Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie wird der Unfallschaden abgerechnet?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann darf die Versicherung kürzen?
- Sind UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung zu zahlen?
- Sind Prüfberichte ohne Besichtigung genug?
- Wann gibt es Anwaltskosten zurück?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Versicherung mich auf eine freie Werkstatt verweisen, wenn mein Scheckheft Lücken aufweist?
- Muss ich Kürzungen akzeptieren, die auf einem digitalen Prüfbericht ohne Fahrzeugbesichtigung basieren?
- Habe ich bei der fiktiven Abrechnung auch dann Anspruch auf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
- Werden meine Anwaltskosten übernommen, wenn ich mich gegen unberechtigte Kürzungen der Versicherung wehre?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 116 C 108/20
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach dem Unfallopfer weitere Reparaturkosten und Anwaltskosten zu.
- Die Versicherung zahlt 260,51 Euro nach einem Verkehrsunfall.
- Markenwerkstatt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bleiben ersatzfähig.
- Der Prüfbericht kürzt nicht, weil er das Auto nicht besichtigte.
- Die Versicherung muss auch restliche vorgerichtliche Anwaltskosten tragen.
- Gericht: AG Kiel
- Datum: 29.09.2020
- Aktenzeichen: 116 C 108/20
- Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrshaftung, Schadensersatz, Anwaltskosten
- Streitwert: 260,51 €
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer, Werkstätten
Wie wird der Unfallschaden abgerechnet?
Der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach einer Kollision im Straßenverkehr leitet sich maßgeblich aus den Paragrafen 7 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit Paragraf 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab. Betroffene haben das Recht, die Höhe des Blechschadens auf der Basis eines unabhängigen Sachverständigengutachtens fiktiv abzurechnen. Dabei umfassen die erstattungsfähigen Posten neben den reinen Instandsetzungskosten regelmäßig auch das Honorar für den Gutachter sowie eine allgemeine Unkostenpauschale für Auslagen wie Porto oder Telefonate.
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, sollte sofort einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen. Das Gutachten bildet die Basis für die sogenannte fiktive Abrechnung – der Geschädigte kann sich den ermittelten Betrag auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu müssen. Neben den reinen Reparaturkosten stehen ihm dabei auch das Gutachterhonorar und eine Unkostenpauschale von in der Regel 25,00 Euro zu.
Die praktische Durchsetzung dieses Anspruchs zeigt ein Verkehrsunfall aus dem Frühjahr 2020: Ein Autobesitzer aus Kiel stritt nach einem Crash mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über restliche Reparatur- und Anwaltskosten. Das Amtsgericht Kiel gab dem Fahrzeughalter unter dem Aktenzeichen 116 C 108/20 vollständig Recht und verurteilte die Versicherung zur Nachzahlung der verweigerten Summen. Dem Vorfall lag eine unstrittige Haftungslage zugrunde, bei der die Assekuranz zu 100 Prozent für den Schaden einstehen musste. Der Fahrzeughalter bezifferte seinen Gesamtschaden auf Basis eines Gutachtens des Sachverständigen E. auf 2.221,29 Euro. Diese Summe setzte sich aus 1.671,29 Euro für die reine und netto berechnete Reparatur, 525,00 Euro für den Sachverständigen und einer Pauschale von 25,00 Euro zusammen. Obwohl die Haftung klar verortet war, überwies das Versicherungsunternehmen nach eigener Prüfung der Akte lediglich 1.960,78 Euro auf das Konto des Mannes.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Verweisung auf eine freie Reparaturwerkstatt ist unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug noch relativ neu ist, eine geringe Laufleistung aufweist und nachweislich ausschließlich in autorisierten Markenwerkstätten gewartet wurde.
- UPE-Aufschläge für Ersatzteile sowie die Kosten für die Verbringung zu einer externen Lackiererei sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten, sofern diese Positionen bei einer Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.
- Ein technischer Prüfbericht, der lediglich nach Aktenlage und ohne eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die fachkundig festgestellte Reparaturnotwendigkeit eines vor Ort erstellten Sachverständigengutachtens wirksam zu entkräften.

Wann darf die Versicherung kürzen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. NJW 2003, 2086) dürfen Unfallgeschädigte der Schadensabrechnung grundsätzlich die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ein Haftpflichtversicherer darf den Betroffenen nur dann auf einen günstigeren freien Reparaturbetrieb verweisen, wenn diese Alternative im Einzelfall zumutbar ist. Ob eine solche Verweisung den rechtlichen Maßstäben standhält, richtet sich laut gängiger juristischer Kommentierung (Palandt, § 249 BGB, Rn. 24) stark nach dem Alter und der bisherigen Laufleistung des beschädigten Wagens.
