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Tierhalterhaftung auf der Weide: Voller Ersatz der Tierarztkosten

Hohe Tierarztkosten nach einem Pferdetritt auf der Gemeinschaftsweide führte zum juristischen Konflikt zwischen den beiden Pferdebesitzern. Die überraschende Frage vor Gericht war, ob allein die bloße Anwesenheit des passiv verletzten Tieres die Tierhalterhaftung halbieren würde.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 177/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 19.08.2025
  • Aktenzeichen: 5 O 177/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung, Schadenersatzrecht

  • Das Problem: Ein Pferd trat auf der gemeinsamen Weide ein anderes Pferd und verletzte es schwer. Die Tierversicherung des schädigenden Pferdes weigerte sich, die vollen Tierarztkosten zu zahlen. Sie forderte eine hälftige Teilung der Kosten, weil sich die Tiergefahr beider Pferde verwirklicht habe.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung alle Kosten zahlen, wenn sich das verletzte und das schädigende Pferd die Weide teilten?
  • Die Antwort: Ja, die Versicherung muss die vollständigen Kosten tragen. Das Gericht stellte fest, dass das verletzte Pferd sich passiv verhielt. Die bloße Anwesenheit auf der Weide begründet keine Mitschuld an der Verletzung.
  • Die Bedeutung: Tierhalter haften streng für Schäden, die ihre Tiere verursachen. Eine Mithaftung des geschädigten Tieres wird nur angenommen, wenn es aktiv und mit eigener Energie zur Schadensentstehung beigetragen hat. Die abstrakte Möglichkeit eines Rangstreits reicht hierfür nicht aus.

Wer zahlt bei einem Pferdetritt auf der Weide?

Ein friedlicher Nachmittag im September 2023 endete für die Klägerin mit einem finanziellen und emotionalen Schock. Ihr 19-jähriger Wallach stand gemeinsam mit dem Pferd einer anderen Einstellerin auf einer Weide in H., als die Situation plötzlich eskalierte. Das andere Pferd, im Urteil „XXX“ genannt, lief unvermittelt auf den Wallach der Klägerin zu, drehte sich um und trat gezielt mit der Hinterhand aus. Ein Huf traf das rechte Vorderbein des Wallachs so unglücklich, dass dieser eine Radiusfraktur erlitt. Die Folge waren massive Tierarztkosten, die sich schnell auf über 10.000 Euro summierten.

Ein Pferd tritt mit seinem Hinterhuf brutal gegen das Vorderbein eines am Grasen befindlichen Pferdes.
Pferdehalterhaftung: LG Lüneburg verneint Mitverschulden bei Weideunfall. | Symbolbild: KI

Der Fall landete vor dem Landgericht Lüneburg (Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 O 177/24), weil die Tierhalterhaftpflichtversicherung des tretenden Pferdes nicht den vollen Schaden regulieren wollte. Zwar zahlte die Versicherung rund die Hälfte der Kosten, verweigerte jedoch den Restbetrag von 5.456,37 Euro. Die Begründung der Versicherung klang für Laien zunächst plausibel, für Juristen jedoch streitbar: Da beide Pferde gemeinsam auf der Weide standen und Pferde nun einmal Herdentiere mit Rangkämpfen seien, müsse sich die Klägerin die sogenannte „Tiergefahr“ ihres eigenen Pferdes anrechnen lassen. Sie bot eine hälftige Teilung des Schadens an. Die Klägerin wollte dies nicht akzeptieren, da ihr Pferd lediglich friedlich gegrast hatte. Der Streitwert wurde vom Gericht auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt.

Wie funktioniert die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB?

Um das Urteil zu verstehen, muss man das Konzept der Gefährdungshaftung begreifen. Nach § 833 BGB haftet der Halter eines sogenannten Luxustieres – dazu gehören Reitpferde in der Regel – Verschuldensunabhängig. Man kann sich das wie den Besitz einer geladenen Kanone vorstellen: Wer ein potenziell gefährliches Tier hält, muss für Schäden aufkommen, die dieses Tier verursacht, selbst wenn der Halter keine Leine losgelassen oder kein Tor offen gelassen hat. Es reicht, dass sich die typische, unberechenbare „Tiergefahr“ verwirklicht hat.

