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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort für den Eintritt des Versicherungsfall und Leistungspflicht

OLG Hamm – Az.: I-20 U 188/17 – Beschluss vom 28.02.2018

I. Der Senat weist darauf hin, dass er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nur in geringem Umfang – nämlich hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – begründet sein dürfte, im Übrigen aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Gründe

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung wegen eines Betrages von 4.750,66 EUR stattgegeben.

Die Berufungsangriffe der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 252 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

a) Zunächst begegnet die Ansicht des Landgerichts keinen Bedenken, dass in zweierlei Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung des Rechtsvorgängers der Klägerin vorliegt.

aa) Eine solche liegt zum Einen darin, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin sich vom Unfallort entfernt und dadurch gegen die Klausel E.1.6 der hier maßgeblichen AKB 2008 verstoßen hat. Danach darf der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Es kann hier dahinstehen, ob die genannte Klausel eine über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgehende Pflicht statuiert oder – wofür viel sprechen dürfte – aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur die sich aus § 142 StGB ergebenden strafrechtlichen Pflichten als Obliegenheit in das versicherungsrechtliche Vertragsverhältnis übernimmt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15.04.2016 – 20 U 240/15, VersR 2016, 1365; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 – 5 U 75/14, VersR 2016, 1368).

Denn auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung liegt in objektiver Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls vor.

Sie behauptet, ihr Rechtsvorgänger habe eine halbe Stunde am Unfallort gewartet, bevor er sich entfernt habe. Damit hat er aber seiner Wartepflicht aus § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht genügt. Wie weit diese Wartepflicht reicht, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Vorliegend ereignete sich der Unfall etwa zur Mittagszeit, und er war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers von einer Nachbarin beobachtet worden. Nach alledem war mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen durchaus zu rechnen. Angesichts dessen genügte es nicht, lediglich eine halbe Stunde zuzuwarten, was unter anderen Umständen – etwa bei einem nächtlichen Unfall – im Einzelfall anders sein mag.

Deshalb ist gegen den Rechtsvorgänger zu Recht ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergangen, und mithin liegt in objektiver Hinsicht jedenfalls eine Obliegenheitsverletzung vor.

bb) Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Regelung E.1.6 AKB 2008 zudem darin liegt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin die Schadensanzeige unvollständig ausgefüllt hat. Die Nichtbeantwortung einzelner Fragen in einem Schadensberichtsvordruck stellt eine Obliegenheitsverletzung dar (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 E.1 Rn. 30 m.N.).

b) Zu Recht ist das Landgericht indes davon ausgegangen, dass keine der beiden Obliegenheitsverletzungen gemäß E.8.1 AKB 2008 zur Leistungsfreiheit geführt hat.

1. aa) Zwar hat der Rechtsvorgänger der Klägerin beide Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

bb) Die Leistungsfreiheit der Beklagten entfällt jedoch wegen der Regelung in E.8.2 S. 1 AKB 2008.

Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.

Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass dieser Kausalitätsgegenbeweis bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten erst dann erbracht ist, wenn sicher ist, dass dem Versicherer auch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig (OLG Naumburg, Urteil vom 21.06,2012 – 4 U 85/11, VersR 2013, 178, Rn. 28).

Allerdings schadet nicht schon eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers, sondern es ist auf die konkrete Kausalität abzustellen. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Feststellung im Ergebnis keinesfalls anders (also für den Versicherer günstiger) ausgefallen wäre.

Danach gilt hier Folgendes:

(1) Die in der unvollständigen Ausfüllung des Anzeigeformulars liegende Pflichtverletzung ist folgenlos geblieben und hat zu keinen Feststellungsnachteilen der Beklagten geführt. Denn die Beklagte hat auf anderem Wege ohnehin Kenntnis davon erlangt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Straftat nach § 142 Abs. 1 StGB begangen hat, und ebenso hat sie erfahren, dass bei dem Unfall dennoch die Polizei hinzugezogen wurde, die den Kläger kurz nach dem Unfall auch als Unfallverursacher ausfindig gemacht hat. Die Kausalität einer Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt aber, wenn dem Versicherer die fraglichen Informationen ohnehin verfügbar waren (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 257; KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2010 – 6 U 103/10, VersR 2011, 789).

