Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht Schadensersatz von dem Versicherungsmakler?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum scheiterte die Anfechtung?
- Warum scheiterte der Rücktritt?
- Wer haftet für falsche Angaben bei dem Versicherungsantrag?
- Warum haftet der Makler nicht für Elementarschäden?
- Wie weist der Kläger den Schaden nach?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich den Makler zuerst verklagen oder gehe ich gegen die Ablehnung der Versicherung vor?
- Hafte ich selbst, wenn ich den vom Makler falsch ausgefüllten Antrag ungelesen unterschrieben habe?
- Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Makler Vorschäden eigenmächtig im Antrag verschwiegen hat?
- Kann ich den Makler haftbar machen, wenn die Versicherung mich auch bei korrekten Angaben abgelehnt hätte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 49/26
Das Wichtigste im Überblick
Der Kläger verliert: Das OLG will seine Berufung gegen die Klageabweisung zurückweisen.
- Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung der Maklerin, aber keinen bewiesenen Schaden.
- Es zweifelt, dass der Versicherer wegen der falschen Angaben wirksam zurücktrat.
- Arglist fand der Senat nicht. Dafür sah er eher interne Fehler bei der Beklagten.
- Der Kläger bekam auch keine Kosten für Anwälte. Die Hauptforderung fehlt.
- Der Senat hält den Vortrag zu Rohrbruch und Hochwasser teils für zu ungenau.
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 06.05.2026
- Aktenzeichen: 8 U 49/26
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Maklerrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Versicherungsmakler, Versicherte, Versicherer
Wann droht Schadensersatz von dem Versicherungsmakler?
Ein Maklervertrag richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des § 59 Abs. 3 VVG sowie des § 675 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche eines Kunden können bei Pflichtverletzungen des Vermittlers gemäß § 280 Abs. 1 BGB entstehen. Der Makler unterliegt der strengen Pflicht, die Antragsfragen des Versicherers nach Vorversicherungen und Vorschäden korrekt zu beantworten und dafür die historische Versicherungssituation des Kunden aktiv zu recherchieren. Ein ersatzpflichtiger und kausaler Schaden liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer genau jene Leistungen verliert, die er bei einer korrekten Antragstellung im Rahmen einer sogenannten Quasideckung erhalten hätte. Das bedeutet konkret: Maßgeblich ist nicht der reale Schaden, sondern die Frage, welche Versicherungsleistung der Kunde bei fehlerfreier Antragstellung hypothetisch bekommen hätte.
Ein Hauseigentümer beauftragte im Jahr 2019 eine Maklerfirma mit dem Wechsel der Wohngebäudeversicherung für sein Anwesen in der B.-Straße 14 in P. Bei dem vorherigen Versicherer waren zwischen 2017 und 2019 drei Sturm- und Hagelschäden in Höhe von insgesamt rund 3.037 Euro reguliert worden. Ein Mitarbeiter der Maklerfirma füllte den neuen Antrag aus, nannte den Vorversicherer, verneinte jedoch die explizite Frage nach Vorschäden in den vergangenen fünf Jahren. Nachdem der Vertrag Mitte 2020 zustande kam, meldete der Gebäudebesitzer im August 2021 einen massiven Rohrbruch- sowie einen Hochwasserschaden und forderte über 107.000 Euro, woraufhin der Versicherer die alten Schäden entdeckte, den Vertrag beendete und die Zahlung verweigerte.
Klage ohne Erfolgsaussicht
Der Kunde wandte sich an das Gericht und forderte den entstandenen Schaden von der Vermittlerin ein, da er die alten Schäden im Beratungsgespräch thematisiert habe. Das OLG Nürnberg stellte in der Berufungsinstanz (Az. 8 U 49/26) zwar fest, dass die fehlerhafte Antragstellung eine klare Pflichtverletzung darstellte. Dennoch hielt der Senat fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und zurückgewiesen werden soll, womit die vollständige Klageabweisung durch das Landgericht Weiden (Az. 21 O 337/24) Bestand hat. Dem Hauseigentümer konnte nicht nachweisen, dass das Fehlverhalten der Maklerin kausal für einen echten Schaden war.
