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Unfallregulierung: Fahrzeugdesinfektion in Corona Zeiten

Ist eine Desinfektion des Fahrzeugs aufgrund der Covid-19 Gefahr erstattbar?

Die Frage der Kostenübernahme bei einem Verkehrsunfall ist für den Geschädigten stets von besonderer Bedeutung. Der Unfallverursacher als Schuldiger sieht sich mit dieser Frage für gewöhnlich nicht so stark konfrontiert, da der Verkehrsunfall in der Regel an die zuständige Versicherung übergeben wird. Für den Unfallverursacher spielen dann eher andere Fragen im direkten Zusammenhang mit der eigenen Versicherung und dem Vertragsstatus eine wichtige Rolle, die Kostenübernahme des Unfallgeschädigten jedoch ist alleinig eine Angelegenheit, welche die Versicherung und den Unfallgeschädigten betrifft. Es kommt dabei nicht selten vor, dass der Unfallgeschädigte sich mit Kosten konfrontiert sieht, welche von der Versicherung nicht in vollem Umfang sofort akzeptiert werden oder von der Versicherung heruntergerechnet werden. Besonders in den heutigen Zeiten von Corona, in welchen auch besondere Maßnahmen zur Pandemieeindämmung bzw. zu der Vermeidung einer Neuinfektion respektive Ansteckung mit dem Virus erforderlich werden, gibt es sehr viel Ansatzpunkte für Streitigkeiten bei den Kosten. Einem Streitpunkt jedoch wurde durch Gerichtsurteil nunmehr der Wind aus den Segeln genommen. Es geht um die Fahrzeugdesinfektion im Zuge einer Unfallabwicklung.


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Unfallregulierung: Fahrzeugdesinfektion erstattbar
Symbolfoto: Von Photographicss/Shutterstock.com

Die Corona-Pandemie kann wirklich als überaus außergewöhnliche Situation bezeichnet werden. Auch wenn Deutschland schon ein wenig Erfahrung im Umgang mit außergewöhnlichen Situationen hat, so hat Corona das Land vor neue Herausforderungen gestellt. Noch niemals zuvor zeigte sich eine Pandemie derartig bedrohlich und noch niemals zuvor wurde von der Bevölkerung ein derartig achtsames Verhalten in der Öffentlichkeit sowie auch in den eigenen vier Wänden abverlangt. Außergewöhnliche Zeiten erfordern nun einmal außergewöhnliche Maßnahmen. Auch wenn Hygiene nun wahrlich nicht als außergewöhnliche Maßnahme angesehen werden kann, so reicht im Zusammenhang mit Corona die „normale“ Hygiene zur Verringerung des Ansteckungsrisikos nicht aus. Vielmehr ist der tägliche Umgang mit Desinfektionsmittel zur Reinigung mittlerweile regelrecht schon zu einer Alltagsroutine geworden, was anfänglich mit Sicherheit nicht überall so der Fall gewesen ist. Seitdem bekannt geworden ist, dass das Corona-Virus auch auf Oberflächen für einen längeren Zeitraum überleben kann, ist die gesteigerte Hygiene mit Desinfektionsmittel auch auf Oberflächen ins Bewusstsein der Bevölkerung gerückt. Dies gilt sowohl für die eigenen vier Wände als auch für das eigene Fahrzeug.

Es darf bei der Thematik Hygiene im Zusammenhang mit dem Fahrzeug natürlich auch nicht vergessen werden, dass es sich hierbei um einen gesteigerten Kostenmehraufwand handelt. Im Zuge der Unfallabwicklung kann dies bereits zu einem sehr interessanten Thema werden, wenn es um die Kostenübernahme geht. Die Fahrzeugreparatur wird für gewöhnlich in einer Werkstatt durchgeführt, in welcher nun einmal Menschen arbeiten. Das Tückische an dem Corona-Virus ist, dass die infizierten Menschen in vielen Fällen überhaupt keine Symptome zeigen und somit das Virus auch völlig unbewusst an andere Menschen weitergeben. Die Weitergabe muss dabei nicht einmal direkt von Mensch zu Mensch erfolgen. Es ist mittlerweile bekannt, dass auch eine „indirekte“ Weitergabe des Videos über die besagten Oberflächen erfolgen. Dementsprechend ist die unfallgeschädigte Partei, wenn sie ihr Fahrzeug in eine Werkstatt zur Reparatur im Zuge der Unfallabwicklung gibt, einem besonderen Risiko ausgesetzt. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfolgt ja auch seitens der Werkstatt eine vollständige Desinfektion des Autoinnenraumes, welches jedoch von den Werkstätten auch entsprechend in Rechnung gestellt wird. Hierbei handelt es sich jedoch mitnichten um Kleinbeträge, da die vollständige Desinfektion des Autoinnenraumes mit der gebotenen Sorgfalt großflächig erfolgt.

