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Sturmschaden: Wann haben Sie Anspruch auf Schadenersatz?

Besteht Anspruch auf Schadenersatz bei Sturmschäden?

Es kommt in der letzten Zeit immer häufiger vor, dass das Wetter schlicht und ergreifend verrückt zu spielen scheint. Auf heiße Wetterperioden folgen direkt im Anschluss heftige Sturmtage, bei denen die Natur regelrecht entfesselt zu sein scheint. Nicht selten bedeuten Stürme eine unmittelbare Gefahr des Hab und Guts eines Menschen. Seien es Schäden am Eigenheim oder auch Schäden am Fahrzeug bis hin zu Schäden an der Bekleidung oder dem Mobiliar, eine gute Versicherung ist heutzutage unerlässlich. Obwohl sich viele Menschen auf eine gute Partnerschaft mit der Versicherung verlassen können gibt es nicht selten bei großen Schäden sprichwörtlich Ärger. Da diese Schäden auch nicht selten horrende Summen bedeuten gibt es, bevor der Versicherungsnehmer einen Schadenersatzanspruch bei seiner Versicherung geltend machen kann, einige wichtige Fragen zu klären.

Wichtig: Viele Menschen stellen sich die bange Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf den Schadenersatz im Sturmfall besteht. Grundsätzlich muss diese Frage mit „ja“ beantwortet werden, sofern eine Versicherung abgeschlossen wurde. Dieser Versicherungsfall ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft.

Wann zahlt die Versicherung für den entstandenen Schaden

Sollte durch einen Sturm eine korrekt verschlossene Tür eingedrückt oder gar beschädigt werden oder sollte durch Hagel die Fassade des Hauses oder das Dach zerstört werden, so zahlt die Versicherung bei diesem Sturmschaden einen entsprechenden Schadenersatz.

Auch für die Folgeschäden, sprich

  • Bekleidung
  • Mobilar
  • Elektrogeräte
  • sonstige Einrichtungsgegenstände

übernimmt die Versicherung den Schadenersatz. Hierbei wird sogar der Neuwert für die Wiederbeschaffung zugrunde gelegt. Beachtet werden muss allerdings, dass eine Beschädigung der Immobilie durch den Sturm stattgefunden haben muss.

Sturmschaden Schadensersatz
Unwetterschäden durch einen Sturm? Wann kann man Schadenersatz verlangen? Wer zahlt Sturmschäden am Auto, Haus oder der Wohnungseinrichtung? Symbolfoto: oxie99/Fotolia

In einfachen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass der Sturm sich seinen Weg durch die reine Naturgewalt in das Haus gebahnt haben muss. Sollte der Versicherungsnehmer beispielsweise ein Fenster in einem Raum geöffnet haben, so gilt dies als Ausschlusskriterium für den Schadenersatz im Sturmfall. Die Versicherung ist in diesem Fall nicht zu einer Zahlung verpflichtet. Weiterhin gibt es im Hinblick auf den versicherungstechnischen Sturmschadenersatz eine Grundregel, welche ebenfalls enorm wichtig ist. Die Windgeschwindigkeit in dem Sturm muss mit einer Mindeststärke von 8, also rund 61 Km/h, von dem Wetterdienst für diese Region gemessen worden sein. Bei Windgeschwindigkeiten unterhalb der Stärke 8 gibt es für den Haftpflichtversicherer keine Verpflichtung zum Schadenersatz im Sturmfall.

Eine grundsätzliche Checkliste, was zu tun ist

Sollte ein Sturm einen Schaden verursacht haben, so ist dies für den Immobilienbesitzer zunächst erst einmal ein Schock. Guter Rat erscheint teuer und nicht selten tritt ein Stück weit Verzweiflung auf. Es gibt jedoch ein paar einfache Schritte, die ein Hausbesitzer im Fall eines Sturmschadens unternehmen kann, damit die Versicherung den Sturmschaden auch tatsächlich reguliert.