Bei der Beurteilung dieses konkreten Streitpunktes stand die Fahrzeughistorie im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung. Das beschädigte Auto war zum Zeitpunkt der Kollision exakt drei Jahre und zwei Monate alt und wies eine niedrige Laufleistung von 14.924 Kilometern auf. Die Versicherung argumentierte für eine Kürzung, weil der Wagen nicht mehr lückenlos scheckheftgepflegt sei – die erste Inspektion nach der Zulassung wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zwölf-Monats-Frist absolviert.
Freie Werkstatt ist unzumutbar
Der Richter wertete den Zustand des Pkw trotz der leicht verspäteten ersten Inspektion als relativ neu. Da der Halter im Prozess nachvollziehbar vortrug, sämtliche Arbeiten ausschließlich in autorisierten Opel-Werkstätten durchgeführt zu haben, lehnte das Gericht die Argumentation der Gegenseite ab. Den Besitzer auf eine markenfreie Firma zu verweisen, sei unter diesen Bedingungen unzumutbar. Die Verrechnungssätze der Fachwerkstatt standen ihm daher für die Schadensberechnung in vollem Umfang zu.
Wer ein neueres Fahrzeug mit geringer Laufleistung besitzt, sollte ab jetzt alle Wartungen und Reparaturen in autorisierten Markenwerkstätten durchführen lassen und die Rechnungen sowie den lückenlosen Service-Nachweis sorgfältig aufbewahren. Kommt es zu einem unverschuldeten Unfall, ist diese dokumentierte Markenbindung das entscheidende Argument, um gegenüber der gegnerischen Versicherung die höheren Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt durchzusetzen.
Praxis-Hinweis: Durchsetzung der Markenwerkstatt
Ob die höheren Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erstattet werden müssen, hängt im Einzelfall stark von Fahrzeugalter, Laufleistung und der bisherigen Wartungshistorie ab. Wurde ein vergleichsweise neues Auto mit geringer Laufleistung nachweislich in autorisierten Werkstätten gepflegt, ist die Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar. Handelt es sich hingegen um ein älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung und ohne lückenlose Markenbindung, haben Versicherer vor Gericht oft bessere Karten.
Sind UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung zu zahlen?
Wer seinen Anspruch auf Basis eines Gutachtens fiktiv abrechnet und das Fahrzeug nicht reparieren lässt, kann dennoch sogenannte UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten einfordern. Rechtliche Voraussetzung hierfür ist, dass diese regionalen Preisaufschläge und Transportkosten typischerweise anfallen würden, wenn der Wagen tatsächlich in einer Markenwerkstatt instand gesetzt wird. Weil herstellergebundene Autohäuser oftmals nicht über eine eigene Lackiererei verfügen, werten Gerichte die Fahrtkosten zum Lackierer als ganz regulären Aufwand.
Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt üblicherweise anfallen. – so das Amtsgericht Kiel
Wer seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, sollte prüfen, ob der Sachverständige UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten zum Lackierer ausdrücklich im Gutachten ausgewiesen hat. Streicht die Versicherung diese Positionen aus der Abrechnung, muss der Geschädigte schriftlich widersprechen und auf die vollständige Erstattung bestehen – marktübliche Aufschläge sind auch ohne tatsächliche Werkstattrechnung voll zu ersetzen.
Die Assekuranz strich genau diese im Sachverständigengutachten kalkulierten Posten kommentarlos aus der Abrechnung. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UPE) sowie die Transportkosten zum externen Lackierbetrieb bei einer rein fiktiven Berechnung ohne tatsächliche Werkstattrechnung nicht ersetzt werden müssten.
UPE und Verbringung sind erstattbar
Das Amtsgericht wies die finanzielle Kürzung zurück und erklärte beide Positionen für voll erstattungsfähig. In der Begründung betonte der Richter, dass derartige Ersatzteilaufschläge in der Branche marktüblich seien und die Kosten für die Überführung zum Lackierer bei Markenwerkstätten die Regel darstellten. Dadurch durfte der Autobesitzer die volle Differenz jener Reparaturkosten behalten, die ihm im Vorfeld verweigert worden waren.
Sind Prüfberichte ohne Besichtigung genug?
