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Tierhalterhaftpflichtversicherung – Befriedigung des Haftpflichtgläubigers

Beim Springturnier stürzt die Tochter vom Pferd ihres Vaters – doch die Tierhalterhaftpflichtversicherung verweigert die Zahlung. Der Grund: Die Tochter, die das Pferd ritt, gilt als mitversicherte Tierhüterin, wodurch der Schadensfall unter den Ausschluss für Angehörige fällt. Ein wegweisendes Urteil, das die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Reitunfällen in Familien aufzeigt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt die Risiken bei der Verwendung des Pferdes für eigene und unentgeltliche Zwecke sowie den unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer.
  • Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden sowie die Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
  • Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
  • Wenn ein Pferd auf einem Springturnier geritten wird und der Reiter verletzt wird, kann der Tierhalter für die Verletzungen haftbar gemacht werden.
  • Die Beklagte argumentiert, dass die Tochter des Klägers als Tierhüterin anzusehen ist und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
  • Das Gericht hat entschieden, dass der Reitunfall nicht versichert ist, weil der Kläger seiner Tochter wegen ihres Handelns auf eigene Gefahr nicht auf Schadenersatz hafte.
  • Der Kläger argumentiert, dass die Haftpflichtansprüche seiner Tochter vom Versicherungsschutz umfasst sind, weil das Risiko der Teilnahme an einem Springturnier ausdrücklich in den Vertrag einbezogen ist.
  • Die Beklagte ist demgemäß verpflichtet, den Kläger von den Ansprüchen der Verletzten freizustellen, wenn diese von ihr begründet und bewiesen werden können.
  • Der Streit geht um die Frage, ob die Haftpflichtansprüche der Tochter des Klägers vom Versicherungsschutz umfasst sind.
  • Das Gericht hat entschieden, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Aktuelles Gerichtsurteil zur Befriedigung des Haftpflichtgläubigers bei Tierhaltern

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des Schutzes vor finanziellen Risiken, die durch Schäden entstehen, die von einem Tier verursacht werden. Der Versicherungsschutz greift in erster Linie, wenn das Tier einen Schaden an der Person oder am Eigentum eines Dritten verursacht. In diesen Fällen ist der Tierhalter in der Regel haftbar, und die Versicherung springt ein, um die Schäden zu decken. Ein zentrales Element im Versicherungsschutz ist die Frage der Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, also der Person, die den Schaden erlitten hat.

Die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers ist ein komplexer Sachverhalt, der verschiedene rechtliche Aspekte berührt. Die Frage ist, wie und auf welche Weise der Haftpflichtgläubiger entschädigt werden soll. Es geht dabei um die Form und den Umfang der Entschädigung, die der Versicherer leisten muss. Das kann sowohl den Ersatz von Sachschäden als auch die Deckung von Vermögensschäden umfassen. Im folgenden Beitrag stellen wir einen aktuellen Fall vor, der sich mit genau dieser Frage der Befriedigung des Haftpflichtgläubigers auseinandersetzt und zeigt, wie die Gerichte in vergleichbaren Fällen entscheiden.

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Der Fall vor Gericht


Tierhalterhaftpflicht: Reitunfall einer Angehörigen nicht versichert

Tierhalterhaftpflicht bei Pferdesturz
(Symbolfoto: eliskadlecova – 123rf.com)

Bei einem Springturnier im August 2014 kam es zu einem folgenschweren Zwischenfall. Die 48-jährige Tochter eines Pferdehalters stürzte während des Wettkampfs mit dem versicherten Pferd „Y“ an einem Hindernis und verletzte sich dabei. Der Vater, als Halter des Pferdes, wandte sich daraufhin an seine private Tierhalterhaftpflichtversicherung und forderte die Übernahme der Haftung für die vermeintlichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche seiner Tochter. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Der Fall warf komplexe Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes bei Reitunfällen von Familienangehörigen auf. Zentral war dabei die Interpretation der Versicherungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Definition des „Tierhüters“ und des Ausschlusses von Ansprüchen von Angehörigen.

