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Sterbegeldversicherung – Wann zahlt sie nicht?

Vorsorge für Hinterbliebene: In welchen Fällen leistet die Versicherung im Todesfall nicht?

Der Gedanke an den eigenen Tod ist für viele Menschen durchaus ein Tabuthema, welches nur zu gern verdrängt wird. In jungen Jahren erscheint der eigene Tod noch so weit weg, dass er regelrecht unwirklich erscheint. Im hohen Alter jedoch wandelt sich diese Haltung durchaus, auch wenn der Todesgedanke dadurch nicht an Schrecken verliert. Es ist aber auf jeden Fall wichtig, sich des eigenen Todes durchaus bewusst zu sein. Der Tod ist unvermeidlich und er bringt überdies auch für die Angehörigen merkliche Kosten mit sich. Durch die Beerdigung sowie auch die Grabpflege entstehen für die Hinterbliebenen Kosten, welche sich durchaus im Bereich von einigen tausend Euro bewegen können.

Es gab mal eine Zeit in Deutschland, als es seitens der Krankenkassen in einem Sterbefall Unterstützung für die Angehörigen gab. Diese Zeiten sind jedoch schon seit einigen Jahren vorbei, sodass die Sterbegeldversicherung als private Vorsorge für die Angehörigen durchaus für jeden Menschen Sinn ergibt. Jedoch nicht immer.

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Vorsorge ist immer besser

Wann zahlt die Sterbegeldversicherung nicht?
Nicht immer ist die Vorsorge durch eine Sterbegeldversicherung auch wirklich sinnvoll. Nicht selten zahlt man drauf. Jedoch schließen Versicherungen in manchen Fällen die Leistung auch ganz aus. (Symbolfoto: Vector Juice/Shutterstock.com)

Durch eine Sterbegeldversicherung kann jeder Mensch bereits zu Lebzeiten für die geliebten Angehörigen eine Vorsorge treffen, sodass diese im Sterbefall nicht mit hohen Kosten konfrontiert werden. Die Sterbegeldversicherung beinhaltet einen Versicherungsvertrag, der auf eine ganz bestimmte Summe ausgelegt ist. Diese Sterbegeldsumme wird von der Person, welche zu Lebzeiten Vorsorge für die Angehörigen treffen möchte, zu Lebzeiten angespart. Im Todesfall erhält dann diejenige Person, welche laut dem Versicherungsvertrag als sogenannte bezugsberechtigte Person angegeben wurde, die Sterbegeldversicherung.

Im Rahmen des Versicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer auch die Rahmenbedingungen für die eigene Beerdigung festlegen. Die Sterbegeldsumme wird dann für die Beerdigung gem. den Wünschen des Versicherungsnehmers verwendet. Das Geld wird dabei wahlweise entweder an die bezugsberechtigte Person oder an den Bestatter direkt ausgezahlt, damit die Beerdigung auch tatsächlich dem letzten Wunsch des Versicherungsnehmers entspricht.

Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Sterbegeldversicherung

Obgleich sich das Grundprinzip einer derartigen Versicherung auf den ersten Blick überaus einfach aussieht, so gibt es dennoch für den Versicherungsnehmer einige Kriterien zu beachten. Ein Versicherungsnehmer kann eine entsprechende Versicherung nur dann abschließen, wenn eine entsprechende Geschäftsfähigkeit vorliegt. Mitunter verlangen die verschiedenen Versicherungsgeber auch Gesundheitsunterlagen oder anderweitige Nachweise in Bezug auf die Bonität des Versicherungsnehmers.

Welche Unterlagen müssen die Angehörigen vorlegen, damit die Sterbegeldversicherung auszahlt?

Wurde eine entsprechende Versicherung rechtlich wirksam abgeschlossen und es tritt der Todesfall des Versicherungsnehmers ein, so müssen auch die Angehörigen einige Kriterien beachten. Um die Sterbegeldsumme gem. des Versicherungsvertrages ausgezahlt zu bekommen ist es erforderlich, dass gewisse Unterlagen bei dem Versicherungsgeber eingereicht werden.

Diese Unterlagen werden zwingend benötigt

  • die amtliche Sterbeurkunde des Versicherungsnehmers, in welcher sowohl der Geburtsort als auch der Zeitpunkt des Todes angegeben ist
  • der Versicherungsvertrag respektive der Versicherungsschein, welcher auf die verstorbene Person ausgestellt ist
  • die Bankverbindung der bezugsberechtigten Person respektive des Bestatters
  • ein ärztliches / amtliches Zeugnis mit Bezug zu der Todesursache

Sollte in dem Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person angegeben sein oder ist die bezugsberechtigte Person bereits selber verstorben, so muss der Erbschein respektive die Erbenerklärung bei dem Versicherungsgeber eingereicht werden.

