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Stornoabzug bei einer Rentenversicherung: BGH zur Wirksamkeit der Abzüge

Private Rentenversicherung vorzeitig gekündigt, doch die Auszahlung schrumpft deutlich: Ein indexbasierter Stornoabzug zehrt am mühsam ersparten Kapital, weil fallende Kurse die Abrechnung bestimmen. Es bleibt die rechtliche Frage, ob solche komplexen Klauseln dem strengen gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Angemessenheit tatsächlich genügen.
Abrechnungsdokument einer Rentenversicherung auf einem Schreibtisch mit der markierten Zeile „Stornoabzug: 15 %“.
Der BGH prüft die Zulässigkeit hoher Stornoabzüge bei der Kündigung von Rentenversicherungen zum Schutz der Versicherten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 184/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
  • Datum: 18.03.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 184/24
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, AGB-Recht, Verbraucherschutz
  • Streitwert: 3.000 €
  • Relevant für: Versicherer, Verbraucherverbände, Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hält den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug nicht für klar unwirksam.
  • Das Berechnungsverfahren macht den Abzug nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar.
  • Der Senat verlangt keinen festen Euro-Betrag bei Vertragsschluss.
  • Die Unwirksamkeit bleibt offen, weil die Angemessenheit noch nicht feststeht.
  • Auch Auskunft kann als Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs möglich sein.

BGH-Urteil: Wann sind indexbasierte Stornoabzüge zulässig?

Ein Stornoabzug bei der Kündigung einer Rentenversicherung – also eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung – muss gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ausdrücklich vereinbart, beziffert und angemessen sein; dabei muss die wirtschaftliche Tragweite für den Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss klar erkennbar sein. Ein solcher Abzug vom Rückkaufswert (dem Auszahlungsbetrag bei Kündigung) kann sachlich gerechtfertigt sein, um Zinsarbitragegeschäfte zu Lasten des Versichertenkollektivs zu verhindern. Das bedeutet konkret: Einzelne Kunden sollen nicht durch taktische Kündigungen Zinsvorteile auf Kosten der Gemeinschaft aller Versicherten erzielen können.

Die Gewährleistung des Kündigungsrechts in § 168 VVG dient insbesondere nicht dazu, dem Versicherungsnehmer auf Kosten des Versicherers bzw. des Versichertenkollektivs eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen. – so der Bundesgerichtshof

Ob eine konkrete Klausel diesen strengen Vorgaben entspricht, hatte der Bundesgerichtshof am 18. März 2026 (Az. IV ZR 184/24) zu beurteilen. Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Versicherungsunternehmen geklagt und die Unterlassung einer bestimmten Vertragsklausel gefordert. Im Zentrum des Streits stand § 16 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Das bedeutet: Die Rentenzahlung beginnt nicht sofort, sondern erst zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hob das vorherige Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück, womit die Wirksamkeit der Klausel noch nicht endgültig geklärt ist.

Legen Sie vorsorglich Widerspruch gegen Ihre Kündigungsabrechnung ein, wenn diese einen Stornoabzug enthält. So verhindern Sie, dass Ihr Fall rechtlich abgeschlossen ist, bevor das OLG Koblenz die endgültige Entscheidung zur Angemessenheit getroffen hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das gesetzliche Bezifferungsgebot für Stornoabzüge bei Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung (§ 169 Abs. 5 Satz 1 VVG) verlangt keinen bei Vertragsschluss feststehenden Euro-Betrag; zulässig ist auch ein indexbasiertes Berechnungsverfahren, sofern es ohne Ermessensspielräume des Versicherers ausgestaltet ist, die wirtschaftliche Tragweite für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss klar erkennbar ist und die Nachprüfbarkeit ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse möglich bleibt.
  2. Ein kapitalmarktabhängiger Stornoabzug, der Zinsarbitragegeschäfte einzelner Versicherungsnehmer zu Lasten des Versichertenkollektivs verhindern soll, kann dem Angemessenheitsgebot des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG grundsätzlich genügen; ob die konkrete Abzugshöhe sachlich gerechtfertigt ist, bedarf jedoch einer eigenständigen tatrichterlichen Prüfung, die nicht durch die Regelung des § 169 Abs. 6 VVG gesperrt wird.
  3. Scheitert eine AGB-Klausel bereits an den speziellen Transparenzanforderungen des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG nicht, folgen aus dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB keine darüber hinausgehenden Anforderungen; ein vorbereitender Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs kann jedoch aus § 242 BGB bestehen, sofern der Hauptanspruch dem Grunde nach besteht.
Infografik: Die vier Kriterien des BGH für eine wirksame Stornoabzug-Formel in der Lebensversicherung, dargestellt als übersichtliche Checkliste.
Der BGH präzisiert die Anforderungen an Stornoabzüge in der Lebensversicherung: Eine Formel statt eines Euro-Betrags reicht aus, sofern sie für den Kunden transparent und nachprüfbar ist

Welche Anforderungen gelten für indexbasierte Berechnungsverfahren?