Doch dieses Prinzip hat eine Einschränkung. Wenn zwei Pferde interagieren, prallen zwei dieser „Kanonen“ aufeinander. Hier kommt analog § 254 BGB ins Spiel, der das Mitverschulden regelt. In der Tierwelt spricht man von der „Tierischen Mitverursachung“. Wenn das verletzte Pferd selbst aggressiv war, getreten hat oder durch sein Verhalten den Unfall provozierte, wird die Haftung oft gequotelt – häufig 50 zu 50. Die zentrale Frage in diesem Prozess war also nicht, ob das Pferd „XXX“ den Schaden verursacht hat, sondern ob die bloße Anwesenheit des verletzten Pferdes auf der Weide bereits ausreicht, um dessen eigene Tiergefahr anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Wann haftet der Pferdehalter zu 100 Prozent?

Das Landgericht Lüneburg entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vollen Summe nebst Zinsen. Die 5. Zivilkammer zerlegte dabei die Argumentation der Versicherung, die sich auf eine vermeintliche Unaufklärbarkeit des Geschehens berief, Stück für Stück.

War das geschädigte Pferd am Streit beteiligt?

Der entscheidende Punkt für das Gericht war die konkrete Situation im Moment des Unfalls. Die Richter stellten fest, dass das Pferd der Klägerin sich vollkommen passiv verhalten hatte. Es stand oder graste lediglich, als der Angriff erfolgte. Eine aktive Beteiligung an einer Auseinandersetzung, etwa durch Zurücktreten oder Drohgebärden, lag nicht vor. Das Gericht betonte, dass für eine Haftungsminderung nach § 254 BGB die eigene Tiergefahr des geschädigten Tieres „mit eigener Energie“ und in einem konkreten Verhalten zum Ausdruck kommen muss. Ein Pferd, das lediglich existiert und am falschen Ort steht, trägt nach Ansicht der Richter keine Mitschuld an seiner eigenen Verletzung, wenn es unvermittelt attackiert wird. Die aggressive Energie ging hier ausschließlich vom Pferd „XXX“ aus.

Führt gemeinsame Weidehaltung automatisch zur Haftungsteilung?

Die Versicherung hatte versucht, mit einem Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Göttingen (Az. 5 O 21/06) zu argumentieren. Dort wurde bei einer unklaren Rangelei eine Haftungsteilung vorgenommen. Das Landgericht Lüneburg ließ diesen Vergleich jedoch nicht gelten. Der Unterschied lag im Detail: In dem Göttinger Fall hatten beide Pferde aktiv an einer Rauferei teilgenommen, bei der sich nicht mehr klären ließ, wer angefangen hatte. Im vorliegenden Fall hingegen gab es eine klare Rollenverteilung zwischen Täter (aktiv tretend) und Opfer (passiv stehend). Das Gericht stellte klar, dass die bloße „Abstrakte Tiergefahr“ – also das allgemeine Risiko, dass ein Pferd unberechenbar sein kann – völlig hinter der konkreten Aggression des tretenden Pferdes zurücktritt. Wer friedlich grast, muss sich keine Tiergefahr anrechnen lassen, nur weil er ein Pferd ist.

Wer muss die Aggression beweisen?

Ein weiterer Nagel im Sarg der Verteidigungsstrategie der Versicherung war die Beweislastverteilung. Die Versicherung behauptete, es habe sich um einen Rangkampf gehandelt, dessen Auslöser unklar sei. Das Gericht entgegnete hierzu streng formaljuristisch: Wer eine Haftungsminderung (Quotelung) will, muss die Tatsachen dafür beweisen. Es lag also an der Versicherung zu beweisen, dass das geschädigte Pferd der Klägerin aktiv zum Unfall beigetragen hat. Da die Versicherung lediglich Mutmaßungen über „mögliche Rangkämpfe“ oder „für Menschen unsichtbare Signale“ anstellte, ohne konkrete Beweise für ein Fehlverhalten des geschädigten Pferdes zu liefern, blieb sie diesen Nachweis schuldig. Das abstrakte Angebot, Zeugen zu „Rangauseinandersetzungen“ zu hören, lehnte das Gericht als nicht ausreichend ab, da es nicht das konkrete Unfallgeschehen betraf.

