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Teilkaskoversicherung – Brandschaden – Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert

LG Dortmund, Az.: 2 S 7/16, Beschluss vom 08.09.2016

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr Berufungsbegehren zur Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Versicherungsleistung wegen eines Brandschadens vom 5.9.2013 in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für den PKW Porsche Roadster 356 Speedster Replika Modell 1968 mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR. Unstreitig beträgt der Restwert des PKW 5.155 EUR. Die Beklagte leistete unter Annahme eines Wiederbeschaffungswerts von 11.000 EUR zunächst 5.345 EUR an den Kläger. Auf Antrag des Klägers ist im selbständigen Beweisverfahren 2 OH …/… ein Wiederbeschaffungswert von 14.000 EUR durch den Sachverständigen T im Gutachten vom ……..2015 festgestellt worden. Der Sachverständige T hat im Gutachten auch ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug handele, das auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt überwiegend von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird.

Mit der sodann am 24.9.2015 erhobenen Klage hat der Kläger Leistung weiterer 3.000 EUR begehrt. Die Beklagte hat nach einem Netto – Wiederbeschaffungswert von 11.764,71 EUR einen weiteren Anspruch des Klägers von 764,71 anerkannt und insoweit Zahlung geleistet.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen abzüglich am 2.10.2015 gezahlter, auf die Hauptforderung zu verrechnender 764,71 EUR stattgegeben.

Mit der Berufung meint die Beklagte, es sei ein Netto- Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer wie dem Kläger müsse von dem Nettowiederbeschaffungswert der Bruttorestwert abgezogen werden.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgericht Dortmund 431 C …/… abzuändern und die Klage abzuweisen.

II.

Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.

Teilkaskoversicherung – Brandschaden – Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert
Symbolfoto: ChiccoDodiFC/Bigstock

Mehrwertsteuer, die im Wiederbeschaffungswert nicht enthalten ist, kann auch nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Nach Ziffer A.2.6.6. AKB 2008 ist Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss. Es ist daher bei fiktiver Abrechnung, wie hier, zu unterscheiden wie das Fahrzeug auf dem Markt üblicherweise gehandelt wird. Wird ein Fahrzeug nur auf dem Privatmarkt gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen. Wird das Fahrzeug überwiegend regelbesteuert gehandelt, ist der volle Regelsteuersatz von 19 % vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen ist nur der geringere Differenzsteuersatz von 2,5 % abzuziehen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in Ziffer A.2.9 AKB, wonach Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist (Stiefel/Maier, AKB A.2.9.Rn.3 ff.). Danach kann bei fiktiver Abrechnung ein Mehrwertsteueranteil nur dann abgezogen werden, wenn und soweit dieser bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung angefallen wäre.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10.09.2014 (- IV ZR 379/13 -NJW 2015,160) ergibt sich nichts anderes. Denn in jenem Fall führte die Regelung in A 2.9.AKB lediglich dazu, dass der Kläger keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs verlangen kann, wenn er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich keine Umsatzsteuer gezahlt hat( BGH aaO Rz. 15). Einer „spiegelbildlichen“ Anwendung auf die Anrechnung des Restwerts, wie von der beklagten Versicherung vorgebracht, hat der BGH eine Absage erteilt und betont, dass es allein darauf ankomme, welchen tatsächlichen Restwert der nicht vorsteuerabzugsberechtigte VN erzielen könne. Die Anrechnung beschränke sich auf die Nettosumme, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte VN lediglich diesen Restwert erzielen könne. A 2.9.AKB ist insoweit nicht anwendbar, weil keine wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäfte besteht. Die Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs sind umsatzsteuerrechtlich voneinander unabhängige Vorgänge. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher nicht entnehmen, dass ein fiktiver Mehrwertsteueranteil von 19 % stets bei einer fiktiven Abrechnung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen wäre. Vielmehr kommt es, wie oben ausgeführt, auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei dem versicherten Fahrzeug an.

Gleiches gilt im Übrigen auch im Schadensersatzrecht. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der als Schadensersatz geschuldete Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist beim Abzug der Umsatzsteuer auf den typischen Ablauf abzustellen. Entscheidend für die Schadensfeststellung nach § 287 ZPO ist, ob entsprechende Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert, differenzbesteuert oder umsatzsteuerfrei erworben werden (BGH Urteil vom 9.5.2006 – VI ZR 225/05- NJW 2006,2181; Palandt-Grüneberg, BGB § 249 Rn.30).

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist auch hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend, da der Kläger im selbständigen Beweisverfahren dem Grunde nach obsiegt hat und eine Kostenaufteilung analog § 96 ZPO allein wegen der Höhe des Anspruchs nicht geboten erscheint.

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