Das gesetzliche Merkmal der Bezifferung verlangt nicht zwingend, dass bereits bei Vertragsschluss ein fester Euro-Betrag für den Abzug feststeht. Vielmehr ist auch ein festes Berechnungsverfahren zulässig, solange dieses völlig ohne Ermessensspielräume des Versicherers funktioniert. Entscheidend ist dabei, dass die Nachprüfbarkeit der Berechnung für den Kunden auch ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse problemlos möglich bleibt.

Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potentielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann […] – so der BGH

Berechnung durch Indexwerte

Wie ein solches Berechnungsverfahren in der Praxis aussehen kann, zeigt die umstrittene Klausel des Versicherungsunternehmens. Diese berechnet den Abzug basierend auf der Differenz zwischen dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten „Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes mit einer Laufzeit von zehn Jahren“ und einem hierfür gebildeten Zehnjahresdurchschnitt. Dieser Zinsswapsatz ist ein technischer Marktwert, der die aktuelle Zinserwartung widerspiegelt. Aus dieser kapitalmarktabhängigen Berechnung ergeben sich feste Abzugsstufen von 0, 5, 10 oder 15 Prozent. In den letzten zehn Jahren der sogenannten Aufschubzeit fällt dieser Abzug dann linear auf 0 Prozent ab.

Gleichen Sie Ihre Versicherungsbedingungen mit den hier genannten Werten ab. Finden Sie dort eine Staffelung von 0 bis 15 Prozent in Abhängigkeit von einem Zinssatz, ist Ihr Vertrag unmittelbar von der Tragweite dieses Urteils betroffen.

Sind komplexe Index-Klauseln für Versicherungsnehmer transparent?

Jede vertragliche Regelung zu einem Stornoabzug muss dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Dieses Gebot verpflichtet Unternehmen, ihre Bedingungen so klar zu formulieren, dass ein Kunde seine Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe verstehen kann. Die Anforderungen an diese Transparenz sind bei Stornoabzügen jedoch nicht strenger als die speziellen Vorgaben des § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist stets die Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Verständlichkeit für den Kunden

Bei der rechtlichen Bewertung der konkreten Klausel entschied der Bundesgerichtshof, dass die Verwendung eines amtlich veröffentlichten Indexwertes für einen Durchschnittskunden durchaus verständlich ist. Der in den Bedingungen genannte Zehnjahresdurchschnitt ist dabei schlicht als das arithmetische Mittel der jeweiligen Monatswerte zu verstehen. Die Richter stellten fest, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Kunden durch die Benennung der konkreten Prozentsätze von bis zu 15 Prozent ausreichend erkennbar formuliert wurde. Der Verbraucherverband hatte zuvor argumentiert, die wirtschaftliche Tragweite sei wegen des komplexen Indexwertes nicht zu überblicken.

Warum das OLG die Angemessenheit neu prüfen muss

Die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs setzt ein sachlich gerechtfertigtes Verhältnis zu den Nachteilen voraus, die dem Versicherer durch die vorzeitige Kündigung entstehen. Neben den vertraglichen Regelungen ist dabei § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gesondert zu beachten. Eine gesetzliche Herabsetzungsmöglichkeit nach § 169 Abs. 6 VVG entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber vertraglichen Abzugsregelungen, die bereits im Vorfeld auf die Abwehr vergleichbarer Gefährdungen zielen. Das bedeutet konkret: Die gesetzliche Regelung schließt zusätzliche vertragliche Vereinbarungen zum Schutz des Versicherers nicht aus.

