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Schadensgutachtensherausgabe an Versicherungsnehmer bei arglistiger Täuschung

LG Saarbrücken – Az.: 14 O 103/17 – Urteil vom 08.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird auf 125.000,00 € bis 140.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft und Leistungen aufgrund eines Wohnhausbrandes.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines Wohngebäudeversicherungsvertrags bei der …. Der Versicherungsvertrag wurde mit Versicherungsschein Nr. … unter dem 14.09.2005 policiert. Zum 14.06.2014 wurde eine Änderungspolice sowie ein Nachtrag zum Versicherungsschein unter der neuen Versicherungsschein Nr. … ausgestellt. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2003 zugrunde (Anlage K1).

§ 21 Ziff. 1 VGB 2003 lautet:

„Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.“

Eigentümerin des versicherten Gebäudes, …, …, ist die Ehefrau des Beklagten, Frau ….

Mit notariellem Kaufvertrag vom 09.05.2012, UR-Nr. … des Notars … in … (Bl. 6 d.A.), erwarben die Zeugen … das versicherte Grundstück von der Ehefrau des Klägers unter dessen ausdrücklicher Zustimmung. Die Eintragung ins Grundbuch ist bislang noch nicht erfolgt.

Am 29.12.2014 kam es zu einem Brand in dem versicherten Gebäude.

Der Brand war Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 04 Js 147/15 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, in deren Verlauf der Kläger als Beschuldigter geführt wurde. Die Ermittlungsbeamten gingen von einem Motiv des Klägers aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse sowie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Anwesens an die Zeugen … aus. Das Verfahren wurde aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts mit Verfügung vom 28.09.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 07.01.2015 fand ein Treffen zwischen dem Kläger und den Regulierungsbeauftragten der Beklagten, den Zeugen Frau … und Herrn …, statt. Im Verhandlungsprotokoll (Anlage K3/…14) wurde festgehalten:

„§ 28 wurde ausgehändigt und eingesehen. […] Wirtschaftl. Verhältnisse sind geordnet. Keine eidesstattlichen Versicherungen oder Insolvenzen gegeben oder in Aussicht.“

Der Protokollvordruck schließt mit dem fettgedruckten Hinweis auf die Folgen von Falschangaben. Das Protokoll wurde vom Kläger unterzeichnet. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls im Einzelnen wird auf die Anlage K3/…14 ausdrücklich Bezug genommen. Dem Kläger wurde im Rahmen des Termins ein Formular mit einer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG übergeben.

Über das Vermögen des Klägers war mit Beschluss vom 25.07.2007 des Amtsgerichts Saarbrücken (Az. 114 IN 34/07) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im laufenden Verfahren wurden Forderungen von insgesamt rund 246.825,00 € angemeldet, sodass mit Beschluss vom 24.02.2009 das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 20.09.2012 des Amtsgerichts Saarbrücken wurde die Restschuldbefreiung versagt.

Am 11.09.2013 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken (AZ. 916/11-NK bzw. 9 Cs 39 Js 271/13, Anlage … 8, Bl. 89 d.A.) gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung von insgesamt 75.422,00 €, wovon 19.771,00 € auf versuchte Taten entfallen, wegen Nichtabgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010. Gegen den Kläger wurde darin eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verhängt.

Im Jahr 2014 lagen dem Obergerichtsvollzieher … gegen den Kläger vier Vollstreckungsaufträge vor, in dessen Lauf der Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wurde (Anlage … 6, Bl. 80 ff.) und auf die der Kläger Raten zahlte.

Im Nachgang zu dem Treffen mit der Regulierungsbeauftragten beauftragte die Beklagte den Architekten …, …, mit der Erstellung eines Gutachtens.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2015 (Anlage K9) übersandte der Kläger der Beklagten die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28.09.2015 und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Regulierungszusage bis zum 20.10.2015 auf.