Sind zukünftige Behandlungskosten auch abgedeckt?

Das Urteil hat für die Klägerin eine Bedeutung, die über die reine Geldzahlung hinausgeht. Neben der Verurteilung zur Zahlung der ausstehenden 5.456,37 Euro sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 627,13 Euro, gab das Gericht auch dem Feststellungsantrag statt.

Dies bedeutet, dass die Versicherung verpflichtet ist, auch sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf diesen Unfall zurückzuführen sind. Bei einer schweren Verletzung wie einer Radiusfraktur sind Spätfolgen wie Arthrose oder dauerhafte Lahmheit nicht unwahrscheinlich. Durch diesen Ausspruch im Tenor muss die Klägerin bei zukünftigen Tierarztrechnungen, die mit der Fraktur in Verbindung stehen, nicht erneut prozessieren. Die Rechtslage ist damit eindeutig: Wer ein passives Pferd auf der Weide verletzt, zahlt den Schaden vollständig – heute und in der Zukunft.

Die Urteilslogik

Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Zurechnung der Tiergefahr an und verlangt bei unvermittelten Angriffen auf passive Weidetiere die volle Haftung des Verursachers.

  • Aktives Verhalten entscheidet: Ein geschädigtes Pferd trägt keine Mitschuld an seiner Verletzung, wenn es im Moment des Angriffs vollkommen passiv verharrt oder lediglich friedlich grast.
  • Abstrakte Gefahr irrelevant: Die bloße Anwesenheit auf einer Gemeinschaftsweide begründet keine automatische Haftungsteilung, solange die aggressive Energie ausschließlich vom tretenden Tier ausgeht.
  • Beweislast des Schädigers: Wer die Tierhalterhaftung quotieren und mindern lassen möchte, muss konkrete Beweise dafür vorlegen, dass das geschädigte Tier selbst aktiv zum Unfall beigetragen oder diesen provoziert hat.

Die Unberechenbarkeit eines Tieres entbindet den Halter nicht von der vollständigen Verantwortung, wenn das Opfer keine eigene aktive Tiergefahr verwirklicht.


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Experten Kommentar

Beim Weideunfall hört man oft sofort den Satz: „Pferde sind Herdentiere, also teilen wir die Haftung 50/50.“ Dieses Urteil macht mit dieser pauschalen Argumentation der Versicherer kurzen Prozess. Das Gericht stellt klar: Wer nur friedlich grast und unvermittelt attackiert wird, hat sich die Tiergefahr nicht selbst zuzuschreiben – die bloße Anwesenheit auf der Weide ist keine Mitschuld. Für betroffene Pferdehalter ist das entscheidend, denn es verschiebt die Beweislast klar auf die Seite des Schädigers, der nun ein aktives Fehlverhalten des Opfers belegen muss. Das ist eine klare rote Linie gegen vorschnelle Quotelungen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Tierarztkosten, wenn mein Pferd auf der Weide verletzt wird?

Der Halter des tretenden Pferdes trägt grundsätzlich die vollen Kosten für die Verletzung. Dies liegt an der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 833 BGB, da Reitpferde als sogenannte Luxustiere gelten. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung versucht jedoch fast immer, den Schaden zu kürzen, indem sie die abstrakte „Tiergefahr“ Ihres eigenen Pferdes ins Spiel bringt. Eine Kürzung findet aber nur statt, wenn die Versicherung beweisen kann, dass Ihr Pferd aktiv an einem Rangkampf beteiligt war.

Wer ein Pferd hält, übernimmt die Verantwortung für alle Schäden, die aus der typischen Unberechenbarkeit dieses Tieres entstehen. Das Gesetz schützt auf diese Weise Geschädigte effektiv vor hohen Tierarztkosten. Hören Sie nun von der Gegenseite den Begriff ‚Tierische Mitverursachung‘, zielt die Versicherung darauf ab, den Schaden analog § 254 BGB hälftig zu teilen. Sie argumentiert, dass die bloße Anwesenheit Ihres Tieres auf der Weide bereits eine Mitschuld begründet.

