Es ist natürlich allseits bekannt, dass eine Lebensversicherung in erster Linie der Vorsorge für das Alter dient. Im Gegensatz hierzu ist vielen Versicherungsnehmern nicht bekannt, was es mit der Überschussbeteiligung bei einer Lebensversicherung auf sich hat.
Der Begriff der Überschussbeteiligung bei Versicherungen

Überschussbeteiligung ist im Prinzip eine Art von Gewinnbeteiligung. Jeder Versicherungsnehmer zahlt nämlich seine monatlichen Beiträge an die jeweilige Versicherung. Diese von der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge werden von der Versicherung möglichst gewinnbringend angelegt. Dies hat im Regelfall zur Folge, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden. Diese wiederum hat die Versicherung anteilmäßig an die jeweiligen Versicherungsnehmer in Form einer Überschussbeteiligung auszuzahlen. Diese Überschussbeteiligung stellt so gesehen eine stille Reserve dar, von der letztendlich die einzelnen Versicherungsnehmer anteilmäßig profitieren.
Die gesetzliche Grundlage der Überschussbeteiligung
Die Versicherungen sind nämlich gem. § 153 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verpflichtet, die Versicherungsnehmer an den erwirtschafteten Gewinnen anteilmäßig zu beteiligen. Dies war allerdings nicht immer so. Die neue Vorschrift des § 153 Abs. 1 VVG ist erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Vor Inkrafttreten dieser Vorschrift hatte jeder Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Anteile der Überschüsse, die in der sog. Erfolgsrechnung festgestellt worden waren. Diese Wertzuwächse fanden in den Bilanzen einen Niederschlag, sodass erst mit der Realisierung der Wertzuwächse eine Überschussbeteiligung erfolgen konnte.
Wenn ein Versicherungsvertrag vor der Realisierung der Wertzuwächse in der Erfolgsrechnung geendet hatte, konnte dieser Versicherungsnehmer, der ja durch seine Beitragszahlungen die Wertzuwächse mit verursacht hatte, davon nicht mehr profitieren. In seiner Entscheidung vom 26.07.2005 hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 80/95 den Gesetzgeber angewiesen, § 153 in Bezug auf eine gerechtere Verteilung der erwirtschafteten Überschüsse zu ändern. Fortan sollte jeder Versicherungsnehmer auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden, soweit er diese durch seine monatlichen Beitragszahlungen mit erwirtschaftet hatte. Dem kam der Gesetzgeber nach, indem er u. a. in dem neu gefassten § 153 Abs. 3 VVG den Versicherern aufgab, die sog. Bewertungsreserve jährlich neu zu ermitteln und den einzelnen Versicherungsnehmern im Sinne eines verursachungsorientierten Verfahrens zuzuordnen. So hat nunmehr jeder Versicherungsnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Überschussbeteiligung.

Diese (damalige) Neuregelung galt sofort für alle ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungen; natürlich auch für die bereits bestehenden Altverträge. Hiervon ausgenommen waren lediglich schon vor Inkrafttreten dieser Novellierung erfolgten Überschussbeteiligungen.
Der Modus der Überschussbeteiligung
Die Art und Weise der Überschussbeteiligung ist recht komplex und unterliegt nicht umsonst einer strengen staatlicher Aufsicht. Wichtig ist, dass eine Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann. Sie ist nämlich stets abhängig von den erwirtschafteten Gewinnen der Versicherung. Entscheidende Faktoren sind hier zum einen die Anlagenerfolge der Versicherungen und zum anderen die sog. Kosten- und Risikogewinne. Je effektiver eine Versicherung in das Kapital der Versicherungsnehmer investiert, desto höher fallen der Anlageerfolg und damit die Überschussbeteiligung aus. Reduzierte Kosten im Verwaltungsapparat einer Versicherungsgesellschaft und evtl. höhere Beiträge für versicherte Leistungen können den Gewinn nochmals erhöhen und können sich so positiv auf die Überschussbeteiligung auswirken. Damit hier die nötige Transparenz herrscht, hat der Versicherer jeden Versicherungsnehmer über die stillen Reserven zu informieren. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, den jeweiligen Versicherungsnehmer jährlich über die eigene Überschussbeteiligung umfassend zu informieren. Es müssen aber nicht alle Überschüsse an die Versicherungsnehmer ausgezahlt werden; einen Teil behält die Versicherungsgesellschaft ein, um beispielsweise eventuelle Wertschwankungsrisiken kompensieren zu können. In welchem Verhältnis die Überschussbeteiligung zwischen Versicherungsgesellschaft und den Versicherungsnehmern zu erfolgen hat, regeln das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Wie die Überschussbeteiligung im Einzelnen erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus den Versicherungsverträgen. Laut Gesetz muss die Überschussbeteiligung angemessen sein. Den Begriff der Angemessenheit regelt die Mindestzuführungsverordnung. Ist diese nicht angemessen, greift im Regelfall die Aussichtsbehörde ein.