Kläger behauptet, es seien zwei Gutachten des Sachverständigen … von der Beklagten in Auftrag gegeben worden. Das Gutachten vom 13.01.2016 (Anlage … 17) beziehe sich nur auf den Zeitwertschaden, sodass ein weiteres Gutachten zur Neuwertspitze existieren müsse.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz hinsichtlich des streitgegenständlichen Brandes zu gewähren sowie die Beklagte zu verurteilen, über die Höhe des Wiederaufbauschadens Auskunft zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019 hat der Kläger die Klageanträge umformuliert und fortan begehrt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Wiederaufbauschadens sowie des Zeitwertschadens, das Gutachten des Sachverständigen … vorzulegen sowie nach Erteilung der Auskunft an den Kläger zu leisten.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2019 übersandte die Beklagte als Anlage … 17 das Gutachten des Sachverständigen … vom 13.01.2016. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 hat der Kläger den Zahlungsantrag daraufhin mit 125.801,25 € beziffert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Wiederaufbauschadens des zu Schaden gekommenen Gebäudes bei Zugrundelegung eines dynamischen Neuwertes gem. § 13 VGB 2003 in Höhe 27.000,00 EUR (Wert: 1914) aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag … mit Risikoanschrift … in … wegen der aus dem Schadenereignis vom 29.12.2014 mit Schadennummer der Beklagten … entstandenen Schadensersatzansprüche des Klägers.

2. Die Beklagte wird verurteilt, das von ihr im Einverständnis mit dem Kläger eingeholte Gutachten über den dynamischen Neuwert des vorgenannten Gebäudes des Architekten … aus … vorzulegen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 125.801,25 Euro netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen in Höhe des festgestellten Zeitwertschadens.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen in Höhe von 4.902,21 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.06.2016.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen des Gesprächs mit den Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 07.01.2015 arglistig über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht. Darüber hinaus habe der Kläger den Brand selbst gelegt. Sie behauptet weiter, das versicherte Gebäude habe zum Zeitpunkt des Brandes leer gestanden.

Die Zeugen … haben vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 14 O 186/18 vom hiesigen Kläger Herausgabe des Versicherungsscheins verlangt. Mit Urteil vom 21.01.2021 wurde die Klage abgewiesen.

Das Gericht hat die Akte 14 O 186/18 des Landgerichts, sowie die Akten 04 Js 147/15 und 9 Cs 39 Js 271/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die Akte 114 IN 34/07 des Amtsgerichts Saarbrücken beigezogen sowie den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.01.2019 und vom 25.02.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Zunächst ist festzuhalten, dass über die Klageanträge nur noch in ihrer zuletzt gestellten Form zu entscheiden war. Sofern die Kläger die Klageanträge mehrfach umgestellt haben, ist darin jeweils eine Klageänderung zu sehen, in die die Beklagte jedenfalls nach § 267 ZPO eingewilligt hat. Sofern der Kläger zuletzt den Antrag auf Herausgabe des Gutachtens des Sachverständigen … hinsichtlich des Zeitwertschadens nicht weiterverfolgt hat, nachdem die Beklagte dieses vorgelegt hat, ist eine entsprechende Erledigungserklärung unterblieben. Da der Kläger stattdessen die Klageanträge erneut umgestellt hat, ist die Änderung zugleich als zulässige Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO einzuordnen.

Die so verstandene, zulässige Klage war vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

1.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung von 125.801,25 Euro gegen die Beklagte.

Der Kläger ist zwar zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen gegenüber der Beklagten aktivlegitimiert (hierzu unter a)) und ein bedingungsgemäßer Brandschaden zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist jedoch gemäß § 21 Ziff. 1 VGB 2003 von der Leistung aufgrund einer arglistigen Täuschung des Klägers frei (hierzu unter b)). Auf die Einwände der Beklagten zur Leistungsfreiheit aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 1 VVG sowie aufgrund einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung durch Leerstand nach § 26 VVG kommt es somit nicht an.

a)

Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag jedenfalls hinsichtlich des – hier streitgegenständlichen – Zeitwertschadens aktivlegitimiert.

Zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Kläger bestand bereits eine Fremdversicherung des Beklagten für das Eigentum seiner Ehefrau. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten, hier also der Ehefrau des Klägers zu. Aktivlegitimiert, d.h. berechtigt, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, ist aber nach § 45 Abs. 2 VVG nur der Kläger als Versicherungsnehmer. Die – als Treuhänder – erhaltene Versicherungsleistung hat dieser sodann an den Versicherten auszukehren.

Hieran hat sich auch durch die Veräußerung der versicherten Sache nichts geändert. Der Kläger hat hierdurch nicht nach § 95 Abs. 1 VVG die Versicherungsnehmer-Eigenschaft verloren.

Zwar tritt gem. § 95 Abs. 1 VVG im Falle der Veräußerung durch den Versicherungsnehmer an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist jedoch die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Abzustellen ist nicht auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sondern die Vollendung des Erfüllungsgeschäfts, bei Grundstücken also neben der Einigung auch die Grundbucheintragung des Erwerbers (BGH, Urt. v. 16.9.2016 – V ZR 29/16, NJW-RR 2017, 4; BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 61/19, DNotZ 2020, 847; Langheid, in Langheid/Rixecker VVG, 6. Aufl. 2019, § 95 Rn. 12 m.w.N.; Staudinger, in Bruck/Möller VVG, 9. Aufl. 2009, § 95 Rn. 37 m.w.N.). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer. Unerheblich ist es dabei auch, ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben, insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart haben (BGH, Urteil vom 16.9.2016 – V ZR 29/16, NJW-RR 2017, 4; Langheid, in Langheid/Rixecker VVG, 6. Aufl. 2019, § 95 Rn. 12). Vorliegend ist die Eintragung der Zeugen … ins Grundbuch unstreitig noch nicht erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist zwar der mit dem Verkäufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass das Sacherhaltungsinteresse des Käufers darin mitversichert ist (BGH, Urt. v. 18.10.2000 – IV ZR 100/99, NJW-RR 2001, 164; BGH, Urt. v. 17.6.2009 – IV ZR 43/07, NJW-RR 2009, 1329 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 61/19, DNotZ 2020, 847). Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs besteht mithin eine Fremdversicherung, aufgrund derer die Vorschriften der §§ 43 ff. VVG anwendbar sind (vgl. Langheid, in Langheid/Rixecker VVG, 6. Aufl. 2019, § 95 Rn. 15). Dies führt nach den bereits dargelegten Grundsätzen jedoch ebenfalls dazu, dass die Aktivlegitimation des Klägers nach § 45 Abs. 2 VVG fortbesteht. Dass den Zeugen … kein Herausgabeanspruch bezüglich des Versicherungsscheins zusteht, ist durch Urteil des erkennenden Gerichts unter dem Aktenzeichen 14 O 186/18 bereits entschieden.

Dass der Anspruch auf die sog. Neuwertspitze grundsätzlich erst in der Person eines Grundstückserwerbers entstehen kann, der die Wiederherstellung erstmals sicherstellt, steht der Aktivlegitimation hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Zeitwertschadens nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.11.2000 – 9 U 180/98; BGH, Urt. v. 08.06.1988 – IVa ZR 100/87, NJW-RR 1988, 1240).

b)

Zwar ist ein bedingungsgemäßer Schaden an dem versicherten Objekt eingetreten, die Beklagte ist jedoch gem. § 21 Ziff. 1 VGB 2003 leistungsfrei, weil der Kläger versucht hat, die Beklagte durch eine Falschangabe in dem Gespräch mit den Regulierungsbeauftragten am 07.01.2015 arglistig zu täuschen.

(1)

Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, zu täuschen versucht. Es handelt sich dabei um eine besondere Verwirkungsregelung mit Strafcharakter, die den Versicherer vor unredlichem Verhalten seiner Versicherungsnehmer schützen will und ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben findet, der das Versicherungsverhältnis stärker beherrscht als viele andere Vertragsverhältnisse; sie beruht auf dem Gedanken, dass dem arglistig getäuschten Versicherer eine Leistung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985 – IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88; BGH, Urt. v. 23.09.1992 – IV ZR 199/91, VersR 1992,418).

