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Schmerzensgeld-Berechnung – Verwerfung der taggenauen Berechnung durch BGH

BGH verwirft taggenaue Berechnung als nicht angemessen

Es gibt nach einem Verkehrsunfall eine ganze Menge Punkte, welche Anlass für Streitigkeiten geben können. Zwar ist der Umstand unbestritten, dass einer geschädigten Person durchaus Schmerzensgeld zustehen kann, allerdings ist die Höhe des Schmerzensgeldes durchaus ein Reibungspunkt. Viele Menschen stehen auf dem Standpunkt, dass es diesbezüglich doch die Schmerzensgeldtabelle geben würde. Diese Ansicht ist jedoch nicht gänzlich korrekt, da die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe nach gewissen Kriterien erfolgt. Sogenannte amerikanische Verhältnisse, bei denen durchaus Schmerzensgelder einer geschädigten Person gerichtlich zugesprochen werden können, sind in Deutschland undenkbar. Das Schmerzensgeld hat in Deutschland vielmehr den Sinn, die Unfallfolgen für die geschädigte Person abzumildern. In der gängigen Praxis wird die Frage des Schmerzensgeldes nach festen Schemata beantwortet. Der BGH hat sich nunmehr jedoch mit jener Frage beschäftigen müssen und durchaus eine weitreichende Entscheidung gefällt.

Nach dem neuerlichen Urteil des BGH (Bundesgerichtshofs) ist die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe auf der Grundlage eines festen Schemata nicht mehr zulässig.

Die Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich

BGH verwirft „taggenaue Berechnung“
(Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging ein Fall aus Hessen voraus, welcher letztlich zu der finalen rechtlichen Einschätzung nach Karlsruhe geschickt wurde. Die zuständigen Richterinnen sowie Richter haben in dem besagten Fall eindeutig festgestellt, dass die bislang in der gängigen Praxis angewandte Berechnungsmethodik des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall rechtlich nicht mehr zulässig sei. Vielmehr sieht der BGH zwingend das Erfordernis, dass eine Gesamtbetrachtung sämtlicher einzelfallbedingten Rahmenumstände für die Berechnung des Schmerzensgeldes zur Anwendung kommen muss. Primär sei hier das Ausmaß von den durch den Unfall verursachten Beeinträchtigungen des Lebens einer geschädigten Person entscheidend. Mit dieser Entscheidung (Aktenzeichen VI ZR 93/20) hat der BGH deutlich unterstrichen, dass es eine Veränderung der Berechnungsmethodik bei dem Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geben muss.

Die Abkehr von der sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall ist keine neue juristische Idee. Die Berechnungsmethodik auf der Grundlage der individuellen Lebensbeeinträchtigung gibt es bereits seit längerer Zeit. Es handelte sich bislang jedoch eher um eine rechtliche Grauzone, da niemand so richtig wusste, ob diese Berechnung überhaupt zur Anwendung kommen kann.

Der besagte Fall

Der Fall, welcher die Entscheidung des BGH nach sich zog, wurde in der Vorinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt. Der Kläger musste seinerzeit als geschädigte Person eines Verkehrsunfalls für einen Zeitraum von knapp 500 Tagen einen Krankenhausaufenthalt hinnehmen, da die Verletzungen infolge des Verkehrsunfalls derartig schwer gewesen sind. Der Mann hatte durch den Unfall seinen rechten Unterschenkel verloren, der durch die medizinischen Kräfte im Krankenhaus nicht mehr gerettet werden konnte und dementsprechend amputiert werden musste. Der Mann klagte daraufhin vor dem Landgericht Darmstadt, welches ihm die Schmerzensgeldsumme von 100.000 Euro zusprach. In der zweiten Instanz vor dem OLG Frankfurt wurde diese Schmerzensgeldsumme gerichtlich auf 200.000 Euro erhöht. Diese Schmerzensgeldsumme musste von dem Unfallgegner sowie dem Fahrzeughalter und dem Versicherungsgeber des anderen Fahrzeugs gezahlt werden.

Die falsche Berechnungsmethode wurde angewandt

Der Grund für die Entscheidung des BGH lag in dem Umstand, dass das OLG Frankfurt sich bei der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe auf die Methodik der taggenauen Berechnung gestützt hat. Bei dieser Berechnungsmethodik erfolgt zunächst simpel eine Addition der Tagessätze, welche sich nach der jeweiligen Phase der Behandlung staffeln. Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um rund 150 Euro für jeden Tag, den der Kläger auf einer Intensivstation verbringen musste und 60 Euro für jeden Tag, den der Kläger in der Reha verbringen musste. Zusätzlich dazu erfolgten noch Zu- bzw. Abschläge auf der individuellen Basis. Ein Beispiel für derartige Abschläge ist eine als erheblich eingestufte Vorerkrankung des Klägers, weshalb dieser weniger Schmerzensgeld zugesprochen bekommen sollte. Ein Beispiel für einen Zuschlag des Schmerzensgeldes wäre jedoch der Dauerschaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall erlitten hatte.

