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Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags

LG Köln – Az.: 26 O 39/18 – Urteil vom 17.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Falschberatung bei Abschluss eines privaten Rentenversicherungsvertrages (Basisrentenversicherungsvertrag).

Am 7.4.2008 ließ sich der Kläger in der Filiale der Y-Bank in Bergisch Gladbach vom Beklagten zu 1), einem Berater der X – Versicherungsgruppe, zum Thema Rentenversicherung beraten. Er unterzeichnete daraufhin am selben Tage neben einem Antrag auf einen ungeförderten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag bei der X – Luxembourg Lebensversicherung S.A. auch den Antrag zum Abschluss des streitgegenständlichen staatlich geförderten Basisrentenversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) und erhielt sodann den entsprechenden Versicherungsschein Nr. #### vom 14.4.2008 (Bl. 6 ff d.A.).

Der Kläger zahlte auf diesen Vertrag bis zur Beitragsfreistellung zum 1.1.2017 insgesamt Beiträge in Höhe von 52.000,- EUR. Mit Schreiben vom 11.10.2017 erklärte er die Kündigung und bat um Auszahlung des Guthabens. Die Beklagte zu 2) bestätigte den Erhalt der Kündigung und wies darauf hin, dass die Kündigung bedingungsgemäß zu einer beitragsfreien Versicherung führe und nichts ausgezahlt werden dürfe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2017 (Bl. 49 f d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zu 2) wegen Falschberatung bzw. unterlassener Aufklärung zur Zahlung der geleisteten Beiträge bis zum 11.2.2017 auffordern; die Beklagte zu 2) wies mit Schreiben vom 14.12.2017 (Bl. 51 f d.A.) ein Fehlverhalten und den Zahlungsanspruch zurück.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe es in dem Beratungsgespräch unterlassen, ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass es im Falle einer Kündigung des staatlich geförderten Versicherungsvertrages keinen Rückkaufswert gebe und er bis zum 60. Lebensjahr nicht über das eingezahlte Kapital verfügen könne; ebenso wenig habe der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass er nach dem 60. Lebensjahr die Rente nicht auf einmal ausgezahlt bekommen könne. Schließlich habe der Beklagte zu 1) den Hinweis auf den Nachteil unterlassen, dass nach seinem Tod lediglich der Ehegatte und die Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, eine Hinterbliebenenrente erhalten könnte. Wäre er über diese Nachteile aufgeklärt worden, hätte er diesen Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen. Vor dem Hintergrund seiner selbständigen handwerklichen Tätigkeit sei es für ihn wichtig gewesen, jederzeit flexibel an das Kapital herkommen zu können.

Er ist unter wiederholtem Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26.2.2014 – 5 U 64/13 – der Ansicht, ihm stehe gegenüber der Beklagten zu 2) ein Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 5 VVG und gegenüber dem Beklagten zu 1) ein solcher gem. § 63 VVG zu. Der Beklagte zu 1) habe ihn eindeutig auf den Unterschied zwischen den sogenannten Rürup-Rentenmodellen und den sonstigen flexiblen Rentenmodellen der Privatversicherer hinweisen müssen; es genüge nicht, nur auf die steuerlichen Vorteile hinzuweisen, ohne auch die zwingenden Nachteile dieser staatlich geförderten Rentenversicherung deutlich zu machen. Da der Beklagte zu 1) auch keine Beratungsdokumentation erstellt habe, sei ihm, dem Kläger, eine Beweislasterleichterung bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen.

Der Kläger, der zunächst einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 57.000,- EUR angekündigt hat, beantragt nach teilweiser Klagerücknahme und Erweiterung um den Klageantrag zu 2) zuletzt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an ihn Schadensersatz in Höhe von 52.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem  11.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber den Beklagten, an diese mögliche spätere Rentenzahlungen aus der streitgegenständlichen Basisrentenversicherung bei der Beklagten zu 2) – „Fondsgebundene X – Rentenversicherung“ mit der Versicherungsnummer #### – bis zu einem Betrag in Höhe von 52.000,- EUR auszukehren,

2. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen – insoweit unwidersprochen – vor, dass der Beklagte zu 1) und der Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches zunächst über eine private, staatlich nicht geförderte Altersvorsorge gesprochen hätten, wobei der Beklagte zu 1) auf die bestehende Möglichkeit einer staatlich geförderten Basisrentenversicherung, deren Beiträge steuerlich absetzbar sind, hingewiesen habe. Der Kläger habe sich daraufhin – ebenso unstreitig – dazu entschlossen, die von ihm angedachte Beitragszahlung zur Hälfte für den streitgegenständlichen Basisrentenvertrag und zur Hälfte für einen weiteren, nicht geförderten Rentenvertrag zu verwenden.