Auch wenn man der Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die differenzierte Regelung der Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit in § 28 VVG nur noch deklaratorischen Charakter beimessen würde, lägen die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG vor, weil gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG bei Arglist der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugelassen ist und es nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der Arglist einer Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 – IV ZR 306/13, VersR 2014, 565). Außerdem wurde der Kläger vorliegend durch die Aushändigung des Formulars mit der Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG belehrt.

(2)

Vorliegend hat der Kläger auf die Fragen der Regulierungsbeauftragen des Beklagten nach der finanziellen Situation und speziell nach Insolvenzverfahren vorsätzlich und arglistig falsche Angaben gemacht.

Arglist setzt insoweit ein bewusstes Einwirken des Versicherungsnehmers auf die Entscheidungen des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben voraus. Eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.02.2013 – 7 U 229/11, VersR 2013, 1127, m.w.N.).

Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist die Beklagte beweisbelastet. Da Arglist jedoch eine innere Tatsache betrifft, kann der vom Versicherer zu führende Beweis, dass der Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer objektiv falschen Erklärung das Regulierungsverhalten bewusst beeinflussen wollte, nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Liegt jedoch objektiv eine Falschangabe vor, dann ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers eine nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, wie es hierzu gekommen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.02.2013 – 7 U 229/11, VersR 2013, 1127).

Eine plausible Erklärung für die Angabe „Wirtschaftl. Verhältnisse sind geordnet. Keine eidesstattlichen Versicherungen oder Insolvenzen gegeben oder in Aussicht.“ in der Verhandlungsniederschrift vom 07.01.2015 hat der Kläger jedoch weder schriftsätzlich noch anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 abgeben können.

aa)

Die Angabe des Klägers, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, und es seien keine eidesstattlichen Versicherungen gegeben oder in Aussicht, war objektiv fehlerhaft.

Über das Vermögen des Klägers war mit Beschluss vom 25.07.2007 des Amtsgerichts Saarbrücken (Az. 114 IN 34/07) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im laufenden Verfahren wurden Forderungen von insgesamt rund 246.825,00 € angemeldet, sodass mit Beschluss vom 24.02.2009 das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 20.09.2012 des Amtsgerichts Saarbrücken wurde die Restschuldbefreiung versagt.

Am 11.09.2013 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken (AZ. 916/11-NK bzw. 9 Cs 39 Js 271/13, Anlage … 8, Bl. 89 d.A.) gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung von insgesamt 75.422,00 €, wovon 19.771,00 € auf versuchte Taten entfallen, wegen Nichtabgabe von Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010. Gegen den Kläger wurde darin eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verhängt.

Im Jahr 2014 lagen dem Obergerichtsvollzieher … gegen den Kläger vier Vollstreckungsaufträge vor, in dessen Lauf der Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert wurde (Anlage … 6, Bl. 80 ff.) und auf die der Kläger Raten zahlte.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden.

bb)

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Falschangabe arglistig erfolgte.

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen auf die gesamte Familie bzw. auf die Firma bezogen und diese können als geordnet bezeichnet werden. Diese Einlassung hat der Kläger auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 erneut abgegeben.

Unabhängig davon, ob es auf die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers als Eigentümerin des versicherten Objekts überhaupt ankommen kann, wäre auch bei deren Zugrundelegung von einer Falschangabe des Klägers auszugehen.

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger im Verfahren 04 Js 147/15 wurde neben den finanziellen Verhältnissen des Klägers auch diejenigen seiner Ehefrau und des auf sie angemeldeten Gewerbes untersucht. In der Akte wird auf Bl. 121 die finanzielle Situation in einer Übersicht festgehalten. Dort wird auf negative Eintragungen der Kreditreform bezüglich des Klägers, seiner Ehefrau sowie deren Gewerbe verwiesen. Bei dem Kläger befänden sich Hinweise auf massive Zahlungsstörungen sowie Kreditablehnungen. Bei seiner Ehefrau fänden sich ebenfalls Hinweise auf massive Zahlungsstörungen. Hinsichtlich des Gewerbes gebe es Hinweise auf titulierte Forderungen, Kreditablehnung sowie der Status des Gewerbes sei mit eingestellt/ruhend angegeben.