Ein Abzug vom Rückkaufswert, der […] in Abhängigkeit davon erhoben wird, ob der Vertragsbeendigung ein schneller Zinsanstieg am Kapitalmarkt vorausgegangen ist, kann allerdings grundsätzlich dem Gebot der Angemessenheit in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG entsprechen und sachlich gerechtfertigt sein. – so der Bundesgerichtshof

Fehlende Prüfung der Vorinstanz

Ob der kapitalmarktinduzierte Abzug – also ein Abzug, der durch Veränderungen am Finanzmarkt ausgelöst wird – im vorliegenden Streitfall tatsächlich angemessen ist, konnte der Bundesgerichtshof jedoch nicht abschließend beurteilen. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in seinem vorherigen Urteil vom 5. Dezember 2024 zu dieser entscheidenden Frage schlicht keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund hob der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Damit bleibt die endgültige Wirksamkeit der Klausel zum Stornoabzug vorerst ungeklärt, bis das Oberlandesgericht die fehlende Prüfung der Angemessenheit nachgeholt hat.

Fordern Sie Ihren Versicherer aktiv auf, die wirtschaftliche Notwendigkeit des Abzugs schriftlich zu belegen. Da der BGH die Angemessenheit bezweifelt, muss das Unternehmen nun nachweisen, dass ein Abzug von 15 Prozent tatsächlich zur Abwehr kollektiver Nachteile zwingend erforderlich ist.

Praxis-Hürde: Nachweis der Angemessenheit

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Trennung von Transparenz und Angemessenheit. Eine Klausel kann für Sie völlig klar formuliert sein und dennoch unwirksam bleiben, wenn die Abzugshöhe sachlich nicht gerechtfertigt ist. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Vertrag zwar eindeutige Prozentsätze für den Stornoabzug nennt, diese aber unverhältnismäßig hoch erscheinen. In diesem Fall muss der Versicherer belegen, dass der Abzug (hier bis zu 15 %) tatsächlich notwendig ist, um konkrete wirtschaftliche Nachteile für das Versichertenkollektiv abzuwenden.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer?

Stellt sich eine Klausel als unwirksam heraus, können daraus weitreichende Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung entstehen; letzteres bedeutet, dass der durch die unwirksame Klausel entstandene Zustand rückgängig gemacht werden muss. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann dabei als wichtiger Hilfsanspruch dienen, um Informationen einzufordern, die für die Durchsetzung der eigenen Rechte notwendig sind. Die Erstattung von angefallenen Abmahnkosten setzt zwingend voraus, dass die vorangegangene Abmahnung auch inhaltlich berechtigt war.

Auskunft zur Vorbereitung

Um betroffene Kunden über eine mögliche Unwirksamkeit informieren zu können, verlangte der Verbraucherverband Auskunft über namentlich zu bezeichnende Verbraucher, mit denen das Versicherungsunternehmen entsprechende Verträge geschlossen hatte. Das Oberlandesgericht hatte diesen Auskunftsantrag zunächst abgewiesen, was der Bundesgerichtshof nun als rechtsfehlerhaft beanstandete. Ein solcher Hilfsanspruch sei grundsätzlich möglich, um einen Beseitigungsanspruch durchzusetzen, der eine andauernde Rechtsverletzung beenden soll. Ob der Verband die geforderte Auskunftserteilung und die Erstattung der Abmahnkosten am Ende tatsächlich erhält, hängt vom weiteren Verfahren ab. Das Oberlandesgericht muss nun klären, ob die Klausel angemessen ist – erst dann steht fest, ob die Hauptansprüche überhaupt bestehen.

Handlungsempfehlung: So prüfen Sie Ihre Kündigungsabrechnung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtungsweisend für alle Inhaber von Rentenversicherungen mit indexbasierten Stornoklauseln. Da der BGH die Angemessenheit hoher Abzüge kritisch hinterfragt und zur Neuprüfung zurückverwiesen hat, ist das Urteil bundesweit auf vergleichbare Vertragsklauseln übertragbar. Betroffene Leser sollten ihre Kündigungsabrechnungen prüfen und bei hohen Abzügen unter Hinweis auf dieses Verfahren Nachzahlungsansprüche geltend machen oder laufende Widerspruchsverfahren offenhalten.

Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf die genannten Index-Klauseln. Falls Sie bereits einen Abzug von bis zu 15 Prozent hingenommen haben, fordern Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. IV ZR 184/24) eine Neuberechnung an. Handeln Sie zeitnah, um Ihre Ansprüche vor der Verjährung zu schützen, falls das OLG Koblenz die Unangemessenheit bestätigt.


