Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Teilkaskoversicherung: Wer trägt die Beweislast bei Schäden?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was versteht man unter der Beweislast in der Teilkaskoversicherung?
- Welche Beweise müssen für einen Sturmschaden in der Teilkaskoversicherung vorgelegt werden?
- Warum sind Beweiserleichterungen bei Naturgewalten in der Teilkaskoversicherung ausgeschlossen?
- Was passiert, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen?
- Welche Schritte sollten unternommen werden, um den Nachweis eines Versicherungsfalls zu sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth abgelehnt.
- Es geht um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung für einen Kleintransporter.
- Der Kläger behauptet, dass Sturmschäden am Fahrzeug durch umherfliegende Gegenstände entstanden sind.
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den Sturmschaden nicht nachweisen konnte.
- Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zum Schadenszeitpunkt ein Sturm der erforderlichen Stärke herrschte.
- Das Gericht befand, dass es keine Beweiserleichterungen für Naturgewalten gibt, im Gegensatz zu Diebstahl.
- Der Sachverständige konnte keine eindeutige Zuordnung der Schäden zu einem Sturmereignis treffen.
- Auch andere Ursachen für die Beschädigungen konnten nicht ausgeschlossen werden.
- Der genaue Schadenszeitpunkt und der Stellplatz des Fahrzeugs konnten nicht zuverlässig festgestellt werden.
- Aufgrund des fehlenden Nachweises des Versicherungsfalls schuldet die Versicherung auch keine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Teilkaskoversicherung: Wer trägt die Beweislast bei Schäden?
Die Teilkaskoversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schäden am eigenen Fahrzeug, die nicht durch einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug verursacht werden. Zu diesen Schäden zählen beispielsweise Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Sturm oder Hagel. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er im Schadensfall die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs erstattet bekommt. Doch wer muss beweisen, dass es sich tatsächlich um einen versicherten Schaden handelt?
Gemäß den Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung liegt die Beweislast für den Versicherungsfall beim Versicherungsnehmer. Das bedeutet, er muss gegenüber dem Versicherer darlegen und nachweisen, dass der Schaden im Rahmen der versicherten Gefahren eingetreten ist. Der Nachweis kann beispielsweise durch polizeiliche Anzeigen, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten erbracht werden. Die Beweispflicht des Versicherungsnehmers kann je nach den Umständen des Falles sehr umfassend sein. Gerne wollen wir Ihnen anhand eines konkreten Falles zeigen, wie der Gesetzgeber die Beweislastverteilung in der Teilkaskoversicherung sieht und welche konkreten Anforderungen der Versicherungsnehmer im Falle eines Schadens an einen Nachweis erfüllen muss.
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Der Fall vor Gericht
Teilkasko-Urteil: Strenge Beweislast für Sturmschäden am Kleintransporter
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in einem Beschluss vom 25.06.2024 (Az. 8 U 775/24) die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugeigentümer und seiner Teilkaskoversicherung über die Erstattung von Reparaturkosten für angebliche Sturmschäden an einem Mercedes Benz Sprinter.
Hintergrund des Rechtsstreits und Kern der Auseinandersetzung
Der Kläger, Eigentümer eines Mercedes Benz Sprinter Kleintransporters, machte geltend, dass sein Fahrzeug zwischen dem 17. und 21. Februar 2022 durch einen Sturm bzw. Orkan und dadurch umherfliegende Gegenstände beschädigt worden sei. Das Fahrzeug war in diesem Zeitraum in einer Straße in der Stadt abgestellt. Der Kläger forderte von seiner Teilkaskoversicherung die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 6.709,19 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 Euro. Zusätzlich verlangte er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro.
Die Versicherung lehnte eine Eintrittspflicht ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage nach einer Beweisaufnahme vollständig ab. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich ein Sturm für die Sachschäden verantwortlich war. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Rechtliche Bewertung und Entscheidungsgründe des OLG Nürnberg
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Die Richter betonten, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalls trägt. In diesem Fall bedeutet das konkret:
- Der Kläger muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der erforderlichen Windstärke (mindestens Windstärke 8) geherrscht hat.
- Er muss beweisen, dass dieser Sturm die unmittelbare Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs war.
- Andere mögliche Schadensursachen müssen ausgeschlossen werden können.
Das Gericht stellte klar, dass dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zustehen. Er muss den Versicherungsfall im Strengbeweisverfahren nachweisen. Anders als bei einem Diebstahl, bei dem Beweiserleichterungen gewährt werden, befinde sich der Versicherungsnehmer bei Naturgewalten nicht in einer vergleichbaren Beweisnot.
Beweiswürdigung und Scheitern des Klägers am Vollbeweis
Im konkreten Fall scheiterte der Kläger am erforderlichen Vollbeweis:
- Der genaue Schadenszeitpunkt und der konkrete Stellplatz des Fahrzeugs konnten nicht zuverlässig festgestellt werden.