Es gibt zwar mittlerweile eine wahre Vielzahl von Versicherungsgebern, welche die Kosten für eine Desinfektion von dem Fahrzeuginnenraum im Zuge einer Unfallregulierung auch entsprechend übernehmen. Hierzu erklärten sich die jeweiligen Versicherer zu Beginn des Jahres 2020 im Zuge einer öffentlichen Erklärung bereit. Es gibt jedoch auch Prüfdienstleister wie beispielsweise Control EURxpert, welche die entsprechenden Kosten für die Desinfektion des Fahrzeuginnenraumes gänzlich aus den Rechnungen gestrichen haben, sodass die Kosten schlicht und ergreifend nicht übernommen wurden. Diese Maßnahme wurde mit der Pauschalbehauptung begründet, dass eine derartige Kostenübernahme aufgrund der fehlenden Erfordernis der Maßnahme nicht erfolgt. Damit widersprach Control EURxpert klar den Empfehlungen und Stellungnahmen, welche von dem Robert-Koch-Institut herausgegeben wurde. Das Robert-Koch-Institut hat klargestellt, dass eine indirekte Übertragung des Corona-Virus über kontaminierte Oberflächen nicht ausgeschlossen werden kann, sodass sich das Virus auf diese Weise verbreiten könne. Das Robert-Koch-Institut hat dies durch Labortestungen sogar wissenschaftlich belegen können.

Der Grund, warum es überhaupt Diskussionen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Fahrzeugdesinfektionen geben konnte, war der Umstand, dass die Ausführungen von dem Robert-Koch-Institut einen direkten Zusammenhang zu dem spezifischen SARS-Cov-2-Virus hatten. Die Kostenübernahme von Reinigungskosten war auch schon vor dem Corona-Virus ein Standard, allerdings lediglich bei spezifischen Fahrzeugen wie beispielsweise Krankenwagen, sofern diese als Unfallersatzfahrzeug verwendet werden mussten. Hierbei ist jedoch eine deutliche Differenzierung zu der eigentlichen Unfallreparatur vorzunehmen, da gewisse Spezial-Mietfahrzeuge auch gesetzlich vorgegebene Maßnahmen erfordern.

Autodesinfektion
Symbolfoto: Von Papzi555/Shutterstock.com

Unter rein menschlich logischen Gesichtspunkten in Verbindung mit dem COVID-19-Gefährdungspotenzial für die Bevölkerung erscheint es nur schwerlich nachvollziehbar, warum gerade die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion im Zuge einer Unfallregulierung als nicht erstattungsfähig deklariert sein sollte. Die Bundesregierung tritt mit Verschärfungen der Lockdown-Maßnahmen an die Öffentlichkeit und mahnt zur äußersten Sorgfalt bei den Hygieneregeln, um der Pandemie irgendwie Herr werden zu können, und eine unfallgeschädigte Partei soll auf den Kosten für die Desinfektion des Fahrzeuginnenraumes im Zuge der Unfallregulierung sitzen bleiben. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, sodass sich das Amtsgericht Heinsberg nunmehr mit dieser Frage auseinandergesetzt und durch ein Urteil auch Klarheit geschaffen hat. In dem besagten Urteil hat das Amtsgericht Heinsberg sehr deutlich und regelrecht unmissverständlich betont, dass ein Versicherer im Zuge einer Unfallregulierung auch die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeuges zu übernehmen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Fahrzeugdesinfektion in Zeiten der Corona-Pandemie auf jeden als zwingend notwendig angesehen werden muss. Dies bezieht sich auf sämtliche Reparaturen an dem Fahrzeug, bei welchem eine sogenannte dritte Person das Fahrzeug zwingend berühren muss.

Das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg kann getrost als Grundsatzurteil betrachtet werden. Es ist aktuell davon auszugehen, dass noch etliche weitere Urteile im Zusammenhang mit dieser Thematik gesprochen werden müssen, da die Versicherungsbranche nicht immer sofort auf ein entsprechendes Urteil reagiert und trotz einer eindeutigen Rechtsprechung noch weiter an der bisher angewandten Praxis festhält. Auf der Basis des Urteils von dem Amtsgericht Heinsberg wurde jetzt jedoch eine Ausgangslage geschaffen, welche sowohl für unfallgeschädigte Parteien als auch für die Werkstätten gleichermaßen Klarheit schafft. Werkstätten sollten auf gar keinen Fall eine Kürzung der Desinfektionskosten von Versicherern hinnehmen. Eine gute Maßnahme gegen eine derartige Kürzung stellt der Widerspruch dar, welcher jederzeit innerhalb einer gewissen Frist eingelegt werden kann. In der gängigen Praxis obliegt dieser Schritt jedoch in der Verantwortung der unfallgeschädigten Partei, da die Werkstatt dies an den Fahrzeugbesitzer weitergibt. Das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg ist für einen derartigen Widerspruch auf jeden Fall eine gute Argumentationsgrundlage, auch wenn eine Privatperson bei einer Versicherung nicht selten auf „taube Ohren“ stößt. Wenn auch Sie mit einem derartigen Fall konfrontiert sind und sich der Versicherer im Zuge der Unfallregulierung bei den Desinfektionskosten quer stellt, so sollten Sie dies auf gar keinen Fall hinnehmen und sich der Hilfe eines Fachanwalts für Versicherungsrecht bedienen.

Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Kompetenz und stehen Ihnen bei Ihrem Fall sehr gern zur Seite. Unser Team aus Fachanwälten übernimmt für Sie engagiert die Korrespondenz mit dem jeweiligen Versicherer und formuliert auch sehr gern einen entsprechenden Widerspruch gegen die Kürzung der Desinfektionskosten, sodass Sie bei der Fahrzeugrückgabe keinerlei Sorgen vor einer etwaigen Corona-Neuinfektion haben müssen. Wir sind der zuverlässige Partner an Ihrer Seite, kontaktieren Sie uns einfach.


Tipp: Bleiben Sie informiert und lesen unsere veröffentlichten Urteile und Beiträge zur Corona-Pandemie 2020. Hier geht´s zur Corona-News Seite >>


 

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