Sind diese Unterlagen vorhanden, so ist die Identität der verstorbenen Person sowie die Todesursache eindeutig dokumentiert sowie auch festgestellt, sodass der Versicherungsgeber den Vorgang schnell abwickeln und die vereinbarte Versicherungssumme auszahlen kann. In diesem Zusammenhang muss jedoch zwingend erwähnt werden, dass es im Fall von „höherer Gewalt“ in vielen Fällen keinerlei Leistungsverpflichtung des Versicherungsgebers gibt. Es ist dementsprechend für die Angehörigen auch sehr wichtig zu wissen, in welchen Fällen überhaupt von höherer Gewalt gesprochen werden kann. Tode, welche durch Terroranschläge oder auch Kriegshandlungen erfolgen, werden in der gängigen Praxis als „höhere Gewalt“ bezeichnet. Eine Versicherungsgesellschaft ist in derartigen Fällen nur dann nicht zu einer Leistung verpflichtet, wenn sich diese Ausnahmen ausdrücklich in dem Versicherungsvertrag wiederfinden.

Es gibt im Zusammenhang mit der Sterbegeldversicherung eine sogenannte Wartezeit. Mit diesem Begriff ist die Zeitspanne zwischen dem Vertragsbeginn sowie dem Tag, an dem die Leistungspflicht des Versicherungsgebers einsetzt, gemeint. Die Wartezeit wird in dem Versicherungsvertrag in der gängigen Praxis explizit angegeben.

In welchen Fällen zahlt die Sterbegeldversicherung ausdrücklich nicht?

Grundsätzlich lässt es sich nicht pauschal im Vorwege sagen, in welchen Fällen eine Sterbegeldversicherung nicht auszahlt. Die Auszahlung ist stets abhängig von den jeweiligen Vertragsbedingungen in dem Versicherungsvertrag, welcher zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgeber abgeschlossen wurde. Grundsätzlich unterliegt ein derartiger Vertrag der gesetzlichen Vertragsfreiheit, sodass der Inhalt zwischen den Parteien frei ausverhandelt werden kann. Jeder Mensch kann sich dementsprechend aus dem vorhandenen Angebot an Versicherungsgebern diejenige Versicherung aussuchen, welche für den eigenen Bedarf optimal ist. Ein genauer Vergleich der Angebote ist auf jeden Fall empfehlenswert, da sich die Angebote der verschiedenen Versicherungsgesellschaften durchaus voneinander unterscheiden. So gibt es beispielsweise Versicherungsgesellschaften, die im Fall eines Unfalltodes nur dann eine Leistung aus der Sterbegeldversicherung heraus zahlen, wenn die Sterbegeldversicherung gemeinschaftlich mit einer Unfallversicherung abgeschlossen wurde.

Liegt eine derartige Versicherung vor, so muss in der Regel der eingetretene Unfalltod des Versicherungsnehmers durch die bezugsberechtigte Person binnen 48 Stunden an den Versicherungsgeber gemeldet werden. Es gibt jedoch auch Versicherungsgesellschaften, die in den Versicherungsbedingungen anderweitige Meldefristen festgelegt haben.

Bei diesen Todesursachen zahlt die Sterbegeldversicherung allgemeinhin nur eingeschränkt oder überhaupt nicht

  • der Versicherungsnehmer hat sich selbst das Leben genommen (Suizid)
  • der Versicherungsnehmer wurde durch die bezugsberechtigte Person getötet bzw. ermordet / der Tod wurde durch die bezugsberechtigte Person vorsätzlich herbeigeführt
  • der Versicherungsnehmer verliert infolge eines Krieges oder durch einen Terroranschlag sein Leben
  • der Versicherungsnehmer hat zu Lebzeiten die Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages aktiv verletzt
  • es stehen noch Beitragszahlungen für den Versicherungsvertrag aus
  • der Versicherungsnehmer verstirbt innerhalb der sogenannten Wartezeit

Diese Auflistung von sogenannten Ausschlussgründen für die Leistungspflicht einer Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Sterbegeldversicherung ist selbstverständlich nicht abschließend oder allgemeingültig. Wie bereits erwähnt gibt es eine wahre Vielzahl von Anbietern, welche ganze Pakete an Sterbegeldversicherungen anbieten. Gleichermaßen verhält es sich letztlich auch mit der Höhe der Sterbegeldsumme. Hier kann ein Versicherungsnehmer zu Lebzeiten durchaus unterschiedliche Angebote einholen und in Anspruch nehmen. Als Faustregel hierbei gilt: Je umfangreicher der Versicherungsschutz und je höher die Versicherungssumme ausfällt, desto höher fällt letztlich auch die Höhe der Beitragszahlungen aus. Wer als Versicherungsnehmer einen gänzlich vollumfänglichen Schutz bzw. eine gänzlich vollumfängliche Vorsorge für die eigenen Angehörigen treffen möchte, der sollte dementsprechend auch einen entsprechend hohe Beitrag für die Versicherung einkalkulieren. Der Beitrag kann dabei in der Regel monatlich oder auch quartalsweise bzw. jährlich entrichtet werden.

Nicht selten kommt es zwischen den Hinterbliebenen und den Versicherungsgebern zu Streitigkeiten im Hinblick auf die Leistungspflicht. Im absoluten Zweifel kann es durchaus erforderlich sein, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag heraus auf dem gerichtlichen Wege durchgesetzt werden müssen. Hierfür sollte dann auch ein erfahrener Rechtsanwalt zurate gezogen werden, da dieser über die erforderlichen juristischen Fachkenntnisse verfügt. Angehörige, die ohnehin schon mit der Trauer über den Verlust des geliebten Menschen beschäftigt sind, brauchen sich dann nicht um die Durchsetzung der Ansprüche zu kümmern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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