- Ein Sachverständiger bestätigte zwar, dass in dem fraglichen Zeitraum ein schwerer Sturm (Windstärke 9 bis 10) geherrscht hatte. Er konnte jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Schäden am Fahrzeug tatsächlich durch diesen Sturm verursacht wurden.
- Andere Schadensursachen wie Vandalismus oder Gebrauchsschäden konnten nicht ausgeschlossen werden.
- Der Kläger hatte sogar einen Vorschaden im Dachbereich des Fahrzeugs eingeräumt.
Das Oberlandesgericht betonte, dass die bloße Möglichkeit einer sturmbedingten Beschädigung nicht ausreicht, um die erforderliche zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts zu begründen. Da der Kläger den Vollbeweis nicht erbringen konnte, bestätigte das OLG die Abweisung der Klage.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die strenge Beweislast des Versicherungsnehmers bei Sturmschäden in der Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer muss nicht nur das Vorliegen eines Sturms, sondern auch dessen unmittelbare Schadensverursachung im Strengbeweisverfahren nachweisen. Beweiserleichterungen wie beim Diebstahl werden nicht gewährt. Die bloße Möglichkeit einer sturmbedingten Beschädigung reicht für einen Anspruch nicht aus, wenn andere Schadensursachen nicht ausgeschlossen werden können.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer mit einer Teilkaskoversicherung. Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Sturm beschädigt wird, müssen Sie als Versicherungsnehmer nicht nur beweisen, dass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 geherrscht hat, sondern auch, dass dieser Sturm die direkte und einzige Ursache für die Schäden an Ihrem Fahrzeug war. Dies erfordert eine sorgfältige und zeitnahe Dokumentation des Schadensereignisses, einschließlich Fotos, Zeugenaussagen und möglicherweise sogar ein Wettergutachten. Andere mögliche Schadensursachen müssen ausgeschlossen werden können. Beachten Sie, dass die bloße Möglichkeit einer sturmbedingten Beschädigung nicht ausreicht – Sie tragen die volle Beweislast. Es ist daher ratsam, Ihr Fahrzeug nach einem Sturm gründlich zu untersuchen und Schäden umgehend zu melden und zu dokumentieren, um Ihre Chancen auf eine Kostenerstattung zu verbessern.
FAQ – Häufige Fragen
Wer hat die Beweislast im Schadensfall? Die Beweislast in der Teilkasko-Versicherung ist ein komplexes Thema, das viele Autobesitzer verunsichert. Unsere FAQ Rubrik klärt wichtige Fragen rund um die Beweispflicht und gibt Ihnen wichtige Tipps, um Ihre Rechte im Schadensfall zu wahren.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was versteht man unter der Beweislast in der Teilkaskoversicherung?
- Welche Beweise müssen für einen Sturmschaden in der Teilkaskoversicherung vorgelegt werden?
- Warum sind Beweiserleichterungen bei Naturgewalten in der Teilkaskoversicherung ausgeschlossen?
- Was passiert, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen?
- Welche Schritte sollten unternommen werden, um den Nachweis eines Versicherungsfalls zu sichern?
Was versteht man unter der Beweislast in der Teilkaskoversicherung?
Welche Beweise müssen für einen Sturmschaden in der Teilkaskoversicherung vorgelegt werden?
Warum sind Beweiserleichterungen bei Naturgewalten in der Teilkaskoversicherung ausgeschlossen?
Was passiert, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen?
Welche Schritte sollten unternommen werden, um den Nachweis eines Versicherungsfalls zu sichern?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Beweislast: Die Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei in einem Rechtsstreit, das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu beweisen, um einen Anspruch durchzusetzen. In der Teilkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ein Schaden durch ein versichertes Ereignis, wie beispielsweise einen Sturm, verursacht wurde. Dieser Nachweis kann durch verschiedene Mittel, wie Zeugen oder Gutachten, erbracht werden.
- Sturmschaden: Ein Sturmschaden ist ein Schaden, der durch eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 verursacht wird. Hierzu zählen auch Schäden, die durch umherfliegende Gegenstände entstehen. In der Teilkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer belegen, dass ein solcher Sturm zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geherrscht hat und die Ursache des Schadens war.
- Strengbeweis: Strengbeweis bedeutet, dass ein bestimmter Sachverhalt mit hoher Sicherheit und ohne vernünftige Zweifel nachgewiesen werden muss. Dies gilt insbesondere für die Beweisführung in Versicherungsfällen, bei denen die bloße Möglichkeit eines Schadens nicht ausreicht. Der Versicherungsnehmer muss eindeutige Beweise, wie Sachverständigengutachten oder detaillierte Dokumentationen, vorlegen.
- Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist eine fachkundige Bewertung eines Experten zu einem bestimmten Sachverhalt, beispielsweise zur Ursache und zum Umfang eines Schadens. Im Kontext der Teilkaskoversicherung kann ein Gutachten helfen, nachzuweisen, dass ein Schaden durch einen Sturm verursacht wurde. Es dient als wichtiger Beweis vor Gericht.
- Vorschaden: Ein Vorschaden ist ein bereits bestehender Schaden an einem Gegenstand, bevor ein neues Schadenereignis eintritt. In Versicherungsfällen muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nicht bereits vorher bestanden hat. Vorschäden können die Beweisführung komplizieren, da sie von neuen Schäden abgegrenzt werden müssen.
- Selbstbeteiligung: Die Selbstbeteiligung ist der Anteil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst tragen muss. Sie wird von der Versicherungssumme abgezogen. Im vorliegenden Fall betrug die Selbstbeteiligung 150 Euro, was bedeutet, dass dieser Betrag von den erstattungsfähigen Reparaturkosten abgezogen wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den der Versicherer sich gegen Zahlung eines Beitrags (Prämie) verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen ist.
- Zusammenhang zum Fall: Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, d.h., ob die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Sturm verursacht wurde, was durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt wäre.
- Ziffer A.2.1.1 AKB 2015 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung): Diese Klausel definiert den Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn das Fahrzeug durch ein versichertes Ereignis beschädigt wird.
- Zusammenhang zum Fall: Hier ist relevant, ob die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Sturm, ein versichertes Ereignis gemäß den AKB, verursacht wurde.
- Ziffer A.2.2.1.3 AKB 2015: Diese Klausel definiert Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 und schließt Schäden ein, die durch umherfliegende Gegenstände verursacht werden.
- Zusammenhang zum Fall: Der Kläger muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 herrschte und dass dieser Sturm die unmittelbare Ursache für die Beschädigung war.
- § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift regelt die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, es sei denn, es bestehen durchgreifende Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
- Zusammenhang zum Fall: Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach der Kläger den Nachweis eines Sturmschadens nicht erbringen konnte.
- § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
- Zusammenhang zum Fall: Das Oberlandesgericht Nürnberg beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Kläger den Nachweis eines Sturmschadens nicht erbringen konnte.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 775/24 – Beschluss vom 25.06.2024
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1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2024, Az. 20 O 6475/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung, die der Kläger für den in seinem Eigentum stehenden Kleintransporter Mercedes Benz Sprinter mit dem amtl. Kennzeichen ### bei der Beklagten unterhält.
Es besteht Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Der Versicherungsschein und die maßgeblichen Versicherungsbedingungen wurden im Rechtsstreit nicht vorgelegt. Der Senat würdigt den Fall daher derzeit unter Zugrundelegung der Musterbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015).
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Beschädigung an dem versicherten Fahrzeug, die nach dem Vorbringen des Klägers zwischen dem 17. und 21.02.2022 infolge eines Sturms/Orkans und dadurch umherfliegender Gegenstände entstanden sei. Das Fahrzeug sei während dieses Zeitraums in der ###-Straße in ### abgestellt gewesen.
Der Kläger fordert die Erstattung der Reparaturkosten (Anlage K 5) unter Abzug der Selbstbeteiligung. Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht vorgerichtlich abgelehnt (Anlage K 7, K 8 und K 11).
In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Zahlung von 6.709,19 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € verlangt.
Das Landgericht hat diese Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ein Sturm für die Sachschäden verantwortlich gewesen sei.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine zuletzt erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.
II.
Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus Ziffer A.2.5.2.1 AKB, § 1 Satz 1 VVG verneint und die gesamte Klage abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Nach allgemeinen Grundsätzen oblag dem Kläger als Versicherungsnehmer der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls.
a) Dieser ist gekennzeichnet durch die Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis (Ziffer A.2.1.1 AKB). Versichert ist u.a. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Ziffer A.2.2.1.3 AKB).
Daraus ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer sowohl für das Vorliegen einer versicherten Naturgewalt als auch für deren unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug beweispflichtig ist, da es sich um anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale handelt (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 Rn. 245). Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war. Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis führen. Demnach muss er einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet (vgl. OLG Köln, r+s 1999, 451). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000 – 12 U 311/99; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., AKB 2015, A.2 Rn. 212).