Arglistig handelt vielmehr nur, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seinen Angaben bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt. – so das OLG Nürnberg
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, Antragsfragen nach Vorversicherungen und Vorschäden zutreffend zu beantworten und sich dafür durch eigene Erkundigungen umfassende Kenntnis über die Versicherungshistorie des Kunden zu verschaffen.
- Ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler wegen fehlerhafter Antragstellung setzt voraus, dass die daraus resultierende Leistungsverweigerung des Versicherers auf einer berechtigten Vertragsbeendigung beruht.
- Der Makler haftet nicht für abgelehnte Schadensfälle, wenn das betroffene Risiko auch bei korrekter Antragstellung vertraglich ausgeschlossen gewesen wäre.

Warum scheiterte die Anfechtung?
Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages kann rechtlich auf § 22 VVG in direkter Verbindung mit § 123 Abs. 1 BGB gestützt werden. Die zwingende Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist der Nachweis einer bewussten Irreführung, also einer echten Arglist gegenüber dem Versicherer. Bei einer rechtswirksamen Anfechtung wird die Assekuranz vollständig von ihrer Leistungspflicht befreit – der Vertrag gilt rückwirkend als nie geschlossen, anders als bei einer Kündigung, die nur für die Zukunft wirkt. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Antrag allein rechtfertigen jedoch noch keinen Arglistvorwurf, sofern Anhaltspunkte für Kommunikations- oder Organisationsmängel innerhalb eines Betriebs vorliegen.
Die Gesellschaft reagierte auf die Schadenmeldung im September 2021 mit einer Leistungskürzung auf null und erklärte die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund der verschwiegenen Vorschäden. Das Gericht bewertete die Situation jedoch anders und wertete die Vertragsbeendigung als rechtlich nicht zweifelsfrei zulässig. Die Beweisaufnahme ergab, dass der handelnde Mitarbeiter der Maklerfirma durchaus Erkundigungen bei einem Vorversicherer eingeholt hatte, dort aber eine negative Auskunft erhielt.
Daher sah der Senat eher mangelhafte Abläufe bei der Vermittlerin als eine bewusste Irreführung des neuen Versicherers. Weil die Anfechtung laut gerichtlicher Prüfung materiell-rechtlich nicht durchgriff – also die sachlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung substantiell nicht erfüllt waren, unabhängig von formalen Fragen –, stand nicht zweifelsfrei fest, dass die formelle Leistungsablehnung des Versicherers ursächlich auf das Verhalten der Maklerin zurückzuführen war. Der Kunde hätte seinen Anspruch möglicherweise gegen den Versicherer richten müssen.
Das Urteil zeigt: Wenn Ihr Makler Fehler bei der Antragstellung gemacht hat, haben Sie möglicherweise zwei Gegner – den Makler und den Versicherer. Prüfen Sie, ob der Versicherer seine Leistungsverweigerung rechtmäßig begründet hat, bevor Sie ausschließlich den Makler verklagen. Unter Umständen ist die Klage gegen den Versicherer der erfolgversprechendere Weg, etwa wenn dessen Anfechtung oder Rücktritt angreifbar ist.
Warum scheiterte der Rücktritt?
