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Transportversicherung – wertvoller Gegenstand – ständige Beobachtung oder Bewachung

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 11/16 – Beschluss vom 14.08.2017

In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Als mitversichertes Unternehmen einer Transportversicherung macht die Klägerin gegenüber der Beklagten als Versicherer Versicherungsleistungen wegen der Entwendung eines Camcorders nebst Objektiv von einem Ausstellungsstand auf einer in den X-Hallen in Stadt1 stattgefundenen Messe geltend.

Nach Ziffer 16.1 des Versicherungsvertrages sind bei Ausstellungen und Messen sowohl Ausstellungsgüter, als auch Stand und Standausstattung, Verbrauchsgüter sowie persönliche Effekte des Ausstellungspersonals des Versicherungsnehmers versichert.

Unter der Überschrift „Beaufsichtigung und Bewachung“ zu der Ziffer 16.5. des Versicherungsvertrages heißt es u.a. wörtlich:

„Versicherungsschutz gegen die Gefahren des Einbruchdiebstahls, Diebstahls und sonstigen Abhandenkommens besteht unabhängig von besonders vereinbarten Sicherungen nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während des Auf- und Abbaus des Ausstellungsstandes und der Besuchszeit bis zur Schließung der Hallen durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten und/oder deren Angestellte ständig beaufsichtigt sind und wenn während der Nachtzeit die Ausstellungshallen bewacht sind“.

Nach Ziffer 3.2. der in den Versicherungsvertrag einbezogenen besonderen Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 (Anlage K4) sind ausgeschlossen „während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z.B. Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl und Raub, wobei dies ausdrücklich auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter gilt.

Die Klägerin stellte am 22.05.2012 auf ihrem Ausstellungsstand, der von Messebeginn bis Messeende zumindest mit einer Person durchgehend besetzt war, zahlreiche Camcorder-Modelle aus, die alle zu Vorführzwecken auf einem Stativ angebracht waren. In ihrer Anzeige bei der Polizei vom 24.05.2012 (Anlage K8) gab die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau A als Tatzeit Dienstag, den 22.05.2012 zwischen 12:00 und 15:00 Uhr an.

Da die Beklagte nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine Regulierung ablehnte, verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der Klage neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten den Ersatz des Fakturenwertes des entwendeten Camcorders nebst Objektiv, den die Klägerin mit insgesamt 13.356,80 EUR beziffert abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.500,00 EUR, was einem Betrag in Höhe von 10.856,80 EUR entspricht.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen, insbesondere auch des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2015 (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen, mit dem das Landgericht der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben und lediglich im Zinspunkt und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Klage teilweise abgewiesen hat.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits aufgrund des Parteivorbringens von einem Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsscheins und der darin einbezogenen besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen sei. Es stünde zwischen den Parteien außer Streit, dass der im Eigentum der Klägerin stehende Camcorder vom Typ B und das Objektiv vom Typ C unter die versicherten Güter des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages fallen und am 09.02.2011 auf dem Messestand der Klägerin zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr abhandengekommen seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle der entwendete Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv schon wegen seiner äußeren Abmessungen keinen wertvollen Gegenstand kleineren Formats im Sinne der Ziffer 3.2. der in den Versicherungsvertrag einbezogenen besonderen Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 dar. Der Anspruch sei überdies auch nicht wegen einer unzureichenden Beaufsichtigung gemäß Ziffer 16.5 der vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Da außer Streit stünde, dass der Ausstellungsstand der Klägerin zumindest mit einem Mitarbeiter ständig besetzt gewesen sei, habe eine hinreichende Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter stattgefunden. Eine ständige Bewachung der einzelnen Ausstellungsgegenstände sei nicht erforderlich gewesen. Zudem obliege es der Beklagten eine entsprechende Obliegenheitsverletzung zu beweisen. Die Klägerin habe aber substantiiert vorgetragen, den Messestand durch eine Vielzahl von Mitarbeitern und Mitarbeitern der Herstellerfirma beaufsichtigt zu haben. Für die Behauptung des Gegenteils habe die Beklagte keinen geeigneten Beweis angetreten. Auch durch den angebotenen Sachverständigenbeweis sei nicht zu beweisen, dass Ausstellungsgegenständige bei einem hinreichend beaufsichtigten Messestand nicht unbemerkt entwendet werden können. Der Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin könne nach dem Versicherungsvertrag (Ziffer 8.1.), der keine Unterscheidung zwischen Neuwert und Zeitwert vornehme, den mit der Klage geltend gemachten Fakturenwert beanspruchen. Im Übrigen würden die fakturierten Beträge selbst bei Zugrundelegung eines Zeitwertes den Wert des Versicherungsgegenstandes zutreffend wiedergeben, da nach dem Versicherungsvertrag ein imaginärer Gewinn von 10% mitversichert sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte beanstandet zum einen, dass das Landgericht trotz widersprüchlichen Vortrages der Klägerin zum Abhandenkommen des Camcorders und des Objektivs zu Unrecht von einem Versicherungsfall ausgegangen sei. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass der Camcorder und das Objektiv nicht unter die versicherten Güter fallen würden, da es sich hierbei um wertvolle Gegenstände kleineren Formats im Sinne der Ziffer 3.2. der besonderen Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 handele. Entgegen der Annahme des Landgerichts beschränke sich die Ausschlussklausel nicht auf kleine Gegenstände, die einfach in eine Hosentasche oder Jackentasche gesteckt werden können. Jedenfalls sei der Anspruch der Klägerin aufgrund der Regelung in Ziffer 16.5. „Beaufsichtigung und Bewachung“ ausgeschlossen, nach der eine ständige Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter geschuldet gewesen sei. Hiervon könne bei einem Zeitfenster von 3 Stunden, wie es von der Klägerin in der Anzeige bei der Polizei zugrunde gelegt worden sei, nicht ausgegangen werden. Jedenfalls habe es das Landgericht fehlerhaft unterlassen, den von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2015, Az. 9 O 137/15, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Beklagte nunmehr die im ersten Rechtszug zu Recht als unstreitig behandelte Entwendung des Camcorders in Frage zu stellen versuchte, sei sie mit ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