Sturmschaden Ärger oder Probleme mit der Versicherung?

Dann wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Versicherungsrecht. Bei Fragen und Problemen mit Wohngebäudeversicherungen, Hausratversicherungen oder Haftpflichtversicherungen sind wir Ihr Ansprechpartner.

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1. Schritt: Sofortige Meldung des Schadensfalles an den Versicherungsanbieter

Ist ein Schaden an Haus oder innerhalb des Hauses bedingt durch den Sturm aufgetreten, so muss dieser Schadensfall zwingend binnen einer Woche an den Versicherungsanbieter gemeldet werden. Die Versicherung wird dann eine sogenannte Schadensumfangserhebung vornehmen. Damit die Schadenhöhe durch den Sturmschadenversicherer festgestellt werden kann, sollte der Immobilienbesitzer keinerlei Veränderung des Schadenortes vornehmen und grundsätzlich auch alle Maßnahmen unterlassen, welche die Schadenumfangserhebung für die Versicherung erschweren oder gar verhindern könnte. Eine derartige Maßnahme kann dazu führen, dass der Versicherungsanbieter im Sturmschadenfall die Zahlung verweigert.

Wichtig: Bei der Schadensfallmeldung an den Versicherer sollte der Versicherungsnehmer auf jeden Fall immer die Wahrheit sagen. Um die gemeldeten Schäden zu belegen ist es äußerst ratsam, dass direkt von allen durch den Sturm zerstörten Gegenständen Beweisfotos gemacht werden. Selbstverständlich darf ein Versicherungsnehmer jedoch potenzielle Gefahrenquellen, die weitere Schäden verursachen können, beseitigen.

Sollte der Sturmgeschädigte in einem Mietverhältnis leben muss die Meldung des Sturmschadens direkt an den Vermieter erfolgen. Die Regulierung der Sturmschäden fällt in diesem Fall in die Verantwortung des Vermieters  welcher seinerseits den Schadenersatz mit seiner  Wohngebäudeversicherung klärt. In der gängigen Praxis wälzen viele Vermieter die Regulierung des Sturmschadens gern ab, indem die Versicherungsdaten einfach an den Mieter weitergegeben werden. Ein Schadenersatz bei einem Sturmschaden kann jedoch nur von dem Versicherungsnehmer direkt bei dem Versicherungsanbieter geltend gemacht werden, sodass der Mieter sich dies auf gar keinen Fall von dem Vermieter aufdrücken lassen sollte.

Wann haftet welche Versicherung für welchen Fall?

Die Frage des Schadenersatzes richtet sich stark danach, was genau Schaden genommen hat. Bei aufgetretenen Schäden, die durch einen Sturm mit einer Mindestwindstärke 8 aufgetreten sind, ist der Ansprechpartner für Immobilienbesitzer die Wohngebäudeversicherung.

Versicherung bei Sturmschäden
Das Wetter scheint in den letzten Jahren immer extremer geworden zu sein. Starke Stürme, heftige Gewitter mit Starkregen und Überflutungen sind die Folge. Schäden durch einem Sturm am Dach oder Kfz oder Sturmschäden durch Bäume sind beinahe schon regelmäßig an der Tagesordnung. Wohl dem, der gut versichert ist. Was aber tun wenn die Versicherung nicht zahlt? Symbolfoto: REDPIXEL/Fotolia

Es ist aus diesem Grund auch ratsam, dass neben einer üblichen Feuerversicherung auch direkt eine Sturmversicherung abgeschlossen wird. Diese Versicherungsart übernimmt auch die Kosten für Schäden, welche direkt durch unmittelbare Sturmeinwirkung aufgetreten sind, sowie für weitere Folgeschäden durch den Sturm. Wird durch den Sturm beispielsweise das Dach teilweise oder vollständig abgedeckt und der Regen findet seinen Weg in das Haus, so trägt die Sturmversicherung auch die dadurch entstandenen Schäden vollständig. Einschränkend muss an dieser Stelle jedoch erwähnt werden, dass dies nicht für Bauprojekte in der Bauphase gilt. In diesem Fall wäre die Bauwesen- bzw. Bauleistungsversicherung zuständig.