Ein Rücktritt des Versicherers richtet sich nach den Vorgaben der §§ 19 Abs. 2, 19 Abs. 4 Satz 1 und 21 Abs. 2 Satz 2 VVG. Ein solches Rücktrittsrecht ist per Gesetz ausgeschlossen, wenn nachweisbar ist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände ohnehin – aber zu anderen Bedingungen wie einer Selbstbeteiligung – geschlossen hätte. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG ist eine ordnungsgemäße und schriftliche Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung die zwingende Voraussetzung für den Rücktritt. Anzeigepflichtverletzung bedeutet: Der Versicherungsnehmer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherer vor Vertragsschluss alle bekannten Umstände mitzuteilen, die für dessen Risikoentscheidung erheblich sind. Bei der rechtlichen Bewertung wird dem Kunden das Verhalten seines beauftragten Maklers im Verhältnis zum Versicherer nach § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet – das heißt, der Kunde muss sich die Fehler seines Maklers so anrechnen lassen, als hätte er sie selbst begangen, und kann sich nicht darauf berufen, dass der Makler eigenständig gehandelt hat.
Neben der Anfechtung hatte der Gebäudeversicherer auch den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Landgericht stellte in seinem Urteil jedoch fest, dass die Assekuranz den Vertrag bei Kenntnis der überschaubaren Hagelschäden voraussichtlich dennoch policiert hätte – also den Versicherungsschein ausgestellt und den Vertrag formal in Kraft gesetzt hätte –, allerdings mit der Einführung einer vertraglichen Selbstbeteiligung von 2.000 Euro.
Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Dies entspringt der Kardinalpflicht des Maklers, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. – so das OLG Nürnberg
Da der Vertrag also zu modifizierten Bedingungen zustande gekommen wäre, scheidet ein vollumfänglicher Rücktritt aus. Ferner bemängelten die Richter, dass im vorliegenden Sachverhalt keine gesetzeskonforme Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG ersichtlich war. Das OLG Nürnberg bestätigte in der Berufung vollumfänglich, dass die Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt nicht vorlagen und die Versicherung womöglich zu Unrecht nicht leistete.
Wenn Ihr Versicherer den Vertrag rückwirkend aufheben will, prüfen Sie umgehend Ihr originales Policendokument: Enthält es eine ausdrückliche, schriftliche Belehrung über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben? Fehlt diese Belehrung, ist der Rücktritt des Versicherers unwirksam – und er muss Ihren Schaden regulieren. Akzeptieren Sie eine Rücktrittserklärung nicht vorschnell, sondern fordern Sie den Nachweis dieser Belehrung ein.
Die Haftung des Maklers ist auf den sogenannten Quasideckungsschaden begrenzt. Entscheidend ist nicht der reale Schaden, sondern der Vergleich mit dem Vertrag, der bei korrekter Antragstellung zustande gekommen wäre. Hätte der Versicherer das Risiko auch bei Kenntnis der Vorschäden übernommen – jedoch mit einer Selbstbeteiligung – muss der Makler nur diese Selbstbeteiligung ersetzen, nicht den gesamten Schaden.
Wer haftet für falsche Angaben bei dem Versicherungsantrag?
Eine Maklerfirma haftet für das geschäftliche Handeln ihrer Angestellten nach Maßgabe des § 278 BGB. Der Vermittler ist beruflich verpflichtet, durch präzise Rückfragen beim Kunden und eigene detaillierte Nachforschungen eine umfassende Kenntnis der bisherigen Versicherungshistorie zu erlangen. Unrichtige Angaben im Antragsformular stellen eine objektive Pflichtverletzung aus dem Maklervertrag dar. Um einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler erfolgreich durchzusetzen, muss der Kunde belegen, dass exakt diese Falschangaben zur rechtswirksamen Leistungsverweigerung des Versicherers führten.
Der zuständige Mitarbeiter kreuzte im Formular fälschlicherweise an, dass in den letzten fünf Jahren keine Vorschäden existierten, obwohl tatsächlich 3.037 Euro reguliert worden waren. Die Vermittlungsfirma verteidigte sich im Prozess mit dem Argument, ihr Mitarbeiter habe sich auf übermittelte Teil-Informationen von Kollegen gestützt. Das Gericht rechnete der Firma dieses unorganisierte Fehlverhalten zwar als objektive Pflichtverletzung zu, sah jedoch den direkten Ursachenzusammenhang zum finanziellen Schaden nicht als gegeben an.