Um die von einem Sachverständigen veranschlagten Arbeitszeiten im Nachhinein zu reduzieren, greifen Versicherer regelmäßig auf Prüfberichte eigener technischer Dienstleister zurück. Damit ein solcher Bericht juristischen Bestand hat, muss dieser geeignet sein, die nachvollziehbaren Feststellungen des ursprünglichen Gutachters detailliert und nachprüfbar zu widerlegen – das bedeutet konkret: Pauschale Behauptungen ohne konkrete Begründung reichen vor Gericht nicht aus.
Die Schadensabteilung versuchte im vorliegenden Fall, den veranschlagten Arbeitsaufwand für das Zurücksetzen des elektronischen Fehlerspeichers von berechneten 0,6 Stunden auf nur noch 0,3 Stunden zu halbieren. Als alleiniges Beweismittel stützte sich das Unternehmen auf einen intern erstellten Prüfbericht. Dieser basierte rein auf der Aktenlage, da der Verfasser des Gegengutachtens das beschädigte Fahrzeug niemals selbst begutachtet hatte.
Ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die durch einen Sachverständigen festgestellte Reparaturnotwendigkeit, die nach der umfangreichen Untersuchung des Fahrzeuges festgestellt wurde, in Zweifel zu ziehen. – so das Amtsgericht Kiel
Prüfbericht ohne Besichtigung zählt nicht
Einer solch pauschalen Praxis erteilte das Gericht eine klare Absage. Ein technischer Prüfbericht aus der Ferne ist nicht als Beweismittel geeignet, um die tatsächliche Reparaturnotwendigkeit anzuzweifeln, die ein Sachverständiger nach einer umfangreichen Untersuchung direkt vor Ort festgestellt hat. Auch die von der Versicherung auf 20,00 Euro gekürzte Auslagenpauschale korrigierte das Gericht und erkannte die ursprünglich geforderten 25,00 Euro voll an. Aus der Gesamtbetrachtung errechnete sich der zugesprochene Nachzahlungsbetrag in Höhe von 260,51 Euro.
Achtung Falle: Interne Prüfberichte
Kürzt die Gegenseite die Positionen Ihres Gutachtens unter Verweis auf einen eigenen technischen Prüfbericht, lohnt sich ein genauer Blick auf die Prüfungsmethode. Hat der Gutachter der Versicherung das Fahrzeug nicht selbst vor Ort besichtigt, sondern nur eine Schreibtischprüfung nach Aktenlage durchgeführt, reicht dies vor Gericht typischerweise nicht aus, um die Feststellungen Ihres unabhängigen Sachverständigen zu entkräften.
Wann gibt es Anwaltskosten zurück?
Wer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt wird, darf juristische Hilfe zur Wahrung seiner Rechte in Anspruch nehmen, wofür der Schädiger nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aufkommen muss. Die Höhe des entsprechenden Anwaltshonorars bemisst sich nach dem Gegenstandswert – das ist die Geldsumme, um die rechtlich gestritten wird. Aus diesem Betrag ergibt sich über eine gesetzlich festgelegte Gebührentabelle (RVG) das jeweilige Honorar. Bei durchschnittlicher Fallkomplexität ist der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale die übliche Berechnungsbasis – das bedeutet konkret: Das gesetzliche Basishonorar wird mit dem Faktor 1,3 multipliziert, was bei Fällen mit normalem Aufwand dem Standard entspricht.
Unfallopfer ohne eigenes Verschulden sollten sich nicht scheuen, von Anfang an einen Anwalt einzuschalten. Die gegnerische Versicherung muss die Anwaltskosten vollständig tragen – berechnet nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf den berechtigten Schadensbetrag. Das finanzielle Risiko liegt damit komplett beim Schädiger, nicht beim Geschädigten.
Der finanzielle Streit um den Rechtsbeistand bildete den Abschluss des Verfahrens. Der Kläger machte für die vorgerichtliche Arbeit seines Anwalts Gebühren in Höhe von 334,75 Euro geltend, gestaffelt nach einem berechtigten Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 Euro. Die Autoversicherung hatte vor dem Gerichtsprozess jedoch lediglich einen Teilbetrag von 255,85 Euro angewiesen und verweigerte jede weitere Auszahlung.
Das Urteil schaffte jedoch klare Verhältnisse: Weil die Klage im Hauptverfahren vollumfänglich begründet war und dem Kläger der komplette geforderte Schadensersatz zustand, war auch der errechnete Gegenstandswert für den Anwalt korrekt gewählt. Der Richter verpflichtete das Versicherungsunternehmen folglich, den Mann von den restlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die gegnerische Versicherung muss nach der Entscheidung zudem die gesamten Kosten des gerichtlichen Rechtsstreits tragen.
