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Streitwert bei Klage aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Frankfurt – Az.: 14 W 84/11 – Beschluss vom 28.10.2011

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 06.09.2011 in der Fassung des Beschlusses über die teilweise Nichtabhilfe vom 24.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug bis zu 50.000 EUR beträgt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Mit ihrer am 27.03.2008 eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer Rente von monatlich 750 EUR beginnend ab Juni 2008 bis zum 01.03.2023 in Anspruch. Ferner begehrt sie die Freistellung von den Beiträgen zu der Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die monatlich 56,47 EUR betragen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein wirksamer Vertrag unter Einschluss der Leistung bei Berufsunfähigkeit bis zum 01.03.2023 besteht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Haupt – und Hilfsantrag seien unbegründet, da die Beklagte die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam gemäß § 22 VVG a.F. angefochten habe. Den Streitwert für den ersten Rechtszug hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.09.2010 auf 31.500 EUR festgesetzt. Der Rechtsstreit ist nach Berufungseinlegung durch die Klägerin bei dem Senat anhängig. Mit einem am 11.10.2011 eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Streitwert sei auf bis zu 65.000 EUR festzusetzen. Die Klägerin hält das Rechtsmittel für verfristet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.10.2011 unter teilweiser Abhilfe den Streitwert auf 48.995,19 EUR festgesetzt.

2. Bei der Beschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und nicht der Beklagten selbst. Zwar ist die Formulierung in der Beschwerdeschrift: „ … legen wir gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 06.09.2010 Beschwerde ein …“ mehrdeutig, weil sie nicht selten auch bei einem Rechtsmittel im Namen der Partei verwendet wird. In einem solchen Fall lässt es der Senat für die Annahme einer Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ausreichen, dass eine Erhöhung des Streitwerts angestrebt wird (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Senat Beschlüsse vom 27.05.2009 – 14 W 58/09, vom 04.08.2010 – 14 W 70/10 und vom 20.05.2011 – 14 W 39/11). Denn dieses Rechtschutzziel wird sinnvoll allein durch das Gebühreninteresse der Prozessbevollmächtigten begründet, während demgegenüber eine Beschwerde der Partei unzulässig wäre, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert wird.

3. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nach §§ 32 Abs. RVG, 68 Abs.1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand keine zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde. Eine zeitliche Einschränkung der Beschwerde folgt lediglich aus § 68 Abs.1 Satz 3 GKG, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird, also innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil noch ein Berufungsverfahren anhängig ist.

4. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, weil der Streitwert für den ersten Rechtszug jedenfalls bis zu 50.000 EUR beträgt, obwohl dem Landgericht in der Begründung und der ausgesprochenen Bezifferung nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann.

a) Der Wert der Leistungsklage auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 750 EUR beginnend ab Juni 2008 bis 01.03.2023 setzt sich zusammen aus den bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträge, die das Landgericht in dem Beschluss vom 24.10.2011 auf der Grundlage von §§ 3, 9 ZPO zutreffend mit 7.500 EUR beziffert hat. Der Wert der zukünftigen Rentenleistung ist mit dem 3,5 fachen Jahreswert der begehrten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 9 ZPO anzusetzen, also mit 31.500 EUR.

b) Diese Berechnungsweise gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für die von der Klägerin beantragte Beitragsfreistellung (OLG München Beschluss vom 07.04.2000 – 25 W 912/00 zit.n.iuris; Zöller / Herget, ZPO, 28. Aufl., § 9, Rdn.4). Ausgehend von einem monatlichen Beitrag von 56,47 EUR betrugen die fälligen Beiträge bis zur Klageerhebung 560,47 EUR (10 Monate x 56,47 EUR). Die Freistellung für die zukünftigen Beiträge sind mit 2.371,74 EUR zu bewerten (56,47 EUR x 12 x 3,5).

c) Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung, über den sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält, ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Einer Streitwerterhöhung steht nicht entgegen, dass es sich um einen Hilfsantrag gehandelt hat. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, § 45 Abs.1 Satz 2 GKG. Das ist hier der Fall, weil das Landgericht in dem Urteil vom 15.06.2010 auch den Hilfsantrag beschieden hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs.1 Satz 3 GKG.