Warum haftet der Makler nicht für Elementarschäden?
Versicherungsschutz für weitreichende Elementarschäden wie Überschwemmungen oder Rückstau bedarf im Regelfall einer gesonderten Vereinbarung gegen einen speziellen Mehrbeitrag. Solche Elementargefahren müssen zwingend im Versicherungsschein ausdrücklich als eingeschlossen dokumentiert sein. Ohne eine derartige Zusatzvereinbarung besteht kein vertraglicher Anspruch auf die Regulierung solcher witterungsbedingten Schäden durch den Versicherer.
Der Gebäudebesitzer forderte im Prozess eine Entschädigung für Wasserschäden aus den Junitagen 2021. Die Überprüfung der Versicherungsdokumente offenbarte jedoch, dass im Versicherungsschein das maßgebliche Risiko der Elementargefahr mit dem Zusatz „nicht versichert“ in den Akten stand. Weil der Hauseigentümer gegen diese Naturgefahren überhaupt nicht finanziell abgesichert war, spielte die falsche Beantwortung der Vorschadenfrage für diesen Teilschaden keine rechtliche Rolle.
Ein Fehler im Antrag führt nur dann zu Schadensersatz, wenn er für den konkreten Deckungsausfall ursächlich war. War das konkrete Risiko (wie hier Elementargefahren) im neuen Vertrag gar nicht eingeschlossen, kann der Makler hierfür nicht haftbar gemacht werden, da der Schutz auch bei korrekter Antragsstellung nicht bestanden hätte.
Wie weist der Kläger den Schaden nach?
In einem Zivilverfahren trägt der klagende Kunde die volle Beweislast für den tatsächlichen Eintritt und die exakte Höhe des versicherten Schadens gemäß den Vorgaben der §§ 286, 287 ZPO. Das bedeutet konkret: Das Gericht schätzt Schadenshöhen nicht von Amts wegen, sondern verlangt vom Kläger einen lückenlosen Nachweis jeder einzelnen Schadensposition mit Belegen. Jeglicher Vortrag zu Gebäudeschäden muss vor Gericht detailliert und substantiiert erfolgen. Bei Leitungsrohrbrüchen decken die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) häufig nur die unmittelbaren Kosten der Rohrbruchbeseitigung ab, jedoch nicht zwingend alle daraus resultierenden Folgeschäden am Gebäude.
Die aufgerufene Summe von 107.215,18 Euro für die Instandsetzung nach Rohrbruch und Flut überzeugte die Richter nicht. Der Vortrag des Eigentümers wurde als unzureichend gerügt, da konkrete Gebäudeschäden bezüglich des Wasserrohrbruchs nicht sauber aufgeschlüsselt waren. Weil das Gericht dem Betroffenen mangels tauglicher Nachweise keine berechtigte Hauptforderung zusprach, fiel auch der Anspruch auf eine Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.584,09 Euro in sich zusammen.
Was bedeutet das Urteil für Versicherungsnehmer?
Das OLG Nürnberg (Az. 8 U 49/26) hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist für die Parteien bindend und signalisiert Gerichten in der Region, wie Maklerhaftungsfälle bei fehlerhafter Antragstellung zu bewerten sind. Die Grundaussage: Ein nachgewiesener Maklerfehler allein reicht nicht für Schadensersatz. Sie müssen lückenlos belegen, dass genau dieser Fehler kausal zum Deckungsausfall führte. War das Risiko im neuen Vertrag ohnehin nicht versichert – etwa Elementarschäden – oder hätte der Versicherer den Vertrag auch bei korrekten Angaben übernommen, nur mit Selbstbeteiligung, haftet der Makler nur für diese Differenz oder gar nicht.