Bedeutung des Kieler Urteils
Ein wichtiger Hinweis zur Einordnung: Urteile von Amtsgerichten sind sogenannte Eingangsinstanzen und binden nur die direkt beteiligten Prozessparteien. Sie schaffen keinen Präzedenzfall – andere Gerichte sind an diese Entscheidung also nicht gebunden. Trotzdem haben solche Urteile Signalwirkung, wenn sie sich auf gefestigte Rechtsprechung höherer Gerichte wie den BGH stützen.
Das Amtsgericht Kiel (Az. 116 C 108/20) hat als Eingangsinstanz entschieden – das Urteil bindet nur die Prozessparteien und schafft keinen Präzedenzfall. Die Argumentation stützt sich jedoch auf gefestigte BGH-Rechtsprechung zur Markenwerkstatt-Erstattung und ist damit auf vergleichbare Fälle übertragbar: Überall dort, wo Versicherungen fiktive Gutachtenabrechnungen durch interne Schreibtischprüfungen kürzen, UPE-Aufschläge streichen oder bei neueren Fahrzeugen auf freie Werkstätten verweisen, haben Geschädigte starke Argumente auf ihrer Seite.
Unfallopfer ohne eigenes Verschulden sollten daher: (1) sofort einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, (2) bei der fiktiven Abrechnung auf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bestehen, (3) die Wartungshistorie in Markenwerkstätten lückenlos dokumentieren und (4) bei Kürzungen durch versicherungsinterne Prüfberichte ohne eigene Fahrzeugbesichtigung den Widerspruch nicht scheuen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – die Kosten dafür trägt die gegnerische Versicherung.
Versicherung kürzt die Unfallabrechnung?
Versicherer nutzen oft interne Schreibtischgutachten, um Ansprüche aus Verkehrsunfällen zu kürzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihr Sachverständigengutachten und die Kürzungen der Gegenseite. Er deckt unberechtigte Abzüge bei Sachverständigen-, Reparatur- und Anwaltskosten auf und setzt Ihre vollständigen Ansprüche durch.
Experten-Kommentar
Hinter den systematischen Kürzungen der Versicherer steckt eine eiskalte Mischkalkulation. Die Schadensabteilungen nutzen automatisierte Prüfsoftware, um standardmäßig fast jede fiktive Abrechnung zusammenzustreichen. Sie spekulieren schlicht darauf, dass die meisten Geschädigten wegen Beträgen von zweihundert oder dreihundert Euro keinen Rechtsstreit anfangen.
Wer diese Kürzungen ungeprüft hinnimmt, schenkt den Konzernen bares Geld. Am besten gibt man die Regulierung von Sekunde eins an einen spezialisierten Anwalt, dessen Kosten die Gegenseite ohnehin komplett übernehmen muss. Erst wenn die Versicherung ein anwaltliches Schreiben auf dem Tisch hat, knickt sie meist ohne Gerichtsprozess ein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Versicherung mich auf eine freie Werkstatt verweisen, wenn mein Scheckheft Lücken aufweist?
NEIN, eine bloße Lücke im Scheckheft reicht dafür regelmäßig nicht aus, wenn Ihr Fahrzeug noch relativ neu ist und die Wartung überwiegend in Markenwerkstätten erfolgt ist. Dann bleibt die Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar, und die Versicherung darf die Stundenverrechnungssätze nicht einfach kürzen.
Rechtlich darf der Haftpflichtversicherer nur dann auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn diese Reparatur für Sie zumutbar ist. Maßgeblich sind dabei vor allem Fahrzeugalter, Laufleistung und die bisherige Wartungshistorie, nicht eine einzelne verspätete Inspektion. Wenn Ihr Auto noch einen relativ neuen Eindruck macht und Sie die bereits durchgeführten Arbeiten in autorisierten Markenwerkstätten belegen können, spricht das gegen eine Verweisung. Eine leichte Lücke im Serviceheft ändert daran meist nichts, solange der Gesamtzustand und die Markenbindung überwiegen.
Wichtig ist, dass Sie die Rechnungen und Service-Nachweise sammeln, damit Sie die tatsächliche Wartung in der Markenwerkstatt nachweisen können. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung kann die Lage anders aussehen, weil dann eine freie Werkstatt eher als zumutbar gilt.
Muss ich Kürzungen akzeptieren, die auf einem digitalen Prüfbericht ohne Fahrzeugbesichtigung basieren?