II.

Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats offensichtlich nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache zu Recht stattgeben.

Der Klägerin steht der zugesprochene Entschädigungsanspruch aus der von der Firma D GmbH bei der Beklagten unterhaltenen Transportversicherung zu.

Transportversicherung - wertvoller Gegenstand - ständige Beobachtung
(Symbolfoto:
Von Siwakorn1933 /Shutterstock.com)

a. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Entwendung des Camcorders nebst Objektiv – und damit bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalles – in Frage stellt, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich um neues Vorbringen handelt, mit dem sie im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden kann. die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Umstand der Entwendung bzw. des Abhandenkommens des streitgegenständlichen Camcorders nebst Objektiv vom Ausstellungsstand der Klägerin nicht bestritten. Da die Beklagte weder geltend macht, noch ersichtlich ist, dass die unterbliebene Geltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und keine Anhaltspunkte für das Eingreifen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO vorliegen, ist das neue Vorbringen auch nicht ausnahmsweise zuzulassen.

Das würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn man bereits dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2015 (Bl. 80 ff. d. A.) ein Bestreiten des Vorliegens eines Versicherungsfalls entnehmen könnte. Diesen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gelangten Schriftsatz hat das Landgericht nämlich völlig zu Recht gemäß 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft von einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO abgesehen hat.

b. Das Landgericht geht zudem zu Recht davon aus, dass der streitgegenständliche Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv nicht einen wertvollen Gegenstand kleineren Formats im Sinne von Ziffer 3.2 der besonderen Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Berufungsbegründung vermag keine überzeugenden neuen Gesichtspunkte zu liefern. Selbst wenn man die Frage, in welcher konkreten Tasche oder in welchem konkreten Gefäß der entwendete Gegenstand überhaupt transportiert werden kann, für nicht ausschlaggebend erachtet, ist der maßgebliche Begründungsansatz des Landgerichts gleichwohl nicht zu beanstanden. Entscheidend ist neben dem Begehrlichkeitswert ein Format, das eine einfache, schnelle und unauffällige Entwendung begünstigt (vgl. etwa Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, AVB-Güter Rn. 826). Ein solches kann auch nach Ansicht des Senats bei einem Camcorder mit den Maßen 151 X 189 X 201 mm schwerlich angenommen werden. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass der Camcorder mit dem aufgesteckten Objektiv noch größer und auffälliger ist. Der Umstand, dass auch Kunstgegenstände, Ferngläser und Fotoapparate ein größeres Format aufweisen können, steht dem nicht entgegen. Da ihr Format in diesem Fall eine einfache, schnelle und unauffällige Entwendung nicht begünstigt, unterfallen sie der Klausel dann ebenfalls nicht.

c. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Regelung zur Beaufsichtigung und Bewachung in Ziffer 16.5. der vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat die insoweit beweisbelastete Beklagte bereits nicht die Voraussetzungen für den objektiven Tatbestand der der Klausel zugrundeliegenden Obliegenheitsverletzung dartun können.

Eine ständige Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter setzt sicherlich eine gewisse Dauer und Intensität der Überwachung des Messestandes als solchem voraus, da nur so ihr Zweck erfüllt wird, Eingriffe dritter Personen an dem zu beaufsichtigenden Objekt möglichst zu verhindern. Eine ständige Beobachtung jedes einzelnen Ausstellungsstückes ist dabei indes nicht erforderlich, mit der Folge, dass die Aufsicht für einen Messestand grundsätzlich auch einem einzigen Mitarbeiter überlassen werden kann. Aus diesem Grund kann beispielsweise auch bei einem Parkplatzwächter von einer ständigen Aufsicht ausgegangen werden, selbst wenn dieser eine Vielzahl von Fahrzeugen auf einem großen Parkplatz zu beaufsichtigen hat und jeden einzelnen PKW nicht fortwährend im Auge haben kann (vgl. LG München, Urteil vom 23.10.1974 – 32 O 448/74). Ob bei außergewöhnlich großen und unübersichtlichen Messeständen etwas anderes zu gelten hat, bedarf keiner Entscheidung, da für einen solchen Ausnahmefall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Auch aus der Anzahl der in Rede stehenden Ausstellungsstücke und Mitarbeiter deutet nichts auf eine besondere Größe der Ausstellung hin.

Vorliegend steht außer Streit, dass der Messestand der Klägerin während der Messe mindestens mit einer Person durchgehend besetzt war. Entsprechend kann schon wegen des unstreitigen Parteivorbringens nicht ohne weiteres von einer unzureichenden Beaufsichtigung ausgegangen werden.

Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und eine größere Zahl von Mitarbeitern fordern würde, wäre eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht ohne weiteres anzunehmen. Der Umstand, dass der Messestand durchgehend mit mindestens einer Person besetzt war, schließt eine regelmäßige Anwesenheit von deutlich mehr Personal selbstverständlich nicht aus, was die Klägerin auch durchaus substantiiert und nachvollziehbar behauptet und die beweisbelastete Beklagte lediglich bestreitet, ohne einen geeigneten Beweis anzutreten. Die Behauptung der Beklagten, bei Einsatz von 5 bis 6 Mitarbeitern der Klägerin hätte kein Dieb den Camcorder entwenden können, ist aus den vom Landgericht genannten Gründen dem angeboten Sachverständigenbeweis (Bl. 52 f. d. A.) nicht zugänglich. Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei einem mit 5 bis 6 Mitarbeitern besetzten Messestand eine von 15 Kameras unbemerkt entwendet wird.

Es greift schließlich auch ersichtlich zu kurz, wenn die Beklagte die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung der Ausstellungsstücke allein auf die Angabe einer Zeitspanne von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr als Tatzeit in der Anzeige bei der Polizei zu stützen versucht. Nach dem – unbestrittenen und überdies auch nachvollziehbaren – Vortrag der Klägerin wurden die Camcorder zu Erläuterungs- und Vorführzwecken immer wieder mal vom Stativ genommen und Interessen gezeigt, so dass ein „leeres“ Stativ nicht ohne weiteres auf einen Diebstahl schließen lassen musste. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um eine nachträglich erfolgte grobe Eingrenzung der Tatzeit gegenüber der Polizei handelt, die von vornherein keinen zwingenden Rückschluss auf die Art der Beaufsichtigung zulässt.

d. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der geschuldeten Versicherungsleistung werden von der Berufung bereits nicht angegriffen. Einen Rechtsfehler vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

2. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht der Klägerin Verzugszinsen und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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