Auch hiernach kann insgesamt nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden.

Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung weiter angegeben, er wisse nicht mehr, warum die Insolvenz nicht angegeben habe. Er habe einfach nicht mehr daran gedacht. Die Aussage ist als nicht glaubwürdig anzusehen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2007 zum Zeitpunkt der Falschangabe am 07.01.2015 bereits rund siebeneinhalb Jahre zurücklag. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte jedoch erst mit Beschluss vom 20.09.2012. Darüber hinaus gab es gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren, das erst mit Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.09.2013 endete. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, gegen den ein Strafverfahren geführt und eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, sich hieran eineinhalb Jahre später nicht mehr erinnern kann. Gleiches gilt für die Vollstreckungsaufträge des Gerichtsvollziehers …, die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Gespräch mit den Regulierungsbeauftragten stattfanden.

Bei der Frage nach den finanziellen Verhältnissen muss sich in Anbetracht der vorstehenden Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten geradezu aufdrängen, dass es sich um offenbarungspflichtige Vorkommnisse handelt, die für den Versicherer im Rahmen der Regulierung von Bedeutung sind. Dies gilt umso mehr bei den im Raum stehenden Summen, wonach im Rahmen des Insolvenzverfahrens insgesamt rund 246.825,00 € angemeldet wurden. Die Steuerhinterziehung bezog sich auf einen Betrag von 75.422,00 €, wovon 19.771,00 € auf versuchte Taten entfielen.

Auf die Nachfrage des Gerichts nach der finanziellen Situation des Klägers nach der Versagung der Restschuldbefreiung und dem Erlass der Steuerbescheide für die hinterzogenen Steuern, konnte der Kläger keine Angaben machen. Er hat angegeben, sich daran nicht erinnern zu können, aber davon auszugehen, alles teilweise nacheinander abbezahlt zu haben. Auch diese Aussage ist nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Betrag von mehr als 300.000,00 € in Raten innerhalb weniger Jahre abbezahlt werden kann, ohne dass sich der Schuldner hieran erinnert. Nach Versagung der Restschuldbefreiung und Erlass der Steuerbescheide muss sich der Kläger in einer erheblichen finanziellen Schieflage befunden haben, die ihm auch im Januar 2015, zum Zeitpunkt des Regulierungsgesprächs bewusst gewesen sein muss.

Sofern der Kläger angegeben hat, er habe seinen Prozessbevollmächtigten umgehend informiert, als ihm aufgefallen sei, dass er die vorgenannten Umstände gegenüber den Regulierungsbeauftragten verschwiegen habe, ergibt sich jedenfalls aus den vorgelegten Schreiben nicht, dass die Beklagte umgehend informiert worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er habe der der Beklagten dies mitgeteilt und auf die Anlagen K15 und K17 verwiesen. Die Anlage K15 datiert jedoch vom 25.02.2016, worin lediglich Einverständnis mit der Einsicht in die entsprechenden Akten erteilt wird. Die Anlage K17 datiert vom 18.04.2016, in der ebenfalls nur auf die bereits zu den Bereichen erfolgte Korrespondenz Bezug genommen wird. Vielmehr sind diese Reaktionen erst auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2016 (Anlage … 15) erfolgt. Aus diesem Schreiben ergibt sich ausdrücklich, dass die Beklagte erst im Rahmen der Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Akten von dem Steuerstrafverfahren gegen den Kläger erfahren hat.

(3)

Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Leistungsfreiheit nach § 21 Ziff. 1 VGB 2003 zu berufen.

Die Rechtsprechung fordert für die Leistungsfreiheit eine wertende Gesamtschau aller Umstände. Volle Leistungsfreiheit des Versicherers kommt demnach trotz arglistiger Täuschung z.B. dann nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung schutzwürdiger Versichererinteressen ausgeschlossen erscheint (BGH, Urt. v. 02.10.1985 – IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88). Stellt sich nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung dar, bleibt für die Anwendung des Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum (BGH, Urt. v. 23.09.1992 – IV ZR 199/91, juris).