Versicherungsschutz und Angehörigenklausel im Fokus

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Klägers deckte grundsätzlich Risiken bei der Verwendung des Pferdes für eigene und unentgeltliche Zwecke ab, einschließlich der Teilnahme an Turnieren. Entscheidend für den Fall war jedoch die sogenannte Angehörigenklausel. Diese schloss Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

Die Versicherung argumentierte, dass die Tochter des Klägers beim Reiten des Pferdes auf dem Springturnier als Tierhüterin im Sinne der Versicherungsbedingungen fungierte. Nach ihrer Auffassung genügte es für die Annahme der Tierhütereigenschaft, wenn eine Person in rein tatsächlicher Hinsicht die Aufsicht über das Pferd übernimmt. Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht sei nicht erforderlich.

Gerichtliche Entscheidung: Keine Versicherungsleistung für Angehörige

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluss die Sichtweise der Versicherung. Es legte die Versicherungsklausel so aus, dass es für die Definition des Tierhüters nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres ankommt und nicht auf eine formelle Absprache mit dem Tierhalter. Diese Interpretation entspreche dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dem Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadenersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend in den Versicherungsvertrag einzubeziehen.

Da die Tochter das Pferd beim Turnier eigenverantwortlich ritt und führte, wurde sie als mitversicherte Tierhüterin eingestuft. Folglich griff die Ausschlussklausel, die Ansprüche von geschädigten Angehörigen ausschließt, wenn diese mitversichert sind. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Ablehnung der Versicherungsleistung.

Abgrenzung zwischen Deckungsprozess und Haftpflichtanspruch

Ein wichtiger Aspekt des Urteils betraf die Abgrenzung zwischen dem Deckungsprozess gegen die Versicherung und einem möglichen Haftpflichtprozess gegen den Tierhalter. Das Gericht stellte klar, dass im Rahmen des Deckungsprozesses nicht über die Begründetheit der Haftpflichtansprüche entschieden wird. Die Frage, ob die Tochter möglicherweise auf eigene Gefahr gehandelt hatte, war für die Entscheidung über den Versicherungsschutz nicht relevant.

Der Versicherungsnehmer kann im Rahmen einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die direkte Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Die Versicherung hat das Recht zu entscheiden, ob sie Ansprüche erfüllen oder abwehren möchte. Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit kommt in der Regel nur in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die enge Auslegung der Angehörigenklausel in Tierhalterhaftpflichtversicherungen. Für die Definition des Tierhüters genügt die tatsächliche Aufsicht über das Tier, unabhängig von formellen Absprachen. Angehörige, die als Tierhüter fungieren, sind von der Versicherungsleistung ausgeschlossen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, die Bedingungen ihrer Policen genau zu prüfen und die Reichweite des Versicherungsschutzes bei Unfällen von Familienangehörigen zu berücksichtigen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Tierhalter müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Familienangehörige Ihr versichertes Tier nutzen. Das Urteil zeigt, dass Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung in solchen Fällen möglicherweise nicht greift. Wenn beispielsweise Ihre Tochter bei einem Turnier mit Ihrem Pferd stürzt, könnte sie als „Tierhüterin“ gelten und wäre vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine formelle Vereinbarung getroffen haben. Um finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Absicherungen für Familienangehörige in Betracht ziehen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr geliebter Vierbeiner im Falle eines Unfalls finanziell abgesichert ist? Dann sind Sie hier genau richtig! Unsere Tierhalterhaftpflichtversicherung mit Angehörigenklausel erklärt Ihnen verständlich, was Sie bei einem Versicherungsabschluss beachten sollten. In unseren FAQs finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema und erfahren, wie Sie optimal abgesichert sind.


Welche Arten von Schäden durch mein Tier sind von meiner Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt?

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Schäden ab, die das versicherte Tier Dritten zufügt. Dabei unterscheidet man zwischen Personenschäden und Sachschäden.

Bei Personenschäden greift die Versicherung, wenn das Tier einen Menschen verletzt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Hund einen Passanten beißt oder ein Pferd einen Reiter abwirft. Die Versicherung übernimmt dann Kosten für die medizinische Behandlung, eventuelle Verdienstausfälle und unter Umständen auch Schmerzensgeld.