(2) Aber auch hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes seitens des Rechtsvorgängers der Klägerin hat die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt.

Feststellungsnachteile der Beklagten können nicht entstanden sein, soweit es die Frage der schuldhaften Unfallverursachung als solche betrifft, denn diese ist vom Rechtsvorgänger der Klägerin sogleich eingeräumt worden, nachdem ihn die Polizei aufgesucht hatte. Auch Nachteile hinsichtlich einer etwaigen Haftungsquote konnten für die Beklagte nicht entstehen, da der Unfall für die andere Unfallbeteiligte – deren Fahrzeug im Unfallzeitpunkt geparkt war – ersichtlich unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihr seien – jedenfalls nicht ausschließbar – möglicherweise Feststellungsnachteile erwachsen, weil aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr in gleicher Weise festgestellt werden konnte, ob eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Alkoholisierung des Rechtsvorgängers der Klägerin in Betracht kam, greift dies nicht durch.

Bei dem Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer eine negative Tatsache zu beweisen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 249, 258). Er muss nämlich nachweisen, dass dem Versicherer unter keinem Gesichtspunkt Feststellungsnachteile entstanden sind.

Ein solcher Nachweis einer negativen Tatsache setzt aber nicht voraus, dass der Beweispflichtige jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließt, aufgrund derer diese Tatsache doch vorliegen könnte. Auch wenn an den Kausalitätsgegenbeweis grundsätzlich durchaus hohe Anforderungen zu stellen sind (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 250), würde eine solche Sichtweise bedeuten, die Anforderungen an die Erbringung des (Negativ-)Beweises gemäß § 286 ZPO zu überspannen.

Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Gegners der beweisbelasteten Partei von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Das gebietet auch nicht die im Zivilprozess geltende Beweislastverteilung. Auch danach muss der Richter deshalb nicht alle theoretisch denkbaren Ursachen als logisch gleichermaßen möglich ansehen und deshalb von der Nichtaufklärbarkeit ausgehen (OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013, 24 U 113/12, NJW-RR 2014, 328, Rn. 47).

Ausgehend davon ist vorliegend zu beachten, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin relativ kurz nach dem Unfallgeschehen von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt AG Emmendingen, Urteil vom 15.03.2016 – 7 C 326/15, ZfS 2016, 572) und diese ganz offenbar keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung hatte, weil sie anderenfalls entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen hätte. Es verbleibt zwar die denktheoretische Möglichkeit, dass der Kläger dennoch alkoholisiert war und seine Alkoholisierung sich gerade in der geringen Zeit zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizei so weit reduzierte, dass die Polizei keine Veranlassung zu ergänzenden Feststellungen hatte, die sie aber unmittelbar nach dem Unfall womöglich noch gehabt hätte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen aber. Im Gegenteil ereignete sich der Unfall an einem Werktag (Dienstag) zur Mittagszeit. Hinweise darauf, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin etwa von einer Veranstaltung zurückkehrte, bei der regelmäßig Alkohol konsumiert wird, existieren nicht. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass er ein Alkoholproblem gehabt haben könnte, das die Ursache dafür gewesen sein könnte, zur Mittagszeit alkoholisiert zu sein.

Der Senat teilt die Einschätzung, dass die allgemeine Annahme, bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers, zu weitgehend ist (ebenso Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 – 5 U 26/16, r+s 2017, 470, Rn. 44).

Würde man in einer solchen Situation dennoch lediglich darauf verweisen, es bestehe die abstrakte Möglichkeit, dass die Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall einen Anlass für eine Alkoholkontrolle gesehen haben könnten, und der Versicherungsnehmer könne den Kausalitätsgegenbeweis nicht „durch theoretische Erwägungen zum Alkoholabbau“ erbringen (so aber LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 – 9 S 37/16, juris), könnte der Kausalitätsgegenbeweis durch den Versicherungsnehmer so gut wie nie geführt werden, so dass die in E.8.2 S. 1 AKB 2008 geregelte Möglichkeit für die hier in Rede stehende Art einer Obliegenheitsverletzung weitestgehend leer liefe.

1. cc) Die Möglichkeit der Klägerin, den Kausalitätsgegenbeweis zu erbringen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin arglistig gehandelt hätte (E.8.2 S. 2 AKB 2008).