Bevor Sie einen Makler auf Schadensersatz verklagen, sichern Sie drei documentos: den ausgefüllten Antrag, Ihre gesamte Kommunikation mit dem Makler über Vorschäden und das Ablehnungsschreiben des Versicherers mit genauer Begründung. Prüfen Sie außerdem, ob der Versicherer selbst angreifbar ist – etwa weil seine Anfechtung oder sein Rücktritt formale Mängel aufweist. Nur wenn Sie beides klären, vermeiden Sie eine kostspielige Klage ohne Erfolgsaussicht.
Wenn Sie einen Gebäudeschaden vor Gericht geltend machen, müssen Sie jede einzelne Schadensposition detailliert aufschlüsseln und mit Belegen untermauern – Rechnungen, Gutachten, Fotos. Eine pauschale Gesamtsumme reicht nicht aus. particularly bei Rohrbruchschäden müssen Sie zwischen unmittelbaren Reparaturkosten und Folgeschäden am Gebäude klar trennen und jeweils einzeln nachweisen. Sammeln Sie diese Unterlagen sofort nach dem Schadensereignis, nicht erst im Klageverfahren.
Unklare Deckung nach Maklerfehler? Rechtssicherheit schaffen
Ein Fehler Ihres Maklers bei der Antragstellung bedeutet nicht automatisch einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob die Leistungsverweigerung des Versicherers rechtlich Bestand hat und ob der Fehler für Ihren konkreten Deckungsausfall ursächlich war. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert, ob Sie Ansprüche gegen den Makler, den Versicherer oder beide durchsetzen können und vermeidet so kostspielige prozessuale Fehlentscheidungen.
Experten-Kommentar
In der Schadensregulierung erleben wir oft ein kalkuliertes „Schwarzer-Peter-Spiel“. Versicherer weisen Ansprüche gerne mit Verweis auf Maklerfehler schnell zurück, weil sie genau wissen, wie hoch die Haftungshürden für Vermittler im Prozess sind. Hinter dem Makler steht zudem eine wehrhafte Vermögensschadenhaftpflicht, die jeden Kausalitätsnachweis erbittert bestreitet.
Betroffene sollten sich von diesem Ablenkungsmanöver nicht verunsichern lassen und zuerst die Deckungsablehnung des Versicherers frontal angreifen. Oft sind Rücktritt oder Anfechtung juristisch fehlerhaft, was den direkteren Weg zur Regulierung darstellt. Erst wenn dieser Hebel nachweislich versagt, ist der hochriskante Schwenk auf den Makler ratsam.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Makler zuerst verklagen oder gehe ich gegen die Ablehnung der Versicherung vor?
Gehen Sie zuerst gegen die Ablehnung der Versicherung vor, denn der Makler haftet nur, wenn die Leistungsverweigerung des Versicherers rechtlich wirksam war und Sie den Schaden sonst nicht ersetzt bekommen. Einen Makler sollten Sie daher nicht vorschnell als „schnellsten Sündenbock“ verklagen, sondern zuerst die Deckungsablehnung prüfen.
Der Grund liegt im sogenannten Quasideckungsschaden: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler setzt voraus, dass seine Pflichtverletzung überhaupt zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes geführt hat. Hat der Versicherer zu Unrecht angefochten oder wirksam zu Unrecht zurückgetreten, besteht der Hauptanspruch weiterhin gegen den Versicherer. Besonders wichtig ist deshalb die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG vorliegt oder ob der Arglistvorwurf des Versicherers tragfähig ist.
Erst wenn feststeht, dass der Versicherer rechtmäßig nicht leisten muss, kommt eine Haftung des Maklers wegen fehlerhafter Antragstellung in Betracht. Dann geht es regelmäßig nicht um den gesamten Schaden, sondern nur um den Betrag, den Sie bei korrekter Antragstellung tatsächlich erhalten hätten.
Hafte ich selbst, wenn ich den vom Makler falsch ausgefüllten Antrag ungelesen unterschrieben habe?
Gegenüber dem Versicherer müssen Sie sich die falschen Angaben des Maklers so zurechnen lassen, als hätten Sie sie selbst gemacht. Ihre ungelesene Unterschrift schützt Sie daher meist nicht vor einer Anfechtung oder einem Rücktritt des Versicherers.