Der Beklagte zu 1) gehe davon aus, dass er den Kläger – wie er es immer unternehme – auch darüber informiert habe, dass aufgrund der staatlichen Förderung eine Kündigung des Vertrages lediglich zu einer Beitragsfreistellung des Vertrages führe, dass ein Kapitalwahlrecht nicht möglich sei und dass im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung abgesichert sei. Der Kläger habe nicht den ausdrücklichen Wunsch nach einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf den Vertrag geäußert, ebenso wenig ein Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn oder die freie Vererbbarkeit der Ansprüche aus dem Vertrag; er habe sich die steuerlichen Vorteile dieses Vertrags sichern wollen. Der Beklagte habe daraufhin die vom Kläger unterschriebenen Anträge zum Abschluss der streitgegenständlichen sowie der weiteren „Creativ Plus“-Versicherung vorbereitet. Auf der Informationsseite mit u.a. Vertragsbestimmungen und Tarifbeschreibung werde auch darauf hingewiesen, dass die Rechte und Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag nicht vererblich und nicht kapitalisierbar seien.

Der Beklagte zu 1) sei den ihm obliegenden vorvertraglichen Beratungspflichten mehr als nachgekommen. In dem Beratungsgespräch seien dem Kläger die Unterschiede zwischen dem Basisrentenvertrag und dem weiteren fondsgebundenen Vertrag sowie die Besonderheiten des Basisrentenvertrages hinreichend deutlich gemacht worden. Der Beklagte zu 1) sei ohne entsprechende Rückfragen auch nicht gehalten gewesen, auf alle Vertragsmodalitäten im Detail hinzuweisen. Was für ein Nachteil aus einem fehlenden Kapitalwahlrecht oder der Hinterbliebenenversorgung entstanden sein solle, trage der Kläger nicht vor.

Der Kläger, der schließlich auch Versicherungsschutz erhalte,  lege auch einen kausalen Schaden nicht vor und trage nicht vor, für welchen anderen Vertrag er sich bei der von ihm vermissten Beratung entschieden hätte. Unterstellt, er hätte sich für einen Vertag entschieden, bei dem eine Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes führen würde, so könne er allenfalls diesen Rückkaufswert verlangen.

Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Da sowohl die Beratung als auch der Vertragsschluss nach dem 1.1.2008 stattgefunden haben, finden die §§ 6, 59 ff VVG n.F., die die Beratung des Versicherungsnehmers und die Aufklärungs- und Beratungspflichten von Versicherungsvertretern und -maklern sowie die Schadensersatzpflicht bei deren Verletzung regeln, Anwendung.

2.

Eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) als Versicherungsvertreter besteht dabei vorliegend von vorneherein nicht. Er war nicht i.S.d. § 59 Abs. 2 VVG von der Beklagten damit betraut, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen. Die dort genannten „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt eine selbständige, planmäßige, auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Tätigkeit, so dass solche Tätigkeiten des Versicherungsunternehmens oder seiner Angestellten unter dessen Verantwortung und Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, für die keine Vergütung gezahlt wird, nicht erfasst sind und damit Personen ausscheiden, die lediglich Angestellte des Versicherers sind (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 59 Rn. 2; Dörner in Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl. § 59 Rn 5). Entgegen dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen solchen angestellten Vermittler handele, dessen persönlich Haftung ausscheide, hat der Kläger, der dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, in welcher Rolle sein Gegenüber gehandelt hat (Rixecker aaO, Rn. 13 unter Hinweis auf OLG Saarbrücken, ZfS 2013, 454), hierzu nichts Näheres vorgebracht. Nicht vorgetragen oder ersichtlich ist eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) aufgrund deliktischer Ansprüche oder aus einem selbständigen Beratungsvertrag.

3.

