellung noch hinsichtlich der an die Hinweispflicht gemäß § 186 VVG zu stellenden Anforderungen Veranlassung, die Revision zuzulassen. Insoweit kommt den für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen weder über den Streit der Parteien hinausreichende Bedeutung zu, noch können diese maßgeblich zur Fortbildung des Rechts oder einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen.

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