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Umwandlung Gruppenversicherungsvertrag in prämienfreie Versicherung

Wiederherstellung

OLG Dresden – Az.: 4 U 402/20 – Beschluss vom 01.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.6.2020 wird aufgehoben.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Fortbestehens des vormals bei der Beklagten geführten Altersrentenversicherungsvertrages. Der für den Kläger bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag ist nach dem Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin, der V…… GmbH, aufgrund der von ihr mit Schreiben vom 21.01.2013 erklärten Änderungsmitteilung gemäß § 165 VVG in eine prämienfreie Versicherung wirksam umgewandelt worden. Die Beklagte hat daher zu Recht eine Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 24.04.2018 abgelehnt.

Nach der Regelung in § 8 Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen des zwischen der V…… GmbH als Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages wird bei einem Ausscheiden der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles und Abmeldung durch die Versicherungsnehmerin die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt. Nach § 8 Ziff. 1.2 kann die Versicherungsnehmerin bei der Abmeldung ferner bestimmen, dass sie der versicherten Person die Rechtsstellung als Versicherungsnehmerin überlässt. Diese kann dann den Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Abmeldung nach einem für Fortsetzungsversicherungen vorgesehenen Tarif fortsetzen.

Die V…… GmbH hat den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2013 abgemeldet und hierdurch zugleich die Versicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 21.03.2013 ist entgegen der Ansicht der Berufung als Umwandlungsverlangen im Sinne von § 165 VVG auszulegen. Zur Umwandlung einer Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung bedarf es einer Erklärung des Versicherungsnehmers, in der klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Versicherung in eine prämienfreie umzuwandeln. Im Hinblick auf die gravierenden Folgen der Umwandlung für den Versicherungsschutz darf die Auslegung eines Antrags auf Beitragsfreistellung nicht allein am Wortlaut haften bleiben. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhanges in der Erklärung der eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, die Lebensversicherung auf Dauer beitragsfrei zu stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. März 2013 – 20 U 230/12 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Die (wirksame) Umwandlung ist grundsätzlich endgültig, d. h. der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages durch ganz oder teilweises Rückgängigmachen der Umwandlung. Der Versicherer kann allenfalls durch Änderungsvertrag die Versicherung wieder zu einer prämienpflichtigen Versicherung machen, wobei dies wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, Rn 19, – juris OLG Hamm, Urteil vom 17. August 2011 – 20 U 69/11 –, Rn. 12, juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umwandlung ist vom Versicherer zu beweisen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Den Willen zur Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung hat die Beklagte bewiesen. Das Schreiben der Versicherungsnehmerin der Beklagten lässt sich nur so auslegen, dass der V…… GmbH aufgrund des dauerhaften Ausscheidens des Klägers aus ihrem Betrieb an einer nur vorübergehenden oder zeitlich befristeten Beitragsaussetzung nicht gelegen war. Anders als in den vom Kläger zitierten Entscheidungen war Anlass für den Antrag auf Beitragsfreistellung die Beendigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses infolge Arbeitgeberwechsels und damit eine dauerhaft angelegte und erkennbar nicht nur zeitweise bestehende oder ungewisse Situation. Dies wird auch bestätigt durch die weitere Mitteilung der Versicherungsnehmerin, dass eine Übertragung des Vertrages auf den neuen Arbeitgeber des Klägers nicht möglich sei und der Vertrag in Absprache mit dem Kläger daher ruhen solle. Der klare und eindeutige Wille, die Versicherung dauerhaft in eine beitragsfreie umzuwandeln, lässt sich auch der mitübersandten Änderungsmitteilung entnehmen, mit der die V…… GmbH ausdrücklich die Beitragsfreistellung beantragte und damit ihren Willen zu einer nicht mehr revidierbaren Statusänderung des Vertrages bekundete.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Vertrag nach § 8 Ziff. 1.1 durch die V…… GmbH als berechtigte Versicherungsnehmerin in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden und mit diesem Status auf den Kläger übergegangen. Die V…… GmbH hat dem Kläger zwar mit Schreiben vom 21.03.2013 zugleich die Rechtsstellung als Versicherungsnehmer übertragen. Diese Übertragung hatte nach § 8 Ziff. 1.2 der Versicherungsbedingungen jedoch nur zur Folge, dass dem Kläger dadurch das Recht eingeräumt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Umwandlungszeitpunkt die Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu einem für Fortsetzungsversicherungen geltenden Tarif fortzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

Zu einer Wiederinkraftsetzung des wirksam umgewandelten Versicherungsvertrages, wie sie vom Kläger und auch von der V…… GmbH nach der erneuten Aufnahme des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 21.12.2018 begehrt wurde, war die Beklagte daher nicht verpflichtet. Abgesehen davon, dass die Versicherungsbedingungen eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht enthalten, wurde der Gruppenversicherungsvertrag unstreitig zum 31.12.2016 gekündigt. Eine Wiederinkraftsetzung unterliegt als Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zudem grundsätzlich der Vertragsfreiheit des Versicherers.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung zum Schadenersatz verpflichtet mit der Folge, dass der Kläger die Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages verlangen könnte. Zwar kann der Versicherers dem Grunde nach haften, wenn er den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung zu Unrecht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen hat (so OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 1991 – 5 U 123/90 -, juris, OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2018 – 12 U 5/16 –, Rn. 38 – 40, juris). Anders als die den angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte ist hier aber der Inhalt des Schreibens der V…… GmbH vom 21.03.2013 eindeutig als Antrag auf Beitragsfreistellung anzusehen, der nach Eingang bei der Beklagten automatisch die Umwandlung bewirkt hat. Ist aber das Verlangen selbst nicht auslegungsfähig, bleibt kein Raum für Beratungsleistungen der Beklagten im Sinne von § 6 I, II oder IV VVG. Mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses sind somit Beratungspflichten aus § 6 VVG entfallen und ist auch aus § 242 BGB kein anderes Ergebnis gerechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05. März 2015 – 3 U 131/13 -, juris). Da sich das Klagebegehren nicht auf eine Fortsetzung des Versicherungsvertrages in einem für Fortsetzungsversicherungen geltenden Tarif richtet, ist eine Verletzung von Beratungspflichten im übrigen nicht entscheidungsrelevant und daher nicht zu prüfen.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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