Für Schäden, welche durch einen Sturm am Mobiliar oder der Bekleidung auftreten, ist die Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Dies gilt natürlich nur dann, wenn sich die besagten Gegenstände während des Sturms auch wirklich in den Wohnräumlichkeiten befunden haben. Markisen sowie Antennenanlagen, welche naturgemäß nicht innerhalb des Hauses bzw. der Wohnräumlichkeiten befindlich sind, werden durch die Hausratversicherung als Ausnahmefall in der gängigen Praxis jedoch vollständig mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur dann, wenn Fenster oder Türen zum Zeitpunkt des Sturms nicht offen waren. Dies wird in der gängigen Praxis so ausgelegt, dass der Versicherungsnehmer den Sturmschadenfall fahrlässig begünstigt hat.

Sollten durch einen Sturm Schäden am Fahrzeug entstehen, so trägt die Kfz-Versicherung die Kosten. Auch hier gilt, dass die Windstärke ein Minimum von 8 haben musste. In diesem Fall kann der Fahrzeugbesitzer seine Teilkasko-Versicherung in Anspruch nehmen, wenn Bäume oder Äste sowie Dachziegel Schäden verursacht haben. Beachtet werden sollte jedoch, dass lediglich der Zeitwert des Fahrzeugs als Schadenhöhe zugrunde gelegt wird und welche Selbstbeteiligungshöhe der Versicherungsnehmer mit seinem Versicherungsgeber vereinbart hat. Auch die Art und Güte der Schäden sind entscheidend. Lackschäden haben bei vielen Versicherungsanbieter Sonderregelungen, sodass der Versicherungsnehmer bei einem Sturmschadenfall erst einmal ausführlich den Versicherungsvertrag zur Hand nehmen sollte. Selbstverständlich kann auch eine Vollkasko-Versicherung zum Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Auswirkungen auf die Selbstbeteiligung hat dies jedoch nicht. Eine Einschränkung gibt es jedoch bei Schäden, welche durch Wasser entstanden sind. Hier haftet die Versicherung im Sturmschadenfall nur sehr eingeschränkt.

Sonderfall Wasserschaden bei einem Sturm

Schturmschäden am Haus durch Baum
Für Schäden unterhalb einer Windstärke von 8 ist in der Regel kein Schadenersatz durch die Gebäudeversicherung bei Sturmschaden vorgesehen, da es sich dann strenggenommen nicht um einen Sturm handelt. Symbolfoto: Dave Willman/Fotolia

Nicht selten wird ein Sturm begleitet von heftigen Regenfällen, welche binnen kürzester Zeit naheliegende Flüsse oder Seen zur Überschwemmung führen können. Sollte bei einem derartigen Fall der Keller eines Immobilienbesitzers volllaufen, so haftet die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die „weiteren Elementargefahren“ ein fester Bestandteil des Versicherungsvertrages sind. Diese „weiteren Elementargefahren“ beinhalten auch die Schäden durch Überflutungen, Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen oder Schnee bzw. Lawinen vollständig.

In jedem Fall heißt es bei einem Schaden, welcher durch einen Sturm entstanden ist, erst einmal „Ruhe bewahren“. Dies sagt sich natürlich erheblich leichter, als es sich im konkreten Fall durchführen lässt. Nach dem ersten Schock jedoch sollte der Betroffene direkt den Fotoapparat oder das Smartphone zücken und von den konkret entstandenen Schäden Beweisfotos machen. Diese Fotos sollten direkt am nächsten Tag mit der Schadenmeldung ihren Weg zu dem Versicherungsanbieter finden. Alles Weitere, was dann für den Schadenersatz wichtig ist, lässt sich auf jeden Fall regeln.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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