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Transportversicherung: Regulierungsanspruch eines Transportverzögerungsschadens

OLG Hamburg, Az.: 6 U 12/15, Urteil vom 10.11.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. 12. 2014, Geschäfts-Nr. 419 HKO 37/14, geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen einer Lieferfristüberschreitung am 11. 05. 2013 im Umfang des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages mit der Vertragsnummer SB 08 VOG … Deckung zu gewähren.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.400 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Deckung aus einem Versicherungsvertrag.

Transportversicherung: Regulierungsanspruch eines Transportverzögerungsschadens
Symbolfoto: boydz1980/Bigstock

Die Klägerin ist ein Transportunternehmen. Sie unterhält bei der Beklagten eine Speditions- und Logistikpolice (überreicht mit Schriftsatz vom 27.2.2014, eingeheftet zwischen Anlagen K 7 und K 8). Nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Speditions-Haftungsversicherung (AVB SH) ist u.a. versichert die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungsnehmers (Ziff. 3.1), u.a. auch für Lieferfristüberschreitungen (Ziff. 4.1.3) Weiter heißt es: „Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (z. B. § 7 a GüKG) und falls nicht anders vereinbart, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Ansprüche … aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand“ (Ziff. 7.4).

Die Klägerin war mit dem Transport von Schwergut (Fertigteilbrückenbauträger) von Eichenzell nach Beckum (Brückenbaustelle an der A 2) beauftragt. Sie beantragte für den Transport eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die antragsgemäß erteilt wurde. Der Transport sollte zu einem Teil durch das Stadtgebiet von Kassel erfolgen. Für Streckenabschnitte außerhalb der BAB war eine Polizeibegleitung vorgeschrieben. Die Strecke durfte nur von Montag, 9.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, benutzt werden. Die Polizei konnte, wenn es die Verkehrslage gestattete, von den festgesetzten zeitlichen Beschränkungen abweichen.

Der Transport begann am Sonnabend, den 11.5.2013. Er wurde zunächst von der Polizei Fulda begleitet. An der Autobahnraststätte Hasselberg sollte die Begleitung des Transports von der Polizei Kassel übernommen werden. Trotz Anmeldung des Transports durch die Klägerin weigerte sich die Polizei Kassel, den Transport zu begleiten. In einem späteren Schreiben vom 4.6.2013 (Anlage K 4) verwies sie auf die Verkehrslage wegen des für den 12.5.2013 geplanten Kassel-Marathons und der in diesem Rahmen durchgeführten Begleitveranstaltungen.

Durch diese Transportverzögerung kam es zu einer Lieferfristüberschreitung. Die Klägerin behauptet, dass ihre Auftraggeberin deswegen von ihr Schadensersatz begehre. Aus Anlage K 7 ergibt sich, dass eine vorläufige Summe von 130.000 € genannt worden sei. Die Klägerin hat in der Klagschrift vorgetragen, dass sich für sie ein maximaler Schaden von 32.400 € ergeben könne (dreifache Frachtkosten).

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten Deckungsschutz. Die Beklagte verweigerte diesen unter Hinweis auf den Versicherungsausschluss gem. Ziff. 7.4 der AVB SH.

Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsausschluss eingreift, weil es sich um einen „Eingriff von hoher Hand“ gehandelt hat, oder nicht.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Deckung aus dem Transportversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer SB 08 VOG … betreffend des Vorfalles vom 11. Mai 2013 zu gewähren.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die in 1. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.2014 abgewiesen. Der vereinbarte Versicherungsausschluss greife ein. Indem die Klausel nicht nur auf die Beschlagnahme und Entziehung abstelle, sondern umfassend auf sonstige Eingriffe von hoher Hand, sei erkennbar, dass der Ausschluss generell für die Folgen behördlichen Handelns gelten solle. Richtigerweise seien deshalb unter Eingriffen von hoher Hand alle Anordnungen der öffentlichen Gewalt zu verstehen, durch die über Personen oder Gegenstände Beschränkungen verhängt würden, bspw. durch Anhaltung. Die Verweigerung der notwendigen polizeilichen Begleitung des Schwertransportes mit der Folge, dass er unterbrochen werden müsse, stehe einer Anhaltung gleich.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 18.12.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.1.2015 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 18.4.2015 begründete Berufung der Beklagten.

Die Parteien streiten in 2. Instanz über den Umfang des Versicherungsausschlusses und in diesem Zusammenhang über die Auslegung des Begriffs „Eingriff von hoher Hand“.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2014, Geschäftsnummer 419 HKO 37/14, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen einer Lieferfristüberschreitung am 11.05.2013 im Umfang des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages mit der Vertragsnummer SB 08 VOG … Deckung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Dass die zwischen den Parteien bestehende Versicherung Haftungsansprüche aus Lieferfristüberschreitungen im Rahmen von Transportverträgen umfasst, ergibt sich auf Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 4.1.3 AVB SH und ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

Nach Auffassung des Senats besteht kein Versicherungsausschluss im Sinne von Ziff. 7.4 der AVB SH.