Sachschäden werden ebenfalls von der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Hierzu zählen etwa Schäden an fremdem Eigentum, wie zerbissene Möbel, zerkratzte Autolacke oder beschädigte Kleidung. Auch wenn ein Hund beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und dadurch Schäden an Fahrzeugen entstehen, tritt die Versicherung ein.

Wichtig zu beachten ist, dass die Versicherung in der Regel auch dann leistet, wenn den Tierhalter kein Verschulden trifft. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung nach § 833 BGB, wonach der Tierhalter für Schäden durch sein Tier grundsätzlich einzustehen hat.

Viele Tierhalterhaftpflichtversicherungen bieten darüber hinaus erweiterten Schutz. So sind oft auch Schäden abgedeckt, die durch geliehene oder gemietete Tiere verursacht werden. Auch Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen können mitversichert sein, was besonders für Pferdehalter relevant sein kann, die fremde Reitutensilien nutzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Absicherung von Vermögensschäden. Diese können etwa entstehen, wenn durch das Verhalten des Tieres ein wirtschaftlicher Schaden bei Dritten eintritt, ohne dass ein direkter Personen- oder Sachschaden vorliegt.

Es gibt jedoch auch Einschränkungen im Versicherungsschutz. So sind in der Regel Schäden nicht abgedeckt, die der Tierhalter selbst oder Familienangehörige erleiden. Auch vorsätzlich herbeigeführte Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Bei der Wahl einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sollte man auf die Deckungssumme achten. Diese sollte ausreichend hoch sein, um auch schwerwiegende Schadensfälle abzudecken. Experten empfehlen hier Summen von mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.

Für bestimmte Tierarten oder als gefährlich eingestufte Rassen können besondere Bedingungen gelten. Hier ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Versicherer zu halten.

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Was genau ist eine „Angehörigenklausel“, und wie wirkt sie sich auf den Versicherungsschutz im Falle eines Schadens aus, der meinem Familienmitglied zugefügt wird?

Die Angehörigenklausel ist eine wichtige Bestimmung in Haftpflichtversicherungen, die den Versicherungsschutz bei Schäden an Familienmitgliedern oder im gleichen Haushalt lebenden Personen regelt. Diese Klausel schließt in der Regel Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

Der Hauptzweck dieser Klausel besteht darin, möglichem Missbrauch vorzubeugen. Versicherungsgesellschaften möchten verhindern, dass Versicherungsnehmer und ihre Angehörigen zusammenarbeiten, um ungerechtfertigte Ansprüche geltend zu machen. Die Angehörigenklausel dient somit dem Schutz der Versicherungsgemeinschaft vor Manipulationen und hält die Versicherungsprämien für alle Versicherten auf einem angemessenen Niveau.

Im Kontext der Tierhalterhaftpflichtversicherung bedeutet dies, dass Schäden, die das versicherte Tier einem Familienmitglied zufügt, in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt sind. Ein typisches Beispiel wäre, wenn der Familienhund ein Kind des Versicherungsnehmers beißt. In diesem Fall würde die Versicherung die Behandlungskosten oder etwaige Schmerzensgeldansprüche nicht übernehmen.

Die Angehörigenklausel hat weitreichende Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben, können bei Schäden durch das versicherte Tier keine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen. Dies gilt auch für Personen, die in der Versicherungspolice als mitversichert aufgeführt sind, wie etwa Lebenspartner oder Kinder.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Angehörigenklausel nicht nur direkte Familienmitglieder betrifft. Sie kann sich auch auf andere Personen erstrecken, die in einer engen Beziehung zum Versicherungsnehmer stehen. Dazu können beispielsweise Pflegekinder, Schwiegereltern oder andere Verwandte gehören, sofern sie im gleichen Haushalt leben.

Die Anwendung der Angehörigenklausel kann in bestimmten Situationen zu unerwarteten Ergebnissen führen. Wenn sich beispielsweise Ehepartner getrennt haben, aber noch nicht geschieden sind und in getrennten Haushalten leben, könnte die Klausel immer noch greifen und Ansprüche zwischen den Partnern ausschließen.

Es gibt jedoch Ausnahmen und spezielle Versicherungsprodukte, die einen erweiterten Schutz bieten. Einige Versicherungen bieten eine sogenannte Angehörigenklausel-Erweiterung an, die den Versicherungsschutz auf Familienmitglieder ausdehnt. Dies ist besonders in der Jagdhaftpflichtversicherung relevant, wo Unfälle mit Schusswaffen im familiären Umfeld vorkommen können.