Rechtlich wird das Verhalten des Maklers im Verhältnis zum Versicherer nach § 166 Abs. 1 BGB dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Deshalb kann der Versicherer sich auf unrichtige Angaben im Antrag berufen, auch wenn der Fehler tatsächlich nur vom Makler stammt. Anders ist die Lage im Verhältnis zum Makler selbst: Nach § 59 Abs. 3 VVG und § 280 Abs. 1 BGB bleibt seine Pflicht bestehen, die Versicherungshistorie sorgfältig zu ermitteln und den Antrag korrekt auszufüllen. Wenn Sie dem Makler die Vorschäden im Gespräch richtig mitgeteilt haben, spricht das eher für einen Anspruch gegen ihn als für eine Haftung von Ihnen.
Entscheidend ist, ob Sie dem Makler die richtigen Informationen tatsächlich gegeben haben und ob sich das nachweisen lässt. E-Mails, Gesprächsnotizen oder Protokolle sind dafür wichtig, weil sie zeigen, dass der Fehler nicht von Ihnen ausging. Gegenüber dem Versicherer hilft es dagegen regelmäßig nicht, dass Sie das Formular nicht gelesen haben; maßgeblich bleibt die Zurechnung des Maklerverhaltens.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Makler Vorschäden eigenmächtig im Antrag verschwiegen hat?
Ja, aber der Makler ersetzt nur den sogenannten Quasideckungsschaden, also genau die Summe oder Selbstbeteiligung, die Sie bei einem korrekt zustande gekommenen Vertrag selbst hätten tragen müssen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben, wenn der Makler die Vorschäden im Antrag pflichtwidrig verschwiegen hat und dadurch die Deckung verloren ging.
Entscheidend ist nicht der gesamte echte Schaden, sondern der hypothetische Vertrag, der bei wahrheitsgemäßer Angabe entstanden wäre. Hätte der Versicherer trotz der Vorschäden geleistet, aber nur mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 Euro oder mit einem Risikoausschluss, haftet der Makler nur für genau diese Differenz. Der Makler soll Sie also so stellen, wie Sie bei korrekter Antragstellung stünden, nicht besser als das.
Der Anspruch scheitert aber, wenn Sie die konkrete Schadenshöhe und die Kausalität nicht lückenlos beweisen können. Dafür brauchen Sie eine saubere Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen mit Rechnungen, Gutachten und weiteren Belegen, damit das Gericht den Quasideckungsschaden nachvollziehen kann.
Kann ich den Makler haftbar machen, wenn die Versicherung mich auch bei korrekten Angaben abgelehnt hätte?
NEIN, der Makler haftet dann regelmäßig nicht. Ohne Kausalität zwischen dem Beratungs- oder Antragsfehler und dem Deckungsausfall gibt es keinen Schadensersatzanspruch gegen den Makler.
Für eine Haftung reicht ein Fehler im Antrag allein nicht aus; Sie müssen zeigen, dass gerade dieser Fehler dazu geführt hat, dass der Versicherer den Schaden nicht übernommen hat. Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei korrekten Angaben abgelehnt, fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang nach § 280 Abs. 1 BGB. Das gilt ebenso, wenn das Risiko im Vertrag von vornherein ausgeschlossen war, etwa durch den Zusatz „nicht versichert“ bei Elementargefahren. Dann hätte der Makler Ihre Rechtsposition durch eine richtige Antragstellung nicht verbessert.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Makler zusätzlich seine Aufklärungspflichten verletzt hat, etwa weil er auf eine erkennbare Deckungslücke nicht hingewiesen und keinen passenden Zusatzschutz angeboten hat. Dann kann nicht der abgelehnte Vertrag selbst, sondern die unterlassene Beratung zur Absicherung des Risikos haftungsrelevant sein.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 49/26 – Beschluss vom 06.05.2026
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