Vorliegend hat der Feststellungsantrag indes einen von dem Leistungsantrag zu unterscheidenden Gegenstand. Hierbei ist zu beachten, dass der gebührenrechtliche Gegenstand nicht mit dem Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechtes identisch ist (BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03; OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.11.2008 – I – 10 114/08 zit.n.iuris). Ziel des § 45 Abs.1 GKG ist es, die Gebühren niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Ansprüche die Arbeit des Gerichts erleichtert. Hiervon ausgehend ist für die Bestimmung des kostenrechtlichen Gegenstandsbegriffes eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Entscheidend ist deswegen, ob durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Das ist der Fall.

Zwar ist der Gegenstand der begehrten Feststellung, das Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung im Streit steht, auch tatbestandliche Voraussetzung der Leistungsklage. Das hat folgerichtig dazu geführt, dass Hauptantrag und Hilfsantrag gleichermaßen wegen Durchgreifens der Anfechtung von dem Landgericht abgewiesen worden sind. Trotz dieser Teilidentität hängt aber die Leistungsklage zusätzlich davon ab, ob auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei der Klägerin eingetreten ist. Da bereits das Fehlen einer Berufsunfähigkeit allein zu einer Abweisung der Leistungsklage führt, wäre damit der Streit der Parteien über das Bestehen der Versicherung nicht geklärt. Die daraus resultierende selbständige Bedeutung des Feststellungsbegehrens rechtfertigt deswegen einen zusätzlichen Wertansatz (zutreffend OLG Bamberg Beschluss vom 06.05.2008 – 1 W 14/08).

Das hiernach zu bewertende Feststellungsbegehren betrifft allein die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Lebensversicherung als Hauptversicherung wird von dem Antrag nicht umfasst, weil sie nach dem Klagevorbringen unter den Parteien nicht im Streit stand. Das wird aus dem der Klage beigefügten Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 08.12.2008 deutlich, in dem es nach Erklärung der Anfechtung heißt, die Lebensversicherung (Hauptversicherung) sei davon unberührt und bestehe unverändert fort. Der Wert des auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beschränkten Feststellungsbegehrens ist nach §§ 3,9 ZPO zu bemessen. Dabei ist von dem 3,5 fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie auszugehen. Regelmäßig ist ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der von der klagenden Partei behauptete Eintritt des Versicherungsfalls, also der Berufsunfähigkeit, ungeklärt ist (BGH ständige Rechtsprechung Beschluss vom 01.12.2004 – IV ZR 150/04 m.w.N. zit.n.iuris). Hier ist aber die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag auch eingreift, wenn keine Berufsunfähigkeit der Klägerin gegeben ist und der Streit über das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ohne den Hilfsantrag ungeklärt bliebe. Das wirtschaftliche Interesse der Versicherungsnehmerin besteht in diesem Fall darin, ohne das schon eine Berufsunfähigkeit eingetreten wäre, die Pflicht des Versicherers zum Erbringen der Versicherungsleistrungen für einen zukünftigen, derzeit noch nicht absehbaren Fall festzustellen. In einem solchen Fall hat der BGH bei der Beurteilung einer Rechtsmittelbeschwer 20% des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Wertes angenommen (BGH Beschluss vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99; ebenso OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2001 – 20 W 29/99 zit.n.iuris). Diese Betrachtungsweise ist auch für die Bemessung des Gebührenstreitwerts zutreffend. Hieraus errechnet sich ein Wert von 6.774,35 EUR (3,5 fache Jahresrente von 31.500 EUR zuzüglich 3,5 fache Jahresprämie von 2.371,74 EUR x 20%). Hinzurechnen ist die vertragliche Pflicht zur Beitragsfreistellung mit einem Wert von 474,35 EUR (3,5 facher Jahresbeitrag von 2.371,74 x 20%).

Hiernach beläuft sich der Streitwert auf:

Klageantrag zu 1)

Rente: 31.500,00 EUR

Rentenansprüche vor Klageeinreichung  7.500,00 EUR

Beitragsfreistellung 2.371,74 EUR

Freistellung vor Klageeinreichung 560,47 EUR

Klageantrag zu 2) Hilfsantrag

Rentenansprüche 6.774,35 EUR

Beitragsfreistellung 474,35 EUR

Summe 49.180,91 EUR

Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist danach nicht veranlasst. Der von dem Landgericht festgesetzte Streitwert von 48.995,19 EUR fällt in die Gebührenstufe bis 50.000 EUR entsprechend der Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG. Für den von dem Senat errechneten Streitwert gilt nichts anderes.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

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