Für Tierhalter ist es ratsam, die genauen Bedingungen ihrer Haftpflichtversicherung sorgfältig zu prüfen. Die Angehörigenklausel kann je nach Versicherungsgesellschaft und Vertrag unterschiedlich formuliert sein. Einige Versicherer bieten möglicherweise flexiblere Optionen oder Zusatzleistungen an, die den Schutz für Familienmitglieder erweitern.

Die Angehörigenklausel stellt Tierhalter vor die Herausforderung, eine Balance zwischen Versicherungsschutz und familiärer Verantwortung zu finden. Während sie einerseits vor Missbrauch schützt, kann sie andererseits zu Situationen führen, in denen reale Schäden innerhalb der Familie nicht abgedeckt sind. Tierhalter sollten daher die Vor- und Nachteile verschiedener Versicherungsoptionen sorgfältig abwägen und gegebenenfalls zusätzliche Absicherungen in Betracht ziehen.

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Wenn meine Versicherung einen Schaden durch mein Tier ablehnt, was sind meine Möglichkeiten, um trotzdem entschädigt zu werden?

Bei einer Ablehnung der Schadensregulierung durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung stehen dem Tierhalter verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um dennoch eine Entschädigung zu erwirken.

Zunächst ist es ratsam, die Ablehnungsgründe der Versicherung genau zu prüfen. Oft beruhen Ablehnungen auf Missverständnissen oder unvollständigen Informationen. In diesem Fall kann eine detaillierte Darlegung des Sachverhalts und gegebenenfalls das Nachreichen fehlender Unterlagen zur Neubeurteilung durch die Versicherung führen.

Sollte die Versicherung bei ihrer Ablehnung bleiben, kann der Tierhalter rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Ein Prozess gegen die eigene Versicherung ist möglich, wenn der Tierhalter der Ansicht ist, dass der Schaden vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Hierbei ist zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls beim Versicherungsnehmer liegt.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Rolle des Haftpflichtgläubigers, also der Person, die durch das Tier geschädigt wurde. Nach den Grundsätzen des Versicherungsrechts hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Tierhalter selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu begleichen.

Der Haftpflichtgläubiger kann in solchen Fällen den sogenannten Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und sich überweisen lassen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers eintritt und direkt von der Versicherung Zahlung verlangen kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer den Haftpflichtgläubiger selbst befriedigt hat oder wenn der Versicherte von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, den Haftpflichtgläubiger selbst zu befriedigen.

Es ist zu beachten, dass sich der ursprüngliche Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, sobald der Versicherungsnehmer den Geschädigten selbst entschädigt. Dieser Zahlungsanspruch kann dann wie jede andere Geldforderung gepfändet werden.

In Fällen, in denen es sich um eine Pflichtversicherung handelt, genießt der Geschädigte besonderen Schutz. Bei Pflichtversicherungen, wie sie beispielsweise für bestimmte gefährliche Hunderassen vorgeschrieben sind, hat der Geschädigte die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer. Dies bedeutet, dass er den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen kann, ohne zuvor gegen den Tierhalter vorgehen zu müssen.

Für den Tierhalter selbst ist es in jedem Fall ratsam, alle Kommunikation mit der Versicherung sorgfältig zu dokumentieren und bei komplexeren Fällen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die genaue Prüfung der Versicherungsbedingungen ist unerlässlich, da diese den Umfang des Versicherungsschutzes definieren und mögliche Ausschlüsse beinhalten können.

Sollte sich herausstellen, dass der konkrete Schadensfall tatsächlich nicht von der bestehenden Versicherung abgedeckt ist, bleibt dem Tierhalter letztlich nur die Möglichkeit, den Schaden aus eigenen Mitteln zu begleichen. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, die bestehende Versicherung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um für zukünftige Schadensfälle besser gerüstet zu sein.

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Unter welchen Bedingungen bin ich als Tierhalter trotz einer Angehörigenklausel im Versicherungsvertrag möglicherweise dennoch für die Schäden meines Tiers haftbar, und wer übernimmt dann die Kosten?

Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sieht vor, dass Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden haften, die ihr Tier verursacht – unabhängig von einem Verschulden des Halters. Diese Gefährdungshaftung besteht auch gegenüber Angehörigen, selbst wenn der Versicherungsvertrag eine Angehörigenklausel enthält.

Die Angehörigenklausel in Tierhalterhaftpflichtversicherungen schließt lediglich den Versicherungsschutz für Schäden an Angehörigen aus, nicht aber die gesetzliche Haftung des Tierhalters. Das bedeutet, dass der Tierhalter trotz Angehörigenklausel weiterhin persönlich für Schäden haftet, die sein Tier bei Familienangehörigen verursacht.

In solchen Fällen muss der Tierhalter die Kosten für den entstandenen Schaden aus eigener Tasche begleichen. Die Versicherung wird aufgrund der Angehörigenklausel nicht für den Schaden aufkommen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für den Tierhalter führen, insbesondere bei schweren Personenschäden.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass der geschädigte Angehörige selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann die Haftung des Tierhalters gemindert oder sogar aufgehoben werden. Dies könnte der Fall sein, wenn der Angehörige das Tier absichtlich provoziert oder sich trotz Warnung in eine gefährliche Situation begeben hat.

Zudem ist zu beachten, dass die Definition von „Angehörigen“ in Versicherungsverträgen variieren kann. Üblicherweise sind damit Personen gemeint, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Versicherungsvertrag mitversichert sind. Entferntere Verwandte oder Angehörige, die nicht im selben Haushalt leben, fallen oft nicht unter die Angehörigenklausel.

In bestimmten Situationen kann auch eine Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB in Betracht kommen. Wenn also ein Angehöriger die Aufsicht über das Tier übernommen hat und dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt, könnte er selbst für den entstandenen Schaden haften.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Angehörigenklausel primär dem Schutz der Versicherung vor möglichem Missbrauch dient. Sie soll verhindern, dass Versicherungsnehmer und Angehörige zum Nachteil der Versicherung zusammenarbeiten. Allerdings kann diese Klausel für Tierhalter zu unerwarteten finanziellen Risiken führen.

Um sich vor solchen Risiken zu schützen, sollten Tierhalter die Möglichkeit einer erweiterten Deckung mit ihrer Versicherung besprechen. Einige Versicherer bieten spezielle Tarife an, die auch Schäden an Angehörigen einschließen. Alternativ kann eine separate Unfallversicherung für Familienmitglieder in Erwägung gezogen werden, um zumindest einen Teil der potenziellen Kosten abzudecken.

Die Tierhalterhaftung bleibt also auch bei Vorliegen einer Angehörigenklausel bestehen. Der Tierhalter muss in diesen Fällen selbst für die Kosten aufkommen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die seine Haftung mindern oder aufheben. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls und der Versicherungsbedingungen ist daher unerlässlich.

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Was genau bedeutet „Tierhüter“ im Sinne der Tierhalterhaftpflichtversicherung, und wer gilt als Tierhüter im Falle von Familienmitgliedern?

Der Begriff „Tierhüter“ im Kontext der Tierhalterhaftpflichtversicherung bezieht sich auf Personen, denen die selbstständige Gewalt und Aufsicht über ein Tier zeitweise übertragen wurde. Dies umfasst in der Regel auch Familienangehörige, die sich um das Tier kümmern.

Rechtlich basiert die Definition des Tierhüters auf § 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist ein Tierhüter jemand, der für den eigentlichen Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt. Wichtig ist hierbei, dass kein formeller schriftlicher Vertrag erforderlich ist. Die Übernahme der Aufsicht kann auch stillschweigend erfolgen.

Im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung wird der Kreis der versicherten Tierhüter oft weit gefasst. Typischerweise sind neben dem Versicherungsnehmer selbst auch dessen Familienangehörige als Tierhüter mitversichert. Dies schließt in der Regel Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und andere im Haushalt lebende Verwandte ein. Auch Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die gelegentlich auf das Tier aufpassen, fallen häufig unter den Versicherungsschutz als Tierhüter.