Der Vorwurf der Arglist setzt keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraus. Vielmehr genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann, wenn er die Obliegenheitsverletzung bewusst begeht und dabei billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 174/09, VersR 2011, 1121, Rn. 29).

Für das Vorliegen von Arglist ist der Versicherer beweispflichtig.

(1) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dieser Beweis hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht geführt ist.

Der Senat teilt die Einschätzung, dass nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort pauschal auch als arglistig im Sinne der versicherungsrechtlichen Regelungen zur Obliegenheitsverletzung angesehen werden kann, sondern dass stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11, r+s 2013, 61, Rn. 28 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 – 5 U 75/14, VersR 2016, 1368; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2017 – 20 S 101/16, r+s 2017, 523; weitergehend LG Trier, Beschluss vom 14.03.2017 – 1 S 4/17, juris („in der Regel“, noch weitergehend LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010 – 22 S 179/10, juris, Rn. 9 („stets“)).

Gegen ein arglistiges Verhalten des Rechtsvorgängers der Klägerin spricht vorliegend, dass er ausweislich der Ermittlungsakte gegenüber der Polizei angegeben hat, bemerkt zu haben, dass das Unfallgeschehen durch die Nachbarin beobachtet worden war, und dass er zudem in unmittelbarer Nähe zu dem Unfallort wohnte. Angesichts dessen deutet alles darauf hin, dass für ihn klar war, dass durch baldige Meldung seinerseits – oder möglicherweise – Eintreffen der Polizei bei ihm alle Feststellungen getroffen würden.

Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass die schuldhafte Verursachung eines Unfalls häufig eine besondere Überforderung auslöst. Deshalb liegt der Schluss, der Versicherungsnehmer habe bei seinem Entfernen vom Unfallort auch in sein Vorstellungsbild aufgenommen, hierdurch möglicherweise seinen Versicherer zu schädigen, nicht stets nahe.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin verstorben ist und auch die Klägerin keine Erkenntnisse zu dem subjektiven Vorstellungsbild ihres Rechtsvorgängers im Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung haben kann. Die Klägerseite kann daher ihrer den Versicherungsnehmer allgemein treffenden Substantiierungslast (vgl. dazu Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 28 Rn. 193) von Vornherein nicht nachkommen.

Verbleibende Zweifel gehen aber wegen der bei der Beklagten liegenden Beweislast zu ihren Lasten.

Aufgrund dessen teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass der Beweis eines arglistigen Verhaltens aufgrund der Gesamtumstände vorliegend durch die Beklagte nicht geführt ist.

(2) Entsprechendes gilt für die in dem unvollständigen Ausfüllen der Schadensanzeige liegenden Obliegenheitsverletzung. Der Rechtsvorgänger der Klägerin ging möglicherweise davon aus, dass der Sachverhalt ohnehin klar sei. Er räumte ausdrücklich seine Allein-Verantwortung ein.

2. Hinsichtlich der ebenfalls zu Recht erfolgten Abweisung der Widerklage gelten die obigen Ausführungen sinngemäß.

3. Die Berufung ist jedoch zu einem geringen Teil begründet, soweit das Landgericht die Beklagte auch zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 376,52 EUR verurteilt hat.

Zwar hat das Landgericht zu Recht dem Grunde nach einen entsprechenden Anspruch bejaht.

Allerdings kann die Klägerin Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nur in der Höhe verlangen, die dem berechtigten Teil ihrer Klageforderung entsprach. Denn dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 18.07.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).

Das Landgericht hat – insoweit in der Berufungsinstanz nicht angegriffen – der Klage in der Hauptsache nicht in Höhe von 7.225,49 EUR stattgegeben, sondern die Kosten für die Reparatur der Lenksäule als nicht ersatzfähig angesehen und die Klage deshalb nur in Höhe von 4.750,66 EUR als begründet angesehen. Mithin war auch dieser geringere Betrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen bei der Berechnung dessen, was die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu beanspruchen hat. Statt in Höhe der geltend gemachten 372,56 EUR konnte die Klägerin deshalb Freistellung lediglich von Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von 258,17 EUR beanspruchen, was einer Differenz von 114,39 EUR entspricht.

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