AG Hannover, Az.: 527 C 4512/13, Urteil vom 11.10.2013
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 150,– € aus der zwischen Herrn …. und der Beklagten abgeschlossenen Schutzbriefversicherung i. V. m. § 398 BGB.
Es gibt von Herrn …. gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz oder Erstattung von Abschleppkosten. Damit geht jede Abtretung ins Leere.
Dem Versicherungsnehmer der Beklagten H. C. sind keine Abschleppkosten entstanden. Anlässlich der Autopanne ist der „A.. gerufen“ worden, bei dem der Versicherungsnehmer der Beklagten Mitglied war. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat die Klägerin nicht herbestellt. Dies geschah offenbar durch den A.., der nicht in eigener Person bzw. mit eigenen Mitarbeitern, den sog. gelben Engeln, zur Hilfe kam, wie er es seinen Mitgliedern verspricht. Damit besteht dann zwischen der Klägerin und dem .. e. V., München, eine vertragliche Beziehung. Entsprechend führt die Klägerin in dem Auftragsformular auch den .. e. V. Straßendienste, … München als „Leistungsempfänger“.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten könnte allenfalls durch eine Vertragsübernahme, d. h. die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen, eine Schuldübernahme oder einen Schuldbeitritt verpflichtet worden sein. Ersteres müsste im Verhältnis ausscheidender und eintretender Vertragspartner mit Zustimmung des anderen Teils geschehen. Der A.. war hier jedoch gar nicht beteiligt. Eine Schuldübernahme gemäß § 414 ff. BGB und auch ein Schuldbeitritt würden eine entsprechende Willenserklärung des Versicherungsnehmers der Beklagten voraussetzen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat jedoch – wenn überhaupt – allenfalls Abtretungserklärungen unterzeichnet, die wie ausgeführt ins Leere gehen. Die Unterschrift auf dem Auftrag, der eingangs den A.. als Leistungsempfänger bezeichnet, sieht anders aus als die Unterschrift auf der zweiten Abtretungserklärung vom 11.04.2013. Die Beklagte bestreitet auch, dass die Unterschrift vom 25.10.2012 von ihrem Versicherungsnehmer herrührt. Tatsächlich ergeben die Buchstaben des Vornamens in Schreibschrift auch kaum das Wort „H.“ und die Schriftführung des Nachnamens sieht anders aus. Das kann aber dahinstehen, da hierin kaum eine rechtsgeschäftliche Erklärung dahin zu sehen ist anstelle oder zusammen mit dem A.. die Abschleppkosten zu tragen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft im A.. e. V. geht der Hilfesuchende davon aus, dass dieser als Leistungsempfänger die Arbeiten des als Leistungsempfänger in Auftrag gibt und bezahlt. Er will keine Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen eingehen. Insofern ist es in sich widersprüchlich, sich von einem Nicht-Vertragspartner Forderungen erfüllungshalber zur Sicherheit abtreten zu lassen und auf der Rückseite des Formulars von dem „Auftraggeber bzw. Hilfesuchenden“ zu sprechen. Allein durch die Umbenennung wird der Hilfesuchende nicht zum Auftraggeber. Der Hilfesuchende ist das A..-Mitglied und der Auftraggeber ist der A… So sind die Begriffe auch auf der Vorderseite des Formulars verwendet. Unklarheiten von Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob Fahrer der Klägerin den Versicherungsnehmer der Beklagten vor Ort darüber „aufklärte“, dass er die Möglichkeit habe die Kosten dem A.. aufzuerlegen oder eine Abrechnung über die Schutzbriefversicherung vorzunehmen und der Versicherungsnehmer daraufhin, daraufhin die Abtretung unterschrieb. Eine solche Aufklärung ist genauso widersprüchlich und beseitigt nicht die unklaren vorgegeben Erklärungen auf dem Formular. Der A.. trug die Kosten bereits. Es konnte nicht darum gehen, dies erst herbeizuführen. Eine Abtretung ist eine andere Erklärung als die Herbeiführung einer vertraglichen Beziehung mit einem Abschleppunternehmen.
Unter dem 11.04.2013 ist ohnehin nur eine Abtretung erklärt. Mangels Abschleppkosten des Versicherungsnehmers der Beklagten geht diese jedoch ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.