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Tierhalterhaftpflichtversicherung – unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 4 W 12/15 – Beschluss vom 07.07.2016

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2015 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Leistung aus der im März 2009 zwischen den Parteien vereinbarten Tierhalterhaftpflichtversicherung. Es geht ihr um am 20. Dezember 2011 gemeldete Schäden in der von der Versicherungsnehmerin angemieteten Wohnung, K. Straße 6 in B. Hierzu hat die Klägerin behauptet, der angegebene Hund habe am 1. und 2. Oktober 2011 plötzlich Treppe und Eingangstür beschädigt. Die Beklagte nahm ihre Einstandspflicht in Abrede und berief sich u.a. auf übermäßige Beanspruchung und die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls.

Das Landgericht hat die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zunächst wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Nachdem die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Unterlagen nachreichte, hat sich die Kammer auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt und an ihrer Entscheidung festgehalten.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die nach § 114 I 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Die Beklagte ist leistungsfrei (§§ 30 I 1; 28 II 1 VVG i.V.m. Ziff. 25.1; 26.2 S. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 2008).

Tierhalterhaftpflichtversicherung - unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalls
(Symbolfoto: PhotoRK/Shutterstock.com)

Nach den unstreitig zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte die Klägerin den von ihr behaupteten Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen (Ziff. 25.1; § 30 I 1 VVG). Entgegen dieser Obliegenheit wurde der vom Hund verursachte Schaden nicht ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), sondern erst Ende Dezember 2011 der Beklagten gemeldet. Hierfür sieht der Vertrag der Parteien u.a. die Leistungsfreiheit vor.

Auf die verletzte Anzeigeobliegenheit ist § 28 VVG anzuwenden (mit diesem Inhalt auch Ziff. 26 der Versicherungsbedingungen). Den die Leistungsfreiheit voraussetzenden Vorsatz (§ 28 II 1 VVG; Ziff. 26.2 S. 1 der Versicherungsbedingungen) bejaht der Senat. Die Klägerin kannte ihren Vertrag und sie kannte den Versicherungsfall. Sie hatte sich daher bewusst dafür entschieden, nicht unverzüglich zu handeln, sondern den Schaden erst im letzten Drittel des Monats Dezember mitzuteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer von der Anzeigepflicht weiß (Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 30 Rdn. 12 m.w.N.).

Um eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit im Sinne von § 28 IV VVG handelt es sich dabei nicht.

Dass die Verletzung der Obliegenheit hier ohne Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls blieb (vgl. § 28 III 1 VVG; Ziff. 26.2. III 1 der Versicherungsbedingungen), wird von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht behauptet. Es ist sogar vom Gegenteil auszugehen. Gerade die späte Anzeige führt die Beklagte zu der für sie nicht mehr zu klärenden Frage, ob es sich tatsächlich um einmalige Schadensereignisse handelte, für die Versicherungsschutz besteht, oder ob der Hund während der Zeit dies Mietverhältnisses die Wohnung dauerhaft überbeanspruchte (vgl. Schadensmeldung vom 20.12.2011 – B2).

III.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 IV ZPO.

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