Es ist jedoch zu beachten, dass die genaue Definition und der Umfang des versicherten Personenkreises von Versicherung zu Versicherung variieren können. Manche Versicherer beschränken den Kreis der mitversicherten Tierhüter auf im Haushalt lebende Personen, während andere auch externe Personen einschließen, solange diese nicht gewerbsmäßig als Tierhüter tätig sind.

Gewerbsmäßige Tierhüter sind in der Regel von der Mitversicherung ausgeschlossen. Sie benötigen eine eigene gewerbliche Haftpflichtversicherung, da ihre Tätigkeit als professionelle Dienstleistung gilt und somit ein erhöhtes Risiko darstellt.

Die Einbeziehung von Familienangehörigen als Tierhüter in den Versicherungsschutz ist besonders relevant, da in vielen Haushalten die Verantwortung für die Tierpflege geteilt wird. Wenn beispielsweise ein Kind den Familienhund ausführt und dabei ein Schaden entsteht, greift in der Regel die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dies gilt auch, wenn der Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied vorübergehend die Aufsicht über das Tier übernimmt.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Haftung des Tierhüters neben die des Tierhalters tritt. Das bedeutet, sowohl der eigentliche Tierhalter als auch der temporäre Tierhüter können für Schäden haftbar gemacht werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet hier Schutz für beide Parteien, sofern der Tierhüter zum versicherten Personenkreis gehört.

In der Praxis ist es für Tierhalter ratsam, die konkreten Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Besonders relevant sind dabei die Klauseln, die den Kreis der mitversicherten Personen definieren. So kann sichergestellt werden, dass alle Familienmitglieder und regelmäßigen Tierhüter ausreichend abgesichert sind.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Tierhalter: Der Tierhalter ist die Person, die für ein Tier verantwortlich ist. Das kann der Besitzer sein, aber auch jemand, der sich vorübergehend um das Tier kümmert. Im vorliegenden Fall ist der Vater der Tierhalter des Pferdes.
  • Tierhüter: Tierhüter ist, wer die tatsächliche Aufsicht über ein Tier hat. Das kann auch jemand anderes als der Tierhalter sein, z.B. ein Reiter oder eine Reitbeteiligung. Im vorliegenden Fall wurde die Tochter als Tierhüterin angesehen, weil sie das Pferd beim Turnier ritt.
  • Angehörigenklausel: Diese Klausel in Versicherungsverträgen schließt Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers oft vom Versicherungsschutz aus, um Missbrauch zu verhindern. Im vorliegenden Fall führte die Angehörigenklausel dazu, dass die Versicherung die Ansprüche der Tochter ablehnte.
  • Deckungsprozess: Ein Deckungsprozess ist ein Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob die Versicherung für einen Schaden aufkommen muss. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Versicherung den Unfall der Tochter decken muss.
  • Haftpflichtprozess: Ein Haftpflichtprozess ist ein Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, ob jemand für einen Schaden haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre ein Haftpflichtprozess nötig gewesen, um zu klären, ob der Vater für den Unfall seiner Tochter haftbar gemacht werden kann.
  • Befriedigung des Haftpflichtgläubigers: Damit ist gemeint, dass der Geschädigte (Gläubiger) für den erlittenen Schaden entschädigt wird. Das kann durch Zahlung von Geld, Reparatur oder Ersatz erfolgen. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Versicherung die Ansprüche der verletzten Tochter befriedigen muss.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 100 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen Dritter freizustellen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Ansprüche der Tochter des Versicherungsnehmers berechtigt sind und ob die Versicherung diese abwehren muss.
  • § 834 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Tierhüter: Tierhüter ist, wer mit Einwilligung des Tierhalters die Aufsicht über ein Tier führt. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Tochter des Versicherungsnehmers als Tierhüterin anzusehen ist, da dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat.
  • Angehörigenklausel in Versicherungsbedingungen: Diese Klausel schließt in der Regel Schadensersatzansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus, wenn diese mitversichert sind. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Tochter des Versicherungsnehmers aufgrund der Angehörigenklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
  • § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Das Berufungsgericht kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung des Klägers auf dieser Grundlage zurückgewiesen.
  • Deckungsprozess vs. Haftpflichtprozess: Im Deckungsprozess wird geprüft, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Im Haftpflichtprozess wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer dem Geschädigten gegenüber haftet. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass das Gericht im Deckungsprozess nicht über die Begründetheit der Haftpflichtansprüche entscheidet.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 157/15 – Beschluss vom 07.10.2015


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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines von seiner Tochter mit dem versicherten Pferd „Y“ am 15.08.2014 erlittenen Reitunfalls in Anspruch.