Beweiserleichterungen stehen dem Versicherungsnehmer nicht zur Verfügung; er muss den Versicherungsfall im Strengbeweisverfahren nachweisen (vgl. MüKo-VVG/Krischer, 2. Aufl., Kaskoversicherung, Rn. 67). Entgegen der von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf eine untergerichtliche Entscheidung befürworteten und auch von der Berufung übernommenen Ansicht (LGU 3-4) kommt dem Versicherungsnehmer eine dem Nachweis des Diebstahls entsprechende Beweiserleichterung nicht zugute, da er sich bei Eintritt einer Naturgewalt gerade nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet (vgl. OLG Hamm, r+s 2014, 224, 225; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., AKB 2015, A.2.2.1 Rn. 64). Anders als ein Diebstahl, der im Normalfall von niemanden beobachtet wird, stehen bei der Einwirkung von Naturgewalten grundsätzlich sowohl Zeugen als auch die festgestellten Beschädigungen zur Verfügung, anhand derer der Vollbeweis des Versicherungsfalles erbracht werden kann (vgl. Stiefel/Maier/Stadler, a.a.O., Rn. 246). Im Einzelfall bestehende tatsächliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Schadensursachen rechtfertigen nicht die Annahme einer allgemeinen „Beweisnot“ mit daraus resultierenden Beweiserleichterungen (vgl. MüKo-VVG/Krischer, a.a.O.).
b) Den somit erforderlichen Beweis hat das Landgericht fehlerfrei als nicht geführt angesehen (LGU 4-5).
aa) Die Berufungsinstanz stellt einerseits keine vollständige zweite Tatsacheninstanz dar. Daher ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wesentlichen darauf zu untersuchen, ob erhebliches Parteivorbringen übergangen worden ist, notwendige Beweise nicht erhoben worden sind, die Beweislast oder das Beweismaß verkannt worden sind oder im Rahmen der Würdigung gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßen worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 529 Rn. 5).
Andererseits dient auch die Berufungsinstanz der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11 m.w.N.).
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht aufgrund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen sind allerdings nur begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine (ergänzende oder wiederholte) Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 Rn. 15 m.w.N.). Lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit begründen eine solche Wahrscheinlichkeit nicht.
Um im Rahmen der Berufungsbegründung Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts darzulegen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), genügt es regelmäßig nicht, der plausiblen Auffassung eines Sachverständigen lediglich die abweichende Meinung des Berufungsführers entgegenzuhalten (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2020, 28356 Rn. 15.).
Solange die Beweiswürdigung innerhalb der zuvor genannten Grenzen sachlich überzeugt, wird die Berufung keinen Erfolg haben (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2018, 28845 Rn. 9; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rn. 857). Dies ist hier der Fall:
bb) Das Landgericht hat den Kläger in der gebotenen Weise gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch befragt. Dieser hat erklärt, dass er das Fahrzeug für mehrere Tage „irgendwo in der Straße“ abgestellt habe. Wo genau, könne er nicht mehr sagen. Als er mit dem Fahrzeug wieder davongefahren sei, habe er zunächst keine Beschädigungen wahrgenommen. Erst am nächsten Tag habe er Beulen gesehen, als er das Fahrzeug gereinigt habe.
Sodann hat der Sachverständige ### ein unfallanalytisches Gutachten erstattet. Er hat die Vielzahl der festgestellten, voneinander abgesetzten Beschädigungen (Deformationen, Einkerbungen und Kratzspuren) näher beschrieben. Am 16. und 17.02.2022 sei das Sturmtief „Ylenia“ für die Wetterlage in ### verantwortlich gewesen. Dieses habe Windspitzen bis 24,7 m/s und Windstärke 9 bis 10 erreicht. Es habe sich um einen schweren Sturm gehandelt, welcher Äste und Bäume brechen, größere Schäden an Gebäuden verursachen und Teile durch die Gegend wirbeln könne. Im fraglichen Zeitraum seien Hochbaumaßnahmen vor Ort durchgeführt worden. Es seien auch einzelne Bäume vorhanden.
Dass die festgestellten Beschädigungen durch den genannten Sturm hervorgerufen worden seien, erschien dem Sachverständigen ### „technisch grundsätzlich möglich“. Ein Nachweis sei jedoch letztlich nicht möglich, weil die gegen das Fahrzeug gestoßenen Gegenstände nicht dokumentiert worden seien. Es könne sich daher auch um Vorschäden handeln, die von etwaigen Sturmschäden nicht abgrenzbar seien. Möglich seien diesbezüglich etwa Schäden durch Vandalismus oder Gebrauchsschäden. Einen solchen Vorschaden im Dachbereich des Fahrzeugs hat der Kläger im Übrigen im Verlaufe der Beweisaufnahme eingeräumt.
cc) Danach sind bereits der Schadenszeitpunkt und der konkrete Stellplatz des versicherten Fahrzeugs nicht zuverlässig feststellbar. Eine bedingungsgemäße Beschädigung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm ist lediglich möglich; andere Ursachen sind nicht auszuschließen und ebenso möglich. Die bloße Möglichkeit genügt jedoch nicht, um sich persönliche Gewissheit zu verschaffen und eine zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1998 – II ZB 15/97, NJW 1998, 1870 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich daher als zutreffend.
2. Mangels Hauptforderung schuldet die Beklagte auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).