Der Kläger hat aber auch gegenüber der Beklagten zu 2) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gem. §§ 6 Abs. 5 VVG n.F., 278 BGB nicht.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) der ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht bei Abschluss des streitgegenständlichen Basisrentenversicherungsvertrages nicht hinreichend nachgekommen ist. Angesichts des vom Kläger gewünschten Abschlusses eines Rentenversicherungsvertrages bestand ein produktbezogener Anlass zur Beratung, insbesondere bezüglich der im Laufe des Beratungsgespräches erfolgten Aufteilung des monatlichen Anlagebetrages in eine private Rentenversicherung und eine staatliche geförderte Basisrentenversicherung; die von der Beklagten übergebenen Tarifbeschreibungen und Vertragsbestimmungen allein genügen zur Aufklärung und Beratung des Versicherungsnehmers nichts. Da der Beklagte zu 1) die gemäß § 6 Abs. 2 VVG geforderte Beratungsdokumentation unstreitig nicht erstellt hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger im Rahmen der erfolgten Beratung entgegen seiner Behauptungen nicht nur über die steuerlichen Vorteile des Basisrentenvertrages informiert, sondern auch auf die damit verbundenen Nachteile (insbesondere die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes) hingewiesen worden ist, die Beklagte zu 2). Diese hat jedoch in der Klageerwiderung nur ausgeführt, dass sie „davon ausgehe“, dass der Beklagte zu 1) wie immer auch den Kläger darüber informiert habe, dass aufgrund der staatlichen Förderung einer Kündigung nur zu einer Beitragsfreistellung führe, ein Kapitalwahlrecht nicht möglich sei und im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung abgesichert sei, so dass dies die konkrete Behauptung eines solchen Aufklärung nicht ist. Sofern der im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Beklagte zu 1) ausgeführt hat, dass er dem Kläger definitiv auch erklärt habe, dass er vor Erreichen des 60. Lebensjahres keine Auszahlung aus der staatliche geförderten Rente in Anspruch nehmen könne und die Hinterbliebenenversorgung abweichend geregelt sei, hat der Kläger bekundet, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er die Versicherung nicht vorzeitig kündigen und keine Auszahlung verlangen könne oder nur die kindergeldberechtigten Kinder als Hinterbliebene leistungsberechtigt seien. Dafür, den Angaben des Beklagten zu 1) gegenüber denjenigen des Klägers den Vorrang einzuräumen, sieht die Kammer keinen berechtigten Grund. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Für eine Parteivernehmung von Amts wegen besteht mangels einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags kein Anlass.

Gleichwohl besteht trotz der mithin anzunehmenden Verletzung der Beratungspflicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht, weil der Kläger einen kausalen Schaden nicht hinreichend dargelegt hat. Nach §§ 6 Abs. 5 VVG, 280 Abs. 1, 241, 311 Abs. 1 BGB ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe der Versicherer die ihn treffenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann im Einzelfall unterschiedliche Konsequenzen haben (Rixecker aaO, § 6 Rn. 32): Hätte der Versicherungsnehmer bei korrekter Beratung den konkreten Vertrag nicht und auch keinen anderen abgeschlossen, ist der Vertrag rückabzuwickeln; hätte er hingegen einen anderen Versicherungsschutz erwirkt, so ist er so zu stellen, als sei ihm dies gelungen. Insoweit gilt der „Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens“, wonach der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als hätte er auf den ihm vom Versicherer zu erteilenden Rat sachgerecht reagiert. Vorliegend hat jedoch der Kläger nicht klargestellt, was für eine Entscheidung er getroffen hätte, wenn er vom Beklagten auf die mit der staatlichen Förderung des Basisrentenvertrages einhergehenden Nachteile hingewiesen worden wäre. Er trägt zunächst lediglich vor, er hätte in diesem Fall „den Basisrentenvertrag nicht abgeschlossen“. Unstreitig und vom Kläger selbst bestätigt worden ist jedoch auch, dass er einen bestimmten monatlichen Betrag in seine weitere Altersvorsorge investieren wollte, und es im Verlauf des Beratungsgespräches dann dazu gekommen ist, dass dieser Betrag auf die „konventionelle“ und die staatliche geförderte Rentenversicherung aufgeteilt worden ist, die schließlich beide von ihm beantragt worden sind. Dementsprechend hat der Kläger mit weiterem  Schriftsatz vom 24.7.2018 vorgetragen, dass er anstelle des geförderten Vertrages einen weiteren privaten Rentenversicherungsvertrag geschlossen hätte, nach dessen Kündigung er die Prämien vollständig zurückerhalten hätte. Nicht dargelegt hat er indes, ob eine vollständige Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beiträge in einem anderen oder in dem weiteren von ihm abgeschlossenen nicht geförderten Rentenversicherungsvertrag erfolgt wäre und in welchem (fondsgebundenen) Vertrag überhaupt eine derartige vollständige Prämienrückzahlung bei Kündigung möglich wäre. Für diesen Fall, dass der gesamte zur Verfügung stehende Beitrag in den anderen oder einen weiteren nicht geförderten Rentenversicherungsvertrag eingebracht worden wäre, bestünde der Schaden allenfalls in Höhe des (weiteren) Rückkaufswertes, nicht aber in der Summe der in den vorliegend geschlossenen Vertrag eingezahlten Beiträge.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels begründeter Hauptforderung nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Streitwert:

bis zum 24.7.2018  57,000,00 EUR

danach:  52,000,00 EUR

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