Ausweislich des Versicherungsscheins vom 06.03.2014 deckt die Haftpflichtversicherung die Risiken bei der Verwendung des Pferdes für eigene und unentgeltliche Zwecke und den unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer. Gemäß Ziffer G.1.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Mitversichert ist nach Ziffer G.1.4 die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu.

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach Ziffer 4.2.2.1 der HBP 07/12 Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf das vom Kläger gereichte Bedingungswerk verwiesen (Bl. 52 – 73 d. A.).

Am 15.08.2014 wurde das versicherte Pferd von der damals 48-jährigen Tochter des Klägers, Frau L, im Rahmen eines Springturniers geritten. Dabei stürzte das Pferd an einem Hindernis, so dass die Tochter des Klägers zu Fall kam und sich verletzte.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Haftungsübernahme im Hinblick auf die aus seiner Sicht berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche seiner Tochter.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Reitunfall der Frau L vom 15.08.2014 gegen den Kläger aufzukommen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 435,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Tochter des Klägers sei beim Reiten des Pferdes auf dem Springturnier Tierhüterin im Sinne des Bedingungswerks gewesen und als mitversicherte Angehörige deshalb vom Versicherungsschutz gem. Ziffer 4.2.2.1 HPB 07/12 ausgeschlossen. In der konkreten Unfallsituation habe sie allein das Pferd geführt, ihm Hilfen erteilt und damit die Aufsicht über das Pferd ausgeübt.

Für die Annahme der Tierhütereigenschaft genüge es, wenn eine Person in rein tatsächlicher Hinsicht die Aufsicht über das Pferd übernehme und sich in dieser Eigenschaft gegenüber anderen schadenersatzpflichtig machen könne. Auf eine vertragliche bindende Übernahme der Aufsichtspflicht komme es nicht an, auch die Voraussetzungen der Tieraufsehereigenschaft iSv § 834 BGB müssten nicht erfüllt sein.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Beklagte außerdem die Ansicht vertreten, die Haftung des Klägers gegenüber seiner Tochter sei schon deshalb ausgeschlossen, weil diese auf eigene Gefahr an dem Springturnier teilgenommen habe.

Das Landgericht hat die Klage mit dieser Erwägung abgewiesen. Der streitgegenständliche Reitunfall sei schon nicht versichert, weil der Kläger seiner Tochter wegen ihres Handelns auf eigene Gefahr nicht auf Schadenersatz hafte.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht das klageabweisende Urteil verfahrensfehlerhaft auf Erwägungen gestützt habe, die erst in einem späteren Schadenersatzprozess der Geschädigten gegen den Tierhalter zu klären seien. Im anhängigen Deckungsprozess gehe es nur um die Frage, inwieweit die Haftpflichtansprüche seiner Tochter vom Versicherungsschutz umfasst seien. Dies sei zu bejahen, weil das Risiko der Teilnahme an einem Springturnier ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sei. Die Beklagte sei demgemäß verpflichtet, den Kläger von den Ansprüchen der Verletzten freizustellen, wenn diese von ihr begründet und bewiesen werden könnten.

Der Kläger beantragt, das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Reitunfall der Frau L vom 15.08.2014 gegen den Kläger aufzukommen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt nicht in Betracht.

Allerdings trifft zu, dass der Versicherungsanspruch des Klägers nicht aus Gründen zu verneinen ist, die den Haftpflichtanspruch des Geschädigten zu Fall bringen können.

In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gem. § 100 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht damit unabhängig davon, inwieweit die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Versicherungsnehmer zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Versicherungsnehmer abzuwehren. Demgemäß umfasst der Versicherungsschutz der klägerischen Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.1 HBP 07/12 die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzansprüchen.

