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Teilkaskoversicherung: Abtretungsverbot für Zahlungsansprüche

AG Coburg, Az.: 12 C 1157/14

Urteil vom 17.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 118,20 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Teilkaskoversicherung: Abtretungsverbot für Zahlungsansprüche
Symbolfoto: Prathan / Bigstock

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von jeweils 70,20 € als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB aus den beiden Teilkaskoschäden vom 10.02.2014 und 19.03.2014, sowie auf Erstattung von Verzugszinsen. Auch hat sich der Rechtsstreit nicht in Höhe von 48,00 € erledigt.

Die Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert.

1. Teilkaskoschaden vom 10.02.2014

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat einen Glasschaden an seiner Windschutzscheibe in der Werkstatt der Klägerin reparieren lassen. Die Klägerin stellte dem Versicherungsnehmer der Beklagten die Reparatur des Glasschadens mit 926,28 € in Rechnung.

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten hat seinen versicherungsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Reparaturkosten an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte bestreitet die Abtretung.

Es liegt keine wirksame Abtretung an die Klägerin vor.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 hat die Klägerin eine Abtretung/Zahlungsanweisung (Anlage K18) vorgelegt. Aus der Anlage K18 ergibt sich keine Abtretung. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Anspruch ausweislich der Anlage K18 nicht an die Klägerin abgetreten. Aus der Vereinbarung lässt sich lediglich eine Zahlungsanweisung ableiten, nach der die Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb zu zahlen sind. Die Klägerin ist mit der Zahlungsanweisung jedoch nicht Inhaberin der Forderung geworden. Die Voraussetzungen des § 398 BGB liegen nicht vor. Die Vereinbarung beinhaltet lediglich, dass Zahlungen an den Reparaturbetrieb zu leisten sind.

Die unter „B) Abtretung“ gemachten Angaben beziehen sich nicht auf einen Anspruch aus der Kaskoversicherung. Nach dieser Formulierung werden Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Fahrer, Halter und dem Haftpflichtversicherten des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges abgetreten. Die Abtretung betrifft folglich eine völlig andere Konstellation, nämlich einen Verkehrsunfall. Die hier streitgegenständlichen Ansprüche aus einer Kaskoversicherung werden jedenfalls nicht abgetreten. Von daher ist die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aktivlegitimiert gewesen.

Darüberhinaus hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung zu einer möglichen Abtretung erteilt, auch nicht konkludent. In A.2.7.4 AKB ist grundsätzlich ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine Zustimmung zu einer Abtretung durch den Versicherungsnehmer konnte durch die Beklagte nicht erfolgen. Es lag schon keine Abtretung mit der Vereinbarung vom 25.03.2014 (Anlage K18) vor. Mithin kommt es eigentlich auf die Frage des Abtretungsverbotes, welches in A.2.7.4 AKB vereinbart ist, nicht an. Die Beklagte hat zudem jedoch ausdrücklich im Schreiben vom 23.07.2014 (Anlage K8) erklärt, dass der Abtretung an Dritte widersprochen wird unter ausdrücklichen Hinweis auf das Abtretungsverbot aus AKB A.2.7.4. Mithin hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkludent einer Abtretung zugestimmt. Es wurde vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abtretung nicht zugestimmt wird. Mithin war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Inhaberin der Forderung geworden.

Ein Verzugseintritt durch die außergerichtlichen anwaltlichen Schreiben konnte mithin nicht eintreten. Von daher besteht auch kein Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten und Zinsen als Verzugsschaden.

Auch bestand aufgrund fehlender Aktivlegitimation kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 48,00 €.

2. Teilkaskoschaden vom 19.03.2014

Auch hinsichtlich des Teilkaskoschadens vom 19.03.2014 gilt nichts anderes. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.

Eine wirksame Abtretung der Ansprüche an die Klägerin liegt nicht vor. Die vorgelegte Anlage K19 ist identisch mit der Anlage K18. Dieses Formular stellt keine Abtretung dar. Es liegt lediglich eine Zahlungsanweisung vor. Mithin war die Klägerin auch nie Inhaberin dieser Forderung geworden. Insoweit wird ausdrücklich Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. Auch hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2014 ausdrücklich der Abtretung an Dritte widersprochen unter Hinweis auf die AKB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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