Akzeptieren Sie dieses Standardangebot einer 50-prozentigen Kürzung nicht vorschnell. Die volle 100-prozentige Haftung des Gegners bleibt bestehen, wenn Ihr Pferd im Moment des Angriffs passiv blieb. Hat Ihr Pferd lediglich friedlich gegrast oder gestanden, trug es keine Mitschuld. Die Versicherung muss aktiv beweisen, dass Ihr Tier mit eigener Energie am Rangkampf teilnahm, beispielsweise durch Drohgebärden oder Gegenwehr.

Fordern Sie von der gegnerischen Versicherung die konkrete Rechtsgrundlage (Gerichtsurteil oder Paragraf) für die angebotene hälftige Haftungsteilung an, um deren Begründung sofort anzugreifen.


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Bekomme ich vollen Schadenersatz, wenn mein Pferd passiv stand und getreten wurde?

Ja, in diesem Fall steht Ihnen der volle Schadenersatz (100 Prozent) durch den Halter des tretenden Pferdes zu. Die bloße Anwesenheit auf der Weide reicht nicht aus, um die Ansprüche wegen „Tierischer Mitverursachung“ zu kürzen. Ein Pferd, das lediglich friedlich grast oder vollkommen passiv steht, trägt nach ständiger Rechtsprechung keine Mitschuld an der eigenen Verletzung.

Das Gericht unterscheidet scharf zwischen der abstrakten und der konkreten Tiergefahr. Die abstrakte Tiergefahr existiert grundsätzlich immer bei Pferden, zieht aber keine Haftungsminderung nach sich. Für eine Kürzung des Schadenersatzes muss die Tiergefahr des geschädigten Pferdes „mit eigener Energie“ und in einem konkreten Verhalten zum Ausdruck kommen. Richter sehen bei einem unvermittelten Tritt gegen ein stehendes oder grasendes Tier eine klare Rollenverteilung zwischen Täter und Opfer.

Eine Minderung der Haftung durch die Versicherung analog zu einem Mitverschulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn das geschädigte Pferd aktiv an einer Rauferei beteiligt war, etwa durch Drohgebärden, Treten oder Zurücksetzen. Solche Vokabeln bei der Schilderung sollten Sie vermeiden, um der Versicherung nicht unnötig Argumente für eine Quotelung zu liefern. Der aggressive Impuls muss ausschließlich vom tretenden Pferd ausgegangen sein.

Sammeln Sie sofort detaillierte Zeugenaussagen, welche die passive Position und das Fehlen jeglicher Gegenwehr Ihres Pferdes im Moment des Angriffs belegen.


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Was tun, wenn die Tierhalterhaftpflicht wegen ‚Tierischer Mitverursachung‘ nur die Hälfte zahlt?

Wenn die gegnerische Tierhalterhaftpflicht nur 50 Prozent des Schadens reguliert, lehnen Sie dieses Standardangebot umgehend schriftlich ab. Die Beweislast für ein Mitverschulden (§ 254 BGB analog) liegt vollständig bei der Versicherung des tretenden Pferdes. Reine Mutmaßungen über unklare Rangkämpfe reichen nicht aus, um die Haftung zu kürzen. Sie müssen die hälftige Teilung nicht akzeptieren, wenn Ihr Pferd passiv stand.

Formaljuristisch betrachtet muss die Versicherung die aktive Beteiligung Ihres geschädigten Pferdes am Unfall konkret beweisen. Gerichte fordern konkrete Nachweise für ein Fehlverhalten des Tieres, beispielsweise durch Drohgebärden oder Gegenwehr. Das abstrakte Argument der ‚Unaufklärbarkeit des Geschehens‘ oder der ‚Tierischen Mitverursachung‘ ist nicht ausreichend, um die Haftung zu mindern. Wenn der Nachweis für ein aktives Mitwirken fehlt, bleibt die Versicherung beweispflichtig und schuldet die volle Summe.