Die vom Kläger begehrte Aufhebung des Urteils gem. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ist damit aber nicht gerechtfertigt. Mit der Verneinung des Versicherungsschutzes wegen des Handelns der Geschädigten auf eigene Gefahr ist dem Landgericht schon kein Verfahrensfehler unterlaufen. Eine unrichtige materiell-rechtliche Beurteilung fällt nicht unter § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. 2014, § 538, Rn. 10). Zudem gilt Nachfolgendes.

2. Aus dem Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung ergibt sich, dass der Kläger nicht auf Feststellung der Verpflichtung zum „Aufkommen“ für die „berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüchen“ klagen kann.

Es bestehen insoweit schon Bedenken an der Zulässigkeit der Klage.

Zwar hat der Kläger angesichts der auf die Angehörigenklausel gestützten Deckungsverweigerung der Beklagten grundsätzlich ein Interesse daran, die aus seiner Sicht bestehende Verpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen (so OLG Karlsruhe, VersR 1993, 1390).

Jedoch kann der Versicherungsnehmer im Haftpflichtversicherungsrecht grundsätzlich nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vor diesem Hintergrund ließe sich ein berechtigtes Interesse iSd § 256 Abs. 1 ZPO nur im Hinblick auf die Feststellung bejahen, dass der Versicherer wegen einer im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH, Urteil vom 21. September 1983 – IVa ZR 165/81 -, BGHZ 88, 228-231, Rn. 17).

Jedenfalls ist eine auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers gerichtete Klage unbegründet. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 19; OLG Karlsruhe; VersR 1993, 1390). Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, d. h. also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, kommt demnach in der Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1980 – IVa ZR 32/80 -, BGHZ 79, 76-89, Rn. 12).

Dem entspricht die Regelung in Ziffer 3.1 HBP 07/12, nach der der Versicherungsnehmer nur im Hinblick auf berechtigte Schadenersatzansprüche Freistellung verlangen kann. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen nach dieser Klausel dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

Eine solche Bindung der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger trägt selber vor, dass mögliche Einwände gegen die Ansprüche seiner Tochter in einem späteren Haftpflichtprozess noch geklärt werden müssten.

Vor diesem Hintergrund kann er nicht verlangen, dass die Beklagte für die – bislang nur aus seiner Sicht „berechtigten“ – Ansprüche seiner Tochter aufzukommen habe.

3. Unabhängig davon hat die Beklagte ihre Einstandspflicht zu Recht dem Grunde nach abgelehnt.

Der Versicherungsanspruch scheitert an Ziffer 4.2.2.1 HBP 07/12. Die Geschädigte ist als Tochter des Klägers Angehörige, die zu den nach Ziffer G.1.1 der Risikobeschreibung mitversicherten Personen gehört.

Mitversichert ist nach dieser Klausel die gesetzliche Haftpflicht des Hüters.

Die Tochter des Klägers war beim Reiten des versicherten Pferdes auf dem Springturnier Tierhüterin im Sinne des Bedingungswerks.

Dies ergibt sich aus der Auslegung der Klausel nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser wird den Wortlaut der Klausel dahin verstehen, dass es – anders als nach § 834 BGB – nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres und nicht auf eine entsprechende Abrede mit dem Tierhalter ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2004 – 3 U 127/03 -, Rn. 3, juris). Dies entspricht auch dem ersichtlichen Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadenersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend in den Versicherungsvertrag einzubeziehen.

Unstreitig hat die Tochter des Klägers das versicherte Pferd auf dem Turnier eigenverantwortlich geritten, insbesondere über den Parcours geführt und ihm dabei die entsprechenden Befehle und Hilfen gegeben. Diese tatsächliche Aufsicht genügt für die Mitversicherung im Sinne von Ziffer G.1.1 der Risikobeschreibung des Vertrages.

Damit greift die Ausschlussklausel aus Ziffer 4.2.2.1 HBP 07/12, die Ansprüche von geschädigten Angehörigen ausschließt, wenn sie (im Hinblick auf Haftpflichtansprüche Dritter) mitversichert sind.

Auf ein Handeln auf eigene Gefahr kommt es hiernach nicht mehr an.

Die Berufung hat damit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.

III.

Auf die Gebührenermäßigung im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).


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