Hoher Stornoabzug bei Kündigung? Jetzt Ansprüche prüfen

Die Wirksamkeit indexbasierter Stornoabzüge ist nach dem aktuellen BGH-Urteil rechtlich umstritten und muss im Einzelfall auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Kündigungsabrechnung und unterstützt Sie dabei, unzulässige Abzüge rechtssicher zurückzufordern. Sichern Sie sich Ihre Ansprüche, bevor Verjährungsfristen den Weg für eine mögliche Nachzahlung versperren.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Versicherer nutzen solche Zurückverweisungen an das Oberlandesgericht fast immer als bequeme Warteschleife. Wenn Sie jetzt die Neuberechnung fordern, wird die Gegenseite die Bearbeitung mit Verweis auf das noch offene Verfahren in Koblenz einfach auf Eis legen. Das ist ein absolutes Standardmanöver, um lästige Rückforderungen vorerst abzuwehren.

Lassen Sie sich von dieser juristischen Hängepartie nicht entmutigen. Es reicht für Sie völlig aus, den Anspruch einmal nachweisbar anzumelden und so die Verjährung zu hemmen, anstatt sofort teures Geld in eigene Klagen zu stecken. Sobald das finale Urteil vorliegt, müssen die Gesellschaften die aufgestauten Fälle ohnehin zähneknirschend abarbeiten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auf Nachzahlung auch, wenn ich die Kündigungsabrechnung bereits akzeptiert habe?

JA. Nachzahlungsansprüche können auch nach Erhalt der Abrechnung bestehen, sofern Sie nicht ausdrücklich auf weitere Ansprüche verzichtet haben und die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die bloße Entgegennahme der Abrechnung oder die Auszahlung des Betrages stellt rechtlich noch keinen endgültigen Verzicht auf weitere Forderungen dar.

Eine rechtlich bindende Wirkung tritt meist nur dann ein, wenn Sie eine explizite Abfindungserklärung unterschrieben haben, die über die reine Bestätigung des Geldeingangs hinausgeht. Da der Bundesgerichtshof die Angemessenheit indexbasierter Stornoabzüge derzeit noch kritisch prüft, bleibt die Rechtsgrundlage für viele Abzüge in den Kündigungsabrechnungen der Versicherer weiterhin angreifbar. Solange kein wirksamer Vergleich geschlossen wurde, können Sie die Abrechnung unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung nachträglich beanstanden und eine korrekte Neuberechnung fordern. Ein einfacher Widerspruch reicht oft aus, um das Verfahren offen zu halten und zu verhindern, dass Ihr Fall vor einer endgültigen gerichtlichen Klärung als abgeschlossen gilt.

Eine Ausnahme besteht jedoch bei einer individuellen Vereinbarung zur Erledigung aller Ansprüche, sofern diese als rechtssicherer Abfindungsvergleich gewertet werden kann. Zudem müssen Sie die dreijährige Verjährungsfrist beachten, die regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem Ihr Anspruch auf den Rückkaufswert fällig wurde.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Versicherung die Bearbeitung bis zum OLG-Urteil aussitzt?

JA, das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem fremden Verfahren unterbricht den Fristablauf für Ihren eigenen Vertrag nicht automatisch und schützt Sie nicht vor rechtlichen Nachteilen. Ein Anspruchsverlust droht konkret durch den Eintritt der Verjährung, sofern Sie keine aktiven rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung der laufenden Fristen ergreifen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da das laufende Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz nur die Parteien jenes konkreten Rechtsstreits bindet, läuft die Uhr für Ihre individuellen Rückforderungsansprüche bezüglich der Stornoabzüge ungehindert weiter. Versicherungsunternehmen nutzen das sogenannte Aussitzen oft strategisch aus, um über die Verjährungsgrenze zu kommen und berechtigte Forderungen später mit der Einrede der Verjährung rechtssicher abwehren zu können. Um dies zu verhindern, müssen Sie entweder einen förmlichen Widerspruch einlegen, in ernsthafte Verhandlungen mit dem Versicherer treten oder diesen zur Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung bezüglich der Einrede der Verjährung auffordern. Nur durch solche nachweisbaren Handlungen wird die Verjährung gemäß § 203 BGB oder § 204 BGB gehemmt, sodass Ihr Anspruch auch nach einem späten Urteil des Oberlandesgerichts noch rechtlich durchsetzbar bleibt.