Nach dieser Gesamtbetrachtung erscheint es nicht unbillig, dass sich die Beklagte auf die Leistungsfreiheit beruft.

Denn falsche Angaben eines Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (KG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 6 U 190/13, juris, m.w.N.). Es ist regelmäßig anzunehmen, dass mit zunehmender Höhe der Schuldenlast seitens des Versicherungsnehmers auch die Gefahr des Versicherers steigt, unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, etwa um eine drohende Privatinsolvenz abzuwenden. Hierbei stellen schlechte finanzielle Verhältnisse in den Fällen der Eigenbrandstiftung regelmäßig das dominante Tatmotiv dar. Insofern ergibt sich für den Versicherer, der aus der Feuerversicherung in Anspruch genommen wird, die Notwendigkeit, sich auf die vom Versicherten angegebenen Informationen verlassen zu können, um mögliche Tatanreize zu kennen und die Wahrscheinlichkeit einer Eigenbrandstiftung richtig einschätzen zu können. Soweit diese Informationen unvollständig sind, ist dem Versicherer die richtige Abwägung dieses Risikos nicht möglich, der Versicherungsnehmer handelt durch die Falschangaben gegen die Interessen der Versicherung.

Der Kläger hat vorliegend durch die fehlerhafte Wiedergabe der Vermögensverhältnisse seine wirtschaftliche Situation vorsätzlich deutlich besser dargestellt, als sie tatsächlich war und damit darauf hingewirkt, mögliche (vertiefte) Ermittlungen zu vermeiden. Daraus folgt eine arglistige Obliegenheitsverletzung, auf die sich die Beklagte auch berufen darf.

c)

In Ermangelung eines Zahlungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung über die Höhe des Wiederaufbauschadens gemäß Klageantrag zu 1 sowie auf Vorlage des Gutachtens über den dynamischen Neuwert gemäß Klageantrag zu 2 zu.

a)

Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 4 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Hierunter fallen ausweislich des klaren Wortlauts nur die genannten Urkunden, nicht aber Privatgutachten (vgl. Armbrüster, VersR 2013, 944, m.w.N.).

Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zur Regelung des § 202 VVG, welche Gutachten im Krankenversicherungsbereich betrifft. Erfasst werden danach allein solche Gutachten etc., die der Versicherer bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. In der Praxis handelt es sich regelmäßig um Gutachten eines vom Versicherer beauftragten, externen Arztes. Über diese Regelung hinaus lässt sich aus dem VVG kein Einsichtsanspruch des Versicherungsnehmers herleiten. Insbesondere ist die Vorschrift nicht analog anzuwenden, da es sich um eine Spezialnorm handelt, die gerade wegen der in der Krankenversicherung bestehenden Obliegenheit zur Untersuchung eingeführt wurde (vgl. Armbrüster, VersR 2013, 944; LG München I, Beschl. v. 14.10.2015 – 26 O 8341/15, VersR 2016, 311).

b)

Auch aus § 810 Alt. 1 BGB ergibt sich kein derartiger Anspruch des Klägers. Danach hat ein Einsichtsrecht, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist.

Ein rechtliches Interesse des Anspruchstellers i. S. v. § 810 BGB setzt voraus, dass die Einsichtnahme ihm dazu dienen soll, eine Rechtsposition zu fördern, zu erhalten oder zu verteidigen. Zudem müsste die Urkunde (das Gutachten) zumindest auch in seinem Interesse errichtet worden sein. Eine Urkunde i. S. v. § 810 Alt. 1 BGB ist dann im Interesse einer Partei eingeholt, wenn sie dazu bestimmt ist, ihr als Beweismittel zu dienen oder zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Armbrüster, VersR 2013, 944, 947).

Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte das Gutachten des Sachverständigen … im Interesse des Klägers errichten wollte. Grundsätzlich ist nämlich bei einem Sachverständigengutachten, das ein Versicherer einholt, davon auszugehen, dass sie dies tut, um ihre Leistungspflicht zu prüfen. Der Versicherer handelt hierbei in seinem eigenen Interesse und in eigener Verantwortung und nicht, um auch eine Aufgabe des Versicherungsnehmers wahrzunehmen (LG München I, Beschl. v. 14.10.2015 – 26 O 8341/15, VersR 2016, 311).

c)

Zuletzt besteht auch kein Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus dem Vertragsverhältnis i.V.m. § 242 BGB.

Einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch billigt die Rechtsprechung dem Anspruchsteller zu, wenn er entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch dieser nicht unbillig belastet wird. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Auskunft besteht, wenn derjenige, der sie begehrt, sich ohne Mitwirkung des Auskunftsersuchten nicht ausreichend informieren kann. Der Berechtigte muss die zu erforschenden Tatsachen für die Substantiierung seines Vortrags in der Hauptsache zwingend benötigen, ohne sie anderweitig erlangen zu können.

Hieran fehlt es vorliegend. Wie unter Ziff. 1 dargestellt, ist die Beklagte nach § 21 Ziff. 1 VGB 2003 von der Leistung aufgrund einer arglistigen Täuschung des Klägers frei. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Vorlage des Gutachtens bzw. der Auskunftserteilung über dessen Inhalt haben könnte. Er ist darauf zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Beklagten nicht angewiesen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich ein Anspruch aus Treu und Glauben nur dann ergeben kann, wenn sich der Anspruchsteller selbst redlich verhält. Auch hieran dürfte es in Anbetracht der arglistigen Täuschung des Klägers über die finanziellen Verhältnisse fehlen (vgl. auch LG München I, Beschl. v. 14.10.2015 – 26 O 8341/15, VersR 2016, 311).

3.

Da dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.902,21 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie Leistungen zugunsten des Klägers ablehnte. Für den Kläger bestand demgemäß keine Veranlassung, seine unbegründete Forderung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts vorgerichtlich geltend zu machen, weshalb es sich bei den dadurch entstandenen Kosten nicht um zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung handelte.

Darüber hinaus ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt erstmals tätig geworden, zu dem sich die Beklagte noch nicht in Verzug befunden hat. Mit der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten sind die geltend gemachte Geschäftsgebühr sowie die Auslagenpauschale jedoch bereits angefallen, sodass aus einem späteren Verzug der Beklagten ohnehin kein kausaler Schaden mehr entstehen konnte.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert war nach § 3 ZPO wie tenoriert festzusetzen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass mit den ursprünglichen Klageanträgen in der Klageschrift vom 17.05.2017 bereits ein Streitwert von über 125.000,00 € erreicht war. Neben dem ursprünglichen Antrag zu 1 hat der Kläger zunächst Auskunft hinsichtlich des Wiederaufbauschadens verlangt. Zu bewerten ist im Falle eines Auskunftsbegehrens das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, III ZB 75/13, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. November 2015, II ZB 28/14, juris Rn. 8; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16.28). Der anzusetzende Bruchteil ist dabei umso höher zu wählen, je geringer die Kenntnisse des Klägers über die begehrten Tatsachen sind. Eine genaue Bezifferung ist in Ermangelung näherer Anhaltspunkte nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gebührenstufe 125.000,00 € infolge der Addierung der Streitwerte der Klageanträge zu 1 und zu 2 überschritten wird.

Durch die mehrfache Umstellung der Klageanträge durch den Kläger hat sich indes der Streitwert nicht dahingehend verändert, dass die Gebührenstufe unterschritten worden wäre. Sofern der Kläger zuletzt Zahlung von 125.801,25 € nebst Auskunftserteilung und Vorlage des Sachverständigengutachtens verlangt hat, wird hierdurch die nächsthöhere Gebührenstufe nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG von 140.000,00 € nicht erreicht. Da durch die Umstellung ein Gebührensprung nicht ausgelöst wurde, konnte eine Differenzierung der Streitwerte aufgrund der Klageänderungen unterbleiben.

 

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