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Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Fusion von Versicherungsunternehmen

AG Eisenach – Az.: 57 C 69/11 – Urteil vom 11.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits worden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(entfällt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Zahlung des begehrten Prämienanteils in Höhe von 59,75 € zu. Dass der Beklagte den Haftpflichtversicherungsvertrag mit Schreiben vom 22.04.2010 außerordentlich gekündigt hat, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Ein Anspruch der Klägerin für den begehrten Versicherungsvertrag bestünde daher nur, wenn die Kündigung des Beklagter unwirksam gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dem Beklagten stand ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB zu.

Auf die Fusion des ehemaligen Vertragspartners, der … Versicherung AG, mit der Klägerin hat der Beklagte keinen Einfluss nehmen können. Dies spielte sich allein im Rahmen dieser Vertragspartner ab. Der Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, und zwar unter Angabe konkreter Sachverhalte, dass er mit der Klägerin bereits Streitigkeiten hatte, die aus einem mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag herrühren. Auch dies hat die Klägerin, obwohl es in ihrer Sphäre lag, nicht substantiiert bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht hier nicht. Insofern ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, sich plötzlich ohne sein Zutun mit einem neuen Vertragspartner konfrontiert zu sehen, mit dem er bereits vorher Streitigkeiten aus einem Versicherungsverhältnis ausgetragen hat und eben aus diesem Grunde keine neuen Verträge mit diesem abschließen möchte oder durch Fusion ihn zum Vertragspartner vorgesetzt zu bekommen. Dies ist ausreichend, um ein Sonderkündigungsrecht des Dauerschuldverhältnisses nach § 314 Abs. 1 BGB zu begründen. Demzufolge war die außerordentliche Kündigung wirksam und der Klägerin steht der begehrte Anspruch nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

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