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Muss ich für den Widerspruch gegen den Stornoabzug zwingend einen spezialisierten Anwalt beauftragen?

NEIN. Sie können den Widerspruch gegen einen indexbasierten Stornoabzug zunächst ohne anwaltliche Hilfe selbst verfassen, um unnötige Kostenrisiken zu vermeiden. Da der Bundesgerichtshof eine Verständlichkeit der Klauseln für Durchschnittskunden fordert, ist ein einfacher Widerspruch per Einschreiben rechtlich ausreichend.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil IV ZR 184/24 klargestellt, dass Versicherungsbedingungen so formuliert sein müssen, dass ein Versicherungsnehmer sie ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse nachvollziehen kann. Ein formloser Widerspruch unter Bezugnahme auf dieses Aktenzeichen genügt daher vollkommen, um die Abrechnung gemäß § 169 Abs. 5 VVG offen zu halten und eine Verjährung Ihrer Ansprüche zu verhindern. Sollte die Versicherung den Nachweis der Angemessenheit verweigern oder eine Klage notwendig werden, ist die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Forderungen ratsam. So stellen Sie sicher, dass die Anwaltskosten nicht den Rückzahlungsbetrag übersteigen, während Sie gleichzeitig Ihre Rechtsposition wirksam sichern.


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Was tun, wenn die Versicherung behauptet, das BGH-Urteil sei auf meinen Tarif nicht anwendbar?

Prüfen Sie Ihre Bedingungen auf eine Staffelung von 0 bis 15 Prozent, da das Urteil bei dieser Struktur trotz gegenteiliger Behauptungen meist anwendbar ist. Die individuelle Bezeichnung Ihres Tarifs spielt für die rechtliche Bewertung der Wirksamkeit dieser Klausel hingegen keine rechtlich entscheidende Rolle.

Die Versicherung nutzt oft technische Begriffe wie den Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz, um eine vermeintliche Einzigartigkeit des Tarifs vorzutäuschen und berechtigte Nachzahlungsansprüche der Kunden abzuwehren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass indexbasierte Berechnungsverfahren gemäß § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zwingend strengen Transparenz- und Angemessenheitsregeln unterliegen müssen. Wenn Ihr Vertrag eine kapitalmarktabhängige Staffelung vorsieht, greifen die vom Gericht aufgestellten Prüfmaßstäbe zur wirtschaftlichen Tragweite und zur sachlichen Rechtfertigung unmittelbar für Ihren Fall. Sie sollten daher die Behauptung der Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren, sondern die Übereinstimmung der Klauselstruktur mit dem BGH-Fall durch einen Abgleich der Prozentsätze selbst verifizieren.

Beachten Sie jedoch, dass die endgültige Unwirksamkeit solcher Klauseln noch von der ausstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zur Angemessenheit der konkreten Abzugshöhe abhängt.


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Sollte ich mit der Kündigung warten, bis das OLG Koblenz die Angemessenheit final geklärt hat?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein Zuwarten auf das Urteil des OLG Koblenz ist nicht zwingend erforderlich, sofern Sie bei der Kündigung ausdrücklich einen Vorbehalt hinsichtlich des Stornoabzugs erklären. So wahren Sie Ihre rechtliche Chance auf eine spätere Nachzahlung.

Durch die Kündigung wird der Anspruch auf den Rückkaufswert gemäß § 169 Abs. 1 VVG fällig, wobei der Versicherer den strittigen Stornoabzug zunächst einbehalten wird. Da der Bundesgerichtshof im Verfahren IV ZR 184/24 die Angemessenheit der Abzüge zur Neubewertung zurückverwiesen hat, bleibt die Rechtslage bis zur Entscheidung des OLG Koblenz vorteilhaft offen. Sie sollten daher im Kündigungsschreiben explizit erklären, dass Sie der Einbehaltung des Abzugs unter Verweis auf das genannte BGH-Urteil widersprechen. Diese Vorgehensweise verhindert, dass die Abrechnung rechtlich bindend wird, und ermöglicht es Ihnen, nach einer verbraucherfreundlichen Entscheidung eine Nachzahlung einzufordern.

Ein Aufschub der Kündigung ist lediglich dann ratsam, wenn Sie nicht auf die sofortige Auszahlung angewiesen sind und das Risiko einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung vermeiden möchten. Ohne Vorbehalt riskieren Sie den Verlust des Abzugsbetrags.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 184/24 – Urteil vom 18.03.2026




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