Die Versicherung darf die Haftung nicht durch den Hinweis auf die abstrakte Tiergefahr, welche jedes Pferd besitzt, halbieren. War die Rollenverteilung klar zwischen Täter (tretendes Pferd) und Opfer (passiv stehendes Pferd), steht Ihnen Schadenersatz zu 100 Prozent zu. Senden Sie der gegnerischen Versicherung das Aktenzeichen des Landgerichts Lüneburg (Az. 5 O 177/24). Dieses Urteil stellt klar, dass allgemeine Verhaltensweisen von Pferden hinter der konkreten Situation auf der Weide zurücktreten müssen.

Suchen Sie frühzeitig juristischen Beistand, um die volle Regulierung auf Basis dieser formaljuristischen Argumente durchzusetzen.


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Wie weise ich als Halter nach, dass mein Pferd den Weideunfall nicht mitverursacht hat?

Der Halter des aggressiven Pferdes muss beweisen, dass Ihr Pferd aktiv beteiligt war. Sie müssen keine lückenlosen Negativbeweise führen, sondern die vollkommene Passivität Ihres Tieres im Moment des Angriffs gerichtsfest dokumentieren. Die juristische Praxis verlangt lückenlose Zeugenaussagen, die bestätigen, dass Ihr Pferd lediglich friedlich stand oder graste, als es unvermittelt getroffen wurde.

Formaljuristisch liegt die Beweislast für eine anspruchsmindernde Tierische Mitverursachung vollständig bei der gegnerischen Versicherung. Für eine Haftungsteilung muss der Versicherer nachweisen, dass die eigene Tiergefahr Ihres Tieres „mit eigener Energie“ und durch konkretes Verhalten zum Vorschein kam. Wenn Ihr Pferd im Augenblick des Zuschlagens keine Drohgebärden, Gegenwehr oder Zurücktreten zeigte, gilt es als passives Opfer. Das Gericht interessiert sich ausschließlich für das konkrete Verhalten im Moment des Unfalls, nicht für das gesamte friedliche Pferdeleben.

Betonen Sie die klare Rollenverteilung zwischen Täter und Opfer, indem Sie Ihr Pferd als passiv stehend oder grasend beschreiben. Diese klare Unterscheidung ist essenziell, um Ihren Fall von Urteilen abzugrenzen, in denen Gerichte bei unklaren Rangeleien eine Haftungsteilung vornahmen. Die Richter lehnen die Argumentation ab, dass die bloße gemeinsame Weidehaltung automatisch eine Haftungsteilung begründet. Ein Pferd, das lediglich existiert und am falschen Ort steht, trägt keine Mitschuld an seiner eigenen Verletzung.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes Protokoll mit Datum und Uhrzeit und halten Sie darin namentliche Zeugenaussagen über den exakten, unvermittelten Angriff fest.


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Sind künftige Schäden und Spätfolgen der Verletzung auch von der Haftung erfasst?

Ja, die Haftung deckt auch sämtliche künftige materielle Schäden und Spätfolgen der Verletzung ab. Das ist essenziell bei schweren Traumata wie Frakturen, bei denen Spätfolgen wie Arthrose oder chronische Lahmheit drohen können. Sie sichern die finanzielle Zukunft Ihres Pferdes über einen sogenannten Feststellungsantrag. Dieser juristische Mechanismus zementiert die Haftung der Gegenseite für die gesamte Zukunft.

Wer einmal voll für einen Schaden haftet, trägt die Verantwortung dafür vollständig und über die gesamte Zeit. Ohne diesen juristischen Mechanismus müssten Sie bei jeder Folgebehandlung in den kommenden Jahren erneut die Kausalität zum alten Unfall beweisen. Dies würde Sie zwingen, bei jeder notwendigen Operation oder chronischen Therapie erneut zu prozessieren. Der erfolgreiche Feststellungsantrag beseitigt diese erhebliche finanzielle und rechtliche Unsicherheit dauerhaft.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, die ursprüngliche Verletzung führt erst in fünf Jahren zu massiven, kostspieligen Arthrose-Behandlungen. Mit dem Feststellungsausspruch im Urteil (Tenor) ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet. Sie müssen dann nicht erneut klagen, denn die Haftung wurde bereits durch den richterlichen Beschluss festgestellt. Die Versicherung muss lediglich die Ursächlichkeit der neuen Tierarztrechnung prüfen, ohne die Grundlagen der Haftung neu anfechten zu können.

