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Teilkaskoversicherung – Beweislast für Überschwemmungsschaden

LG Essen, Az.: 18 O 231/15, Urteil vom 09.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind durch einen Teilkaskovertrag verbunden. Hinsichtlich des näheren Regelwerkes wird auf die AKB in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2015, Bl. 28 ff. der GA, verwiesen.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz A 170 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten versichert ist. Am Abend des 09.06.2014 erlitt das Fahrzeug einen Wasserschaden, welcher ausweislich des Gutachtens der …, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 ff. der GA verwiesen wird, zu Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.884,51 € geführt hat. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug ausweislich dieses Gutachtens 9.800,– €, der Restwert 3.890,– €.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,– € geltend. Er behauptet, an dem Abend des 09.06.2014, an dem sich der schwere Pfingststurm ereignet hatte, nach Abflauen des Sturmes von seinem Sohn sich mit dem Auto auf den Heimweg gemacht zu haben. In der Unsuhrstraße habe ein Fahrzeug vor ihm plötzlich gestoppt. Dabei sei von diesem Fahrzeug kommend ein Schwall Wasser gegen seine Windschutzscheibe gespritzt. Er selbst habe auch unverzüglich gebremst, dabei sei der Motor ausgegangen. Ob dies auf das Wasser oder auf das plötzliche Bremsen zurückzuführen sei, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei es ihm nicht mehr gelungen, den Motor zu starten. In der Zwischenzeit seien die Wassermassen außerhalb des Fahrzeugs stark angestiegen mit der Folge, dass sogar Wasser durch die Tür in den Fahrgastraum eingedrungen sei. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug nicht in die Wasserlache gefahren, vielmehr sei das Wasser am Fahrzeug herangestiegen.

Teilkaskoversicherung – Beweislast für Überschwemmungsschaden
Symbolfoto: Shangarey/Bigstock

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.760,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2014 zu zahlen und an seine Rechtsschutzversicherungs, die … Allgemeine Rechtsschutzversicherungs AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet den von dem Kläger behaupteten Schadenshergang. Erklärbar sei nur, dass der Kläger in die Wassermassen hineingefahren sei. In diesem Fall liege keine Schadensverursachung durch eine Überschwemmung vor, weil es an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt fehle.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag. Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass der Schaden aufgrund eines versicherten Ereignisses eingetreten ist. Das von dem Kläger eingereichte Gutachten belegt zwar, dass es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug aufgrund von Wassereintritt gekommen ist, bietet jedoch keine Erklärung für die Ursache dieses Wassereintritts. Insoweit hilft es dem Kläger bei der Begründung seines Anspruchs nicht.

Soweit der Kläger selbst als mögliche Schadensursache anführt, dass der Schaden dadurch entstanden sein könnte, dass das ihm voranfahrende Fahrzeug Wasser aufgeschleudert habe, fehlt es bereits an einem unmittelbar durch eine Überschwemmung herbeigeführten Schadenseintritt. Denn in dieser Konstellation wäre der Schaden durch Spritzwasser verursacht worden, ohne dass es darauf ankäme, wie dieses Wasser auf die Fahrbahn gelangt wäre.

Soweit der Kläger weiter behauptet hat, das Wasser sei um sein Fahrzeug herum angestiegen, während es gestanden habe, hat er diesen Vortrag nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge … hat zwar bestätigt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug vor der Wasserlache zum Stehen gekommen ist. Er hat den weiteren Vortrag des Klägers aber nicht bestätigt. Weder konnte er bekunden, dass von dem voranfahrenden Fahrzeug Wasser auf das Fahrzeug des Klägers gespritzt worden ist, noch konnte er bezeugen, dass das Wasser angestiegen ist, während das Fahrzeug des Klägers stand. Im Gegenteil hat der Zeuge recht deutlich ausgeführt, dass er sieh dem Fahrzeug nicht genähert hätte, wenn das Wasser um das Fahrzeug tatsächlich so hoch gestanden hätte, wie der Kläger es behauptet hat.

Da der Kläger damit beweisfällig für das einzige in Betracht kommende versicherte Ereignis, nämlich Schadenseintritt durch Überschwemmung, geblieben ist, war seine Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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