Nein, Sie müssen Kürzungen auf Grundlage eines digitalen Prüfberichts ohne Fahrzeugbesichtigung grundsätzlich nicht akzeptieren. Ein solcher Bericht reicht regelmäßig nicht aus, um die Feststellungen Ihres unabhängigen Gutachters wirksam zu entkräften.
Rechtlich muss der Versicherer die im Gutachten angesetzten Reparaturpositionen detailliert und nachvollziehbar angreifen, wenn er kürzen will. Ein reiner Schreibtisch-Prüfbericht nach Aktenlage erfüllt diese Anforderung meist nicht, weil er den Schaden nicht selbst am Fahrzeug überprüft hat und deshalb konkrete technische Gegenargumente fehlen. Das gilt besonders für Positionen wie Arbeitszeiten, Diagnosearbeiten oder das Zurücksetzen des Fehlerspeichers, die nur mit Fahrzeugbezug seriös beurteilt werden können. Ohne eigene Besichtigung bleibt die Kürzung daher meist unbegründet.
Anders kann es nur sein, wenn die Versicherung nicht bloß pauschal rechnet, sondern das Fahrzeug selbst untersucht und die einzelnen Schadenpositionen technisch belastbar widerlegt. Fehlt dieser Ortstermin, sollten Sie die Kürzung schriftlich zurückweisen und die volle Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Besichtigung verlangen.
Habe ich bei der fiktiven Abrechnung auch dann Anspruch auf UPE-Aufschläge und Verbringungskosten?
Ja, bei der fiktiven Abrechnung sind UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten zum Lackierer grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise angefallen wären.
Die fiktive Abrechnung richtet sich nach den Kosten, die eine tatsächliche Reparatur in der rechtlich maßgeblichen Werkstatt verursacht hätte. Deshalb ist nicht entscheidend, ob Sie das Auto am Ende wirklich reparieren lassen, sondern welche Positionen eine Fachwerkstatt marktüblich berechnet hätte. UPE-Aufschläge sind Zuschläge auf Originalersatzteile, die in vielen Markenbetrieben üblich sind. Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug für Lackierarbeiten zu einem externen Betrieb transportiert werden muss, weil die Werkstatt selbst keine eigene Lackiererei hat. Haben Gutachter diese Positionen im Gutachten angesetzt, können Sie sie grundsätzlich als Schadensersatz verlangen.
Grenzen gibt es, wenn die Positionen nicht ortsüblich oder nicht konkret im Gutachten ausgewiesen sind, denn dann fehlt oft die Grundlage für die Erstattung. Gleiches gilt, wenn die Versicherung berechtigt auf eine günstigere, zumutbare Reparaturmöglichkeit verweist und dort diese Kosten tatsächlich nicht anfallen würden.
Werden meine Anwaltskosten übernommen, wenn ich mich gegen unberechtigte Kürzungen der Versicherung wehre?
Ja, als unverschuldeter Unfallgeschädigter müssen Sie die Anwaltskosten für die Abwehr unberechtigter Kürzungen grundsätzlich nicht selbst tragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung als Schadensfolgekosten erstatten, wenn Ihre Forderung berechtigt ist.
Rechtlich folgt das aus dem Schadensersatzprinzip: Nach § 249 BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde, und dazu gehören auch erforderliche Anwaltskosten. Schalten Sie einen Anwalt ein, um eine rechtswidrige Kürzung zu korrigieren, ist diese Beauftragung regelmäßig notwendig, weil Sie Ihre Ansprüche ohne fachkundige Hilfe oft nicht vollständig durchsetzen können. Das Honorar berechnet sich nach dem Gegenstandswert und wird üblicherweise als 1,3-fache Geschäftsgebühr nach dem RVG angesetzt. Wenn die Versicherung also nur einen Teil zahlt oder stur kürzt, bleibt das Kostenrisiko nicht bei Ihnen, sondern verlagert sich auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers.
Grenzen gibt es nur, wenn die Einschaltung des Anwalts ausnahmsweise nicht erforderlich war oder wenn Sie selbst teilweise für den Unfall haften. Dann kann die Erstattung entsprechend gekürzt werden. Bei einem klar unverschuldeten Schaden und einer berechtigten Gegenwehr gegen Kürzungen spricht jedoch regelmäßig alles für die vollständige Kostenübernahme.
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Das vorliegende Urteil
AG Kiel – Az.: 116 C 108/20 – Urteil vom 29.09.2020
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