Laut Ansicht des BGH jedoch ist diese Art der Berechnung des Schmerzensgeldes erheblich zu schematisch ausgerichtet. Bei dieser Berechnungsmethodik würde vollständig unberücksichtigt bleiben, welche Art der Verletzung eine unfallgeschädigte Person erlitten hat und auf welche Art und Weise diese Verletzung behandelt werden muss. Auch das Leid, welches individuell durch die Verletzung ausgelöst wird, bleibt durch die schematische Berechnung des Schmerzensgeldes gänzlich unberücksichtigt. Dies teilte der BGH in seiner Urteilsverkündigung so mit.

Nach der Entscheidung des BGH wird der aktuelle Fall zurück an das OLG Frankfurt verwiesen. Das OLG Frankfurt hat nunmehr die Aufgabe, die Schmerzensgeldhöhe auf der Grundlage der individuellen Faktoren nochmals neu zu berechnen und ein entsprechendes Urteil zu sprechen.

Das Schmerzensgeld gehört zu denjenigen Ansprüchen, welche bei einem Verkehrsunfall durchaus eine wichtige Rolle spielen. Es geschieht nicht selten, dass eine unfallgeschädigte Person durch einen Verkehrsunfall schwere gesundheitliche Schäden davonträgt und mit den Folgen für einen sehr langen Zeitraum zu kämpfen hat. Der Anspruch auf das Schmerzensgeld ist in Deutschland jedoch an eine Verjährungsfrist gekoppelt, welche als Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt. Im Fall eines Verkehrsunfalls gibt es jedoch sogenannte Sonderverjährungsfristen, da eine unfallgeschädigte Person die Ansprüche auf Schmerzensgeld aufgrund der Unfallverletzung auch noch für einen Zeitraum von 30 Jahren geltend machen kann. Die Grundlage hierfür bietet der § 199 Absatz 2 BGB. Der Fristbeginn für die Verjährungsfrist ist dabei der Tag, an dem sich der besagte Unfall ereignet hat.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt noch gesundheitliche Folgeschäden zeigen, welche zuvor nicht als solche erkannt werden konnten, ist es für eine unfallgeschädigte Person auch noch möglich, das Schmerzensgeld zu einem späteren Zeitpunkt auf nachträglicher Basis zu beantragen.

Es ist daher auf jeden Fall für eine unfallgeschädigte Person sehr ratsam, die Haftungsfrage der unfallverursachenden Person bereits frühzeitig auf gerichtlicher Basis feststellen zu lassen. Auf diese Weise können negative Verjährungsfolgen umgangen werden. Das Urteil des BGH wird auf jeden Fall in der gängigen Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Schmerzensgeldforderungen von unfallgeschädigten Personen haben. In der gängigen Praxis kommt bei zahlreichen Gerichtsverfahren noch die taggenaue Berechnung der Schmerzensgeldhöhe zur Anwendung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass eine derartige Berechnungsmethodik sehr einfach durchführbar ist und somit einen schnelleren Ablauf des Gerichtsverfahrens ermöglicht. Dem Anspruch der unfallgeschädigten Person wird diese Berechnungsmethodik jedoch absolut nicht gerecht, da durch eine schematische Berechnung auf gar keinen Fall die Folgen des Unfalls abgemildert werden können. Derartige Folgen eines Unfalls sind jedoch stets individuell gehalten, sodass das verhandelnde Gericht auch stets die individuellen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Dies wird sich sicherlich in naher Zukunft nicht als einfach erweisen und auch nicht zu der Beschleunigung einer gerichtlichen Verhandlung beitragen, allerdings sollte durch die individuelle Betrachtungsweise der Unfallfolgen und einer entsprechend auf dieser Grundlage ausgelegten Berechnungsmethodik die Kompensation der Unfallfolgen für die einzelne Person deutlich besser erfolgen können. Die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts wird jedoch auf jeden Fall zwingend erforderlich werden.

Das Urteil des BGH hat somit einen wichtigen Beitrag für die Zukunft geleistet. Wenn Sie sich für weitergehende Urteil der jeweiligen Gerichte zu dieser Thematik oder zu anderweitigen Thematiken interessieren, können Sie auf dieser Internetpräsenz fündig werden.

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