Beauftragen Sie einen Anwalt, weisen Sie ihn explizit darauf hin, dass dieser Feststellungsantrag zwingend in die Klageschrift aufgenommen werden muss.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abstrakte Tiergefahr

Die Abstrakte Tiergefahr beschreibt das allgemeine, unberechenbare Risikopotenzial, das von jedem Tier ausgeht, unabhängig von seiner konkreten Verhaltensweise im Einzelfall. Dieses juristische Konzept dient als Grundlage für die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters, reicht aber allein nicht aus, um einem Geschädigten eine Mitschuld zuzuweisen.

Beispiel: Das Gericht urteilte, dass die abstrakte Tiergefahr des friedlich grasenden Wallachs vollständig hinter der konkreten Aggression des tretenden Pferdes zurücktreten musste.

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Feststellungsantrag

Ein Feststellungsantrag ist ein prozessuales Instrument, das die Haftung der Gegenseite für Schäden feststellt, die aktuell noch nicht bezifferbar sind, aber zukünftig eintreten können. Juristen nutzen diesen Antrag, um Geschädigten rechtliche Sicherheit zu gewähren, damit sie bei späteren medizinischen Behandlungen nicht erneut Klage wegen der Kausalität erheben müssen.

Beispiel: Durch den erfolgreichen Feststellungsantrag ist die Versicherung verpflichtet, auch die Kosten für Spätfolgen wie Arthrose oder chronische Lahmheit des verletzten Pferdes zu übernehmen.

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Gefährdungshaftung

Juristen nennen die Gefährdungshaftung eine Haftungsform, bei der man für entstandene Schäden aufkommen muss, weil man eine generell riskante Tätigkeit oder Sache (wie ein Pferd) betreibt oder besitzt. Das Gesetz verfolgt damit den Zweck, den Geschädigten besser zu schützen, indem es die Haftung nicht von einem nachweisbaren Verschulden (Fahrlässigkeit) des Halters abhängig macht.

Beispiel: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB begründet eine solche Gefährdungshaftung, weil ein Pferdehalter für die typische Unberechenbarkeit seines Tieres geradestehen muss.

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Luxustier

Als Luxustier stuft der Gesetzgeber Tiere ein, die nicht primär der Berufstätigkeit oder dem Erwerb dienen, sondern aus Liebhaberei gehalten werden, wie etwa Reitpferde oder Hunde. Für Luxustiere gilt in Deutschland die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, weil von diesen Tieren eine höhere, nicht durch Arbeitseinsatz gerechtfertigte Gefahr ausgeht.

Beispiel: Weil der verletzte Wallach in diesem Fall als Luxustier galt, musste der Halter des tretenden Pferdes die hohen Tierarztkosten aufgrund der strengen Gefährdungshaftung tragen.

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Tierische Mitverursachung

Die Tierische Mitverursachung beschreibt das Argument der Gegenseite, dass die eigene Tiergefahr des geschädigten Tieres zum Unfall beigetragen hat, was zu einer hälftigen Haftungsteilung führen soll. Dieses Prinzip wird analog zum zivilrechtlichen Mitverschulden (§ 254 BGB) angewendet, um die Haftung zu quoteln, wenn beide Tiere aktiv an der Entstehung des Schadens beteiligt waren.

Beispiel: Die Versicherung versuchte, eine Tierische Mitverursachung geltend zu machen, scheiterte jedoch, weil das geschädigte Pferd im Moment des Angriffs vollkommen passiv graste.

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Verschuldensunabhängig

Wenn eine Haftung verschuldensunabhängig ist, bedeutet das, dass der Verantwortliche für einen Schaden geradestehen muss, ohne dass ihm ein konkretes Fehlverhalten oder eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss. Dieses Prinzip ist ein Pfeiler der Gefährdungshaftung und stellt sicher, dass Geschädigte entschädigt werden, wenn der Schaden allein durch die typische Tiergefahr ausgelöst wurde.

Beispiel: Im Pferdeunfall musste der Halter verschuldensunabhängig haften, auch wenn er das Weidetor nicht offen gelassen oder den Tritt nicht aktiv provoziert hatte.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Lüneburg – Az.: 5 O 177/24 – Urteil vom 19.08.2025


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