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Sekundäre Darlegungslast Versicherungsnehmer bei Falschangaben im Versicherungsantrag

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 86/11 – Beschluss vom 09.01.2012

In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Lebensversicherung mit Zusatzleistungen, die er im Jahr 1996 abschloss.

Im … 2008 erlitt der Kläger einen A, infolge dessen er bei der Beklagten die für den Fall einer schweren Erkrankung versprochene Versicherungsleistung forderte. Diese erklärte indes unter dem 16.3.2009 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistigen Verschweigens von Vorerkrankungen, Arztbesuchen und Medikamenteneinnahmen.

Der Kläger hält die Anfechtung des Vertrages für unwirksam.

Seine auf Zahlung der Versicherungsleistung gerichtete Klage hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, weil der Kläger Vorerkrankungen arglistig verschwiegen habe, zu deren Angabe er aufgrund der Gesundheitsfragen im Antrag verpflichtet gewesen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er ist der Auffassung, dass er keine Vorerkrankungen verschwiegen habe, zu deren Angabe er aufgrund der Fragen im Antrag verpflichtet gewesen wäre. Er habe damals lediglich unter B-Störungen und einer C1-Verstimmung gelitten. Die ihm deshalb verschriebenen Medikamente könnten nicht als „häufige oder regelmäßige“ Medikamenteneinnahme angesehen werden. Selbst wenn er aber die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet hätte, habe er entgegen der Annahme des Landgerichts nicht arglistig gehandelt, weil er an die zurückliegenden Beschwerden gar nicht gedacht habe und nichts habe verbergen wollten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, den Versicherungsvertrag nach §§ 22 VVG a.F., 123 BGB anzufechten. Die Einwendungen des Klägers hiergegen können keinen Erfolg haben.

So waren die Angaben des Klägers zu den Fragen zu Ziffern 10.5 und 10.10 des Antragsformulars objektiv falsch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hätte angeben müssen, dass er sich von 1991 bis 1996 mehrfach wegen D1-Beschwerden in ärztlicher Behandlung befand. Dass er seine Beschwerden selbst nicht als „C“ eingestuft haben will, sondern sich nach seinem Dafürhalten nur wegen „B-Störungen“ und „C1-Verstimmungen“ behandeln ließ, kann dahinstehen. Auch „C1-Verstimmungen“, die nichts anderes sind als Beschwerden der D und des E, hätte der Kläger auf die Frage 10.5 offenbaren müssen, nachdem er sich dieserhalb im genannten Zeitraum immer wieder behandeln ließ.

Darüber hinaus hat der Kläger auch die Frage nach der häufigen oder regelmäßigen Medikamenteneinnahme (Frage 13) objektiv falsch beantwortet. Allein die sich aus den Arztberichten ergebende wiederholte Verschreibung bzw. Einnahme von F (jeweils 100 Tabletten) und G in den Jahren 1991 und 1992 sowie H in der Zeit von 1994 bis 1996 erfüllt zweifellos den mit der Frage 13 gemeinten Sachverhalt.

Zutreffend hat das Landgericht weiterhin erkannt, dass die nicht angegebenen Beschwerden und Behandlungen auch gefahrerheblich waren. Die Auffassung des Klägers, er habe im angegebenen Zeitraum nicht an einer D1 Erkrankung gelitten, kann gegenüber den anderslautenden Arztberichten nicht bestehen.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger vorwerfen lassen muss, beim Verschweigen der genannten Umstände arglistig gehandelt zu haben.

Zwar reichen Falschangaben im Versicherungsantrag allein nicht aus, um den Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen. Die Annahme von Arglist setzt subjektiv vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht annehmen würde. Allerdings trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen (BGH vom 12.3.2008, IV ZR 330/06).

Jedenfalls dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger auch in der Berufung nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er sich darauf beruft, er habe die Entscheidung der Beklagten durch die streitbefangenen Nichtangaben nicht beeinflussen wollen, er habe „an die Beschwerden überhaupt nicht gedacht“ und „nicht das Bewusstsein gehabt, hier etwas zu verbergen“, kann er damit nicht durchdringen. Wie sich aus den vorgelegten Arztberichten ergibt, lag der letzte Untersuchungstermin wegen der streitbefangenen Beschwerden bei Dr. K zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 1996 gerade einmal ein halbes Jahr zurück; die letzte Verordnung des Medikaments H datiert sogar noch vom 17.9.1996. Es bleibt schlechterdings unverständlich, warum dem Kläger die mögliche Bedeutsamkeit der streitbefangenen Beschwerden bei der Antragstellung nicht bewusst gewesen sein will, während er zugleich einen noch weiter zurückliegenden L im Jahr 1994 als angabepflichtig ansah. Auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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