Da der Schaden weder durch eine Beschlagnahme noch durch eine Entziehung eingetreten ist, ist maßgebend, ob ein „sonstiger Eingriff von hoher Hand“ vorliegt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (BGH WM 2016, 1586, juris-Tz. 22), wobei Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind (a.a.O., juris-Tz. 27 und 29).

Es muss zum einen hoheitliches Handeln vorliegen. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „von hoher Hand“. Ob schon die reine Begleitung des Transports – oder die Unterlassung einer solchen Begleitung – durch die Polizei ein hoheitlicher Akt ist, hält der Senat für zweifelhaft. Das kann aber offen bleiben. Jedenfalls ist die Frage, ob die Polizei eine Fahrt auch am Wochenende gestattet (was sie ja nach Verkehrslage tun kann) oder nicht, als hoheitlich anzusehen. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 29 StVO (Anlage K 1) ist ein Verwaltungsakt. Die Auflagen zu dieser Erlaubnis (darunter die zeitliche Beschränkung des Transports von Montag 9.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr) sind Teil des Verwaltungsaktes. Wenn eine Behörde (die Polizei) Ausnahmen von dieser Einschränkung der Erlaubnis gewähren kann, stellt auch dies einen Verwaltungsakt dar.

Nach Auffassung des Senats ist aber nicht jeder Verwaltungsakt, der sich irgendwie auf den Transport auswirkt, ein „Eingriff von hoher Hand“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Ausschlussklausel wäre dann völlig konturenlos. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass auch die „rote Ampel“, die „Umleitung“ oder die „Sperrung einer Straße“ Verwaltungsakte sind (in Form einer Allgemeinverfügung), die hoheitlich erfolgen und ggf. zu einer Transportverzögerung und zu einer Lieferfristüberschreitung führen könnte.

Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es auch auf das Interesse des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH WM 2016, 1586, juris- Tz. 24).

Der Begriff des „Eingriffs“ ist daher entsprechend eng auszulegen. Wenn man die Ausschlussklausel systematisch auslegt, muss er vom Ausmaß und von der Zielgerichtetheit mit den Regelbeispielen „Beschlagnahme“ und „Entziehung“ vergleichbar sein.

Die Kommentare lassen zwar „mittelbare“ Eingriffe zu, gehen aber davon aus, dass durch Anordnungen „Beschränkungen über Personen oder Gegenstände“ verhängt werden (Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., DTV-VHV 7, Rn. 81; so auch Beckmann/ Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 38, Rn. 73; Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung, 2. Aufl., § 73, Rn. 5; ähnlich Prölss/Martin/Koller, VVG, 29. Aufl., Ziff. 6 DTV-VHV (860), Rn. 1 i.V.m. Ziff. 2 DTV-Gü VolleDeck (745), Rn. 4, der von einer „Beschränkung der Verfügungsgewalt“ spricht).

Als Beispiele werden bei Beckmann/Matusche/Beckmann a.a.O. die „Anhaltung, Aufbringung, Nehmung, Zurückhaltung und Anforderung“ genannt. Das OLG Celle (Urteil vom 10.2.2011, 8 U 118/10) hat das „Anhalten“ durch den Zoll (der Zoll hatte ein Transportfahrzeug mit allen möglichen Gütern angehalten, weil auch geschmuggelte Zigaretten mit transportiert worden waren) als „Eingriff von hoher Hand“ angesehen (juris-Tz. 51). In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall richtete sich das „Anhalten“ aber konkret gegen die transportierten Güter. Das ist in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall anders.

Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Transport deshalb nicht weitergehen konnte, weil es ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gab (§ 29 Abs. 3 StVO). Hoheitlich ist dann die Ausnahmegenehmigung, die aber keinen Eingriff darstellt, sondern die Einschränkung, die das Gesetz den Verkehrsteilnehmern auferlegt, aufhebt. Die Auflagen (Begleitung durch die Polizei abseits von Bundesautobahnen; kein Transport am Wochenende – dies wiederum mit einer Ausnahmeregel) selbst stellen auch keinen „Eingriff“ dar, sondern schränken die Ausnahme nur ein, so dass im Ergebnis dann das gesetzliche Verbot wieder gilt. Die (rechtliche) Unmöglichkeit weiterzufahren beruht dann nicht auf einem zielgerichteten Handeln, sondern auf einem allgemeinen gesetzlichen Verbot. Der Fall ist vergleichbar damit, dass ein Transport sich deswegen verzögert, weil etwa ein Fahrer die maximalen Lenkzeiten überschritten hat (aus welchen Gründen auch immer). Es kann dann keinen Unterschied machen, ob der Fahrer sich „freiwillig“ an die Lenkzeiten hält oder ob er von der Polizei kontrolliert und am Weiterfahren gehindert wird.

Letztlich geht es in solchen Fällen um die Beachtung allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen, aber keinen Eingriff (vergleichbar einer Beschlagnahme oder Entziehung) darstellen, der auf eine Beschränkung über eine Person oder über einen Gegenstand gerichtet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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